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DRS 6 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 6
- Zwischenberichterstattung -
Vom 2. Februar 2001
(BAnz. Nr. 30a vom 13.02.2001 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 16 10 Außerkrafttreten)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0, Telefax: 0 30/20 64 12-15) -, verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 6 (DRS 6) zur Zwischenberichterstattung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Die Zwischenberichterstattung hat regelmäßig, zeitnah und verlässlich über die Lage des Unternehmens und seine jüngste Entwicklung zu informieren.
Dieser Standard sollte für alle Unternehmen maßgeblich sein, die freiwillig eine Zwischenberichterstattung erstellen.
Die Berichterstattung hat auf konsolidierter Basis zu erfolgen.
Ein Zwischenbericht ist für jedes der ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres vorzulegen. Werden Ansatz oder Bewertung im vierten Quartal gegenüber den vorhergehenden Quartalen wesentlich geändert, wird aber kein Zwischenbericht erstellt, sind die Anderungen im Anhang des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr anzugeben.
Der Zwischenbericht hat einen Abschluss zu enthalten, der die wesentlichen Posten und Zwischensummen aufweist, die auch im letzten Konzernabschluss gezeigt wurden. Hinzu kommen erläuternde Angaben und die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsjahres.
Gewinn- und Verlustrechnungen sind für das zum Berichtsstichtag endende Quartal, für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag des Zwischenberichtszeitraums und für die entsprechenden Zeiträume des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen Bilanzen sind zum Stichtag des Zwischenberichts und zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres darzustellen, Kapitalflussrechnungen für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtsstichtag und den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Aufwendungen und Erträge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, soweit sie keinen saisonalen Charakter haben und regelmäßig erst zum Jahresende anfallen, zeitanteilig zu berücksichtigten.
Außerordentliche Gewinne sind in dem Zwischenberichtszeitraum zu erfassen, in dem sie anfallen, außerordentliche Verluste bei Verursachung.
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 6
Zwischenberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Ziel
1. Die Zwischenberichterstattung hat das Ziel, regelmäßige, zeitnahe und verlässliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens und die künftige Entwicklung des Geschäftsjahres zu geben.
2. Der Zwischenbericht wird als ein Rechnungslegungsinstrument angesehen, das die Entwicklung seit dem letzten Jahresabschluss darstellt und gleichzeitig eine Prognose des Jahresergebnisses für das laufende Geschäftsjahr ermöglichen soll. Dementsprechend konzentriert er sich auf wesentliche Aktivitäten, Ereignisse und Umstände des Zwischenberichtszeitraums.
Gegenstand und Geltungsbereich
6. 05 Dieser Standard richtet sich an Unternehmen, die freiwillig einen Zwischenbericht erstellen.
7. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
8. Die Zwischenberichterstattung hat auf konsolidierter Grundlage zu erfolgen.
9. Liegen die Voraussetzungen zur Erstellung eines Konzernabschlusses erstmals zum Stichtag eines Zwischenberichts vor, wird die Zwischenberichterstattung auf konsolidierter Grundlage empfohlen.
Definitionen
10. 04 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Zwischenbericht: Bericht über einen unterjährigen Zeitraum, der einen Abschluss zum Stichtag des Zwischenberichtszeitraums (Zwischenabschluss) und Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung enthält und regelmäßig erstellt wird.
Stichtag: Soweit nichts anderes gesagt ist, der letzte Tag des Zwischenberichtszeitraums, über den berichtet wird.
Regeln 04
11. Zwischenberichte sind jeweils zum Stichtag der ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres aufzustellen.
12. Unternehmen können auch über das vierte Quartal berichten.
Inhalt eines Zwischenberichts
Mindestbestandteile eines Zwischenberichts
13 Ein Zwischenbericht hat mindestens zu enthalten:
14. Unternehmen steht es frei, über die Anforderungen dieses Standards hinausgehende Informationen in ihre Zwischenberichterstattung aufzunehmen, soweit diese dazu beitragen, die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verbessern und das Verständnis ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu fördern.
15. Die Gliederung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung muss die wesentlichen Posten und Zwischensummen aufweisen, die im letzten Abschluss enthalten waren. Zusätzliche Posten oder Erläuterungen sind erforderlich, wenn anders kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt würde.
