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Änderungstext
DRÄS - Deuscher Rechnungslegungs Änderungsstandart Nr. 1
Vom 18. Mai 2004
(Banz. Nr. 121 a vom 02.07.2004 S. 121a)
Hiermit macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstr. 59, 10117 Berlin (Telefon 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 1 (DRÄS 1) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung- mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. - Absatz
bspw. - beispielsweise bzw. - beziehungsweise DRS - Deutscher Rechnungslegungsstandard DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DSR - Deutscher Standardisierungsrat etc. - et cetra ggf. - gegebenenfalls HGB - Handelsgesetzbuch Nr. - Nummer Tz. - Textziffer(n) US GAAP - United States Generally Accepted Accounting Principles WpHG - Wertpapierhandelsgesetz z.B.- zum Beispiel |
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die börsennotierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung erweitern. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun. | "In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zu beachten haben, wenn sie gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern. Andere Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen dies in Übereinstimmung mit diesem Standard tun." |
3. Vor Textziffer 1 erhält die Überschrift folgende Fassung:
alt | neu |
Gegenstand und Geltungsbereich | "Ziel". |
4. Vor Textziffer 2 wird die Überschrift "Gegenstand und Geltungsbereich" eingefügt.
5. Textziffer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. | "Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern." |
6. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard gilt auch für Unternehmen der Versicherungs- und Kreditwirtschaft, Pensionsfonds und Investmentgesellschaften, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. | "4. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
7. Textziffer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Ein börsennotiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Befreiung gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung besteht oder ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht. | "5. Ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Befreiung gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung besteht oder ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht." |
8. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Zahlungsmittel sind Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen. Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Finanzmittelfonds ist der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Finanzschulden sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, von längerfristigen finanziellen Vermögenswerten, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören, sowie die Anlage von Finanzmittelbeständen (bspw. Wertpapieren des Umlaufvermögens ohne Handelsbestand) , die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören. Finanzierungstätigkeiten sind zahlungswirksame Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und der Finanzschulden des Unternehmens auswirken. Laufende Geschäftstätigkeiten sind die wesentlichen auf Erlöserzielung ausgerichteten zahlungswirksamen Tätigkeiten des Unternehmens sowie sonstige Aktivitäten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. Cashflows sind die einzelnen Netto-Zahlungsströme einer Periode aus laufenden Geschäftstätigkeiten, aus Investitions- sowie aus Finanzierungstätigkeit. Regeln Darstellung und Ermittlung der Zahlungsströme in einer Kapitalflussrechnung | "6. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Zahlungsmittel: Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen. Zahlungsmitteläquivalente: Als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Finanzmittelfonds: Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Finanzschulden: Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Investitionstätigkeiten: Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, von längerfristigen finanziellen Vermögenswerten, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören, sowie die Anlage von Finanzmittelbeständen (bspw. Wertpapieren des Umlaufvermögens ohne Handelsbestand), die nicht dem Finanzmittelfonds oder der Finanzierungstätigkeit zugehören. Finanzierungstätigkeiten: Zahlungswirksame Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und der Finanzschulden des Unternehmens auswirken. Laufende Geschäftstätigkeiten: Wesentliche auf Erlöserzielung ausgerichtete zahlungswirksame Tätigkeiten des Unternehmens sowie sonstige Aktivitäten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. Cashflows: Netto-Zahlungsströme einer Periode aus laufenden Geschäftstätigkeiten, aus Investitions- sowie aus Finanzierungstätigkeiten." |
9. Textziffer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11 Ausgangspunkte der Kapitalflussrechnung sind das Rechnungswesen und die daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) oder nach international anerkannten Grundsätzen (IAS, US GAAP) abgeleitete Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. | "11. Ausgangspunkte der Kapitalflussrechnung sind das Rechnungswesen und die daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) oder nach international anerkannten Grundsätzen (IFRS, US GAAP) abgeleitete Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung." |
10. Vor Textziffer 56 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Inkrafttreten und Übergangsvorschriften". |
11. Textziffer 58 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
58. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr. | "58. Tz. 4, Tz. 6 und Tz. 11 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 Satz 1 und Tz. 5 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-10 (DRS 2-10) "Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.191) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DSR Deutscher Standardisierungsrat etc. et cetera gg gegebenenfalls HGB Handelsgesetzbuch i. V. m. in Verbindung mit KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) Nr. Nummer Tz. Textziffer(n) vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel" |
2. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. | "2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern." |
3. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind. | "3. Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind." |
4. Textziffer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8, In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 2 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Zum Betriebsergebnis rechnen bei Kreditinstituten Zins- und Provisionsüberschuss, Risikovorsorge im Kreditgeschäft (ggf. einschließlich der Ergebnisse der Wertpapiere der Liquiditätsreserve nach § 340f Abs. 3 HGB), Handelsergebnis, Verwaltungsaufwendungen und der Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge / Aufwendungen. Sonstiges Kapital umfasst bankaufsichtsrechtliches Ergänzungskapital, darunter Nachrangkapital wie nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte sowie bankaufsichtsrechtliches Kernkapital, z.B. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen. | "8. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 2 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Betriebsergebnis: Bei Kreditinstituten Zins- und Provisionsüberschuss, Risikovorsorge im Kreditgeschäft (ggf. einschließlich der Ergebnisse der Wertpapiere der Liquiditätsreserve nach § 340f Abs. 3 HGB), Handelsergebnis, Verwaltungsaufwendungen und der Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/ Aufwendungen. Sonstiges Kapital: Bankaufsichtsrechtliches Ergänzungskapital, darunter Nachrangkapital wie nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte sowie bankaufsichtsrechtliches Kernkapital, z.B. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen." |
5. Nach Textziffer 29 wird folgende Überschrift eingefügt: "Inkrafttreten".
6. Nach der neu eingefügten Überschrift wird Textziffer 30 eingefügt:
"30. Tz. 3 und Tz. 8 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr."
