Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (3/8)

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0.6.2 Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge

Aus § 12 1. HS in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG ergibt sich im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen, daß die Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten sind als auch eine medienübergreifende Bewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen ist. Dabei umfaßt Umweltvorsorge im Sinne des § 12 UVPG, Gefahren abzuwehren und dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen (BT-Drs. 11/3919, S. 20). Wechselwirkungen können unter anderem durch Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern führen.

Grenze der Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze ist der Wortlaut der entscheidungserheblichen Gesetzesvorschriften. Die zuständige Behörde ist ferner an die einschlägigen Ausführungsvorschriften des Fachrechts gebunden.

Da eine quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten grundsätzlich unmöglich ist, beruht eine medienübergreifende Bewertung von Umweltauswirkungen auf qualitativen Gesichtspunkten, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ein bloßes Aneinanderreihen einzelner medialer Bewertungen der Umweltauswirkungen reicht nicht aus.

Für die verschiedenen Vorhaben nach den Nummern 1 bis 6 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Bewertungsgrundsätze der Besonderen Teile der Verwaltungsvorschrift.

0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens

Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens vorgenommen und die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG die Bewertung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Diese Beschränkungsmöglichkeit besteht auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (siehe Nummer 0.4.9 Abs. 3).

Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen vorgenommen worden ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend.

0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG

Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren (keine Planfeststellungsverfahren) bedarf, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens sicherzustellen. Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst vorzunehmen.

Grundsätzlich kommt der federführenden Behörde in organisatorischer Hinsicht die Befugnis zu, den Bewertungsschritt einzuleiten und durchzuführen. Sie entscheidet, ob die Gesamtbewertung allein im schriftlichen Verfahren erfolgen soll oder ob auch Behördenbesprechungen erforderlich sind. Fristenregelungen des Fachrechts sind zu beachten.

Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden zu Stellungnahmen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Bei Meinungsverschiedenheiten der Zulassungsbehörden über die Gesamtbewertung soll die federführende Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreiten.

Wenn sich die Zulassungsbehörden nicht einigen können, soll die federführende Behörde umgehend bei der Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit nachsuchen. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht entschieden, hat die federführende Behörde innerhalb der fachrechtlich vorgeschriebenen Fristen als Ergebnis der Gesamtbewertung festzuhalten, welche gesetzlichen Umweltanforderungen nicht erfüllt sind.

Die federführende Behörde dokumentiert nach Abschluß des Bewertungsschritts das Ergebnis der Gesamtbewertung und teilt das Ergebnis den Zulassungsbehörden schriftlich mit. Die Gesamtbewertung muß abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können.

1 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)

1.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der Regelungen der 9. BImSchV - die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 1

  1. in Verfahren nach den § 4, 6 und 15 BImSchG zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den nach § 13 BImSchG eingeschlossenen bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen,
  2. in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),
  3. in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfaßt werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltvertraglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4 BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, 4a bis 4e der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.

1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen (für den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen, 
  2. § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten, insbesondere:
  3. § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 38 BauGB privilegiert sind - für den Innenbereich etwas anderes regelt, 
  4. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, 
  5. § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.

1.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in Bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß
  2. Für den Fall, daß

    ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.

  3. Für den Fall, daß

    sind § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  4. Für den Fall, daß

    sind § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  5. Für den Fall, daß

    sind § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  6. Für den Fall, daß

    ist § 8 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.

2 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)

2.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der Regelungen der AtVfV - die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 2

  1. in Verfahren nach § 7 AtG zur Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung mit den nach § 8 Abs. 2 AtG eingeschlossenen Entscheidungen,
  2. in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),
  3. in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 2 AtG nicht erfaßt werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

2.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 7 AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

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