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DRS 2-10 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-10
Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten
Vom
20. Dezember 1999
(BAnz Nr. 103 vom 31.05.2000 S. 10.189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10)
Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs Vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards
gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Zusammenfassung
Dieser Standard ergänzt DRS 2. Er legt die branchenspezifischen Regeln für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten fest. Als Zahlungsmittel gelten bei Kreditinstituten der Kassenbestand und die Guthaben bei der Zentralnotenbank, als Zahlungsmitteläquivalente die Schuldtitel öffentlicher Stellen und alle Papiere, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.
Bei der Erfassung von Zahlungsströmen in Fremdwährung ist zu berücksichtigen, dass bei Kreditinstituten die Währungstransformation einen integralen Bestandteil des betrieblichen Leistungsprozesses darstellt und sie gesamtwirtschaftlich auf die Allokation von Fremdwährungsrisiken ausgerichtet ist. Dementsprechend gehen diese Zahlungsströme nach den besonderen Grundsätzen für Kreditinstitute (z.B. § 340h HGB) in die Kapitalflussrechnung ein.
Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit folgt in seiner Abgrenzung der Zusammensetzung des Betriebsergebnisses.
Kreditinstitute haben in die Ermittlung der zahlungswirksamen Veränderüngen des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit die Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kreditinstituten und Kunden, Wertpapieren (soweit nicht Finanzanlagen), anderen Aktiva und Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit sowie verbrieften Verbindlichkeiten (soweit nicht sonstiges Kapital) einzubeziehen.
Im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit werden die Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigenkapitalgebern und den anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochtergesellschaften sowie aus sonstigem Kapital erfasst.
Zu den Zahlungsströmen aus Zinsen und Dividenden ist bestimmt, dass erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden dem Cashflow aus laufender Tätigkeit, die gezahlten Dividenden dagegen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden.
Für die Erläuterungen und Angaben im Anhang gelten die Grundsätze, wie sie im allgemeinen Standard DRS 2 niedergelegt sind.
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-10
Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. 10 Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten.
2. 04 05 10 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 340i HGB einen Konzernabschluss aufstellen.
2a 10 Kreditinstitute, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten
3. 04 Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind
4. Kreditinstitute, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten.
5. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Kreditinstitut in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieses Standards durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten zu berücksichtigen.
6. Werden in der Segmentberichterstattung Cashflows je Segment angegeben und sollte ein Segment ein Kreditinstitut sein, dann sollten die Regelungen dieses Standards ebenfalls beachtet werden.
7. Im Unterschied zu anderen Unternehmen fehlt bei Kreditinstituten die typische Wertschöpfungskette (Geld, Güter, Geld) . Die zahlreichen liquiditätswirksamen Kreditein- und -auszahlungen werden nur als jährliche Bestandsveränderung in der Kapitalflussrechnung berücksichtigt. Außerdem werden Mittelbewegungen aus der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs nicht liquiditätswirksam erfasst.
Definitionen
8. 04 In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 2 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Betriebsergebnis: Bei Kreditinstituten Zins- und Provisionsüberschuss, Risikovorsorge im Kreditgeschäft (ggf. einschließlich der Ergebnisse der Wertpapiere der Liquiditätsreserve nach § 340f Abs. 3 HGB), Handelsergebnis, Verwaltungsaufwendungen und der Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/ Aufwendungen.
Sonstiges Kapital: Bankaufsichtsrechtliches Ergänzungskapital, darunter Nachrangkapital wie nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte sowie bankaufsichtsrechtliches Kernkapital, z.B. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen.
Regeln
Abgrenzung des Finanzmittelfonds
9. Als Zahlungsmittel haben Kreditinstitute den Kassenbestand und Guthaben bei der Zentralnotenbank zu erfassen.
10. Auf eine Einbeziehung der Sichteinlagen sollte bei Kreditinstituten verzichtet werden, da diese primär nicht dazu dienen, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Außerdem stellen gerade sie die Basis der laufenden Geschäftstätigkeit dar und werden z.B. genutzt, um im Geldhandel Arbitragegewinne zu erzielen.
11. Als Zahlungsmitteläquivalente gelten bei Kreditinstituten Schuldtitel öffentlicher Stellen und Papiere, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.
12. Wertpapiere des Handelsbestandes sind bei Kreditinstituten Teil des operativen Geschäfts. Sie werden daher nicht den Zahlungsmitteläquivalenten zugeordnet.
13. Bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds haben für Kreditinstitute keine erhebliche Bedeutung, da der Finanzmittelbestand eng abgegrenzt ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Wertpapiere nicht in den Finanzmittelfond einbezogen werden.
14. Etwaige Verfügungsbeschränkungen bei den Beständen des Finanzmittelfonds sind anzugeben.
15. Die von Kreditinstituten zu unterhaltende Mindestreserve stellt keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Tz. 14 dar.
Zahlungsströme in Fremdwährungen
16. Bei der Erfassung von Zahlungsströmen in Fremdwährungen sind die Bestimmungen nach § 340h HGB zu beachten.
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
17. Kreditinstitute definieren den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit entsprechend der operativen Geschäftstätigkeit; die Abgrenzung folgt der Zusammensetzung des Betriebsergebnisses.
18. Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit ist bei Kreditinstituten weiter gefasst als bei Unternehmen anderer Branchen. Dementsprechend werden die anderen beiden Cashflow-Bereiche eingeschränkt. Ausschlaggebend hierfür ist der fundamentale Unterschied zwischen der laufenden Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und Unternehmen anderer Branchen.
