Regelwerk | ne |
Änderungstext
BwRefBeglG - Bundeswehrreform-Begleitgesetz
Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1583)
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
(SKPersStrukt AnpG - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz)
Artikel 2
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
(BwBeamt AusglG - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten- Ausgliederungsgesetz)
Artikel 3
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
(ResG - Reservistinnen- und Reservistengesetz)
Artikel 3a
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr
(WVwAÜG - Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz)
(wie eingefügt)
(gültig ab 01.12.2012)
Artikel 4
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
"9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und
11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr."
Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt:
" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".
2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:
" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1. im Fall des § 43 Absatz 1 | 150.000 Euro, |
2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 | 100.000 Euro, |
3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 | 40.000 Euro, |
4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 | 20.000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen."
Artikel 6
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist," jeweils gestrichen.
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1. nach § 20 Absatz 4 | 150.000 Euro, |
2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mi § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes | 100.000 Euro, |
3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes | 40.000 Euro, |
4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes | 20.000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen."
Artikel 7
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
" § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro fürjedes Jahrder Verpflichtungsdauer. DerAnspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie."
2. § 80a wird wie folgt gefasst:
" § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes 12a
§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."
§ 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit 11 12(1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.
(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
(3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.
(4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn
- das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.
wird aufgehoben.
4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" die Angabe "Direktor 8 - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist" eingefügt.
b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Bundesbankdirektor 2" werden folgende Angaben eingefügt:
"Direktor
bb) Nach der Angabe "Direktor beim/bei der ... 3 - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -" werden folgende Angaben eingefügt:
cc) Nach der Angabe "Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" werden folgende Angaben eingefügt:
(Redaktionelle Anmerkung: bereits aufgehoben durch Gesetz vom 15.03.2012 S. 462)
"Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr".
c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird nach der Angabe "Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -" die Angabe "Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.
d) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe
B 5" wird die Angabe "Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" gestrichen.
e) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" wird die Angabe "Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -" eingefügt.
bb) Nach der Angabe "Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3" wird die Angabe "Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.
cc) Nach der Angabe "Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" wird die Angabe "Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" eingefügt.
f) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -" wird die Angabe "- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -" eingefügt.
bb) Nach der Angabe "Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe "Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" eingefügt.
cc) Nach der Angabe "Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung" wird die Angabe "Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr" eingefügt.
dd) Nach der Angabe "Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1" wird die Angabe "Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -" eingefügt.
g) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 9" werden nach der Angabe "Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - j" folgende Angaben eingefügt:
"Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr".
Artikel 8
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
1. In § 25 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 29a und 29b" durch die Wörter " §§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
" § 4a (weggefallen)".
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".
c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt:
" § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 58a Reservewehrdienstverhältnis".
2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "seines Befehlsbereichs" gestrichen.
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines WehrdienstverhältnissesSoldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.
wird aufgehoben.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend."
5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Nummer 2" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.
6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten | "Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis". |
8. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung | " § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst" durch die Wörter "Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.
9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
" § 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt."
10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. | "(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt." |
11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2
2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
Artikel 10
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
" § 7 (weggefallen)".
2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz,".
§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren SoldatenFrühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz "der Reserve" oder "d. R." weiterführen, wenn
- ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und
- sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." zu führen.
Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1.
wird aufgehoben.
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 3 bis 7" durch die Wörter "Nummer 2a bis 7" ersetzt.
5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "Nummer 2 und 2a" und werden die Wörter "eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch die Wörter "einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates."
Artikel 12
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr".
2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung" durch die Wörter "der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22Entscheidungen der Inspekteure
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend. | " § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend." |
Artikel 13
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden."
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter "einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "des Generalinspekteurs der Bundeswehr" ersetzt.
3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Disziplinarmaßnahmen" die Wörter "gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz," eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."
Artikel 14
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I werden die Wörter "Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.
b) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter "am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende Angabe eingefügt:
"e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e".
d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt:
"13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 101
14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 102".
2. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I werden die Wörter "Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter " (§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter " (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bitdungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gewährt werden. | "Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
| "(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
|
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "(Berufsförderungsdienste)" das Wort "interne" eingefügt und werden die Wörter "und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden. | "(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. | "Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel." |
5. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter "am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "am Ende und" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
(4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienstzeit von
Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können. | "(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
|
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4 besteht
1. in den Fällen
der Nummer 2in den letzten drei Monaten, 2. in den Fällen
der Nummer 3in den letzten 15 Monaten und 3. in den Fällen
der Nummer 4in den letzten 24 Monaten der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der Wehrdienstzeit).
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Förderungszeiten unterliegen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung; vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. | "Die Förderungszeiten nach Absatz 4 werden nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert." |
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "verbleibenden" gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 5 entfallen oder" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 4 auf 24 Monate. Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen. | "(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von
|
h) In Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. | "(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahms- weise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse." |
j) Absatz 12 Satz 3
Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen erklärt werden.
wird aufgehoben.
7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden. | "(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Soldaten auf Zeit" die Wörter "und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Soldaten auf Zeit" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. | "Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Angehörige der Laufbahngruppe der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen. | "(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "vier Wochen" werden durch die Wörter "einem Monat" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Soldaten auf Zeit" die Wörter "und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende" eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Absatz 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nummer 3 für ein Jahr und nach Satz 1 Nummer 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach den Sätzen 1 und 2. | "(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
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Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. | "Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet." |
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "eigenen Antrag" die Wörter "nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes" eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten."
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Sätze 3 und 4" durch die Wörter "Sätze 4 und 5" ersetzt.
10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
der Dienstbezüge des letzten Monats. | "Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
|
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e eingefügt:
"e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
§ 13e
Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht."
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
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§ 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2. | " § 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend." |
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
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§ 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend. (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen. | " § 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht. (2) Die Förderungszeiten betragen 1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat, 36 Monate
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. (5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen." |
15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt.
16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "Satz 4 und 5" ersetzt.
17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
19. In § 89a wird die Angabe "0,9951 " durch die Angabe "0,9901" ersetzt.
19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.
20. Nach § 100 werden die folgenden Unterabschnitte 13 und 14 angefügt:
"13.Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes 12a
§ 101 12a
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 | 150.000 Euro, |
2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 | 100.000 Euro, |
3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 | 40.000 Euro, |
4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 | 20.000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.
14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes 12a
§ 102 12a
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 1 1a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden."
Artikel 15
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden."
Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei."
2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Versicherte, die
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind."
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012 in Kraft.
(3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.