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DRS 2 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2
Kapitalflussrechnung

Vom 17. Mai 2000
(BAnz Nr. 103 vom 31.05.2000 S. 10.189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards

gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu ent-wickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 05 10

In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun.

In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme nach den Cashflows für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Dabei richtet sich die Zuordnung im Einzelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Die Zahlungsströme sind unsaldiert auszuweisen, ausgenommen bei der indirekten Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit.

Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung bildet der Finanzmittelfonds. Er setzt sich ausschließlich aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Dabei dürfen jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfond einbezogen werden.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann entweder direkt oder indirekt dargestellt werden. Für die Bereiche der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit erfolgt die Darstellung der Zahlungsströme dagegen ausschließlich nach der direkten Methode.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zugeordnet wird. Ferner sind erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden und gezahlte Ertragsteuern der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind auch Zahlungsströme von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht zum Finanzmittelfond gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden. Ferner sind die Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und von Geschäftseinheiten als Investitionstätigkeit zu klassifizieren.

Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind grundsätzlich die Zahlungsströme zuzuordnen, die aus Transaktionen mit den Unternehmenseignern und Minderheitengesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren.

Der Standard enthält Mindestgliederungsschemata für eine Darstellung nach der direkten Methode und nach der indirekten Methode. Diese werden in der Anlage zusammengefasst.

Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2
Kapitalflussrechnung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel 04

1. Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens sind die ihm zugeflossenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung von Bedeutung. Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Hierzu soll sie für die Berichtsperiode die Zahlungsströme darstellen und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Gegenstand und Geltungsbereich 04

2. 04 05 10 Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss aufzustellen ist.

2a. 05 10 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PublG eine Kapitalflussrechnung aufzustellen ist.

2b. 05 10 Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PublG freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

2c. 05 10 Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen.

2d. 10  Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten.

3. 10 Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten.

4.  04  Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

5. 04 05  (aufgehoben)

Definitionen

6. 04 05 10 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft: Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat

Zahlungsmittel: Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen.

Zahlungsmitteläquivalente: Als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.

Finanzmittelfonds: Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.

Finanzschulden: Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Investitionstätigkeiten: Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, von längerfristigen finanziellen Vermögenswerten, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören, sowie die Anlage von Finanzmittelbeständen (bspw. Wertpapieren des Umlaufvermögens ohne Handelsbestand), die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören.

Finanzierungstätigkeiten: Zahlungswirksame Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und der Finanzschulden des Unternehmens auswirken.

Laufende Geschäftstätigkeiten: Wesentliche auf Erlöserzielung ausgerichtete zahlungswirksame Tätigkeiten des Unternehmens sowie sonstige Aktivitäten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.

Cashflows: Netto-Zahlungsströme einer Periode aus laufenden Geschäftstätigkeiten, aus Investitions- sowie aus Finanzierungstätigkeiten.

7. In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme getrennt nach den Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit (einschl. Desinvestitionen) und aus der Finanzierungstätigkeit darzustellen. Hierbei entspricht die Summe der Cashflows aus diesen drei Tätigkeitsbereichen der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode, soweit diese nicht auf Wechselkurs- oder sonstigen Wertänderungen beruht.

8. Die Cashflows sind entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

9. Einige Zahlungsströme lassen sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen, wie bspw. bei Auszahlungen aufgrund von Annuitätendarlehen die Zinsanteile der laufenden Geschäftstätigkeit und die Tilgungsanteile der Finanzierungstätigkeit. Soweit dieser Standard keine Zuordnung trifft oder präferiert, sind diese Zahlungsströme auf die betroffenen Tätigkeitsbereiche nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aufzuteilen oder dem vorrangig betroffenen Bereich zuzuordnen.

10. Die Kapitalflussrechnung ist in Staffelform unter Beachtung der in diesem Standard enthaltenen Mindestgliederungen darzustellen; Vergleichszahlen der Vorperiode sind beizufügen. Für die Darstellung der Kapitalflussrechnung gilt der Grundsatz der Stetigkeit.