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2-20 (DRS 2-20) "Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.192) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. Absatz
Art. Artikel bzw. beziehungsweise DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Stan- dards Committee e.V. DSR Deutscher Standardisierungsrat EG Europäische Gemeinschaft HGB Handelsgesetzbuch i. V. m. in Verbindung mit Nr. Nummer RechVersV - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung Tz. Textziffer vgl. vergleiche" |
2. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. | "2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern." |
3. Textziffer 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die für die Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherungsbeziehungen vor (vgl. § 2 RechVersV sowie die zugrundeliegenden Artikel 6, 33 und 34 der EU-Versicherungsbilanzrichtlinie). Um eine Nachvollziehbarkeit der Mittelflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit aus dem Konzernabschluss zu ermöglichen, sind die Zahlungsströme bzw. Korrekturen des Periodenergebnisses um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge nach Abzug der Rückversichereranteile auszuweisen. | "Die für die Konzernbilanz und Konzern-Gewinnund Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherungsbeziehungen vor (vgl. § 2 RechVersV sowie die zugrunde liegenden Art. 6, 33 und 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie)." |
4. Nach Textziffer 21 wird folgende Überschrift eingefügt: "Inkrafttreten".
5. Nach der neu eingefügten Überschrift wird Textziffer 22 eingefügt:
"22. Tz. 11 Satz 1 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr."
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3 (DRS 3) "Segmentberichterstattung" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.193) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Stan- dards Committee e. V. DSR Deutscher Standardisierungsrat ggf. gegebenenfalls HGB Handelsgesetzbuch Nr. Nummer Tz. Textziffer(n) WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) z.B. zum Beispiel" |
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 2 folgende Fassung:
.alt | neu |
Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die zur Segmentberichterstattung gesetzlich verpflichtet sind. Börsennotierte Mutterunternehmen haben gemäß § 297 Abs. 1 HGB den Konzernanhang um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. Andere Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, sollen diesen Standard beachten | "Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die zur Segmentberichterstattung gesetzlich verpflichtet sind. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. Andere Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, sollen diesen Standard beachten." |
3. Die Überschrift vor Textziffer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ziel" |
4. Vor Textziffer 3 wird die Überschrift "Gegenstand und Geltungsbereich" eingefügt.
5. Textziffer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemäß § 297 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens den Konzernanhang um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. | "Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern." |
6. Textziffer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Dieser Standard gilt auch für Unternehmen der Versicherungs- und Kreditwirtschaft, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. | "5. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist." |
7. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Ein börsennotiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Möglichkeit zur Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Segmentberichterstattung besteht und ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht. | "6. Ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist und die Möglichkeit zur Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß §§ 291, 292 HGB in Anspruch nimmt, ist von der Beachtung dieses Standards befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob nach dem Recht des übergeordneten Mutterunternehmens eine Pflicht zur Segmentberichterstattung besteht und ob diese den Grundsätzen dieses Standards entspricht." |
8. Textziffer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein operatives Segment ist ein Teil eines Unternehmens,
Als operatives Segment gilt auch ein Segment, das seine Leistung ausschließlich oder überwiegend an andere operative Segmente abgibt. Anzugebende Segmente sind operative oder zusammengefasste operative Segmente, die eines der Größenmerkmale gemäß Tz. 15 erfüllen oder die von der Unternehmensleitung als anzugebendes Segment bestimmt worden sind. Sonstige Segmente sind alle operativen Segmente, die nicht ein anzugebendes Segment oder nicht mit anderen operativen Segmenten zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst worden sind. Ein produktorientiertes Segment ist eine Teileinheit eines Unternehmens, das anhand gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen abgegrenzt werden kann. Nach Kundengruppen abgegrenzte Segmente gelten als produktorientierte Segmente. Abgrenzungsmerkmale eines produktorientierten Segments sind insbesondere:
Ein geographisches Segment ist eine Teileinheit eines Unternehmens, die nach einem spezifischen regionalen Umfeld abgegrenzt werden kann. Abgrenzungsmerkmale für ein geographisches Segment sind insbesondere:
Segmenterträge (Umsatzerlöse beziehungsweise sonstige Erträge) sind einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Erträge. Sie umfassen externe und intersegmentäre Erträge. Segmentaufwendungen sind einem Segnient direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Aufwendungen. Sie umfassen externe und intersegmentäre Aufwendungen. Das Segmentergebnis errechnet sich aus den Segmenterträgen abzüglich der Segmentaufwendungen. Das Segmentergebnis eines Konzerns schließt die Ergebnisanteile anderer Gesellschafter ein. Segmentvermögen ist das einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Vermögen. Segmentschulden sind die einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbaren Schulden. Die Schulden umfassen die dem Working Capital zuzurechnenden Schulden und die Finanzschulden. | " 8. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Operatives Segment Teil eines Unternehmens,
Als operatives Segment gilt auch ein Segment, das seine Leistung ausschließlich oder überwiegend an andere operative Segmente abgibt. Anzugebende Segmente: Operative oder zusammengefasste operative Segmente, die eines der Größenmerkmale gemäß Tz. 15 erfüllen oder die von der Unternehmensleitung als anzugebendes Segment bestimmt worden sind. Sonstige Segmente: Alle operativen Segmente, die nicht ein anzugebendes Segment oder nicht mit anderen operativen Segmenten zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst worden sind. Produktorientiertes Segment: Teileinheit eines Unternehmens, das anhand gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen abgegrenzt werden kann. Nach Kundengruppen abgegrenzte Segmente gelten als produktorientierte Segmente. Abgrenzungsmerkmale eines produktorientierten Segments sind insbesondere:
Geographisches Segment:
Teileinheit eines Unternehmens, die nach einem spezifischen Abgrenzungsmerkmale für ein geographisches Segment sind insbesondere: a) Gleichartigkeit der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, b) Nähe der Beziehungen zwischen Tätigkeiten in unterschiedlichen geographischen Regionen, c) räumliche Nähe der Tätigkeiten zu einander, d) spezielle Risiken von Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet, e) Gleichartigkeit der Außenhandels- und Devisenbestimmungen, f) gleichartiges Währungsrisiko. Segmenterträge (Umsatzerlöse bzw. sonstige Erträge): Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Erträge. Sie umfassen externe und intersegmentäre Erträge. Segmentaufwendungen: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Aufwendungen. Sie umfassen externe und intersegmentäre Aufwendungen. Segmentergebnis: Segmenterträge abzüglich der Segmentaufwendungen. Das Segmentergebnis eines Konzerns schließt die Ergebnisanteile anderer Gesellschafter ein. Segmentvermögen: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbares Vermögen. Segmentschulden: Einem Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Schulden. Die Schulden umfassen die dem Working Capital zuzurechnenden Schulden und die Finanzschulden." |
