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Regelwerk

Änderungstext

MTA-Reform-Gesetz
Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 24. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 274)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MTBG - MT-Berufe-Gesetz
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

§ 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

§ 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Orthoptistengesetzes

§ 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des MTA-Gesetzes

§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Diätassistentengesetzes

§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Podologengesetzes

§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

§ 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:

" § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt."

Artikel 11
Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen".

2. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden, sobald die Auszubildenden

  1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern sind und
  2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
" § 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind."

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."

4. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."

5. § 51 Absatz 3 und 4

(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.

(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

wird aufgehoben.

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:
  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
  3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
    1. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage
      aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,
      bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
      cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder
    2. ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und
  4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
"(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
  3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
    1. für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
    2. für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
  4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
  5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
    1. die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    2. keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."

b) Absatz 4

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

wird aufgehoben.

7. § 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,"2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
  1. die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
  2. die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,

".

8. § 56 Absatz 4

(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifikation muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

wird aufgehoben.

9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften".

10. Folgender § 72 wird angefügt:

" § 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

  1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und
  2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.

Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,
  2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
  3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und
  4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

  1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und
  2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen."

Artikel 12
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

  1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
  2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden."

2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des PTA-Berufsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."

2. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."

3. § 41 Absatz 3 und 4

(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.

(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

wird aufgehoben.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:
  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
  3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
    1. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage
      aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,
      bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
      cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder
    2. ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entspricht, während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und
  4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
"(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
  3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
    1. für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
    2. für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
  4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
  5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
    1. die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    2. keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."

b) Absatz 4

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

wird aufgehoben.

5. § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,"2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
  1. die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
  2. die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,

6. § 46 Absatz 4

(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifikation muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

wird aufgehoben.

Artikel 13a
Änderung des Pflegeberufegesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter "ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "rechtmäßig" die Wörter "in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

§ 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst:

altneu
h) medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin,

i) medizinischtechnischer Radiologieassistent, medizinischtechnische Radiologieassistentin,

"h) medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,

i) medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,"

2. Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

altneu
l) medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik,"l) medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,"

Artikel 14a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren".

2. Folgender § 130 wird angefügt:

" § 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch."

Artikel 14b
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren".

2. Folgender § 131 wird angefügt:

" § 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit."

Artikel 14c
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor."

Artikel 14d
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "dort angegliederten mobilen Impfteam" durch die Wörter "Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d in Kraft.

(4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist.

ID: 210423

ENDE