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Regelwerk

Änderungstext

DRAES 4 - Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4

Vom 04. Februar 2010
(BAnz. Nr. 27a vom 18.02.2010 S. 1)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 4 (DRÄS 4) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.


Präambel

Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gibt Anlass, eine Reihe von Standards an die geänderten gesetzlichen Grundlagen anzupassen; darüber hinaus werden formale Änderungen vorgeschlagen, die aus Inkonsistenzen zwischen den Standards resultieren. Der Deutsche Standardisierungsrat hat folgenden Plan zur Überarbeitung der bestehenden Standards beschlossen:

Unverändert verbleiben somit DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten, DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen und DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern.

Artikel 1

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzung erweitert:

"WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)"

2. Absatz 1 Satz 1 und 2 der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss zu erstellen haben. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun."In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun."

3. Die Textziffern 2 bis 2c erhalten folgende Fassung:

altneu
 2.Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss zu erstellen ist.

2a Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung zu erstellen ist.

2b Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

2cDer Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

"2. Dieser Standard regelt die Grundsätze der Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluss aufzustellen ist.

2a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung aufzustellen ist.

2b. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

2c. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen."

4. Nach Textziffer 2c wird folgende Textziffer 2d eingefügt:

"2d. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten."

5. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen, sollen diesen Standard beachten."3. Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten."

6. In Textziffer 6 wird folgende Definition eingefügt:

"Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft: Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat."

7. Die Textziffern 56 und 57 erhalten folgende Fassung:

altneu
 56.Unternehmen, die erstmals eine Kapitalflussrechnung nach diesem Standard erstellen, brauchen keine Beträge der Vorperiode anzugeben.

57.Unternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Kapitalflussrechnung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben.

"56. Unternehmen, die erstmals eine Kapitalflussrechnung nach diesem Standard aufstellen, brauchen keine Beträge der Vorperiode anzugeben.

57. Unternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Kapitalflussrechnung aufgestellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regeln dieses Standards ermittelt haben."

8. Textziffer 58 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Die neue Tz. 2d und die Neufassung der Tz. 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 2

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-10 (DRS 2-10) "Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.191), geändert durch Artikel 2 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 2 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Die Textziffern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 1.Der vorliegende Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten.

2. Gemäß § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstitutes, das Mutterunternehmen ist, für den Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung aufzustellen.

"1. Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten.

2. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 340i HGB einen Konzernabschluss aufstellen."

2. Nach Textziffer 2 wird die folgende Textziffer 2a eingefügt:

"2a. Kreditinstitute, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten."

3. Textziffer 30 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr."Die Neufassung der Tz. 2 und die neue Tz. 2a sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 3

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-20 (DRS 2-20) "Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.192), geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Die Textziffern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 1.Der vorliegende Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.

2. Gemäß § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, für den Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung aufzustellen

"1. Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.

2. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB einen Konzernabschluss aufstellen."

2. Nach Textziffer 2 wird die folgende Textziffer 2a eingefügt:

"2a. Versicherungsunternehmen, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten."

3. Textziffer 22 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Neufassung der Tz. 2 und die neue Tz. 2a sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.

Artikel 4

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 4 (DRS 4) "Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss" vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245b vom 30. Dezember 2000), geändert durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzung erweitert:

"ff. fortfolgende"

2. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser Standard regelt, wie Unternehmenserwerbe in Konzernabschlüssen, die nach § 290 HGB aufgestellt werden müssen, darzustellen sind. Neben dem Unternehmenserwerb in Form eines Beteiligungserwerbs werden auch die Fälle des Asset Deal sowie die Verschmelzung erfasst.

Der Standard verlangt, dass das erworbene Unternehmen zum Erwerbszeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die erstmalige Einbeziehung zu einem späteren Konzernbilanzstichtag ist nicht zulässig.

Unternehmenserwerbe sind im Konzernabschluss zwingend nach der Methode der vollständigen Neubewertung ohne Begrenzung durch die Anschaffungskosten darzustellen

Der Standard regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen zum Erwerbszeitpunkt eine Restrukturierungsrückstellung anzusetzen ist.

Ein bei der erstmaligen Einbeziehung eines erworbenen Unternehmens entstehender Goodwill muss nach den Regelungen dieses Standards in der Konzernbilanz angesetzt und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine Verrechnung mit dem Eigenkapital ist nicht zulässig. Die Nutzungsdauer darf nur in Ausnahmefällen den Zeitraum von 20 Jahren übersteigen.

Ein negativer Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz anzusetzen und über bestimmte, im Standard näher definierte Zeiträume ergebniswirksam aufzulösen.

Darüber hinaus enthält der Standard Regelungen zu der Frage, wie vollständige oder teilweise Anteilsveräußerungen darzustellen sind. Dieser Aspekt war im deutschen Konzernbilanzrecht bislang ungeregelt.

Dieser Standard regelt, wie Unternehmenserwerbe in Konzernabschlüssen darzustellen sind.
Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

"Dieser Standard regelt, wie Unternehmenserwerbe in Konzernabschlüssen darzustellen sind. Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

Der Standard verlangt, dass das erworbene Unternehmen in der Regel zu dem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen wird, zu dem es Tochterunternehmen geworden ist. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten die in § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB genannten Fälle.

Unternehmenserwerbe sind im Konzernabschluss nach der Methode der vollständigen Neubewertung ohne Begrenzung durch die Anschaffungskosten darzustellen.

Der Standard regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen zum Erwerbszeitpunkt eine Restrukturierungsrückstellung anzusetzen ist.