9. Vor Textziffer 49 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übergangsvorschriften | "Inkrafttreten und Übergangsvorschriften". |
10. Textziffer 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
51. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr. | "51. Tz. 5 und Tz. 8 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 3 Satz 1 und Tz. 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-10 (DRS 3-10) "Segmentberichterstattung von Kreditinstituten" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.196) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. DSR Deutscher Standardisierungsrat HGB Handelsgesetzbuch i.V.m. in Verbindung mit KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) Nr. Nummer Tz. Textziffer" |
2. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernanhang um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. | "2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 340i HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Kreditinstituts, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern." |
3. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind. | "3. Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind." |
4. Textziffer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Segmenterträge enthalten mindestens die folgenden Bestandteile:
Segmentaufwendungen enthalten mindestens die folgenden Bestandteile:
Kreditinstitute können zusätzlich die weiteren Erträge bzw. Aufwendungen gemäß § 340f HGB berücksichtigen. Segmentvermögen enthält mindestens die folgenden Bestandteile, abzüglich der damit verbundenen Risikovorsorge (Nettogröße), bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Segmentschulden enthalten mindestens die nachfolgenden Bestandteile, bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Handelsaktiva sind Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden. Handelspassiva sind Verpflichtungen aus Leerverkäufen und negative Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden. Bankaufsichtsrechtliche Risikopositionen sind Risikoaktiva und Marktrisikopositionen. Entsprechend § 4 Grundsatz I gemäß § 10 KWG umfassen Risikoaktiva die Bilanzaktiva und außerbilanziellen Geschäfte einschließlich bestimmter Derivate. Marktrisikopositionen sind entsprechend § 5 Grundsatz I gemäß § 10 KWG die Handelsbuch-Risikopositionen, die Währungsgesamtposition sowie die Rohwarenposition. Das regulatorische Kapital umfasst das nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (KWG, Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) ermittelte Kapital. Das ökonomische Kapital ist für Zwecke dieses Standards der Betrag, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, um unerwartete Verluste aus Markt-, Adressenausfall- und sonstigen Risiken abzudecken. Die Aufwand/Ertrag-Relation ist der segmentbezogene Quotient aus Verwaltungsaufwand und dem laufenden Ertragsüberschuss (Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis sowie Saldo der Sonstigen betrieblichen Erträge /Aufwendungen) . | "7. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 3 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Segmenterträge: Mindestbestandteile sind:
Segmentaufwendungen: Mindestbestandteile sind:
Kreditinstitute können zusätzlich die weiteren Erträge bzw. Aufwendungen gemäß § 340f HGB berücksichtigen. Segmentvermögen: Mindestbestandteile sind, abzüglich der damit verbundenen Risikovorsorge (Nettogröße), bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Segmentschulden: Mindestbestandteile sind bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Handelsaktiva: Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden. Handelspassiva: Verpflichtungen aus Leerverkäufen und negative Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die organisatorisch von einer Handelsabteilung verantwortet werden. Bankaufsichtsrechtliche Risikopositionen: Risikoaktiva und Marktrisikopositionen. Entsprechend § 4 Grundsatz I gemäß § 10 KWG umfassen Risikoaktiva die Bilanzaktiva und außerbilanziellen Geschäfte einschließlich bestimmter Derivate. Marktrisikopositionen sind entsprechend § 5 Grundsatz I gemäß § 10 KWG die Handelsbuch-Risikopositionen, die Währungsgesamtposition sowie die Rohwarenposition. Regulatorisches Kapital: Das nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (KWG, Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) ermittelte Kapital. Ökonomisches Kapital: Für Zwecke dieses Standards der Betrag, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, um unerwartete Verluste aus Markt-, Adressenausfall- und sonstigen Risiken abzudekken. Aufwand/Ertrag-Relation: Segmentbezogener Quotient aus Verwaltungsaufwand und dem laufenden Ertragsüberschuss (Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis sowie Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen)." |
5. Nach Textziffer 7 wird die Überschrift "Regeln" eingefügt.
6. Nach Textziffer 36 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.
7. Nach der Überschrift "Inkrafttreten" wird Textziffer 37 eingefügt:
"37. Tz. 3 und Tz. 7 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr."
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-20 (DRS 3-20) "Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen" vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.197) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
Art. Artikel
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
EG Europäische Gemeinschaft
HGB Handelsgesetzbuch
i.V.m. in Verbindung mit
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
z.B. zum Beispiel"
2. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2 Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernanhang um eine Segmentberichterstattung zu erweitern. | "2. Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Versicherungsunternehmens, das Mutterunternehmen ist, den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung zu erweitern." |
3. Nach Textziffer 7 wird die Überschrift "Regeln" eingefügt.
4. Textziffer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8 Versicherungsunternehmen haben wegen Artikel 34 EUVersicherungsbilanzrichtlinie mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in
vorzunehmen. | "8. Versicherungsunternehmen haben gemäß Art. 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in
a) Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und b) Lebensversicherungsgeschäft vorzunehmen." |
5. Nach Textziffer 20 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.
6. Nach der Überschrift "Inkrafttreten" wird Textziffer 21 eingefügt:
"21. Tz. 8 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr."
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 4 (DRS 4) "Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss" vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245b vom 30. Dezember 2000) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
Art. Artikel
BMJ Bundesministerium der Justiz
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
EG-RL Richtlinie(n) der Europäischen Gemeinschaften
7. EG-RL Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG
EG Europäische Gemeinschaft
HGB Handelsgesetzbuch
KG Kommanditgesellschaft(en)
Nr. Nummer
OHG Offene Handelsgesellschaft(en)
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer(n)
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Unternehmenserwerbe sind im Konzernabschluss zwingend nach der Methode der vollständigen Neubewertung darzustellen. Die Buchwertmethode bzw. die Methode der beteiligungsproportionalen Neubewertung entsprechen nicht den Regelungen dieses Standards. | "Unternehmenserwerbe sind im Konzernabschluss zwingend nach der Methode der vollständigen Neubewertung ohne Begrenzung durch die Anschaffungskosten darzustellen." |
3. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.
gestrichen.
