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MTBG - MT-Berufe-Gesetz
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Vom 24. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 274; 12.12.2023 Nr. 359 23)
Gl.-Nr.: 2124-28



Zur vorherigen Regelung "MTAG - MTA-Gesetz - Gesetz über technische Assistenten in der Medizin"

Teil 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung

  1. "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",
  2. "Medizinische Technologin für Radiologie" oder "Medizinischer Technologe für Radiologie",
  3. "Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder
  4. "Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder "Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin"

führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

§ 2 Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn

  1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen Beruf nicht vorgelegen haben oder
  3. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 3 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 4 Ruhen der Erlaubnis

(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn

  1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder
  2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
  3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Teil 2
Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische

Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt werden:

  1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
  2. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter suchjungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.

(2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie ausgeübt werden:

  1. technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach ärztlicher Anordnung,
  2. technische Durchführung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion an der Patientin oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
  3. technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung,
  4. Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse.

Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:

  1. Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
  2. Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen funktionsdiagnostischen Untersuchungen.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen.

(4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Veterinärmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin ausgeübt werden:

  1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
  2. Durchführung von Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
  3. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten für die tierärztliche Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
  4. Durchführung von Untersuchungen in der Spermatologie einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.

(5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

§ 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten

(1) Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen vorbehaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden Personen unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

  1. Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,
  3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war,
  4. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis,
  5. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig werden.

(2) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder "Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin" können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder eines Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.

(3) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik" können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder eines Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.

Teil 3
Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

Abschnitt 2
Ziele der Ausbildung

§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.

(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.

§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

  1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
  2. histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
  3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

  1. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
  2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
  3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
  4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
  5. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,
  6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
  7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
  8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
  9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

§ 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

  1. radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisierender Strahlung und andere bildgebende Verfahren einschließlich der Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,
  2. Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen individuellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und technisch durchzuführen,
  3. offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische Diagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,
  4. die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,
  5. physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen,
  6. die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungsprozesse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

  1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,
  2. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
  3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
  4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
  5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
  6. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,
  7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
  8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
  9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
  10. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

  1. funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
  2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und, soweit erforderlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,
  3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologn für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

  1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,
  2. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
  3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
  4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
  5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
  6. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,
  7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
  8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
  9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
  10. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

  1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
  2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln,
  3. histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
  4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

  1. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
  2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
  3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
  4. medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,
  5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
  6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen,
  7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
  8. Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit.

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.

(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

(3) Die Ausbildung besteht aus

  1. theoretischem Unterricht,
  2. praktischem Unterricht und
  3. einer praktischen Ausbildung.

(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:

  1. für die Ausbildung zur "Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder zum "Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
  2. für die Ausbildung zur "Medizinischen Technologin für Radiologie" oder zum "Medizinischen Technologen für Radiologie" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
  3. für die Ausbildung zur "Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik" oder zum "Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik" 2.400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.200 Stunden praktische Ausbildung;
  4. für die Ausbildung zur "Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin" oder zum "Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung.

§ 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer

  1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
    1. den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
    2. einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.

§ 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag

  1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
  2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung

im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.

(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.

(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.

§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

  1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
  2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
  1. bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
  2. bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
  1. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

  1. eine besondere Härte vorliegt und
  2. das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

§ 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer

(1) Die auszubildende Person kann bei der zuständigen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen.

(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn

  1. die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und
  2. eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist.

(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.

§ 18 Mindestanforderungen an Schulen

(1) Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

(2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforderungen nachweisen:

  1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau;
  2. hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen;
  3. ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuflichen Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;
  4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehrmittel und Lernmittel.

(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.

§ 19 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten

  1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und
  2. ambulanten Einrichtungen.

Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Technologie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrichtungen stattfinden.

(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.

(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.

§ 20 Praxisanleitung

Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.

§ 21 Träger der praktischen Ausbildung

(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  1. mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
  2. einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
  3. soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
  4. die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.

(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule

  1. zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und
  2. mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.

§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule

Die Schule

  1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
  2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
  3. erstellt ein schulinternes Curriculum,
  4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
  5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.

§ 23 Praxisbegleitung

(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.

(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.

§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan

(1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Nummer 3 wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.

(2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden können.

(3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.

(4) Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.

(5) Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.

§ 25 Staatliche Prüfung

(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis

§ 26 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages

(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und
  5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.

(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

  1. die Dauer der Probezeit,
  2. die Dauer des Urlaubs,
  3. die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  5. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
  6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

§ 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.

§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen

Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

§ 30 Anwendbares Recht

Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist insbesondere verpflichtet,

  1. die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchzuführen,
  2. zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vorgesehenen Teile der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
  3. sicherzustellen, dass die auszubildende Person im nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang während der praktischen Ausbildung von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
  4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung der praktischen Ausbildung und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind,
  5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
  6. bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.

(3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen.

§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person

Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.

§ 33 Pflichten der auszubildenden Person

(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,

  1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
  2. die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
  4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
  5. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

§ 34 Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu zahlen.

(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart ist. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

§ 35 Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

§ 36 Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

§ 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.

(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung

(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden

  1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
  2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

§ 39 Wirksamkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(2) Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der Schule herzustellen.

(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig.