Ein bei der erstmaligen Einbeziehung eines erworbenen Unternehmens entstehender Goodwill muss in der Konzernbilanz angesetzt und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer darf nur in Ausnahmefällen den Zeitraum von 20 Jahren übersteigen.

Ein passivischer Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz anzusetzen und über bestimmte, im Standard näher definierte Zeiträume ergebniswirksam aufzulösen.

Darüber hinaus enthält der Standard Regelungen zu der Frage, wie vollständige oder teilweise Anteilsveräußerungen darzustellen sind. Dieser Aspekt ist im deutschen Konzernbilanzrecht bislang ungeregelt.

Ferner sind umfangreiche Angabepflichten für die Unternehmen vorgesehen, die selbst oder über Tochterunternehmen den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen."

3. Die Textziffern 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

altneu
 1.Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Unternehmenserwerben durch Unternehmen, die nach §§ 290 und 264a HGB sowie nach § 11 PubIG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Er ist anzuwenden auf den Erwerb eines Unternehmens
  1. durch Erlangung der Beherrschung eines anderen Unternehmens,
  2. durch Übernahme der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Schulden eines Unternehmens oder
  3. im Wege der Verschmelzung.

Der Standard gilt unabhängig davon, ob als Gegenleistung Geld, Anteile am erwerbenden Unternehmen oder andere Vermögenswerte vereinbart worden sind. Der Standard gilt für das Geschäftsjahr des Unternehmenserwerbs und die folgenden Geschäftsjahre.

1a Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

"1. Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Unternehmenserwerben durch Unternehmen, die nach §§ 290 und 264a HGB sowie nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Er ist anzuwenden auf den Erwerb eines Unternehmens:
  1. durch Erlangung der Möglichkeit, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben,
  2. durch Übernahme der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Schulden eines Unternehmens oder
  3. im Wege der Verschmelzung.

Der Standard gilt unabhängig davon, ob als Gegenleistung Geld, Anteile am erwerbenden Unternehmen oder andere Vermögenswerte vereinbart worden sind. Der Standard gilt für das Geschäftsjahr des Unternehmenserwerbs und die folgenden Geschäftsjahre.

la. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen."

4. Die Textziffern 3 und 4 werden aufgehoben.

3. 10 Der Begriff des Unternehmens ist nicht auf juristische Personen und auf Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG) beschränkt, sondern setzt lediglich eine verselbstständigte Organisation sowie einen eigenen Marktauftritt voraus. Der Begriff des Unternehmens erfasst insoweit auch den Betrieb eines Einzelkaufmanns sowie eine selbstständig geführte Geschäftseinheit.

4. 10 Dieser Standard enthält Regelungen zur Erwerbsmethode; die Kapitalkonsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode gemäß § 302 HGB bleibt unberührt. Entsprechendes gilt bei einer Verschmelzung, wenn diese sich nach den Kriterien des § 302 HGB als eine Interessenzusammenführung darstellt.

5. Textziffer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen

Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen

  1. über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen verfügt,
  2. aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen verfügt,
  3. aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens bestimmen kann,
  4. im Leitungsgremium eines anderen Unternehmens über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt,
  5. die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums eines anderen Unternehmens ernennen oder abberufen kann oder
  6. die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Übt ein Unternehmen die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich aus, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Für die Qualifizierung der Anteile als Beteiligung kommt es nicht auf die Höhe des Anteilsbesitzes an.

Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.

Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert.

Erwerbszeitpunkt: Tag, von dem an das erwerbende Unternehmen das erworbene Unternehmen beherrscht.

In Fällen der Verschmelzung kann der Erwerbszeitpunkt vom Verschmelzungsstichtag abweichen.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Mutterunternehmen: Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen.

Tochterunternehmen: Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrscht wird.

Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern.

"7. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Beherrschender Einfluss: besteht, wenn

  1. einem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
  2. einem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist,
  3. einem Mutterunternehmen das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen oder
  4. das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung' die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.

Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.

Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert.

Erwerbszeitpunkt: Tag, von dem an das erwerbende Unternehmen das erworbene Unternehmen beherrscht.

In Fällen der Verschmelzung kann der Erwerbszeitpunkt vom Verschmelzungsstichtag abweichen.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Minderheitenanteil: Teil des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, der weder direkt noch indirekt dem Mutterunternehmen, sondern konzernfremden Anteilseignern zuzurechnen ist.

Mutterunternehmen: Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen.

Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Unternehmen: juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG), verselbständigte Organisation mit eigenem Marktauftritt, Einzelkaufleute, selbständig geführte Geschäftseinheit, unselbständige Sondervermögen des Privatrechts; ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes.

Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern."

6. Textziffer 8

8. Unternehmenserwerbe sind im Konzernabschluss nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren.

wird aufgehoben.

7. Textziffer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9 Vom Erwerbszeitpunkt an hat das erwerbende Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens in seiner Konzernbilanz und die Aufwendungen und Erträge des erworbenen Unternehmens in seiner Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Goodwill oder ein negativer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen"9. Von dem Zeitpunkt,-an dem ein Unternehmen Tochterunternehmen ist, hat das erwerbende Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens in seiner Konzernbilanz und die Aufwendungen und Erträge des Tochterunternehmens in seiner Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Goodwill oder ein passivischer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen."

8. Nach Textziffer 9 wird folgende neue Textziffer 9a eingefiigt:

"9a. Ist ein Unternehmen erstmalig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, ist als Zeitpunkt der Wertermittlung derjenige der erstmaligen Einbeziehung zu nehmen. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung von Tochterunternehmen, auf die bisher gemäß § 296 HGB verzichtet wurde."