19. Da sich die Definition des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit am Betriebsergebnis orientiert, fließen die aus dem Jahresüberschuss abgeleiteten zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge sowie ggf. die Zahlungsströme, die auf Veränderungen der Bilanzpositionen durch operative Geschäftstätigkeit zurückgehen, in den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit ein (z.B. Risikovorsorge).
20. Kreditinstitute haben die folgenden Bilanzpositionen in die Ermittlung der zahlungswirksamen Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit einzubeziehen:
21. Der bankspezifischen Tätigkeit wird die einheitliche Zuordnung verbriefter und unverbriefter Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von sonstigem Kapital, vgl. Tz. 8) zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit am ehesten gerecht.
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
22. Zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit gehören bei Kreditinstituten Ein- und Auszahlungen aus Veräußerung bzw. Erwerb von Anlagevermögen, vor allem
23. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1 | Einzahlungen aus Abgängen des | ||
1a. | + | - Finanzanlagevermögens | |
1b. | + | - Sachanlagevermögens | |
2. | Auszahlungen für Investitionen in das | ||
2a. | - | - Finanzanlagevermögen | |
2b. | - | - Sachanlagevermögen | |
3 | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten | |
4. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten | |
5. | + /- | Mittelveränderungen aus sonstiger Investitionstätigkeit (Saldo) | |
6. | = | Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
24. Unter Mittelveränderungen aus sonstiger Investitionstätigkeit fallen z.B. Auszahlungen für aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes nach § 269 HGB sowie Ein- und Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände.
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
25. Zum Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit gehören bei Kreditinstituten Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigenkapitalgebern und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus sonstigem Kapital.
26. Gezahlte Dividenden sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert anzugeben.
27. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. | + | Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf eigener Anteile, etc.) | |
2. | Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter | ||
2a. | - | - Dividendenzahlungen | |
2b. | - | - sonstige Auszahlungen | |
3. | + /- | Mittelveränderungen aus sonstigem Kapital (Saldo) | |
4. | = | Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
28. Die Außenfinanzierung über Fremdkapitalgeber gehört im Allgemeinen zur laufenden Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten, für die die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Anleihen sowie die Aufnahme von Verbindlichkeiten von besonderer Bedeutung ist. Somit wird der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit bei Kreditinstituten im Allgemeinen eng definiert.
Zinsen und Dividenden
29. Erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden sind bei Kreditinstituten dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
Anlage |
Für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten gilt bei Anwendung der indirekten Methode die nachfolgende Mindestgliederung. Sie ermöglicht zusätzliche Angaben, die sich durch die spezifische Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts anbieten können.
Gliederungsschema
1. | Periodenergebnis (einschließlich Ergebnis anteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten | ||
Im Periodenergebnis enthaltene zahlungsunwirksame Posten und Überleitung auf den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit | |||
2. | + / - | Abschreibungen, Wertberichtigungen und Zuschreibungen auf Forderungen, Sachund Finanzanlagen | |
3. | + /- | Zunahme/Abnahme der Rückstellungen | |
4. | + /- | Andere zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge | |
5. | -/ + | Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Finanz- und Sachanlagen | |
6. | -/ + | Sonstige Anpassungen (Saldo) | |
7. | = | Zwischensumme | |
Veränderung des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit | |||
8. | Forderungen | ||
8a. | + / - | - an Kreditinstitute | |
8b. | + /- | - an Kunden | |
9. | + /- | Wertpapiere (soweit nicht Finanzanlagen) | |
10. | + / - | Andere Aktiva aus laufender Geschäftstätig-
keit | |
11. | Verbindlichkeiten | ||
11a. | + /- | - gegenüber Kreditinstituten | |
11b | + / - | - gegenüber Kunden | |
12 | + / - | Verbriefte Verbindlichkeiten | |
13. | + /- | Andere Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit | |
14. | + | Erhaltene Zinsen und Dividenden | |
15. | - | Gezahlte Zinsen | |
16. | + | Außerordentliche Einzahlungen | |
17. | - | Außerordentliche Auszahlungen | |
18. | + / - | Ertragsteuerzahlungen | |
19. | = | Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | |
20. | Einzahlungen aus Abgängen des | ||
20a | + | - Finanzanlagevermögens | |
20b. | + | - Sachanlagevermögens | |
21. | Auszahlungen für Investitionen in das | ||
21a. | - | - Finanzanlagevermögen | |
21b. | - | - Sachanlagevermögen | |
22. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten | |
23. | Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten | ||
24 | + / - | Mittelveränderungen aus sonstiger Investiti-
onstätigkeit (Saldo) | |
25. | = | Cashflow aus der Investitionstätigkeit | |
26. | + | Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
(Kapitaler_löhungen, Verkauf eigener Anteile, etc.) | |
27. | Auszahlungen an Unternehmenseigner und
Minderheitsgesellschafter | ||
27a. | - | - Dividendenzahlungen | |
27b. | - | sonstige Auszahlungen | |
28 | + /- | Mittelveränderungen aus sonstigem Kapital
(Saldo) | |
29. | = | Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | |
30. | Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 19, 25, 29) | ||
31. | + /- | Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und
bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds | |
32. | + | Finanzmittelfonds am Anfang der Periode | |
33. | = | Finanzmittelfonds am Ende der Periode |
Inkrafttreten 04
30. 10 Tz. 3 und Tz. 8 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Neufassung der Tz. 2 und die neue Tz. 2a sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.
ENDE |