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Regelwerk

Änderungstext

DRÄS 3 - Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3

Vom 29. Juli 2005
(BAnz. Nr. 164 a vom 31.08.2005 S. 1)



Hiermit macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064-12-0; Telefax: 030/2064-12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 3 (DRÄS 3) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u.a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Präambel

Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.

Mit den Regelungen dieses Standards werden die bereits verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 2 bis 14 an die Gesetzesänderungen des Bilanzrechtsreformgesetzes angepasst. Darüber hinaus werden die Geltungsbereiche der Standards dahingehend vereinheitlicht, dass sie auf Konzernabschlüsse nach § 290, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, sowie § 11 PublG anzuwenden sind. Mit diesem Standard werden des Weiteren formale Änderungen vorgenommen, die aus dem neu einzubeziehenden Standard zur Lageberichterstattung (DRS 15) und Inkonsistenzen zwischen den Standards resultieren. Grundlegende konzeptionelle Änderungen waren nicht Bestandteil dieser Überarbeitung der Standards.

Artikel 1

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

bspw. beispielsweise

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

etc. et cetera

ggf. gegebenenfalls

HGB Handelsgesetzbuch

IFRS International Financial Reporting Standard(s)

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

z.B. zum Beispiel"

2. Absatz 1 Satz 1 der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern."In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss zu erstellen haben."

3. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen von Konzernen, die zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung gesetzlich verpflichtet sind."2. Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss zu erstellen ist."

4. Nach Textziffer 2 werden die folgenden Textziffern 2a, 2b und 2c eingefügt:

"2a. Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung zu erstellen ist.

2b. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

2c. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

5. Textziffer 5

Ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Befreiung gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung besteht oder ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht.

wird gestrichen.

6. In Textziffer 6 entfällt die Definition von Kapitalmarktorientierten

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Unternehmen.

7. Textziffer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. Ausgangspunkte der Kapitalflussrechnung sind das Rechnungswesen und die daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) oder nach international anerkannten Grundsätzen (IFRS, US GAAP) abgeleitete Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung."11. Ausgangspunkte der Kapitalflussrechnung sind das Rechnungswesen und die daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) abgeleitete Bilanz und Gewinn- und VerlustreChnung."

Artikel 2

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-10 (DRS 2-10) "Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 2 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

Textziffer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern."2. Gemäß § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstitutes, das Mutterunternehmen ist, für den Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung aufzustellen."

Artikel 3

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-20 (DRS 2-20) "Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern."2. Gemäß § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, für den Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung aufzustellen."

2. Textziffer 15

15. Versicherungsunternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, wird empfohlen, die folgenden Posten zu ergänzen:

Tabelle 2

2a.+ /-Veränderung der aktivierten Abschlusskosten
4a.+ /-Veränderung bei Wertpapieren im Handelsbestand

wird gestrichen.

3. In der Anlage entfallen der letzte Absatz und die dazugehörige Tabelle 6.

Versicherungsunternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, wird empfohlen, die folgenden Posten zu ergänzen:

Tabelle 6

2a.+/-Veränderung der aktivierten Abschlusskosten
4a.+/-Veränderung bei Wertpapieren im Handelsbestand

Artikel 4

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3 (DRS 3) "Segmentberichterstattung" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

bzw. beziehungsweise

d. h. das heißt

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ggf. gegebenenfalls

HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

z.B. zum Beispiel"

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der derzeit gesonderte Gliederungspunkt "Stetigkeit und Vergleichbarkeit" wird unter dem Gliederungspunkt "Regeln" als letzter Unterpunkt aufgenommen.

3. Der zweite Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die zur Segmentberichterstattung gesetzlich verpflichtet sind. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. Andere Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, sollen diesen Standard beachten."Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitern. Andere Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, sollen diesen Standard ebenfalls beachten."

4. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen von Konzernen, die zur Segmentberichterstattung gesetzlich verpflichtet sind."3. Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann."

5. Nach Textziffer 3 werden die folgenden Textziffern 3a und 3b eingefügt:

"3a. Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, erstellen, sollen diesen Standard beachten, sofern sie freiwillig eine Segmentberichterstattung aufstellen. Dies gilt ebenso für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind und freiwillig eine Segmentberichterstattung aufstellen.

3b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

6. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen diesen Standard beachten."4. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen diesen Standard ebenfalls beachten."

7. Textziffer 6

6. Ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Möglichkeit zur Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Segmentberichterstattung besteht und ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht.

wird gestrichen.

8. In Textziffer 8 entfällt die Definition von Kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Artikel 5

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-10 (DRS 3-10) "Segmentberichterstattung von Kreditinstituten" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der derzeit gesonderte Gliederungspunkt "Angabepflichten für die Segmentberichterstattung" wird unter dem Gliederungspunkt "Regeln" als letzter Unterpunkt aufgenommen.

