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DRS 2-20 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-20
Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen
Vom 20. Dezember 1999
(BAnz. Nr. 103 vom 31.03.2000 S. 10189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10)
Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards
gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Zusammenfassung
Dieser Standard ergänzt DRS 2. Er legt die branchenspezifischen Regeln für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen fest.
Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, sollen diesen Standard anwenden, ebenso Holdinggesellschaften des Versicherungsgewerbes.
Die aus dem Versicherungserstgeschäft resultierenden Zahlungsströme sind nach Abzug der Rückversichereranteile auszuweisen: Als Finanzmittelfonds gelten die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die unter dem Bilanzposten F II "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen sind.
Versicherungsunternehmen wird empfohlen, die Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode vorzunehmen.
Zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit rechnen Ein- und Auszahlungen aus der Veräußerung und dem Erwerb von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten, von übrigen Kapitalanlagen sowie aus dem Kauf und dem Verkauf von Kapitalanlagen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung.
Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit weist keine branchenspezifischen Besonderheiten auf.
Für die Erläuterungen und Angaben im Anhang gelten die Grundsätze, wie sie im allgemeinen Standard DRS 2 niedergelegt sind.
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-20
Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. 10 Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.
2. 04 05 10 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V. m. § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB einen Konzernabschluss aufstellen.
2a 10 Versicherungsunternehmen, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten.
3. Der Standard gilt für Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 341 Abs. 1 Satz 1 HGB) .
4. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Standards gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind (§ 341i Abs. 2 HGB).
5. Versicherungsunternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten.
6. Dieser Standard orientiert sich an den international üblichen Gliederungen der Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen.
7. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieses Standards durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten zu berücksichtigen.
8. Werden in der Segmentberichterstattung Cashflows je Segment angegeben und sollte ein Segment ein Versicherungsunternehmen sein, dann sollten die Regelungen dieses Standards ebenfalls beachtet werden.
Regeln
Darstellung der Kapitalflussrechnung
9. Die Anwendung der indirekten Methode wird für*Versicherungsunternehmen empfohlen.
10. Die aus dem Versicherungserstgeschäft resultierenden Zahlungsströme sind nach Abzug der Rückversichereranteile auszuweisen.
11. 04 Die für die Konzernbilanz und Konzern-Gewinnund Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherungsbeziehungen vor (vgl. § 2 RechVersV sowie die zugrunde liegenden Art. 6, 33 und 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie)
Abgrenzung des Finanzmittelfonds
12. Als Finanzmittelfonds gelten bei Versicherungsunternehmen die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die unter dem Bilanzposten F II "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen sind.
13. Durch eine enge Abgrenzung des Finanzmittelfonds wird die Nachvollziehbarkeit aus der Konzernbilanz hergestellt. Auf diese Weise wird der Einfluss von Wertänderungen bei in den F'inanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalenten beschränkt. Versicherungsunternehmen halten in umfangreichem Maße Finanzmittel, die nach DRS 2 als Zahlungsmitteläquivalente in Frage kommen. Sie dienen jedoch der Abdeckung künftiger Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft und unterliegen daher regelmäßig nicht dem "cashmanagement".
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
14 Bei Versicherungsunternehmen gilt folgende Mindestgliederung:
1. | Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten | |
2. | +/- | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen - netto |
3. | +/- | Veränderung der Depotforderungen und - verbindlichkeiten sowie der Abrechnungsforderungen und -verbindlichkeiten |
4. | +/- | Veränderungen der sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten |
5. | -/+ | Gewinn- und Verlust aus dem Abgang von Kapitalanlagen |
6. | +/- | Veränderung sonstiger Bilanzposten |
7. | -/+ | sonstige zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge sowie Berichtungen des Periodenergebnisses |
8. | +/- | Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten |
9. | = | Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
Tabelle 2 aufgehoben
16. Hohe Zahlungsüberschüsse aus laufender Geschäftstätigkeit treten bei Versicherungsunternehmen insbesondere bei wachsendem Geschäft auf. Sie könnten den Eindruck vermitteln, dass diese Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Versicherungsunternehmen zeichnen sich im Gegensatz zu Unternehmen anderer Branchen dadurch aus, dass ihnen das Entgelt für die von ihnen erbrachte Leistung vor der Erbringung ihrer Leistung über Beitragseinnahmen zufließt (Nachleistungsbetrieb) . Zahlungsmittelzuflüsse müssen zur Abdeckung künftiger Verpflichtungen investiert werden.