4. In Textziffer 7 erhält die Definition des Begriffs "Beherrschung" folgende Fassung:
alt | neu |
"Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen.
Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen
Rein schuldrechtliche Vertragsverhältnisse (z.B. in Fällen des Franchising) begründen keinen Unternehmenserwerb im Sinne dieses Standards | "Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen.
Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen
Übt ein Unternehmen die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich aus, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Für die Qualifizierung der Anteile als Beteiligung kommt es nicht auf die Höhe des Anteilsbesitzes an." |
5. In Textziffer 7 erhält die Definition des Begriffs "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen" folgende Fassung:
alt | neu |
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das selbst oder über ein Tochterunternehmen mit Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen ist Minderheitenanteil: Teil des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, der weder direkt noch indirekt dem Mutterunternehmen, sondern konzernfremden Aneilseignern zuzurechnen ist. | "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat." |
6. In Textziffer 7 erhält die Definition des Begriffs "Vermögenswerte" folgende Fassung:
alt | neu |
Vermögenswerte:
Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten und der Bilanzierungshilfen, soweit sie in den Konzernabschluss zu übernehmen sind. Als monetäre Vermögenswerte gelten Zahlungsmittel sowie Ansprüche, die auf Geldbeträge lauten. | "Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern." |
7. Nach Textziffer 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:"Regeln".
8. Textziffer 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Darüber hinaus ist ein Goodwill oder ein negativer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen. | "Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Goodwill oder ein negativer Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz anzusetzen." |
9. Textziffer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Die Gegenleistung entspricht dem Erwerbspreis für das erworbene Unternehmen bzw. dem beizulegenden Zeitwert der hingegebenen Vermögenswerte oder Anteile zuzüglich Anschaffungsnebenkosten einschließlich sonstiger direkt dem Erwerb zurechenbarer Leistungen. | "13. Die Gegenleistung entspricht dem Erwerbspreis für das erworbene Unternehmen bzw. dem beizulegenden Zeitwert der hingegebenen Vermögenswerte oder Anteile zuzüglich Anschaffungsnebenkosten einschließlich sonstiger, dem Erwerb direkt zurechenbarer Leistungen." |
10. In Textziffer 14 und Textziffer 15 wird das Wort "zuverlässig" jeweils durch das Wort "verlässlich" ersetzt.
11. Textziffer 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
24. Der auf den erworbenen Anteil des Unternehmens entfallende Saldo aus neubewerteten Vermögenswerten und neubewerteten Schulden darf die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht überschreiten. | "24. Die Aufdeckung der stillen Reserven wird durch die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht begrenzt." |
12. Die Überschrift vor Textziffer 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ansatz und Behandlung eines Goodwill | "Ansatz und Bewertung des Goodwill". |
13. Textziffer 28 erhält folgende Fassung
alt | neu |
28. Eine erfolgsneutrale Verrechnung des Goodwill mit dem Konzern-Eigenkapital ist mit diesem Standard nicht vereinbar. | "28. Eine erfolgsneutrale Verrechnung des Good- will mit dem Konzerneigenkapital ist nach den Regelungen dieses Standards unzulässig." |
14. Die Überschrift vor Textziffer 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ansatz und Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags | "Ansatz und Bewertung des negativen Unterschiedsbetrags". |
15. Textziffer 53
Die Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Konzernanhangangaben wird somit nicht von der Rechtsform, sondern von der Inanspruchnahme des Kapitalmarkts abhängig gemacht.
wird aufgehoben.
16. Textziffer 62 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
62. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr. Ein etwaiger Goodwill oder negativer Unterschiedsbetrag ist rückwirkend zu ermitteln und in den folgenden Geschäftsjahren nach den Vorschriften dieses Standards zu behandeln. | "62. Tz. 7, Tz. 9 Satz 2, Tz. 13, Tz. 14, Tz. 15 und Tz. 28 sowie die Streichung der Tz. 53 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 24 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr. Ein etwaiger Goodwill oder negativer Unterschiedsbetrag ist rückwirkend zu ermitteln und in den folgenden Geschäftsjahren nach den Vorschriften dieses Standards zu behandeln." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) "Risikoberichterstattung" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzungen erweitert:
"Nr. Nummer
usw. und so weiter
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Der Standard ist auch anzuwenden auf die Rechnungslegung im Rahmen des § 292a HGB. | "Der Standard gilt auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen." |
3. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard gilt für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
4. Die Überschrift vor Textziffer 1 erhält folgende Fassung:
"Ziel"
5. Textziffer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Der Standard regelt die Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht. | "1. Die Risikoberichterstattung soll den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns zu machen." |
6. Nach Textziffer 1 wird die Überschrift "Gegenstand und Geltungsbereich" eingefügt.
7. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Die Risikoberichterstattung soll den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns zu machen. | "2. Der Standard regelt die Berichterstattung über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht." |
8 Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Dieser Standard ist auch auf die Risikoberichterstattung im Rahmen der Rechnungslegung nach § 292a HGB anzuwenden. | "6. Dieser Standard gilt auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen." |
9. Textziffer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Risiko ist die Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Chance ist die Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Die wirtschaftliche Lage umfasst alle Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Ob mögliche künftige Entwicklungen positiv oder negativ sind, ist im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage am Bilanzstichtag zu beurteilen. Dabei sind auch die Risiken relevant, die auf die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen des Unternehmens einwirken können. Risikokategorien fassen gleichartige, organisatorisch oder funktional zusammengehörige Risiken zusammen Risikomanagement ist ein nachvollziehbares, alle Unternehmensaktivitäten umfassendes System, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken sowie die Überwachung dieser Aktivitäten. Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision. | Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Risiko: Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Chance: Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Die wirtschaftliche Lage umfasst alle Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Ob mögliche künftige Entwicklungen positiv oder negativ sind, ist im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage am Bilanzstichtag zu beurteilen. Dabei sind auch die Risiken relevant, die auf die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen der Unternehmensleitung einwirken können. Risikokategorien: Gleichartige, organisatorisch oder funktional zusammengehörige Risiken. Risikomanagement: Nachvollziehbares, alle Unternehmensaktivitäten umfassendes System, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken sowie die Überwachung dieser Aktivitäten. Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision." |
10. Textziffer 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit ein Risiko durch wirksame Maßnahmen zuverlässig kompensiert wird, beschränkt sich die Darstellung und Erläuterung auf das Restrisiko. Andernfalls sind die Risiken vor Bewältigungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen darzustellen. | "Soweit ein Risiko durch wirksame Maßnahmen kompensiert wird, beschränkt sich die Darstellung und Erläuterung auf das Restrisiko." |
11. Textziffer 37 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
37. Dieser Standard ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "37. Tz. 1, Tz. 2, Tz. 6, Tz. 9 und Tz. 21 Satz 1 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10 (DRS 5-10) "Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245c vom 30. Dezember 2000) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende, Fassung:
"Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
u. a. unter anderem
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird in Absatz 2 Satz 1 das Wort "Gesamtrisikomanagement" durch das Wort "Risikomanagement" ersetzt.
