Regelwerk |
DRS 12 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 12
Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Vom 17. September 2002
(BAnz. Nr. 197a vom 22.10.2002 S. 1;18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10 Außerkrafttrten)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12) über Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard behandelt den Ansatz und die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens. Falls andere Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) Regelungen zu einem spezifischen immateriellen Vermögenswert enthalten, sind diese vorrangig anzuwenden. Die Bilanzierung von erworbenem Goodwill ist nicht Gegenstand dieses Standards.
Immaterielle Vermögenswerte werden definiert als identifizierbare, in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende, nichtmonetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, welche für die Herstellung von Produkten oder das Erbringen von Dienstleistungen, die entgeltliche Überlassung an Dritte oder für die eigene Nutzung verwendet werden können.
Ein entgeltlich erworbener immaterieller Vermögenswert des Anlagevermögens ist anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen, der diesem Vermögenswert zugeordnet werden kann, zufließt und er verlässlich bewertbar ist. Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte dürfen nicht angesetzt werden.
Ein entgeltlich erworbener immaterieller Vermögenswert ist mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten. Ist die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes zeitlich begrenzt, sind die Anschaffungskosten planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Entscheidend dabei ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer, die sowohl von der wirtschaftlichen als auch von der rechtlichen Nutzungsdauer abweichen kann. Die Abschreibungsmethode muss den Verlauf widerspiegeln, in dem der wirtschaftliche Nutzen des immateriellen Vermögenswertes für das Unternehmen abnimmt. Bei immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, erfolgt keine planmäßige Abschreibung. Die Nutzungsdauer ist anhand von rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Faktoren zu bestimmen.
Zum Ende jeder Berichtsperiode ist zu überprüfen, ob für die immateriellen Vermögenswerte eine Wertminderung eingetreten ist. Ein immaterieller Vermögenswert ist unabhängig von einer begrenzten oder unbegrenzten Nutzungsdauer mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als sein Buchwert.Bestehen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr, hat eine Zuschreibung zu erfolgen.
Die Angaben im Konzernanhang sind getrennt für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter und unbegrenzter Nutzungsdauer vorzunehmen. Dabei sind die immateriellen Vermögenswerte in gleichartige Gruppen einzuteilen. Eine Gruppe bilden immaterielle Vermögenswerte, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Verwendungszwecks innerhalb des Unternehmens ähnlich sind. Außerdem sind Aufwendungen für Forschung und Entwicklung anzugeben.
Im Konzernlagebericht ist über nicht aktivierungsfähige immaterielle Vermögenswerte zu berichten. Darüber hinaus wird empfohlen, über intellektuelles Kapital zu berichten.
DRS 12 -Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 12
Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textziffern erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. 04 Dieser Standard regelt die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens im Konzernabschluss.
1a. 05Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.
1b. 05Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.
2. 04 Falls ein anderer DRS Regelungen zu einem spezifischen immateriellen Vermögenswert enthält, sind diese vorrangig anzuwenden. Die Bilanzierung eines erworbenen Goodwill wird in DRS 4 geregelt.
3. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Jahresabschluss wird empfohlen.
4. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
5. Der Standard gilt auch für die Zwischenberichterstattung.
6. (aufgehoben)
Definitionen
7. 04 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern.
Immaterielle Vermögenswerte: Identifizierbare, in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende, nichtmonetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, welche für die Herstellung von Produkten oder das Erbringen von Dienstleistungen, die entgeltliche Überlassung an Dritte oder für die eigene Nutzung verwendet werden können.
Identifizierbarkeit liegt vor, wenn der immaterielle Vermögenswert selbstständig verwertbar und der dem immateriellen Vermögenswert innewohnende Nutzen von dem zukünftigen Nutzen anderer Ressourcen abgrenzbar ist und demnach auf andere Wirtschaftssubjekte durch Veräußerung, Tausch, entgeltliche Überlassung oder Lizenzierung übertragen werden kann.
Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen immateriellen Vermögenswert, wenn ihm der wirtschaftliche Nutzen dauerhaft zufließt und es Dritte von dem Zugriff auf den wirtschaftlichen Nutzen ausschließen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel gegeben, wenn das Unternehmen über
einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch verfügt (z.B. Patent oder Copyright). Liegt kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vor, besteht die Verfügungsmacht auch dann, wenn auf andere Art und Weise der Zugriff durch Dritte auf den künftigen wirtschaftlichen Nutzen des immateriellen Vermögenswerts ausgeschlossen werden kann.
Der künftige wirtschaftliche Nutzen kann sich aus den Erträgen, aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, aus Kosteneinsparungen oder aus anderen wirtschaftlichen Vorteilen der Verwertung des immateriellen Vermögenswerts ergeben.
Forschung: Planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Entwicklung: Modellhafte Umsetzung von Ergebnissen der Forschung, damit neue Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Technologien geschaffen oder bestehende wesentlich verbessert werden.