11. 04 05 Ausgangspunkte der Kapitalflussrechnung sind das Rechnungswesen und die daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) abgeleitete Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

12. Bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung sind zwei Schritte zu unterscheiden, die Ermittlung und die Darstellung der Zahlungen. Die im ersten Schritt durchzuführende Ermittlung kann originär oder derivativ vorgenommen werden. Bei der originären Ermittlung werden alle Geschäftsvorfälle, die zu Veränderungen des Finanzmittelfonds führen, einzelnen Zahlungsströmen zugeordnet. Bei der derivativen Ermittlung geht man von den Zahlenwerten des Rechnungswesens aus. So können z.B. die Umsatzeinzahlungen ausgehend von den Umsatzerlösen der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt werden, indem diese um die Bestandsänderung der Forderungen korrigiert werden. In einem zweiten Schritt kann die Darstellung des Cashflows direkt oder indirekt erfolgen (siehe Tz. 24 ff.). Für die Ermittlung und Darstellung des Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit wird keine Vorgehensweise bevorzugt; in der Regel wird dieser Cashflow derivativ ermittelt und indirekt dargestellt. Der Cashflow aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit ist unabhängig von der Ermittlungsmethode immer direkt darzustellen.

13. Die Kapitalflussrechnung eines Konzerns soll aus der Konzernbilanz und Konzerngewinn- und verlustrechnung unter Verwendung zusätzlicher Informationen oder durch Konsolidierung der Kapitalflussrechnungen der einbezogenen Unternehmen ermittelt werden. Dabei gilt die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns.

14. Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. So sind bspw. Zahlungen eines quotenkonsolidierten Unternehmens entsprechend der Konsolidierungsquote im Konzernabschluss in die Kapitalflussrechnung zu übernehmen. Nach der EquityMethode bilanzierte Unternehmen werden in der Kapitalflussrechnung nur anhand der Zahlungen zwischen ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Beteiligungen an ihnen erfasst.

15. Die Zahlungsströme sind unsaldiert auszuweisen, ausgenommen bei der indirekten Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit. Sie dürfen in folgenden Ausnahmefällen saldiert ausgewiesen werden:

  1. bei hoher Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten, bspw. dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren oder
  2. bei Zahlungsströmen für Rechnung von Dritten, wenn sie überwiegend auf Aktivitäten der Dritten zurückzuführen sind, etwa bei für Dritte eingezogenen und an sie weitergeleiteten Mieten.

Abgrenzung des Finanzmittelfonds

16. In den Finanzmittelfonds sind nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen.

17. Dieser Standard definiert als Finanzmittelfonds nur liquide Mittel ersten Grades, um Wertänderungsrisiken von Fondsbeständen in ihrer jeweiligen Währung und Einlöserisiken zu minimieren.

18. Damit Finanzmittel als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden können, müssen sie dem Unternehmen als Liquiditätsreserve dienen. Dementsprechend müssen sie jederzeit ohne wesentliche Wertabschläge in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Zahlungsmitteläquivalente haben daher in der Regel nur Restlaufzeiten von nicht mehr als drei Monaten, gerechnet vom Erwerbszeitpunkt.

19. Jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, dürfen in den Finanzmittelfonds einbezogen werden.

20. Andern sich die Werte der in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalente aufgrund von Bewertungsvorgängen, ist der entstehende Unterschiedsbetrag in einem von den Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit getrennten Posten auszuweisen.

21. Sind im Finanzmittelfonds Fremdwährungsbestände enthalten, sind diese mit dem Wechselkurs des Bilanzstichtages umzurechnen. Es können sich Veränderungen des Finanzmittelfonds ergeben, wenn sich die Wechselkurse in der Berichtsperiode ändern. Ihnen liegen insoweit keine zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle zugrunde. Um auf den Finanzmittelfonds zum Jahresende überzuleiten, ist der Ausweis dieser Wechselkursdifferenzen in einem von den Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit getrennten Posten erforderlich. Dieser Posten darf mit dem in Tz. 20 genannten Posten zusammengefasst werden, soweit er unwesentlich ist.

Zahlungsströme in Fremdwährungen

22. Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grundsätzlich mit dem Wechselkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen; dies gilt auch für ausländische Tochterunternehmen. Die Währungsumrechnung kann aus Vereinfachungsgründen mit gewogenen Durchschnittskursen vorgenommen werden, die im Ergebnis einer Umrechnung mit den tatsächlichen Kursen zum Zahlungszeitpunkt näherungsweise entsprechen.

Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

23. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zugeordnet wird.

24. Der Cashflow ist im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit nach einer der folgenden Methoden darzustellen:

  1. nach der direkten Methode, indem Einzahlungen und Auszahlungen unsaldiert angegeben werden, oder
  2. nach der indirekten Methode, indem in einer Überleitungsrechnung das Periodenergebnis um zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge, um Bestandsänderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds) und um alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert wird.