9. Textziffer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das erworbene Unternehmen wird auf der Grundlage der für den Erwerbszeitpunkt ermittelten Wertansätze erstmals in den Konzernabschluss einbezogen. Eine erstmalige Einbeziehung zu dem auf den Erwerbszeitpunkt folgenden Konzernabschluss-Stichtag ist nicht zulässig."10. Das erworbene Unternehmen wird auf der Grundlage der für den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung ermittelten Wertansätze erstmals in den Konzernabschluss einbezogen."

10. Nach Textziffer 10 wird folgende neue Textziffer 10a eingefiigt:

"10a. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen."

11. Textziffer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. Zum Erwerbszeitpunkt braucht ein Zwischenabschluss nicht aufgestellt zu werden."11. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung braucht ein Zwischenabschluss nicht aufgestellt zu werden."

12. Textziffer 16

Eine erfolgsneutrale Verrechnung von Kaufpreisänderungen mit den Rücklagen ist nicht zulässig.

wird aufgehoben.

13. Textziffer 18 erhält folgende Fassung:

altneu
18. Beim Ansatz der Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens in der Konzernbilanz ist die Sicht des erwerbenden Unternehmens maßgeblich. Immaterielle Vermögenswerte, die vom erworbenen Unternehmen wegen des Aktivierungsverbots nach § 248 Abs. 2 HGB nicht bilanziert wurden, sind aus der Sicht des Erwerbers entgeltlich erworben und daher in den Konzernabschluss aufzunehmen."18. Beim Ansatz der Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens in der Konzern-
bilanz ist die Sicht des erwerbenden Unternehmen maßgeblich. Immaterielle Vermögenswerte, die vom erworbenen Unternehmen wegen des Aktivierungsverbots bzw. -wahlrechts nach § 248 Abs. 2 HGB nicht bilanziert wurden, sind aus der Sicht des Erwerbers entgeltlich erworben und daher in den Konzernabschluss aufzunehmen."

14. Die Textziffern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

altneu
 21.Die Restrukturierungsrückstellung ist aufzulösen, wenn
  1. die Inanspruchnahme nicht mehr wahrscheinlich ist oder
  2. der Plan (Tz. 19c) nicht oder nicht innerhalb des in diesem Plan vorgesehenen Zeitraums verwirklicht wird.

In einem solchen Fall ist der Goodwill bzw. der negative Unterschiedsbetrag - gegebenenfalls unter Korrektur des Minderheitenanteils - anzupassen. Der angepasste Betrag ist planmäßig über die Restnutzungsdauer des Goodwill abzuschreiben bzw. bei einem negativen Unterschiedsbetrag gemäß Tz. 40, 41 zu behandeln.

22.Anteile des erworbenen Unternehmens am Mutterunternehmen sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile auf der Aktivseite auszuweisen. Eigene Anteile des erworbenen Unternehmens sind mit dessen Eigenkapital zu verrechnen.

"21. Die Restrukturierungsrückstellung ist aufzulösen, wenn

a) die Inanspruchnahme nicht mehr wahrscheinlich ist oder

b) der Plan (Tz. 19c) nicht oder nicht innerhalb des in diesem Plan vorgesehenen Zeitraums verwirklicht wird.

In einem solchen Fall ist der Goodwill bzw. der passivische Unterschiedsbetrag - gegebenenfalls unter Korrektur des Minderheitenanteils - anzupassen. Der angepasste Betrag ist planmäßig über die Restnutzungsdauer des Goodwill abzuschreiben bzw. bei einem passivischen Unterschiedsbetrag gemäß Tz. 40 und Tz. 41 zu behandeln.

22. Anteile des erworbenen Unternehmens am Mutterunternehmen sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Eigene Anteile des erworbenen Unternehmens sind mit dessen Eigenkapital zu verrechnen."

15. Textziffer 26 erhält folgende Fassung:

altneu
26. Werden nach Erlangung der Beherrschung weitere Anteile an einem Unternehmen erworben, so sind die Vermögenswerte und Schulden anteilig in Höhe des Zuerwerbs neu zu bewerten. Bei einer Vielzahl von Erwerbsschritten dürfen als Bewertungszeitpunkte die wesentlichen Teilerwerbsschritte gewählt werden."26. Werden nach Erlangung des beherrschenden Einflusses weitere Anteile an einem Unternehmen erworben, so sind die Vermögenswerte und Schulden anteilig in Höhe des Zuerwerbs neu zu bewerten. Bei einer Vielzahl von Erwerbsschritten dürfen als Bewertungszeitpunkte die wesentlichen Teilerwerbsschritte gewählt werden."

16. Die Textziffern 28 und 29

28. Eine erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwill mit dem Konzerneigenkapital ist nach den Regelungen dieses Standards unzulässig.

29. Eine ratierliche erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwill sowie eine zum Teil erfolgswirksame und zum Teil erfolgsneutrale Behandlung des Goodwill sind unzulässig.

werden aufgehoben.

17. Textziffer 31 erhält folgende Fassung:

altneu
 31. Der Goodwill ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine längere Nutzungsdauer als 20 Jahre darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugrunde gelegt werden. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffend widerspiegelt. Änderungen des Abschreibungsplans sind besonders zu begründen."31. Der Goodwill ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine längere Nutzungsdauer als 5 Jahre darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugrunde gelegt werden. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffend widerspiegelt. Änderungen des Abschreibungsplans sind besonders zu begründen."

18. Textziffer 36

 Außerplanmäßige Abschreibungen des Goodwill sind in künftigen Geschäftsjahren rückgängig zu machen, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen.

wird aufgehoben.