3. In der Zusammenfassung erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Neben einer Beschreibung der risikopolitischen Strategie ist auch darzulegen, wie Risiken im Konzern gemanagt werden. | "Neben einer Beschreibung der risikopolitischen Strategie ist auch darzulegen, wie mit Risiken im Konzern umgegangen wird." |
4. Textziffer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Risiko: Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Chance: Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Die wirtschaftliche Lage umfasst alle Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Ob mögliche künftige Entwicklungen positiv oder negativ sind, ist im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lage am Bilanzstichtag zu beurteilen. Dabei sind auch die Risiken relevant, die auf die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen der Unternehmensleitung einwirken können. Risikokategorien: Gleichartige, organisatorisch oder funktional zusammengehörige Risiken. Risikomanagement: Nachvollziehbares, alle Unternehmensaktivitäten umfassendes System, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation von Risiken sowie die Überwachung dieser Aktivitäten. Risikomanagement muss integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse sein. Es sollte mit vorhandenen Managementsystemen verknüpft und insbesondere unterstützt werden durch die Unternehmensplanung, das Controlling und die Interne Revision. | "9. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Adressenausfallrisiko: Risiko eines Verlusts oder entgangenen Gewinns aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners. Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:
Liquiditätsrisiko: Umfasst folgende Risiken:
Marktrisiko: Potentieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das Marktrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:
Operationales Risiko: Risiken in betrieblichen Systemen oder Prozessen, insbesondere in Form von
|
5. In Textziffer 11 wird das Wort "Gesamtrisikomanagement" durch das Wort "Risikomanagement" ersetzt.
6. Vor Textziffer 17 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesamtrisikomanagement | "Risikomanagement". |
7. In Textziffer 20 wird das Wort "Gesamtrisikomanagement" durch das Wort "Risikomanagement" ersetzt.
8. Textziffer 44 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
44. Dieser Standard ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | "44. Tz. 9, Tz. 11 und Tz. 20 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20 (DRS 5-20) "Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98b vom 29. Mai 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. - Absatz
bzw. - beziehungsweise
DRS - Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR - Deutscher Standardisierungsrat
etc. - et cetera
ggf. - gegebenenfalls
HGB - Handelsgesetzbuch
Hs. - Halbsatz
Nr.- Nummer
Tz. - Textziffer(n)
z.B. - zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 1 Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
Er ist gemäß DRS 5 auch anzuwenden auf die Rechnungslegung im Rahmen des § 292a HGB. | "Er gilt gemäß DRS 5 auch für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen." |
3. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard gilt für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
4. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In Ergänzung zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Die gesamte Risikolage eines Versicherungskonzerns ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der versicherungstechnischen Risiken, der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, der Risiken aus Kapitalanlagen sowie der operationalen und sonstigen Risiken. Hierbei sind Diversifizierungseffekte zu berücksichtigen. Das versicherungstechnische Risiko besteht in der Möglichkeit, dass für das Versicherungsgeschäft wesentliche Zahlungsströme von ihrem Erwartungswert abweichen. Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind. Generell werden die folgenden versicherungstechnischen Risikoarten unterschieden:
Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versiche!ungsgeschäft ergeben sich insbesondere aus Forderungen gegenüber Rückversicherern, darüber hinaus auch aus Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern. Risiken aus Kapitalanlagen umfassen:
Das operationale Risiko betrifft Risiken in betrieblichen Systemen oder Prozessen, insbesondere in Form von
Unter internen Risikomodellen sind diejenigen Quantifizierungsansätze zu verstehen, die allgemein anerkannt sind und im Rahmen des unternehmensinternen Risikomanagements zur Anwendung kommen. | "In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Gesamte Risikolage eines Versicherungskonzerns: Gesamtbetrachtung der versicherungstechnischen Risiken, der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, der Risiken aus Kapitalanlagen sowie der operationalen und sonstigen Risiken. Hierbei sind Diversifizierungseffekte zu berücksichtigen. Versicherungstechnisches Risiko: Möglichkeit, dass für das Versicherungsgeschäft wesentliche Zahlungsströme von ihrem Erwartungswert abweichen. Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind. Versicherungstechnische Risikoarten:
Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft: Risiken, die sich insbesondere aus Forderungen gegenüber Rückversicherern, darüber hinaus auch aus Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern ergeben. Risiken aus Kapitalanlagen:
Operationales Risiko: Risiken in betrieblichen Systemen oder Prozessen, insbesondere in Form von
Interne Risikomodelle: Diejenigen Quantifizierungsansätze, die allgemein anerkannt sind und im Rahmen des unternehmensinternen Risikomanagements zur Anwendung kommen." |
5. In Textziffer 33 wird das Wort "benutzten" durch das Wort "angewandten" ersetzt.
6. Textziffer 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | "40. Tz. 3 und Tz. 33 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 6 (DRS 6) "Zwischenberichterstattung" vom 11. Januar 2001 (BAnz. Nr. 30a vom 13. Februar 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzungen ergänzt:
"Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
HGB Handelsgesetzbuch
Nr. Nummer"
2. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Zwischenberichte sind innerhalb von 60 Tagen nach Quartalsende zu veröffentlichen. Der Standard gilt erstmals für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