Konsolidierungskreis
16. Ein Tochterunternehmen ist erstmals in den Zwischenbericht auf konsolidierter Basis zum Stichtag des Quartals einzubeziehen, in dem der Erwerb erfolgt. Ein Unternehmen ist nicht mehr in den Zwischenbericht einzubeziehen, wenn die Konsolidierungspflicht nicht mehr besteht.
17. Wird ein Tochterunternehmen erstmals einbezogen, sind sachgerechte Schätzungen zulässig.
Ansatz und Bewertung
18. Im Zwischenbericht sind die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Konsolidierungsgrundsätze zu beachten wie im Jahresabschluss.
Ausgenommen sind Änderungen, die nach dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses vorgenommen wurden und die im nächsten Jahresabschluss anzuwenden sind.
Entsprechendes gilt für nach Tz. 20 zeitanteilig zu berücksichtigende Aufwendungen und Erträge.
19. Wenn Ansatz oder Bewertung eines Sachverhalts im vierten Quartal des Geschäftsjahres gegenüber den vorhergehenden Quartalen wesentlich geändert worden sind, aber kein gesonderter Bericht für dieses Quartal erstellt wird, sollten die Art und der Betrag dieser Änderung in die Berichterstattung zum Geschäftsjahr eingehen.
20. Aufwendungen und Erträge, die dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnen sind, keinen saisonalen Charakter haben und regelmäßig erst zum Geschäftsjahresende anfallen, sind im Zwischenbericht zeitanteilig zu berücksichtigen.
21. 04 Hierzu können gehören Inventurdifferenzen, pauschale Abwertungen von Forderungen, Mengenrabatte, Jahresboni, Aufwendungen für Altersversorgung, Jahresabschlusskosten, Prüfungskosten sowie die Risikovorsorge bei Kreditinstituten.
22. Beispiele für Posten, die nicht zeitanteilig berücksichtigt werden, sind die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Restrukturierungsaufwendungen,
außerplanmäßige Abschreibungen, Wertminderungen von Vorräten, Dividenden.
23. Außerordentliche Gewinne sind in dem Zwischenberichtszeitraum zu erfassen, in dem sie realisiert werden, außerordentliche Verluste, in dem Zwischenberichtszeitraum, in dein sie verursacht werden, selbst wenn sie erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der Aufstellung des Zwischenabschlusses bekannt geworden sind.
24. Beispiele sind Betriebsveräußerungsgewinne oder -verluste, Sanierungsgewinne oder -verluste, Erträge aus einmaligen Zuschüssen und Verluste aus Schadensfällen.
25. Die Ertragsteuern werden in jedem Zwischenberichtszeitraum auf der Grundlage des voraussichtlichen Ertragsteuersatzes erfasst, der für das gesamte Geschäftsjahr erwartet wird. Beträge, die für Ertragsteuern in einem Zwischenberichtszeitraum abgegrenzt wurden, werden gegebenenfalls in einem nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum des Geschäftsjahres angepasst, wenn sich die Schätzung des voraussichtlichen tatsächlichen Ertragsteuersatzes ändert.
Erläuternde Angaben zum Zwischenabschluss
26 04 In die erläuternden Angaben sind aufzunehmen, soweit nicht an anderen Stellen im Zwischenbericht aufgeführt:
27. Hat eine prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer stattgefunden, so ist über das Ergebnis zu berichten.
Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung
28. 04 Der Geschäftsverlauf seit Beginn des Geschäftsjahrs und die Lage des Unternehmens sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Ferner ist einzugehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Stichtag eingetreten sind, und auf die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr.
29. Die Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung schließen in der Regel eine Darstellung der Auftragslage und der Entwicklung der Kosten und Erlöse ein. Dies gilt auch für saisonale Schwankungen von Umsatz und Zwischenergebnis und deren Einordnung in die Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Gesamtjahres. Risiken der künftigen Entwicklung werden nur insoweit und in zusammengefasster Form dargestellt, soweit seit Beginn des Geschäftsjahres wesentliche Änderungen eingetreten sind.
Veröffentlichungsfrist
30. Zwischenberichte müssen spätestens 60 Tage nach dem Stichtag veröffentlicht werden.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
31. 04 Tz. 5 Satz 1, Tz. 10, Tz. 21, Tz. 26 und Tz. 28 Satz 1 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 4 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr.
32. Unternehmen, die nach diesem Standard erstmals einen Zwischenbericht erstellen, brauchen Vergleichszahlen früherer Perioden nicht anzugeben.
ENDE |