19. Textziffer 38 erhält folgende Fassung:

altneu
38 Falls der Anteil des erwerbenden Unternehmens an der Summe der neubewerteten Vermögenswerte abzüglich der neubewerteten Schulden in der Konzernbilanz die Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen übersteigt, ist die Differenz als negativer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen."38. Falls der Anteil des erwerbenden Unternehmens an der Summe der neubewerteten' Vermögenswerte abzüglich der neubewerteten Schulden in der Konzernbilanz die Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen übersteigt, ist die Differenz als passivischer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen.

20. Textziffer 39

Der negative Unterschiedsbetrag ist als gesonderter Posten in die Konzernbilanz aufzunehmen. Von einem gegebenenfalls ausgewiesenen Goodwill aus anderen Unternehmenserwerben ist er offen abzusetzen.

wird aufgehoben.

21. Die Textziffern 40 und 41 erhalten folgende Fassung:

altneu
40. In den folgenden Geschäftsjahren ist der negative Unterschiedsbetrag in dem Ausmaß, in dem er auf erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten im Zusammenhang mit dem erworbenen Unternehmen beruht, bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste ergebniswirksam aufzulösen.

41.Soweit der negative Unterschiedsbetrag nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet ist, ist er in der folgenden Weise ergebniswirksam aufzulösen:

  1. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte nicht übersteigt, ist planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögenswerte zu vereinnahmen.
  2. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte übersteigt, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung als Ertrag zu vereinnahmen.
"40. In den folgenden Geschäftsjahren ist der passivische Unterschiedsbetrag in dem Ausmaß, in dem er auf erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten im Zusammenhang mit dem erworbenen Unternehmen beruht, bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste ergebniswirksam aufzulösen.

41. Soweit der passivische Unterschiedsbetrag nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet ist, ist er in der folgenden Weise ergebniswirksam aufzulösen:

  1. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte nicht übersteigt, ist planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögenswerte zu vereinnahmen.
  2. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte übersteigt, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung als Ertrag zu vereinnahmen."

22. Die Textziffern 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

altneu
 44.Ein Tochterunternehmen ist nicht länger im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn die Beherrschung des Tochterunternehmens geendet hat.

45.Werden sämtliche vom Mutterunternehmen an einem Tochterunternehmen gehaltenen Anteile veräußert, ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den im Konzernabschluss im Veräußerungszeitpunkt erfassten Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens einschließlich des Goodwill als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu erfassen. Ein noch nicht aufgelöster negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist erfolgswirkam zu vereinnahmen.

"44. Ein Tochterunternehmen ist nicht länger im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn der beherrschende Einfluss auf das Tochterunternehmen geendet hat.

45. Werden sämtliche vom Mutterunternehmen an einem Tochterunternehmen gehaltenen Anteile veräußert, ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den im Konzernabschluss im Veräußerungszeitpunkt erfassten Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens einschließlich des Goodwill als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu erfassen. Ein noch nicht aufgelöster passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist erfolgswirksam zu vereinnahmen."

23. Textziffer 47 erhält folgende Fassung:

altneu
 47. Wird nur ein Teil der vom Mutterunternehmen gehaltenen Anteile veräußert, ist das Veräußerungsergebnis so zu bestimmen, dass die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens einschließlich des Goodwill entsprechend der Veräußerungsquote berücksichtigt werden. Ein noch nicht aufgelöster negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist zu vereinnahmen. Die anteilige Realisation des Veräußerungsergebnisses gilt unabhängig davon, ob die Beherrschung aufgrund der Anteilsveräußerung endet."47. Wird nur ein Teil der vom Mutterunternehmen gehaltenen Anteile veräußert, ist das Veräußerungsergebnis so zu bestimmen, dass die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens einschließlich des Goodwill entsprechend der Veräußerungsquote berücksichtigt werden. Ein noch nicht aufgelöster passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist zu vereinnahmen. Die anteilige Realisation des Veräußerungsergebnisses gilt unabhängig davon, ob die Beherrschung aufgrund der Anteilsveräußerung endet."

24. Textziffer 49 erhält folgende Fassung:

altneu
 49. Endet die Beherrschung und werden die nach der Anteilsveräußerung verbleibenden Anteile nach der Anschaffungs- oder der Equity-Methode bilanziert, gilt das entsprechende Reinvermögen zu Konzernbilanzbuchwerten als Anschaffungskosten der Beteiligung."49. Endet der beherrschende Einfluss und werden die nach der Anteilsveräußerung verbleibenden Anteile nach der Anschaffungs- oder der Equity-Methode bilanziert, gilt das. entsprechende Reinvermögen zu Konzernbilanzbuchwerten als Anschaffungskosten der Beteiligung."

25. Textziffer 55

Die Beteiligungsliste gemäß § 313 Abs. 4 HGB bleibt von diesen Angabepflichten unberührt.wird aufgehoben.

26. Die Textziffern 57 und 58 erhalten folgende Fassung:

altneu
 57.Bei Ansatz eines Goodwill sind zu jedem Abschluss-Stichtag anzugeben
  1. die Behandlung des Goodwill einschließlich der Abschreibunsgdauer sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
  2. die Abschreibungsmethode sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde,
  3. im Rahmen des Anlagespiegels:
    aa) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge im Geschäftsjahr,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der Goodwill ergab,
    dd) die planmäßigen Abschreibungen,
    ee) die außerplanmäßigen Abschreibungen mit der Bezeichnung der jeweiligen Gesellschaft,
    ff) die Zuschreibungen,
    gg) die übrigen Veränderungen und
    hh) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahrs.