25. Die nachfolgenden Gliederungen sind Mindestgliederungen und ggf. entsprechend den weiteren Anforderungen dieses Standards zu untergliedern. Vorgänge von wesentlicher Bedeutung sind stets gesondert auszuweisen.

26. Bei Anwendung der direkten Methode zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit ist gemäß dem folgenden Schema zu gliedern:

Tabelle 1: Gliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der direkten Methode

1. Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von
Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2.-Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3.+Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4.-Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5.+/-Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
6.=Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

27. Bei Anwendung der indirekten Methode zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit ist die Überleitungsrechnung gemäß dem folgenden Schema zu gliedern:

Tabelle 2: Gliederungsschema der Überleitungsrechnung zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode

1. Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten
2.+/-Abschreibungen/ Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/
Erträge (bspw. Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)
5.-/+Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
6.-/+Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.+/-Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
9.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

28. Geht ein Unternehmen bei der Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode nicht vom Periodenergebnis vor außerordentlichen Posten aus, ist die Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten. Dies kann auch in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung geschehen (siehe Tz. 52).

Cashflow aus der Investitionstätigkeit

29. Ein Unternehmen hat die Zahlungsströme gesondert auszuweisen, die aus Investitionstätigkeiten entstehen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode.

30. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll.

31. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit umfasst auch Zahlungsströme aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht zum Finanzmittelfonds gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden.

32. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 3

1. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
2.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
3.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
4.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
5.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
6.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
7.+Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
8.-Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
9.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
10. -Auszahlungen aufgrund von Finanzrnittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
11. =Cashflow aus der Investitionstätigkeit

 Vorgänge von wesentlicher Bedeutung sind stets gesondert auszuweisen.

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

33. Ein Unternehmen hat die Zahlungsströme gesondert auszuweisen, die aus der Finanzierungstätigkeit entstehen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode.

34. Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind grundsätzlich die Zahlungsströme zuzuordnen, die aus Transaktionen mit den Unternehmenseignern und Minderheitsgesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren.

35. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 4

1. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf eigener Anteile, etc.)
2.-Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)
3.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
4.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
5.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

 Vorgänge von wesentlicher Bedeutung sind stets gesondert auszuweisen.

Zinsen und Dividenden

36. Erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden und andere übernommene Ergebnisse sind grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

37. Gezahlte Dividenden sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert anzugeben.

38. Der Gesamtbetrag der während einer Periode gezahlten Zinsen ist unabhängig davon anzugeben. ob der Betrag als Aufwand erfasst oder aktiviert wird. Soweit Zinszahlungen gesondert in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden, ist bei Anwendung der indirekten Methode die Ausgangsgröße für den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit vor Zinsaufwendungen auszuweisen. Alternativ ist eine gesonderte Angabe der Zinszahlungen im Rahmen der ergänzenden Angaben im Anhang zulässig.

39. Erhaltene Zinsen und Dividenden dürfen in begründeten Ausnahmefällen der Investitionstätigkeit und gezahlte Zinsen der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, wenn dies sachlich begründet ist. Entsprechendes gilt für Zinszahlungen in Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit.

Ertragsteuern

40. Ertragsteuerbedingte Zahlungsströme sind gesondert anzugeben.

41. Gezahlte Ertragsteuern sind grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

42. Gezahlte Ertragsteuern dürfen ausnahmsweise auch der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zugehören.

43. Soweit Ertragsteuerzahlungen gesondert in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden, ist bei Anwendung der indirekten Methode der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus dem Periodenergebnis vor Ertragsteuern und außerordentlichen Posten abzuleiten. In diesem Fall sind bei der indirekten Methode die Ertragsteuerzahlungen in einem gesonderten Posten im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit auszuweisen. Alternativ ist eine gesonderte Angabe der Ertragsteuerzahlungen im Rahmen der ergänzenden Angaben im Anhang zulässig.

Erwerb und Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten

44. Die Zahlungsströme aus dem Erwerb und die Zahlungsströme aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten sind jeweils als Investitionstätigkeit zu klassifizieren und gesondert auszuweisen. Sie ergeben sich als Gesamtbetrag der als Kaufpreis gezahlten bzw. als Verkaufspreis erhaltenen Finanzmittel abzüglich der erworbenen bzw. veräußerten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente.

45. Der Zugang oder Abgang von Vermögensgegenständen oder Schulden aufgrund von Änderungen des Konsolidierungskreises ist kein zahlungswirksamer Vorgang und daher nicht in der Kapitalflussrechnung zu erfassen. Der Zugang oder Abgang an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Erwerb oder Verkauf steht, ist zur Überleitung auf den Finanzmittelfonds am Ende der Periode gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf, insoweit er nicht wesentlich ist, auch mit dem in Tz. 20 genannten Posten zusammengefasst werden.

