Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2/8)
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0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter
Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige und Dritte zu der Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies für die Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung von Standort- und betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein.
Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer 0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche und juristische Person sein. Zur Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige Behörde zweckmäßig sein, daß das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabenträgers, seine Planungen bis zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen anzuwenden.
0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen unterrichten und die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem Schriftstück ist deutlich zu machen, daß der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen ist.
Die zuständige Behörde muß den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, daß die Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.
Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der Abfassung, der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die federführende Behörde.
Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen und Dritten zuzuleiten.
0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz, entgegenstehen. Zu den Informationen gehören u. a. Angaben über .
0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden.
Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind und insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren sein sollen.
Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 2 der 9. BImSchV zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und nach den §§ 8, 9, 10 und 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden.
Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3,1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort` geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 und 2 entsprechend.
0.5 Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und § 11 UVPG
- Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG-
- Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -
0.5.1 Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung und Beschreibung
0.5.1.1 Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen
Durch die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festzustellen; die Feststellung ist für verwaltungsbehördliche Entscheidungen in den in Nummer 0.1.1 genannten Verfahren durch die zuständige Behörde von Amts wegen zu treffen (Untersuchungsgrundsatz, vgl. § 24 VwVfG).
Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind danach alle entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens, ferner durch Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle verursacht werden können, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
Die zuständige Behörde hat bei der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen die Annahmen zugrunde zu legen, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen.
0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt
Grundsätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln und zu beschreiben. Sind wirtschaftliche, verkehrliche, technische und sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.
0.5.1.3 Verfahren (Methoden)
Zur Ermittlung und allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen oder quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen.
Soweit für die Bewertung von Umweltauswirkungen Bewertungskriterien nach Nummer 0.6.1.2 herangezogen werden, sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach den Meß- und Berechnungsverfahren zu ermitteln, die für die Anwendung dieser Kriterien vorgegeben sind.
0.5.2 Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die zusammenfassende Darstellung
0.5.2.1 Form
Die zusammenfassende Darstellung ist ein einheitliches, behördeninternes Schriftstuck, das die erforderlichen Angaben in zusammenfassender Form enthält; auf detaillierte Angaben in den Antragsunterlagen oder im Plan kann Bezug genommen werden. Gemäß § 11 Satz 4 UVPG kann sie - unbeschadet weitergehender fachrechtlicher Vorschriften - in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen.
Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf, kann die zusammenfassende Darstellung in umfassender Form in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen, die nach der Anlage zu § 3 UVPG Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ist. In die Begründung der übrigen Zulassungsentscheidungen können die für diese Entscheidungen bedeutsamen Teile der zusammenfassenden Darstellung eingefügt werden.
0.5.2.2 Inhalt
Die zusammenfassende Darstellung enthält die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehören u. a. Aussagen über Art und Umfang sowie Häufigkeit oder - soweit durch Fachrecht geboten - Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen. Dagegen sind Aussagen darüber, ob Umweltauswirkungen "schädlich", "nachteilig" oder "gemeinwohlbeeinträchtigend" sind, Teil der Bewertung, die erst in dem folgenden Verfahrensschritt nach § 12 UVPG vorgenommen werden darf.
Die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt und zu den zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Messungen, Berechnungen, Schätzungen, Zeitpunkt der Ermittlungen, Entnahmen aus Plänen etc.) sollen in der zusammenfassenden Darstellung erläutert werden. Soweit die Prüfungsmethoden nicht verbindlich festgelegt sind (z.B. durch Richtlinien des Straßenbaus), sollen die Erläuterungen Hinweise auf die Aussagekraft der Prüfungsmethoden enthalten (z.B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren).
Die zuständige Behörde soll in der zusammenfassenden Darstellung angeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (z.B. vom Träger des Vorhabens, von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung etc.). Soweit ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der zusammenfassenden Darstellung einzugehen.
In der zusammenfassenden Darstellung sind - soweit entscheidungserheblich - bei den vorgenannten Angaben und Beschreibungen Aussagen zu treffen über:
0.5.2.3 Information der federführenden Behörde
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist die gemäß § 14 Abs. 1 UVPG für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige federführende Behörde nicht für vorherige Verfahrensschritte zuständig, so ist sie unverzüglich nach Abschluß jedes dieser Verfahrensschritte zu informieren. Insbesondere sind ihr die für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung erforderlichen Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG, die Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG und die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.
Sofern der federführenden Behörde die vorherigen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht übertragen sind, ist es zweckmäßig, daß die dafür zuständigen Behörden diese Verfahrensschritte unter Beteiligung der federführenden Behörde durchführen.
0.5 2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde
Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten. Wenn es zweckdienlich ist, kann die federführende Behörde darüber hinaus andere Behörden beteiligen.
Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse erarbeitet die federführende Behörde einen Entwurf für die zusammenfassende Darstellung und übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der federführenden Behörde unter Berücksichtigung des § 11 Satz 3 UVPG und sonstiger fachrechtlich vorgegebener Verfahrensfristen festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung; kann die Frist nicht eingehalten werden, soll dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Entwurfes der federführenden Behörde mitgeteilt werden. Die Stellungnahmen können auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung abgegeben werden. Danach erarbeitet die federführende Behörde die zusammenfassende Darstellung.
0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit von einer erneuten Erarbeitung abgesehen werden. In diesem Verfahren soll die zusammenfassende Darstellung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden, Wenn es für die Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zweckmäßig ist, kann die Zulassungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen in ihre zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen aufnehmen.
Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Ermittlung und Beschreibung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend.
0.6 Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 UVPG
- Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG -
- Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -
0.6.1 Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen
0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) ist die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt.
Außer Betracht bleiben für die Bewertung nichtumweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze (z.B. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Städtebaus) und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z.B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen).
Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind
0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)
Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens
sind diese Bestimmungen heranzuziehen (§ 4 UVPG).
Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in Anhang 1 angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort- und Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern.
Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, für die das Fachrecht oder Anhang 1 keine Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
Dies gilt nicht für die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.
0.6.1.3 Bewertungsverfahren
Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen sind zur Konkretisierung der Umweltanforderungen der Fachgesetze und der Anforderungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG im Einzelfall die herkömmlichen rechtlichen Auslegungsverfahren heranzuziehen.
Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren (z.B. ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, KostenWirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen abgeleitet sind. Eine Bewertung von Vorhaben- oder Trassenvarianten setzt nicht voraus, daß auf die Umweltauswirkungen für jede zu prüfende Variante in gleicher Detailschärfe eingegangen wird. In vorgelagerten Verfahren ist es ausreichend, daß sich die Bewertung auf die entsprechend dem Planungsstand erheblichen Auswirkungen erstreckt; ferner kann sie auf diejenigen Varianten beschränkt werden, die entsprechend dem Planungsstand ernsthaft in Betracht kommen.
Bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung von Umweltauswirkungen ist die Vorbelastung einzubeziehen.
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