58.Bei Ansatz eines negativen Unterschiedsbetrags sind zu jedem Abschluss-Stichtag anzugeben

  1. die Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags einschließlich seiner Verrechnung,
  2. falls der Betrag im Zusammenhang mit erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten angesetzt wurde, eine Beschreibung dieser Aufwendungen oder Verluste hinsichtlich Art, Höhe und zeitlichem Anfall,
  3. der Zeitraum, über den er aufgelöst wird,
  4. der (die) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem (denen) die aufgelösten Beträge enthalten sind,
  5. die Entwicklung des negativen Unterschiedsbetrags im Geschäftsjahr; dabei sind anzugeben
    aa) der Bruttobetrag und die kumulierten erfolgswirksamen Verrechnungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der negative Unterschiedsbetrag ergab,
    dd) die Auflösungen, wobei der auf antizipierte Aufwendungen entfallende Anteil getrennt anzugeben ist,
    ee) die übrigen Veränderungen,
    ff) der Bruttobetrag und die aufgelaufenen erfolgswirksamen Verrechnungen zum Ende des Geschäftsjahrs.
"57. Bei Ansatz eines Goodwill sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:
  1. die Behandlung des Goodwill einschließlich der Abschreibungsdauer sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren,
  2. die Abschreibungsmethode sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde,
  3. im Rahmen des Anlagespiegels:
    aa) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge im Geschäftsjahr,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der Goodwill ergab,
    dd) die planmäßigen Abschreibungen,
    ee) die außerplanmäßigen Abschreibungen mit der Bezeichnung der jeweiligen Gesellschaft,
    ff) die übrigen Veränderungen und
    gg) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahrs.

58. Bei Ansatz eines passivischen Unterschiedsbetrags sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:

a) falls der Betrag im Zusammenhang mit erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten angesetzt wurde, eine Beschreibung dieser Aufwendungen oder Verluste hinsichtlich Art, Höhe und zeitlichem Anfall,

b) der Zeitraum, über den er aufgelöst wird,

c) der (die) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem (denen) die aufgelösten Beträge enthalten sind,

d) die Entwicklung des passivischen Unterschiedsbetrags im Geschäftsjahr; dabei sind anzugeben:
aa) der Bruttobetrag und die kumulierten erfolgswirksamen Verrechnungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
bb) die Zugänge, cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der passivische Unterschiedsbetrag ergab,
dd) die Auflösungen, wobei der auf antizipierte Aufwendungen entfallende Anteil getrennt anzugeben ist,
ee) die übrigen Veränderungen,
ff) der Bruttobetrag und die aufgelaufenen erfolgswirksamen Verrechnungen zum Ende des Geschäftsjahrs."

27. Textziffer 59

59 Die Angaben gemäß Tz. 58 sind auch im Fall der offenen Absetzung des negativen Unterschiedsbetrags von einem Goodwill (Tz. 39 Satz 2) erforderlich.

wird aufgehoben.

28. Textziffer 62 Satz 5 erhält folgende Fassung:

Tz. 9a und 10a sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr, die Neufassung der Tz. 1, 7, 9, 10, 18, 21, 22, 26, 38, 40, 41, 44, 45, 47, 49, 57, 58 sowie die Aufhebung der Tz. 3, 4, 8, 16, 28, 29, 36, 39, 55 und 59 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr."

29. Textziffer 62 Satz 7 erhält folgende Fassung:

"Ein etwaiger Goodwill oder passivischer Unterschiedsbetrag ist rückwirkend zu ermitteln und in den folgenden Geschäftsjahren nach den Vorschriften dieses Standards zu behandeln."

Artikel 5

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 7 (DRS 7) "Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 79a vom 26. April 2001), geändert durch Artikel 12 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 12 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 der Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Mutterunternehmen ist die Entwicklung folgender Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen: Gezeichnetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen, Kapitalrücklage, erwirtschaftetes Konzerneigenkapital, eigene Anteile, die zur Einziehung bestimmt sind, kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit dieses auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt, sowie eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind. Für die Minderheitsgesellschafter ist insbesondere die Entwicklung des kumulierten übrigen Konzernergebnisses, soweit es auf sie entfällt, darzustellen."Für das Mutterunternehmen ist die Entwicklung folgender Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen: Gezeichnetes Kapital, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen, Kapitalrücklage, erwirtschaftetes Konzerneigenkapital, eigene Anteile, sowie kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit dieses auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt."

2. Die Textziffern 1b bis 1d erhalten folgende Fassung:

altneu
 1b Der vorliegende Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen. Unter § 264a Abs. 1 HGB fallende Mutterunternehmen sollen diesen Standard unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 264c HGB anwenden. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PublG ein Eigenkapitalspiegel zu erstellen ist.

1c Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig einen Eigenkapitalspiegel erstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

1d Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

"1b. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Unter § 264a Abs. 1 HGB fallende Mutterunternehmen sollen diesen Standard unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 264c HGB anwenden. Der Standard gilt auch, wenn für Konzernabschlüsse nach § 11 PubIG ein Eigenkapitalspiegel aufzustellen ist.

1c. Unternehmen, die für den Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen ebenfalls diesen Standard befolgen.

1d. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen."

3. Nach Textziffer 1d wird die neue Textziffer 1e eingefügt, die ehemalige Textziffer 1e als Textziffer 1f angefügt:

"1e. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten.

1f. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen diesen Standard beachten."

4. In Textziffer 5 wird folgende Definition aufgenommen:

"Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft: Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat."