3. In Textziffer 4 wird das Zitat " § 44b BörsG" durch das Zitat " § 40 BörsG" ersetzt.
4. Textziffer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unternehmen, die die Befreiung nach § 292a HGB in Anspruch nehmen, erstellen Zwischenberichte nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die sie im Konzernabschluss anwenden. | "Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, erstellen die Zwischenberichte nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die sie im Konzernabschluss anwenden." |
5. Textziffer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Zwischenbericht ist ein Bericht über einen unterjährigen Zeitraum, der einen Abschluss zum Stichtag des Zwischenberichtszeitraums (Zwischenabschluss) und Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung enthält und regelmäßig erstellt wird. Als Stichtag gilt, soweit nichts anderes gesagt ist, der letzte Tag des Zwischenberichtszeitraums, über den berichtet wird. Häufigkeit der Zwischenberichterstattung | "10. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Zwischenbericht: Bericht über einen unterjährigen Zeitraum, der einen Abschluss zum Stichtag des Zwischenberichtszeitraums (Zwischenabschluss) und Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung enthält und regelmäßig erstellt wird. Stichtag: Soweit nichts anderes gesagt ist, der letzte Tag des Zwischenberichtszeitraums, über den berichtet wird." |
6. Nach Textziffer 10 wird die Überschrift "Regeln" eingefügt.
7. Textziffer 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
21. Hierzu können gehören Inventurdifferenzen, pauschale Abwertungen von Forderungen, Mengenrabatte, Jahresboni, Aufwendungen für Altersversorgung, Jahresabschlusskosten, Prüfungskosten sowie die Risikovorsorge bei Kreditinstituten. | "21. Hierzu können Inventurdifferenzen, pauschale Abwertungen von Forderungen, Mengenrabatte, Jahresboni, Aufwendungen für Altersversorgung, Jahresabschlusskosten, Prüfungskosten sowie die Risikovorsorge bei Kreditinstituten gehören." |
8. Textziffer 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
26. In die erläuternden Angaben sind aufzunehmen, soweit nicht an anderen Stellen im Zwischenbericht aufgeführt:
| "26. In die erläuternden Angaben sind aufzunehmen, soweit nicht an anderen Stellen im Zwischenbericht aufgeführt:
a) Angabe, dass die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zwischenbericht befolgt werden wie im letzten Konzernabschluss und dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahrs oder, wenn diese Methoden geändert worden sind, eine Beschreibung der Art und betragsmäßigen Auswirkung der Änderung, b) Angaben zu Vorgängen, die auf Grund ihrer Art oder ihres Ausmaßes von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind, c) Angaben zu Änderungen des Eigenkapitals einschließlich gezahlter oder vorgeschlagener Zwischendividenden (aggregiert oder je Aktie), gesondert für Stammaktien und sonstige Aktien, d) Erläuterungen der Auswirkung von Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises, einschließlich Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb oder der Veräußerung von Tochterunternehmen sowie die wesentlichen Grundannahmen der sachgerechten Schätzung bei der erstmaligen Einbeziehung von Tochterunternehmen,
|
9. Textziffer 28 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Geschäftsverlauf seit Beginn des Geschäftsjahres und die Lage des Unternehmens sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. | "Der Geschäftsverlauf seit Beginn des Geschäftsjahrs und die Lage des Unternehmens sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen." |
10. Textziffer 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
31. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "31. Tz. 5 Satz 1, Tz. 10, Tz. 21, Tz. 26 und Tz. 28 Satz 1 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 4 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 7 (DRS 7) "Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 79a vom 26. April 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz bzw. beziehungsweise DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DSR Deutscher Standardisierungsrat GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch KG Kommanditgesellschaft(en) Nr. Nummer OHG Offene Handelsgesellschaft(en) Tz. Textziffer(n) vgl. vergleiche WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) z.B. zum Beispiel" |
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Anhang des Konzernabschlusses. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB oder § 11 PubIG einen Konzernabschluss aufzustellen haben. | "Dieser Standard regelt die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Eigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels gesetzlich verpflichtet sind." |
3. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
4. Vor Textziffer 1 erhält die Überschrift folgende Fassung:
alt | neu |
Gegenstand und Geltungsbereich | "Ziel". |
5. Textziffer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Dieser Standard regelt für Unternehmen, die gemäß § 290 HGB oder § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses im Konzernanhang. Er ergänzt die handelsrechtlichen Vorschriften zu einzelnen Posten des Eigenkapitals. | "1. Angesichts der Komplexität der Konzerneigenkapitalstruktur ist zur Verbesserung des Informationswerts eine systematische Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und des Konzerngesamtergebnisses in einem Konzerneigenkapitalspiegel geboten." |
6. Nach Textziffer 1 wird die Überschrift "Gegenstand und Geltungsbereich" eingefügt.
7. Nach Textziffer 1 werden folgende Textziffern la und lb eingefügt:
"1a. Dieser Standard regelt für Unternehmen, die gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels verpflichtet sind, die Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und die Darstellung des Konzerngesamtergebnisses. Er ergänzt die handelsrechtlichen Vorschriften zu einzelnen Posten des Eigenkapitals.
1b. Unternehmen, die freiwillig einen Eigenkapitalspiegel aufstellen, sollen diesen Standard beachten."