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann.
Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert.
Regeln
Ansatz
8. 04 Ein immaterieller Vermögenswert ist anzusetzen, wenn er entgeltlich erworben worden ist und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens dürfen nicht angesetzt werden.
9. Zu immateriellen Vermögenswerten, die nicht die Ansatzkriterien der Tz. 8 erfüllen, enthält Tz. 32 eine Berichterstattungsempfehlung.
10. Die Wahrscheinlichkeit eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist anhand von vernünftigen und begründeten Annahmen zu beurteilen.
11. Bei der Beurteilung ist unternehmensexternen Nachweisen eine größere Bedeutung beizumessen als solchen unternehmensinterner Art.
12. Die Annahmen sind zu dokumentieren; sie müssen für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein.
Bewertung
13. Ein entgeltlich erworbener immaterieller Vermögenswert ist mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten.
14. Ein immaterieller Vermögenswert, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist, ist planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben.
15. Entscheidend ist die voraussichtliche betriebsindividuelle Nutzbarkeit des immateriellen Vermögenswertes. Diese kann kürzer sein als die allgemeine wirtschaftliche Nutzungsdauer. Die betriebliche Nutzungsdauer kann außerdem von einem durch die rechtlichen Gegebenheiten bestimmten Nutzungszeitraum (rechtliche Nutzungsdauer) abweichen.
16. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes kann der rechtlichen Nutzungsdauer entsprechen. Sie kann diese aber auch unter- oder überschreiten.
17. Die Nutzungsdauer ist anhand von rechtlichen wirtschaftlichen und sonstigen Faktoren zu bestimmen. Dabei sind mehrere Kriterien in Betracht zu ziehen, wie z.B.:
18. Bei zeitlich begrenzter Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese einen Zeitraum von 20 Jahren nicht überschreitet.
19. 04 Die Abschreibungsmethode muss den Verlauf widerspiegeln, in dem der wirtschaftliche Nutzen des immateriellen Vermögenswertes für das Unternehmen abnimmt. Kann dieser Verlauf nicht verlässlich bestimmt werden, ist die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden.
20. Ein immaterieller Vermögenswert, dessen Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, ist nicht planmäßig abzuschreiben.
21. Kann nicht mehr von einer zeitlich unbegrenzter Nutzungsdauer ausgegangen werden, ist der im. materielle Vermögenswert entsprechend der zeitlich begrenzten Nutzung planmäßig abzuschreiben.
Beispiele:
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22. Ein immaterieller Vermögenswert ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist als sein Buchwert, unabhängig davon, ob die Nutzungsdauer zeitlich begrenzt oder nicht begrenzt ist. Es ist zum Ende jeder Berichtsperiode zu überprüfen, ob eine Wertminderung eingetreten ist, die einen niedrigeren Wertansatz erforderlich macht.
23. Bestehen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr, so ist eine Zuschreibung bis zu den, ggf. um die planmäßigen Abschreibungen (Tz. 14) gekürzten, Anschaffungskosten vorzunehmen.
Angaben im Konzernanhang
24. Im Konzernanhang sind für jede Gruppe von immateriellen Vermögenswerten, jeweils getrennt fiür solche mit begrenzter und solcher mit unbegrenzter Nutzungsdauer, folgende Angaben zu machen:
25. Eine Gruppe bilden immaterielle Vermögenswerte, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Verwendungszwecks innerhalb des Unternehmens ähnlich sind. Dabei sind immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer von denen mit unbegrenzter Nutzungsdauer zu trennen.
26. Beispiele für eine Gruppe von immateriellen Vermögenswerten können sein: Markennamen, Drucktitel und Verlagsrechte, Computersoftware, Lizenzen und Franchiseverträge, Urheberrechte, Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, Nutzungs- und Betriebskonzessionen, Rezepte, Geheimverfahren, Modelle, Entwürfe und Prototypen.
27. Für Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen kann die Gruppenbildung von immateriellen Vermögenswerten entfallen.
28. Auswirkungen von Änderungen der Nutzungsdauer oder der Abschreibungsmethoden, die für die Berichtsperiode oder für nachfolgende Perioden eine wesentliche Bedeutung haben, sind gesondert zu erläutern.
29. Wird eine Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren zugrunde gelegt, ist dies zu begründen. Es sind die Kriterien zu beschreiben, die bei der Ermittlung der Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes eine wesentliche Rolle gespielt haben.
30. Immaterielle Vermögenswerte sind, falls sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich sind, unter Angabe des Buchwertes und des verbleibenden Abschreibungszeitraumes anzugeben.
31. Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind anzugeben.
Angaben im Konzernlagebericht
32. (aufgehoben)
33. (aufgehoben)
34. (aufgehoben)
Inkrafttreten
35. 04 Tz. 1, Tz. 2 Satz 2, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. 19 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr.
ENDE |