5. Textziffer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 7. Im Konzerneigenkapitalspiegel ist die Veränderung der folgenden Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen:

Gezeichnetes Kapital des Mutterunternehmens

- Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des Mutterunternehmens

+ Kapitalrücklage

+ Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital

- Eigene Anteile , die zur Einziehung bestimmt sind

+ Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt

= Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäß Konzernbilanz

-Eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind

= Eigenkapital des Mutterunternehmens

"7. Im Konzerneigenkapitalspiegel ist die Veränderung der folgenden Posten des Konzerneigenkapitals darzustellen:

Gezeichnetes Kapital des Mutterunternehmens

- Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des Mutterunternehmens

+ Kapitalrücklage

+ Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital

- Eigene Anteile

+ Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens entfällt

= Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäß Konzernbilanz

+ Eigenkapital der Minderheitsgesellschafter

- davon: Minderheitenkapital

- davon: Kumuliertes übriges Konzernergebnis, soweit es auf Minderheitsgesellschafter entfällt

= Konzerneigenkapital

6. Textziffer 11 erhält folgende Fassung:

alt:

11 Die fortgefiihrten Anschaffungskosten der eigenen Anteile sind offen vom Eigenkapital abzusetzen, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist.

neu:

"11. Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren [Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs."

7. Textziffer 12

Das "Eigenkapital des Mutterunternehmens gemäß Konzernbilanz" stimmt dem Betrage nach mit dem in der Konzernbilanz nach Maßgabe geltenden Rechts ausgewiesenen Anteil am Konzerneigenkapital überein, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist. Unter Abzug der "eigenen Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind", die gemäß handelsrechtlichen Vorschriften nicht offen vom Eigenkapital abgesetzt werden dürfen, ergibt sich - entsprechend internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen -das "Eigenkapital des Mutterunternehmens.

wird aufgehoben.

8. Textziffer 18 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Tz. 1, Tz. 2 und Tz. 11 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. la, Tz. lb und Tz. 6 Satz 3 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr."Die Neufassung der Tz. lb, lf, 5, 7, 11 und die neue Tz. le sowie die Aufhebung von Tz. 12 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 6

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 8 (DRS 8) "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98c vom 29. Mai 2001), geändert durch Artikel 13 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 13 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 4 und 5 der Zusammenfassung erhalten folgende Fassung: Anm. der Red. Abs. 5+6

altneu
 Für die Kapitalaufrechnung sind stets die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile zugrunde zu legen. Die Ermittlung des Equity-Werts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des maßgeblichen Einflusses ist nicht zulässig.

Der Equity-Wert ist zwingend nach der Buchwertmethode zu ermitteln. Die Kapitalanteilsmethode ist mit diesem Standard nicht vereinbar.

"Für die Kapitalaufrechnung sind die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist.

Der Equity-Wert ist nach der Buchwertmethode zu ermitteln."

2. Die Textziffern 1a und 1b erhalten folgende Fassung:

altneu
 1a.Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1bDer Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (Abl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen."

3. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. In diesem Standard werden die folgenden Begiriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:

Assoziiertes Unternehmen: Unternehmen, auf dessen Geschäfts- oder Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt und das weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen ist.

Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren anderen Unternehmen gemeinsam geführt wird.

Tochterunternehmen: Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrscht wird.

Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.

Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert.

Beteiligungsunternehmen: Unternehmen, an dem das beteiligte Unternehmen Anteile hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen.

Equity-Methode: Konsolidierungsmethode, bei der die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren nach Maßgabe der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden.

Equity-Wert: Bilanzansatz der Anteile an einem nach der Equity-Methode konsolidierten Unternehmen.

Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Beherrschung verbunden ist.

Maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem Beteiligungsunternehmen von mindestens 20 % zusteht. Hält das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht.

Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sind z.B.:

  1. Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
  2. Mitwirkung an der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens,
  3. Austausch von Führungspersonal zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
  4. wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
  5. Bereitstellung von wesentlichem technischen Knowhow durch das beteiligte Unternehmen.

Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen.

Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen

  1. über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen verfügt,
  2. aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern über die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen. Unternehmen verfügt,
  3. aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens bestimmen kann,
  4. im Leitungsgremium eines anderen Unternehmens über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt,
  5. die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums eines anderen Unternehmens ernennen oder abberufen kann oder
  6. die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Übt ein Unternehmen die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich aus, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Für. die Qualifizierung der Anteile als Beteiligung kommt es nicht auf die Höhe des Anteilsbesitzes an

"3. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:

Assoziiertes Unternehmen: Unternehmen, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt und das weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen ist.

Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von
einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unter nehmen und einem oder mehreren anderen Unternehmen gemeinsam geführt wird.

Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Beherrschender Einfluss: besteht, wenn

a) einem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;

b) einem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitunis- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;

c) einem Mutterunternehmen das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen oder

d) das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes sein.

Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.

Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert.

Beteiligungsunternehmen: Unternehmen, an dem das beteiligte Unternehmen Anteile hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen.

Equity-Methode: Konsolidierungsmethode, bei der die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren nach Maßgabe der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden.

Equity-Wert: Bilanzansatz der Anteile an einem nach der Equity-Methode konsolidierten Unternehmen.

Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit beherrschender Einfluss verbunden ist.

Maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem Beteiligungsunternehmen von mindestens 20 % zusteht. Hält das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht.

Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sind z.B.:

  1. Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
  2. Mitwirkung an der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens,
  3. Austausch von Führungspersonal zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
  4. wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
  5. Bereitstellung von wesentlichem technischem Knowhow durch das beteiligte Unternehmen."