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
17. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten |
2. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Gescäftseinheiten |
3. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf und der Endfälligkeit von übrigen Kapitalanlagen |
4. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von übrigen Kapitalanlagen |
5. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung |
6. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung |
7. | + | Sonstige Einzahlungen |
8. | - | Sonstige Auszahlungen |
9. | = | Cachflow aus der Investitionstätigkeit |
18. Zu den in Posten 7 und 8 auszuweisenden "Sonstigen Einzahlungen" und "Sonstigen Auszahlungen" gehören auch die Einzahlungen aus Abgängen von und Auszahlungen für Investitionen in das materielle und immaterielle Anlagevermögen.
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
19. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. | + | Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen |
2. | - | Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter |
3. | Dividendenzahlungen | |
4. | +/- | Einzahlungen und Auszahlungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit |
5. | = | Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
Sonstige Angaben
20. Über die in DRS 2 geforderten Anhangangaben hinausgehend wird empfohlen, den Betrag der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit und der Investitionstätigkeit aufgegliedert nach berichtspflichtigen primären Segmenten gemäß DRS 3-20 anzugeben.
21. Die Angabe segmentierter Ein- und Auszahlungen bei Versicherungsunternehmen verhilft den Adressaten der Kapitalflussrechnung zu einem besseren Verständnis der Beziehung zwischen den Ein- und Auszahlungen im Konzern sowie der Verfügbarkeit der segmentierten Ein- und Auszahlungen. Das gilt bei Versicherungsunternehmen insbesondere wegen des qualitativ unterschiedlichen Zusammenhangs zwischen dem Versicherungsgeschäft und dem Kapitalanlagegeschäft in der Lebensversicherung und in der Nicht-Lebensversicherung.
Anlage 05 |
Die in diesem Standard enthaltenen Mindestgliederungen werden nachfolgend zusammengefasst.
1. | Periodenergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten | |
2. | +/- | Veränderung der versicherungstechnischen Rück- stellungen - netto |
3. | +/- | Veränderung der Depotforderungen und -verbindlichkeiten sowie der Abrechnungsforderungen und -verbindlichkeiten |
4. | +/- | Veränderung der sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten |
5. | -/+ | Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Kapitalanlagen |
6. | +/- | Veränderung sonstiger Bilanzposten |
7. | +/- | Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge sowie Berichtigungen des Periodenergebnisses |
8. | +/- | Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten |
9. | = | Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
10. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten |
11. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten |
12. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf und der Endfällig- keit von übrigen Kapitalanlagen |
13. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von übrigen Kapitalanlagen |
14. | + | Einzahlungen aus dem Verkauf von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung |
15. | - | Auszahlungen aus dem Erwerb von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung |
16. | + | Sonstige Einzahlungen |
17. | - | Sonstige Auszahlungen |
18. | = | Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
19. | + | Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen |
20. | - | Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter |
21. | - | Dividendenzahlungen |
22 | +/- | Einzahlungen und Auszahlungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit |
23. | = | Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
24. | Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 9, 18, 23) | |
25. | + /- | Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds |
26. | + | Finanzmittelfonds am Anfang der Periode |
27. | = | Finanzmittelfonds am Ende der Periode |
Inkrafttreten 04
22. 04 10 Tz. 11 Satz 1 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 2 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr Die Neufassung der Tz. 2 und die neue Tz. 2a sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr.
ENDE |