8. Textziffer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Eine systematische Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und des Konzerngesamtergebnisses in einem Konzerneigenkapitalspiegel wird vom geltenden Recht nicht gefordert. Angesichts der Komplexität der Konzerneigenkapitalstruktur ist zur Verbesserung des Informationswerts eine solche Darstellung jedoch geboten. Dabei wird die Entwicklung des Eigenkapitals des Mutterunternehmens gesondert von der des Eigenkapitals der Minderheitsgesellschafter abgebildet. Unter Berücksichtigung der erfolgsneutralen Veränderungen des Konzerneigenkapitals wird der in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag - ebenfalls gesondert für das Mutterunternehmen und die Minderheitsgesellschafter - auf ein Konzerngesamtergebnis übergeleitet. Dieses Konzerngesamtergebnis enthält alle Veränderungen des Konzerneigenkapitals, die nicht auf Ein- und Auszahlungen auf der Ebene der Gesellschafter beruhen. | "2. Nach den Regelungen dieses Standards wird die Entwicklung des Eigenkapitals des Mutterunternehmens gesondert von der des
Eigenkapitals der Minderheitsgesellschafter abgebildet. Unter Berücksichtigung der erfolgsneutralen Veränderungen des Konzerneigenkapitals wird der in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag - ebenfalls gesondert für das Mutterunternehmen und die Minderheitsgesellschafter -auf ein Konzerngesamtergebnis übergeleitet. Dieses Konzerngesamtergebnis enthält alle Veränderungen des Konzerneigenkapitals, die nicht auf Ein- und Auszahlungen auf der Ebene der Gesellschafter beruhen." |
9. Vor Textziffer 6 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Konzerneigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernanhangs | "Konzerneigenkapitalspiegel als Bestandteil des Konzernabschlusses". |
10. Textziffer 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er ist Bestandteil des Konzernanhangs. | "Er ist Bestandteil des Konzernabschlusses." |
11. Textziffer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. Die Anschaffungskosten der eigenen Anteile sind offen vom Eigenkapital abzusetzen, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist. | "11. Die fortgefiihrten Anschaffungskosten der eigenen Anteile sind offen vom Eigenkapital abzusetzen, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist." |
12. Textziffer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18 Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr. | "18. Tz. 1, Tz. 2 und Tz. 11 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. la, Tz. lb und Tz. 6 Satz 3 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 8 (DRS 8) "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98c vom 29. Mai 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
Art. Artikel
BMJ Bundesministerium der Justiz
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
7. EG-RL Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG
HGB Handelsgesetzbuch
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2001 beginnt.
gestrichen.
3. In Textziffer 3 erhält die Definition von "Beherrschung (control)" folgende Fassung:
alt | neu |
Beherrschung (control): rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen. | "Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen.
Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen
Übt ein Unternehmen die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich aus, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Für. die Qualifizierung der Anteile als Beteiligung kommt es nicht auf die Höhe des Anteilsbesitzes an." |
Diese Regelung entspricht der in Deutschland üblichen Buchwertmethode. Sie ist auch internationaler Standard.
wird aufgehoben.
5. Textziffer 29 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der nicht auf dem Goodwill basierende Equity-Wert ist höchstens bis zum anteiligen bilanziellen Eigenkapital im Bewertungszeitpunkt abzüglich bzw. zuzüglich der in der Nebenrechnung gemäß Tz. 21 fortgeführten stillen Reserven und Lasten zuzuschreiben. | "Der nicht auf dem Goodwill basierende EquityWert ist höchstens bis zum anteiligen bilanziellen Eigenkapital im Bewertungszeitpunkt abzüglich der in der Nebenrechnung gemäß Tz. 21 fortgeführten stillen Reserven bzw. zuzüglich der fortgeführten stillen Lasten zuzuschreiben." |
6. Textziffer 50 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
50 Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr. | "50. Tz. 3 und Tz. 29 Satz 4 sowie die Streichung der Tz. 18 Satz 2 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) "Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss" vom 13. September 2001 (BAnz. Nr. 231a vom 11. Dezember 2001) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
HGB Handelsgesetzbuch
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
gestrichen.
3. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann., Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert. Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Die gemeinsame Führung ist tatsächlich auszuüben. Gemeinsame Führung eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen. Die Existenz von Minderheiten schränkt die Möglichkeit zur Quotenkonsolidierung grundsätzlich nicht ein. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Beherrschung verbunden ist. | "3. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert. Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Die gemeinsame Führung ist tatsächlich auszuüben. Gemeinsame Führung eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen. Die Existenz von Minderheiten schränkt die Möglichkeit zur Quotenkonsolidierung grundsätzlich nicht ein. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Märkt beantragt hat. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Beherrschung verbunden ist." |
Zwischenergebnisse sind auch dann zu eliminieren, wenn der Austausch der Lieferungen und Leistungen zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt wurde.Erwerb bzw. Veräußerung weiterer Anteile oder Statusänderungen eines Gemeinschaftsunternehmens ohne Änderung der Beteiligungsquote
wird aufgehoben.
5. Textziffer 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
27. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr. | "27. Tz. 3 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Streichung der Tz. 13 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 10 (DRS 10) "Latente Steuern im Konzernabschluss" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 66a vom 9. April 2002) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
BMJ Bundesministerium der Justiz
bzw. beziehungsweise
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
EK02 Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817)
ggf. gegebenenfalls
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel - (Wertpapierhandelsgesetz)
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorjahreszahlen sind entsprechend anzupassen.
gestrichen.
3. In Textziffer 3 erhält die Definition von "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen" folgende Fassung:
alt | neu |
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt. | "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat." |
4. In Textziffer 28 wird das Wort "Konzernabschlussstichtag" durch das Wort "Abschlussstichtag" ersetzt.
Die Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Konzernanhangangaben wird somit nicht von der Rechtsform, sondern von der Inanspruchnahme des Kapitalmarkts abhängig gemacht
wird aufgehoben.
6. Textziffer 45 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
45. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. | "45. Tz. 3 und Tz. 28 sowie die Streichung der Tz. 44 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) "Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen" vom 18. Januar 2002 (BAnz. Nr. 67a vom 10. April 2002) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzungen erweitert:
Art. Artikel
BMJ Bundesministerium der Justiz
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
EG-RL Richtlinie(n) der Europäischen Gemeinschaften
7. EG-RL Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2002 beginnt.gestrichen.
3. In Textziffer 6 erhält die Definition von "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen" folgende Fassung:
alt | neu |
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt. | "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat." |
4. Textziffer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 30. Juni 2002 beginnende Geschäftsjahr. | "16. Tz. 6 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2002 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12) "Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens" vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 197a vom 22. Oktober 2002) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
Art. Artikel
BMJ Bundesministerium der Justiz
Buchst. Buchstabe
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
EG Europäische Gemeinschaft
ggf. gegebenenfalls
Nr. Nummer
HGB Handelsgesetzbuch
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung wird in Absatz 3 das Wort "zuverlässig" durch das Wort "verlässlich" ersetzt.