46. Der im Konzernabschluss gewählte Konsolidierungs- oder Entkonsolidierungszeitpunkt eines Tochterunternehmens bestimmt auch den Zeitpunkt für den Ausweis der zuzuordnenden Zahlungsströme in der Konzernkapitalflussrechnung.

Sicherungsgeschäfte

47. Zahlungsströme im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften sind grundsätzlich dem Bereich zuzuordnen, dem die Zahlungen aus dem Grundgeschäft zugehören.

Unbare Transaktionen

48. Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen.

49 Beispiele für derartige Geschäftsvorfälle sind:

  1. der Erwerb von Vermögenswerten mit Stundung des Erwerbspreises, durch Übernahme fremder Verbindlichkeiten oder durch Finanzierungsleasing,
  2. der Erwerb eines Unternehmens gegen Ausgabe eigener Anteile oder
  3. die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.

Außerordentliche Posten

50. Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung gesondert auszuweisen.

Minderheitsgesellschafter

51. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Minderheitsgesellschaftern und Auszahlungen an diese (Dividenden, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) sollten in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen oder im Rahmen der ergänzenden Angaben im Anhang gesondert angegeben werden.

Ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung

52. In den Anhang des Abschlusses sind die folgenden ergänzenden Angaben aufzunehmen:

  1. Definition des Finanzmittelfonds;
  2. Auswirkungen von Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode;
  3. Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" entspricht;
  4. bedeutende zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle;
  5. Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:
    aa) der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise;
    bb) der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind;
    cc) der Gesamtbetrag aller mit dem Unternehmen oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Bestände an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie
    dd) die Beträge der mit dem Unternehmen oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten.

53. Ferner ist anzugeben, welche Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unternehmen stammen und welche Bestände Verfügungsbeschränkungen unterliegen.

54. Soweit einzelne ergänzende Angaben dieses Standards an anderer Stelle im Abschluss in der in diesem Standard vorgegebenen Weise erfolgen, brauchen sie im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung nicht aufgeführt zu werden, vorausgesetzt es wird auf sie ausdrücklich verwiesen.

55. Soweit nach diesem Standard Angaben nicht ausdrücklich in der Kapitalflussrechnung verlangt werden, können sie auch im Anhang des Abschlusses erfolgen.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

56. 04 10  Unternehmen, die erstmals eine Kapitalflussrechnung nach diesem Standard erstellen, brauchen keine Beträge der Vorperiode anzugeben.

57. 10 Unternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Kapitalflussrechnung aufgestellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben.

58. 04 10  Tz. 4, Tz. 6 und Tz. 11 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 Satz 1 und Tz. 5 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr.Die neue Tz. 2d und die Neufassung der Tz. 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr

.

 Anlage

Die in diesem Standard enthaltenen Mindestgliederungen werden nachfolgend zusammengefasst. Das Gliederungsschema I enthält die Mindestgliederung bei der Anwendung der direkten Methode zur Darstellung der Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Das Gliederungsschema II enthält die Mindestgliederung bei der Anwendung der indirekten Methode zur Darstellung der Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Tabelle 5: Gliederungsschema I ("Direkte Methode")

1. Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2.-Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3.+Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder inanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4.-Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5.+/-Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
6.=Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 5)
7. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Anlagevermögens
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
8.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachlanlagevermögen
9.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
10.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
11.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
12. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
13.+Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
14.-Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
15.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
16.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
17.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 7 bis 16)
18. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitaleriöhungen, Verkauf eigener Anteile, etc.)
19.-Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)
20.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
21.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
22.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 18 bis 21)
23. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 6,17, 22)
24+/-Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
25.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
26.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 23 bis 25)

Tabelle 6: Gliederungsschema II ("Indirekte Methode")

1. Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten
2.+/-Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (bspw. Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)
5.-/+Gewinn/ Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
6.-/+Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.+/-Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
9.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 8)
10. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
11.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
12.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
13.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
14.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
15.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
16.+Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
17.-Auszahlungen aus. dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
18.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
19.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
20.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 10 bis 19)
21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf eigener Anteile, etc.)
22.-Auszahlungen an Unternehmenseigner und Min-
derheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)
23.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
24.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und
(Finanz-) Krediten
25.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe
aus 21 bis 24)
26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 9, 20, 25)
27.+/-Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
28.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
29.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 26 bis 28)

 

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