4. Textziffer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15 Wird auf ein Beteiligungsunternehmen erstmals maßgeblicher Einfluss ausgeübt und wird auf die Beteiligung im ersten nach erstmaliger Ausübung des maßgeblichen Einflusses aufgestellten Konzernabschluss die Equity-Methode angewendet, so sind für die Kapitalaufrechnung die Wertverhältnisse zu den einzelnen Zeitpunkten des Erwerbs der Anteile zugrunde zu legen."15. Wird auf ein Beteiligungsunternehmen erstmals maßgeblicher Einfluss ausgeübt und wird auf die Beteiligung im ersten nach erstmaliger Ausübung des maßgeblichen Einflusses aufgestellten Konzernabschluss die Equity-Methode angewendet, so sind für die Kapitalaufrechnung die Wertverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen."

5. Die Textziffern 16 und 18

16.Die Ermittlung des Equity-Werts auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des maßgeblichen Einflusses ist mit diesem Standard nicht vereinbar.

18.

werden aufgehoben.

Anm. der Red. Tz 18 wurde bereits in 2004 aufgehoben

6. Textziffer 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 19. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist in einer Nebenrechnung den Bilanzposten des assoziierten Unternehmens in Höhe der jeweiligen anteilig beizulegenden Zeitwerte zuzuordnen. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Goodwill bzw. als negativer Unterschiedsbetrag in der Nebenrechnung zu erfassen."19. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist in einer Nebenrechnung den Bilanzposten des assoziierten Unternehmens in Höhe der jeweiligen anteilig beizulegenden Zeitwerte zuzuordnen. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Goodwill bzw. als passivischer Unterschiedsbetrag in der Nebenrechnung zu erfassen."

7. Textziffer 22 erhält folgende Fassung:

altneu
 22. Ein gemäß Tz. 19 ermittelter verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Goodwill bzw. als negativer Unterschiedsbetrag fortzufiihren."22. Ein gemäß Tz. 19 ermittelter verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Goodwill bzw. als passivischer Unterschiedsbetrag fortzuführen."

8. Textziffer 23 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Goodwill ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine längere Nutzungsdauer als 20 Jahre darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugrunde gelegt werden. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffend widerspiegelt. Änderungen des Abschreibungsplans sind besonders zu begründen."23. Der Goodwill ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine längere Nutzungsdauer als 5 Jahre darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugrunde gelegt werden. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn überzeu-

gende Gründe dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffend widerspiegelt. Änderungen des Abschreibungsplans sind besonders zu begründen."

9. Textziffer 24 erhält folgende Fassung:

altneu
24. Der negative Unterschiedsbetrag ist in dem Ausmaß, in dem er auf erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten im Zusammenhang mit dem erworbenen Unternehmen beruht, bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste ergebniswirksam aufzulösen."24. Der passivische Unterschiedsbetrag ist in dem Ausmaß, in dem er auf erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten in Zusammenhang mit dem erworbenen Unternehmen beruht, bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste ergebniswirksam aufzulösen.

Soweit der passivische Unterschiedsbetrag nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet ist, ist er in der folgenden Weise ergebniswirksam aufzulösen:

  1. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte nicht übersteigt, ist planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Restnutzungsdauer der erworbenen abnutzbaren Vermögenswerte zu vereinnahmen.
  2. Der Anteil, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nichtmonetären Vermögenswerte übersteigt, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode als Ertrag zu vereinnahmen."

10. Die Textziffern 47 bis 49 erhalten folgende Fassung:

altneu
 47.Bei erstmaliger Einbeziehung nach der EquityMethode sind im Konzernanhang anzugeben:
  1. Name und Sitz jedes assoziierten Unternehmens sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
  2. der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen,
  3. die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens und der Betrag des Goodwill bzw. des negativen Unterschiedsbetrags,
  4. die Abschreibungsdauer des Goodwill sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
  5. die Abschreibungsmethode für den Goodwill sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde.

48.Zu jedem Abschluss-Stichtag sind in den Konzernanhang die folgenden Angaben aufzunehmen, soweit sie nicht in der Beteiligungsliste gemäß § 313 Abs. 4 HGB gemacht werden:

  1. Name und Sitz jedes assoziierten Unternehmens sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
  2. die Anzahl der assoziierten Unternehmen, die wegen Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.

49.Zu jedem Abschluss-Stichtag sind im Konzernanhang weiterhin anzugeben:

  1. die vom assoziierten Unternehmen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. finanzielle Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem assoziierten Unternehmen gegenüber Dritten bestehen,
  3. die Summe jeweils der Goodwills und der negativen Unterschiedsbeträge, die auf sämtliche assoziierten Unternehmen entfallen,
  4. die Summe der negativen Equity-Werte,
  5. für wesentliche assoziierte Unternehmen eine zusammengefasste Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
"47. Bei erstmaliger Einbeziehung nach der Equity-Methode sind im Konzernanhang anzugeben:
  1. Name und Sitz jedes assoziierten Unternehmens sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
  2. der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen,
  3. die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens und der Betrag des Goodwill bzw. des passivischen Unterschiedsbetrags,
  4. die Abschreibungsdauer des Goodwill sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren,
  5. die Abschreibungsmethode für den Goodwill sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde.

48. Zu jedem Abschlussstichtag sind in den Konzernanhang die folgenden Angaben aufzunehmen:

  1. Name und Sitz jedes assoziierten Unternehmens sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
  2. die Anzahl der assoziierten Unternehmen, die wegen Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.

49. Zu jedem Abschlussstichtag sind im Konzernanhang weiterhin anzugeben:

  1. die vom assoziierten Unternehmen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. finanzielle Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem assoziierten Unternehmen gegenüber Dritten bestehen,
  3. die Summe jeweils der Goodwills und der passivischen Unterschiedsbeträge, die auf sämtliche assoziierten Unternehmen entfallen,
  4. die Summe der negativen Equity-Werte,
  5. für wesentliche assoziierte Unternehmen eine zusammengefasste Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung."