3. In der Zusammenfassung erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Ein immaterieller Vermögenswert ist unabhängig von einer begrenzten oder unbegrenzten Nutzungsdauer mit dem Zeitwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als sein Buchwert. | "Ein immaterieller Vermögenswert ist unabhängig von einer begrenzten oder unbegrenzten Nutzungsdauer mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als sein Buchwert." |
4. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
5. In Textziffer 1 wird das Wort "Rechnungslegung" durch das Wort "Bilanzierung" ersetzt.
6. Textziffer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erworbener Goodwill wird in DRS 4 geregelt. | "Die Bilanzierung eines erworbenen Goodwill wird in DRS 4 geregelt." |
7. Textziffer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7.Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern. Immaterielle Vermögenswerte: Identifizierbare, in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende, nichtmonetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, welche für die Herstellung von Produkten oder das Erbringen von Dienstleistungen, die entgeltliche Überlassung an Dritte oder für die eigene Nutzung verwendet werden können. Identifizierbarkeit liegt vor, wenn der immaterielle Vermögenswert selbstständig verwertbar und der dem immateriellen Vermögenswert innewohnende Nutzen von dem zukünftigen Nutzen anderer Ressourcen abgrenzbar ist und demnach auf andere Wirtschaftssubjekte durch Veräußerung, Tausch, entgeltliche Überlassung oder Lizenzierung übertragen werden kann. Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen immateriellen Vermögenswert, wenn ihm der wirtschaftliche Nutzen dauerhaft zufließt und es Dritte von dem Zugriff auf den wirtschaftlichen Nutzen ausschließen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel gegeben, wenn das Unternehmen über einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch verfügt (z.B. Patent oder Copyright). Liegt kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vor, besteht die Verfügungsmacht auch dann, wenn auf andere Art und Weise der Zugriff durch Dritte auf den künftigen wirtschaftlichen Nutzen des immateriellen Vermögenswerts ausgeschlossen werden kann. Der künftige wirtschaftliche Nutzen kann sich aus den Erträgen, aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, aus Kosteneinsparungen oder aus anderen wirtschaftlichen Vorteilen der Verwertung des immateriellen Vermögenswertes ergeben. Forschung: Planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Entwicklung: Modellhafte Umsetzung von Ergebnissen der Forschung, damit neue Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Technologien geschaffen oder bestehende wesentlich verbessert werden. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt. | 7. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern. Immaterielle Vermögenswerte: Identifizierbare, in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende, nichtmonetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, welche für die Herstellung von Produkten oder das Erbringen von Dienstleistungen, die entgeltliche Überlassung an Dritte oder für die eigene Nutzung verwendet werden können. Identifizierbarkeit liegt vor, wenn der immaterielle Vermögenswert selbstständig verwertbar und der dem immateriellen Vermögenswert innewohnende Nutzen von dem zukünftigen Nutzen anderer Ressourcen abgrenzbar ist und demnach auf andere Wirtschaftssubjekte durch Veräußerung, Tausch, entgeltliche Überlassung oder Lizenzierung übertragen werden kann. Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen immateriellen Vermögenswert, wenn ihm der wirtschaftliche Nutzen dauerhaft zufließt und es Dritte von dem Zugriff auf den wirtschaftlichen Nutzen ausschließen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel gegeben, wenn das Unternehmen über einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch verfügt (z.B. Patent oder Copyright). Liegt kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vor, besteht die Verfügungsmacht auch dann, wenn auf andere Art und Weise der Zugriff durch Dritte auf den künftigen wirtschaftlichen Nutzen des immateriellen Vermögenswerts ausgeschlossen werden kann. Der künftige wirtschaftliche Nutzen kann sich aus den Erträgen, aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, aus Kosteneinsparungen oder aus anderen wirtschaftlichen Vorteilen der Verwertung des immateriellen Vermögenswerts ergeben. Forschung: Planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Entwicklung: Modellhafte Umsetzung von Ergebnissen der Forschung, damit neue Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Technologien geschaffen oder bestehende wesentlich verbessert werden. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert." |
8. In Textziffer 8 und Textziffer 19 wird das Wort "zuverlässig" jeweils durch das Wort "verlässlich" ersetzt.
9. Textziffer 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
35. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. | "35. Tz. 1, Tz. 2 Satz 2, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. 19 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) "Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern" vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 198a vom 23. Oktober 2002) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
BMJ Bundesministerium der Justiz
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
Fifo First in first out
ggf. gegebenenfalls
HGB Handelsgesetzbuch
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel"
2. In der Zusammenfassung erhält Absatz 6 Satz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse. | "Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse." |
3. In der Zusammenfassung wird der letzte Absatz
Der Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr.
gestrichen.
4. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Der Standard gilt auch für branchenspezifische Bilanzierungsgrundsätze. | "4. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
5. In Textziffer 6 erhält die Definition .von "Methoden" folgende Fassung:
alt | neu |
Methoden: Verfahren und Regeln zur Bestimmung der einheitlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte.
Beispiele sind Abschreibungsmethoden, Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. FIFO) oder Schätzmethoden. | Methoden:
Verfahren und Regeln zur Bestimmung der einheitlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte.
Beispiele sind Abschreibungsmethoden, Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. Fifo) oder Schätzmethoden. |
6. Textziffer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Schätzungen sind unsichere Faktoren entsprechend ihrem voraussichtlichen Eintritt unter Berücksichtigung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu berücksichtigen (z.B. Schätzung von Nutzungsdauern, Risikoschätzung bei Pauschalabschreibungen, Gängigkeitsabschreibungen bei Lagerbeständen). | "18. Bei Schätzungen sind unsichere Faktoren entsprechend ihrem voraussichtlichen Eintritt unter Berücksichtigung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einzubeziehen (z.B. Schätzung von Nutzungsdauern, Risikoschätzung bei Pauschalabschreibungen, Gängigkeitsabschreibungen bei Lagerbeständen)." |
7. In Textziffer 32 wird das Wort "zuverlässige" durch das Wort "verlässliche" ersetzt.
8. Textziffer 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. | "34. Tz. 4, Tz. 6, Tz. 18 und Tz. 32 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr." |
Inkrafttreten
Änderungen, die eine Anpassung der DRS an die durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geänderte Fassung des HGB darstellen, sind für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Alle anderen Änderungen dieses Standards sind erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.