Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (5/8)

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3.3.4 Medienubergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

4 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)

4.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen.

Die Vorschriften der Nummern 0 und 4 gelten auch für die Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der § 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7 Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang A zur TA Abfall vom 12.03.1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG und § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
    und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:
  2. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist zu berücksichtigen, daß Abfalldeponien ihrer Zweckbestimmung nach der Ablagerung einer Vielzahl von Stoffen dienen. Anhang 1.3 findet insoweit keine Anwendung. Die zur Bewertung der Bodenauswirkungen erforderlichen Anforderungen an die Beschaffenheit sind daher im Einzelfall qualitativ oder quantitativ festzulegen, soweit das Fachrecht keine entsprechenden Anforderungen enthält.

4.3.2 Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG enthaltenen Regelbeispiele, aus denen sich Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergeben können, steuern die Bewertung bei der Prüfung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 8 Abs. 3 AbfG. Dabei sind neben den Schutzgütern, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Abfallentsorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit abfallrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.

In die Bewertung sind auch die Umweltauswirkungen einer nicht gesicherten Entsorgung einzubeziehen, die einträten, wenn die Abfalldeponie nicht verwirklicht werden würde.

4.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienubergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß

    sind § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  2. Für den Fall, daß

    sind § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  3. Für den Fall, daß

    ist § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.

4.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

5 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes)

5.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 5

  1. in Verfahren im Sinne des § 18c WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung, auch soweit diese landesrechtlich als Planfeststellung oder auf Grund sonstiger Konzentrationsvorschriften andere Bundes- und landesrechtliche Zulassungsentscheidungen ersetzt oder einschließt, 
  2. in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, soweit landesrechtlich keine Planfeststellung vorgesehen ist oder soweit die Verfahren von sonstigen Konzentrationsvorschriften nicht erfaßt werden und ihre Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, 
  3. in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG).

Die Vorschriften der Nummer 0 und 5 gelten ferner für das Zulassungsverfahren nach § 18c WHG auch insoweit, als dieses landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren der Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der § 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient.

5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. §§ 18a und 18b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
    und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. §§ 18a und 18b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
  2. § 6 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
  3. § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, 
  4. § 19g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  5. § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
  6. § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
  7. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
  8. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, 
  9. §§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mir Waldumwandlungen,
  10. § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den § 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt.

Soweit das Zulassungsverfahren im Sinne des § 18c WHG landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren geregelt ist und der Planfeststellungsbeschluß andere Zulassungsentscheidungen ersetzt, ist als Bewertungsmaßstab das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 18a WHG in Verbindung auch mit den unter Buchstaben c bis k genannten gesetzlichen Umweltanforderungen heranzuziehen. Für gesondert zu erteilende Erlaubnisse und Bewilligungen (vgl. Nummer 5.1 Satz 2) ist § 6 WHG Bewertungsmaßstab.

Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen eines landesrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu § 18c WHG oder im Rahmen eines zu § 18c WHG parallelen landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den § 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.

5.3.2 Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach den § 18a und 6 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den Schutzgütern des Wasserrechts, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Wasserwirtschaft nach § 1a WHG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.

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