11. Textziffer 50 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Neufassung der Tz. 3, 19, 22, 24, 47, 48, 49 sowie die Aufhebung der Tz. 16 und 18 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr."

Artikel 7

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) "Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss" vom 13. September 2001 (BAnz. Nr. 231a vom 11. Dezember 2001), geändert durch Artikel 14 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 14 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:

1. Die Textziffern1a und 1b erhalten folgende Fassung:

altneu
 1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b.Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

"1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen."

2. In Textziffer 3 wird die Definition des maßgeblichen Einflusses wie folgt neu gefasst:

altneu
 Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Beherrschung verbunden ist."Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Möglichkeit verbunden ist, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben zu können."

3. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. Wird die Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert, sind die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften des DRS 8 entsprechend anzuwenden."6. Wird die Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert, ist DRS 8 entsprechend anzuwenden."

4. Textziffer 22

Die Beteiligungsliste gemäß § 313 Abs. 4 HGB bleibt von diesen Angabepflichten unberührt.

wird aufgehoben.

5. Die Textziffern 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

altneu
 23. Bei Ansatz eines Goodwill sind zu jedem Abschluss-Stichtag anzugeben
  1. die Behandlung des Goodwill einschließlich der Abschreibungsdauer sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
  2. die Abschreibungsmethode sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde,
  3. im Rahmen des Anlagespiegels:
    aa) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge im Geschäftsjahr,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der Goodwill ergab,
    dd) die planmäßigen Abschreibungen,
    ee) die außerplanmäßigen Abschreibungen mit der Bezeichnung der jeweiligen Gesellschaft,
    ff) die Zuschreibungen,
    gg) die übrigen Veränderungen und
    hh) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahrs.

24.ei Ansatz eines negativen Unterschiedsbetrags sind zu jedem Abschluss-Stichtag anzugeben

  1. die Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags einschließlich seiner Verrechnung,
  2. falls der Betrag im Zusammenhang mit erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten angesetzt wurde, eine Beschreibung dieser Aufwendungen oder Verluste hinsichtlich Art, Höhe und zeitlichem Anfall,
  3. der Zeitraum, über den er aufgelöst wird,
  4. der (die) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem (denen) die aufgelösten Beträge enthalten sind,
  5. die Entwicklung des negativen Unterschiedsbetrags im Geschäftsjahr; dabei sind anzugeben:
    aa) der Bruttobetrag und die kumulierten erfolgswirksamen Verrechnungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der negative Unterschiedsbetrag ergab,
    dd) die Auflösungen, wobei der auf antizipierte Aufwendungen entfallende Anteil getrennt anzugeben ist,
    ee) die übrigen Veränderungen,
    ff) der Bruttobetrag und die aufgelaufenen erfolgswirksamen Verrechnungen zum Ende des Geschäftsjahrs.
"23. Bei Ansatz eines Goodwill sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:
  1. die Abschreibungsdauer sowie die Begründung für eine Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren,
  2. die Abschreibungsmethode sowie die Begründung, sofern eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wurde,
  3. im Rahmen des Anlagespiegels
    aa) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge im Geschäftsjahr,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der Goodwill ergab,
    dd) die planmäßigen Abschreibungen,
    ee) die außerplanmäßigen Abschreibungen mit der Bezeichnung der jeweiligen Gesellschaft,
    ff) die übrigen Veränderungen und
    gg) der Bruttobetrag einschließlich kumulierter Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahrs.

24. Bei Ansatz eines passivischen Unterschiedsbetrags sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:

  1. falls der Betrag im Zusammenhang mit erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten angesetzt wurde, eine Beschreibung dieser Aufwendungen oder Verluste hinsichtlich Art, Höhe und zeitlichem Anfall,
  2. der Zeitraum, über den er aufgelöst wird,
  3. der (die) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem (denen) die aufgelösten Beträge enthalten sind,
  4. die Entwicklung des passivischen Unterschiedsbetrags im Geschäftsjahr; dabei sind anzugeben
    aa) der Bruttobetrag und die kumulierten erfolgswirksamen Verrechnungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
    bb) die Zugänge,
    cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der negative Unterschiedsbetrag ergab,
    dd) die Auflösungen, wobei der auf antizipierte Aufwendungen entfallende Anteil getrennt anzugeben ist,
    ee) die übrigen Veränderungen,
    ff) der Bruttobetrag und die aufgelaufenen erfolgswirksamen Verrechnungen zum Ende des Geschäftsjahrs."

6. Textziffer 27 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Tz. 22 entfällt erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr; die Neufassung der Tz. 23, 24 und 27 sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr zu beachten."

Artikel 8

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 10 (DRS 10) "Latente Steuern im Konzernabschluss" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 66a vom 9. April 2002), geändert durch Artikel 15 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 15 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 9

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) "Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 67a vom 10. April 2002), geändert durch Artikel 16 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) sowie geändert durch Artikel 16 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 10

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12) "Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens" vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 197a vom 22. Oktober 2002), geändert durch Artikel 17 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), geändert durch Textziffer Al des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (BAnz. Nr. 40a vom 26. Februar 2005) sowie geändert durch Artikel 17 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 14 (DRS 14) "Währungsumrechnung" vom 25. August 2003 (BAnz. Nr. 103a vom 4. Juni 2004), geändert durch Artikel 19 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Änderungen, die eine Anpassung der DRS an die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderte Fassung des HGB darstellen, sind in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der Änderungen des HGB zu beachten. Alle anderen Änderungen dieses Standards sind erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.