Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (4/8)
2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG
2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen.
Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt,
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
- § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 8 Abs. 2 AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten:
- § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- § 6 Nr. 2 BImSchG und weiteren fachgesetzlichen Umweltanforderungen nach Nummer 1.3.1 Buchstabe b,
- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt,
- § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
- § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,
- § 19g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.
Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist.
2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen.
Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:
- Für den Fall, daß
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
- aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
- überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstehen und
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,
- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind ode
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.
- Für den Fall, daß
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z.B. durch Ablagerungen oder Verbrennung von Abfällen) - nicht sichergestellt ist,
sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
- "überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstehen und
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt sind.
- Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind oder in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.
2.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls so zu bewerten sind, daß "überwiegende öffentliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift entgegenstehen.
3 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b des Atomgesetzes)
3.1 Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 3 in Verfahren nach § 9b AtG.
Nach § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG wird grundsätzlich bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Priorität und Exklusivität eingeräumt derart, daß nur diese Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind; hiervon macht Satz 2 dieser Bestimmung eine die Regelung umkehrende Ausnahme.
Danach hat das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren Vorrang gegenüber dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, so daß die Entscheidung über den Rahmenbetriebsplan in der atomrechtlichen Planfeststellung eingeschlossen ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.
Das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch gemäß § 9b Abs. 5 Nr. 3 AtG nicht auf die anschließenden bergrechtlichen Haupt-, Sonder- oder Abschlußbetriebsplanverfahren.
Da Umweltauswirkungen umfassend und abschließend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden und Umweltbelange somit nicht mehr Prüfungsgegenstand in den anschließenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sind, stellen diese keine parallelen Zulassungsverfahren zum atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren dar, so daß § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG keine Anwendung finden.
3.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 9b AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 9b Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 AtG in Verbindung mit § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.
3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG
3.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen.
Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
- § 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen:
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV für Vorhaben mit einem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
- §§ 52 Abs. 2 a, 55 BBergG für Vorhaben mit bergbaulichen Betrieben,
- § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,
- § 19g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt,
- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und § 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,
- §§ 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen,
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
- § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.
3.3.2 Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"
Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen.
Neben den Schutzgütern nach § 1 Nr. 2 AtG sind auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen.
Soweit atomrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.
Falls das Vorhaben mit einem bergbaulichen Betrieb verbunden ist, sind darüber hinaus die Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG zu berücksichtigen.
3.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen.
Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienüberschreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:
- Für den Fall daß,
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
- aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
- das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG nicht beeinträchtigt wird und
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,
- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind oder
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der . Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.
- Für den Fall, daß
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nr. 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z.B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,
sind § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften nicht beeinträchtigt wird.
- Wenn zur Erfüllung von sonstigen gesetzlichen Umweltanforderungen Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze entsprechend anzuwenden und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens - nach Lage des Einzelfalls - auch als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne des § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG oder des § 6 WHG zu bewerten sind.