2. Der letzte Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Kreditinstitute, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufzustellen haben, und darüber hinaus Angabeempfehlungen für Kreditinstitute, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen."Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Kreditinstitute, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufstellen."

3. Die Textziffern 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern.

3. Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.

4. Kreditinstitute, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen diesen Standard beachten.

"2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 340i HGB können die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstitutes, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.

3. Der Standard richtet sich an Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.

4. Andere Kreditinstitute, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard beachten."

4. Textziffer 5

Die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung von Kreditinstituten wird gefördert, wenn Kreditinstitute, die § 292a HGB in Anspruch nehmen, diesen Standard anwenden. International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze enthalten keine spezifischen Regelungen über die Segmentberichterstattung von Kreditinstituten.

wird gestrichen.

Artikel 6

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-20 (DRS 3-20) "Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der derzeit gesonderte Gliederungspunkt "Angabepflichten für die Segmentberichterstattung" wird unter dem Gliederungspunkt "Regeln" als letzter Unterpunkt aufgenommen.

2. Der letzte Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Versicherungsunternehmen, die gemäß 297 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufzustellen haben und darüber hinaus Angabeempfehlungen für Versicherungsunternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen."Der vorliegende Standard enthält Angabepflichten für Versicherungsunternehmen, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB eine Segmentberichterstattung aufstellen."

3. Die Textziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
2 Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern.

3. Der Standard gilt für Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 341 Abs. 1 Satz 1 HGB)

"2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB können die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.

3. Der Standard richtet sich an Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 341 Abs. 1 Satz 1 HGB)."

4. Textziffer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. Versicherungsunternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen diesen Standard beachten."5. Andere Versicherungsunternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard beachten."

5. Die Textziffern 6 und 17 werden gestrichen.

6. Dieser Standard orientiert sich an den international üblichen Segmentberichterstattungen von Versicherungsunternehmen. Die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen wird gefördert, wenn Versicherungsunternehmen, die § 292a HGB in Anspruch nehmen, diesen Standard anwenden. International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze enthalten keine spezifischen Regelungen über die Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen.

17. Versicherungsunternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, wird empfohlen, anstelle von Tz. 15 a-i die folgenden Größen zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben:
  1. erfasste Brutto-Beiträge
    aa) aus Versicherungsgeschäften mit externen Dritten,
    bb) aus Versicherungsgeschäften mit anderen Segmenten,
  2. verdiente Beiträge (netto) ,
  3. Ergebnis aus Kapitalanlagen,
  4. sonstige Erträge,
  5. Versicherungsleistungen (netto) an Kunden,
  6. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (netto),
  7. Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert,
  8. sonstige Aufwendungen,
  9. Segmentergebnis .

Artikel 7

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 4 (DRS 4) "Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss" vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245b vom 30. Dezember 2000), geändert durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

bzw. beziehungsweise

BMJ Bundesministerium der Justiz

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EG-RL Richtlinie(n) der Europäischen Gemeinschaften

7. EG-RL Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG

HGB Handelsgesetzbuch

KG Kommanditgesellschaft(en)

Nr. Nummer

OHG Offene Handelsgesellschaft(en)


PubIG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

z.B. zum Beispiel"

2. Absatz 1 der Zusammenfassung wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ferner sind umfangreiche Angabepflichten für die Unternehmen vorgesehen, die selbst oder über Tochterunternehmen den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen."Dieser Standard regelt, wie Unternehmenserwerbe in Konzernabschlüssen darzustellen sind.
Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind."

3. Textziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Unternehmenserwerben durch Unternehmen, die nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind."Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Unternehmenserwerben durch Unternehmen, die nach §§ 290 und 264a HGB sowie nach § 11 PubIG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind."

4. Nach Textziffer 1 wird folgende Textziffer la eingefügt:

"la. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

5. Textziffer 5

5. Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, wird die Beachtung der Regelungen dieses Standards empfohlen.

wird gestrichen.

Artikel 8

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) "Risikoberichterstattung" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 2001), geändert durch Artikel 8 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Der erste Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard regelt die Grundsätze der Risikoberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 315 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB über die Risiken der künftigen Entwicklung im Konzernlagebericht zu berichten haben und empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB. Der Standard gilt auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen."Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Risikoberichterstattung. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Risikoberichts gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. Eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen."

2. Die Textziffern 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
2.Der Standard regelt die Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht.

3.Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 315 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB über die Risiken der künftigen Entwicklung zu berichten haben.

4.Gemäß § 315 Abs. 1 HGB sind im Konzernlagebericht zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird;' dabei ist auch auf die Risiken. der künftigen Entwicklung einzugehen.