(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

  1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,
  2. Vertragsstrafen,
  3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
  4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 42 Begriffsbestimmungen

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Person niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

§ 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

§ 44 Prüfungsreihenfolge

Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.

§ 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.

(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn

  1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
  2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn

  1. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
    1. "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",
    2. "Medizinische Technologin für Radiologie" oder "Medizinischer Technologe für Radiologie",
    3. "Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder
    4. "Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder "Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin"
      oder
  2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 48 ausgeglichen werden.

§ 47 Wesentliche Unterschiede

(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn

  1. das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 für den jeweiligen Beruf vorgeschrieben sind, oder
  2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu diesem Beruf nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.

(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

§ 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat

  1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit oder
  2. durch lebenslanges Lernen.

Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.

(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

§ 49 Anpassungsmaßnahmen

(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung angestrebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzuführen.

(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.

§ 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

  1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, der einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht,
  2. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,
  3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
    1. der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,
    2. der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
    3. dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,
  4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
    1. von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
    2. den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
    3. von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,

    oder

  5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
    1. von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
    2. den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
    3. zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

(2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Absolvieren einer Eignungsprüfung und eines Anpassungslehrgangs.

(3) Legt die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vor, der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat sie abweichend von Absatz 2 die Eignungsprüfung zu absolvieren.

§ 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:

  1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
  2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

§ 52 Europäischer Berufsausweis

Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf

  1. "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",
  2. "Medizinische Technologin für Radiologie" oder "Medizinischer Technologe für Radiologie",
  3. "Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder
  4. "Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder "Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin"

gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.

Abschnitt 3
Partielle Berufsausübung

§ 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit im Bereich eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auszuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 50 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,
  3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst und
  4. die antragstellende Person
    1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
    3. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt mit dem Hinweis auf

  1. den Namen dieses Staates und
  2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1
Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 54 Dienstleistungserbringung

(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 47) einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.

(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.

§ 55 Meldung der Dienstleistungserbringung

(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.

(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
  3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
    1. für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
    2. für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
  4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind,
  5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
    1. die Ausübung dieses Berufs der meldenden Person nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    2. keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.

(3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

§ 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer

  1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,
  2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
    1. die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
    2. die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
  3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
  5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.

§ 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:

  1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
  2. eine Berufsqualifikation, die
    1. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
    2. in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht, und
    3. entweder
      aa) nach § 46 Absatz 3, § 47 und § 48 mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, gleichwertig ist oder
      bb) wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.

(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.

(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.

(4) Ist die Eignungsprüfung bestanden worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.

§ 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.

§ 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4.

(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 führen, auch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 besitzt.

(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

  1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit,
  2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den Beruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
  3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
  4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
  5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.

(4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen vorzulegen.

§ 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung 23

(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

  1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
  2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
    1. dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
    2. dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
  3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.

(3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die §§ 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten

§ 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde

(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

  1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist
    1. als "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",
    2. als "Medizinische Technologin für Radiologie" oder "Medizinischer Technologe für Radiologie",
    3. als "Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder
    4. als "Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder "Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin",
  2. dass der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.

Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 61 Zuständige Behörde

(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausgeübt werden soll.

(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausübt.

§ 62 Gemeinsame Einrichtungen

Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

§ 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten 23

(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf vollständig oder partiell ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn

  1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken kann,
  2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
  3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder
  4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollständig oder partiell durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie

  1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
  2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
  3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1).

(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für

  1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
  2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,
  3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 55,
  4. a. die Entscheidungen nach Teil 5 oder
  5. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.

§ 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:

  1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
  2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder
  3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.

(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. den Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. den Umfang der Entscheidung und
  5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.

(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage

  1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
  2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

§ 65 Unterrichtung über Änderungen

(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

  1. die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
  2. die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

§ 66 Löschung einer Warnmitteilung

Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung.

§ 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

  1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
    1. Namen und Vornamen,
    2. Geburtsdatum,
    3. Geburtsort und
  2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat.

(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.

§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung 23

(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollständig oder partiell aus oder führt sie eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.

(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:

  1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
  2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden Person anfordern.

(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde

  1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
  2. Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,
  3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, und
  4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.

Teil 7
Verordnungsermächtigung

§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 23

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

  1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung,
  2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,
  3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
  4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
    1. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
    2. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
    3. die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
    4. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 und 51 dieses Gesetzes,
    5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52,
  5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,
  6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen,
    1. das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsausübung, insbesondere
      aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53,
      bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
      cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und
    2. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den jeweiligen Beruf. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.

§ 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung

Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen Umfang.

§ 73 Abschluss begonnener Ausbildungen

(1) Eine Ausbildung in einem Beruf der technischen Assistenten in der Medizin, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

(2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.

(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 gilt § 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

§ 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz

(1) Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen oder nach Absatz 2 widerrufen wird.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden.

(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18 Absatz 2 gelten für Personen als erfüllt,

  1. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule für technische Assistenten in der Medizin leiten,
  2. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer Schule für technische Assistenten in der Medizin unterrichten oder
  3. die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzungen und erforderlichen Qualifikationen für die Leitung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen.

§ 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2026 auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung getroffen werden.

§ 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

  1. Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten Berufen der Humanmedizin durchführen und
  2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.

Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,
  2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
  3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und
  4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

  1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und
  2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.
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