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SMVergV - Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Vom 18. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2465; 21.11.2016 S. 2570 16, 16a; 11.08.2017 S. 3231; 08.11.2018 S. 1810 18, 18a, 18b; 09.07.2021 S. 2444 21, 21a i.K.; 22.12.2023 Nr. 414 23)
Gl.-Nr.: 2032-1-44
Auf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.
§ 2 Ermittlung des Anspruchs
(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.
§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung 16 16a 18 18a 18b 21 21a 23
Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte
§ 4 Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3 vergütet.
§ 5 Ausschluss des Anspruchs
(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
(3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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