5.Der Standard betrifft Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (§ 290 HGB) und diesen gleichgestellte Unternehmen (§ 264a HGB) sowie die Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

"2. Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht.

3. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu berichten haben.

4. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB ist im Konzernlagebericht auch die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

5. Über die wesentlichen Chancen der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns ist im Prognosebericht im Rahmen der Lageberichterstattung nach DRS 15 zu berichten."

3. Textziffer 6

6. Dieser Standard gilt auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen.

wird gestrichen.

4. Textziffer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB wird empfohlen."8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen."

5. Textziffer 27 erhält folgende Fassung:

altneu
 27. Zur besseren Einschätzung der Risiken kann auch über die Chancen berichtet werden. Dadurch darf die Lage des Konzerns nicht verzerrt dargestellt werden."27. Die Berichterstattung über Chancen der voraussichtlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen des Prognoseberichts nach DRS 15 Lageberichterstattung."

6. Textziffer 33 erhält folgende Fassung:

altneu
33. Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der nach § 315 Abs. 2 HGB erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns und der nach § 315 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB erforderlichen Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Bezugnahmen auf den Prognosebericht können deshalb sinnvoll sein."33. Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht."

Artikel 9

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10 (DRS 5-10) "Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245c vom 30. Dezember 2000), geändert durch Artikel 9 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Der erste Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung um die branchenspezifischen Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute."Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um die branchenspezifischen Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB."

2. Textziffer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. la KWG (im Weiteren auch als "Institute" bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken derkünftigen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB."1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. la KWG (im Weiteren auch als ≫Institute≪ bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB."

3. In Textziffer 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prognoseberichterstattung erfolgt nach den Regelungen des DRS 15 Lageberichterstattung."

4. Die Textziffern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

altneu
7. Die Trennung sollte erfolgen, obwohl zwischen der nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB erforderlichen Prognose über die künftige Lage des Konzerns und den Risiken der künftigen Entwicklung ein sachlicher Bezug besteht.

8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB wird empfohlen.

"7. Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht.

8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen."

Artikel 10

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20 (DRS 5-20) "Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98b vom 29. Mai 2001), geändert durch Artikel 10 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Der erste Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um branchenspezifische Regeln für Versicherungsunternehmen. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB. Er gilt gemäß DRS 5 auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen."Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um branchenspezifische Regeln für Versicherungsunternehmen. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB."

2. Die Textziffern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB.

2. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB wird empfohlen.

"1. Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB.

2. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen."

3. Textziffer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
 14. Zur besseren Einschätzung der Risiken kann auch über die Chancen berichtet werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Lage des Konzerns verzerrt dargestellt wird und der Abschlussadressat die Risiken nicht mehr einschätzen kann."14. Die Berichterstattung über Chancen der voraussichtlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen des Prognoseberichts nach DRS 15 Lageberichterstattung."

4. Textziffer 18 erhält folgende Fassung:

altneu
 18. Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der nach § 315 Abs. 2 HGB erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns und der nach § 315 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB erforderlichen Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Bezugnahmen auf den Prognosebericht können deshalb sinnvoll sein."18. Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht."

Artikel 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 6 (DRS 6) "Zwischenberichterstattung" vom 11. Januar 2001 (BAnz. Nr. 30a vom 13. Februar 2001), geändert durch Artikel 11 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Standard ist von allen Mutterunternehmen zu beachten, die verpflichtet sind, einen Zwischenbericht zu erstellen. Bei einer freiwilligen Zwischenberichterstattung sollte dieser Standard maßgeblich sein."Dieser Standard sollte für alle Unternehmen maßgeblich sein, die freiwillig eine Zwischenberichterstattung erstellen."

2. Die Textziffern 3 bis 5

3.Mutterunternehmen, die verpflichtet sind, einen Zwischenbericht zu erstellen, müssen diesen Standard beachten.

4.Die Verpflichtung zur Erstellung eines Zwischenberichts ergibt sich aus § 40 BörsG in Verbindung mit den §§ 53 bis 62 BörsZulV, den Börsenordnungen der regionalen Börsen und den Regelwerken der Deutsche Börse AG.

5.Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, erstellen die Zwischenberichte nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die sie im Konzernabschluss anwenden. Für die Häufigkeit der Zwischenberichterstattung haben sie diesen Standard zu beachten.

werden gestrichen.

3. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. Unternehmen, die freiwillig einen Zwischenbericht erstellen, sollen diesen Standard beachten."6. Dieser Standard richtet sich an Unternehmen, die freiwillig einen Zwischenbericht erstellen."

Artikel 12

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 7 (DRS 7) "Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 79a vom 26. April 2001), geändert durch Artikel 12 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz AktG Aktiengesetz

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

HGB Handelsgesetzbuch

KG Kommanditgesellschaft(en)

Nr. Nummer

OHG Offene Handelsgesellschaft(en)


PubIG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel"

2. Der erste Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels gesetzlich verpflichtet sind."Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als weiteren Bestandteil des Konzernabschlusses. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach HGB oder PubIG aufzustellen haben. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun."

3. Die Textziffern 1a und 1b erhalten folgende Fassung:

altneu
 1a. Dieser Standard regelt für Unternehmen, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels verpflichtet sind, die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses. Er ergänzt die handelsrechtlichen Vorschriften zu einzelnen Posten des Eigenkapitals.

1b. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen diesen Standard beachten.

"1 a. Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses gemäß § 297 Abs. 1 HGB. Er ergänzt die handelsrechtlichen Vorschriften zu einzelnen Posten des Eigenkapitals.

1 b. Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Unter § 264a Abs. 1 HGB fallende Mutterunternehmen sollen diesen Standard unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 264c HGB anwenden. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG ein Eigenkapitalspiegel zu erstellen ist."

4. Nach Textziffer 1b werden die folgenden Textziffern 1c, 1d und 1e eingefügt:

"1c. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig einen Eigenkapitalspiegel erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

1d. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

1 e. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen diesen Standard beachten."

Artikel 13

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 8 (DRS 8) "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98c vom 29. Mai 2001), geändert durch Artikel 13 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

BMJ Bundesministerium der Justiz

Buchst. Buchstabe

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

7. EG-RL Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG

HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden die folgenden Textziffern 1a und 1b eingefügt:

1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 14

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) "Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss" vom 13. September 2001 (BAnz. Nr. 231a vom 11. Dezember 2001), geändert durch Artikel 14 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden die folgenden Textziffern 1a und 1b eingefügt:

"l a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1 b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 15

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 10 (DRS 10) "Latente Steuern im Konzernabschluss" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 66a vom 9. April 2002), geändert durch Artikel 15 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

BMJ Bundesministerium der Justiz

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EK02 Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817)

ggf. gegebenenfalls

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

KSt Körperschaftsteuer

KStG Körperschaftsteuergesetz

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden die folgenden Textziffern 1a und 1b eingefügt:

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 16

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) "Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 67a vom 10. April 2002), geändert durch Artikel 16 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Der erste Absatz der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard verpflichtet kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, über Beziehungen zu nahe stehenden Personen zu berichten. Nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen und kapitalmarktorientierten Unternehmen, die lediglich einen Jahresabschluss aufstellen, wird die Anwendung des Standards empfohlen."Der Standard richtet sich an nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen, die lediglich einen Jahresabschluss aufstellen. Diesen Unternehmen wird die Anwendung der Regelungen dieses Standards zur Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen empfohlen."

2. Textziffer 3

3. Dieser Standard regelt für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen die Berichterstattung im Konzernabschluss über nahe stehende Personen sowie über Geschäftsvorfälle zwischen ihnen und dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen.

wird gestrichen.

3. Textziffer 4 und 5 werden wie folgt in einer Textziffer zusammengefasst:

altneu
 "4. Die Anwendung dieses Standards wird nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen und kapitalmarktorientierten Unternehmen, die lediglich einen Jahresabschluss erstellen, empfohlen."

4. Textziffer 5 wird gestrichen.


Artikel 17

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12) "Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens" vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 197a vom 22. Oktober 2002), zuletzt geändert durch Anhang, Buchstabe Al des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 15 "Lageberichterstattung" vom 7. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 40a vom 26. Februar 2005), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

BMJ Bundesministerium der Justiz

Buchst. Buchstabe

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ggf. gegebenenfalls

HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden Textziffern 1a und 1b eingefügt:

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 18

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) "Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern" vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 198a vom 23. Oktober 2002), geändert durch Artikel 18 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

BMJ Bundesministerium der Justiz

Buchst. Buchstabe

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ggf. gegebenenfalls

HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n)

vgl. vergleiche

WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden Textziffern 1a und 1beingefügt:

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 19

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 14 (DRS 14) "Währungsumrechnung" vom 25. August 2003 (BAnz. Nr. 103a vom 4. Juni 2004) wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Abs. Absatz

BMJ Bundesministerium der Justiz

bzw. beziehungsweise

DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

DSR Deutscher Standardisierungsrat

EG Europäische Gemeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch HGB Handelsgesetzbuch

Nr. Nummer


PubIG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

Tz. Textziffer(n) vgl. vergleiche

z.B. zum Beispiel"

2. Nach Textziffer 1 werden die folgenden Textziffern1a und 1b eingefügt:

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden."

Artikel 20

Inkrafttreten

Änderungen, die eine Anpassung der DRS an die durch das Bilanzrechtsreformgesetz geänderte Fassung des HGB darstellen, sind in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der Änderungen des HGB zu beachten. Alle anderen Änderungen dieses Standards sind erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.