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DRÄS 8 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017
Vom 27. November 2017
(BAnz. AT vom 04.12.2017 B1)
Siehe Fn. *
Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht ist das am 19. April 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) - CSR-RUG. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-RL) in deutsches Recht umgesetzt.
Zentrale Regelungsinhalte des CSR-RUG sind die Erweiterung der Konzernlageberichte um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung und die Ergänzung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung um Angaben zum Diversitätskonzept. Weiterhin werden die Paragrafen zum Lagebericht (§ 289 HGB) und Konzernlagebericht (§ 315 HGB) neu strukturiert. Die Regelungen des Gesetzes sind im Wesentlichen auf Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Große Konzerne, bei denen insgesamt mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind und deren Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert oder ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist, müssen ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung ergänzen. Diese Erklärung beinhaltet eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells und muss sich zumindest auf die fünf Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Für diese Aspekte sind Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind. Ferner müssen große börsennotierte Mutterunternehmen und große Mutterunternehmen, die andere Wertpapiere als Aktien an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, ihre Konzernerklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu ihrem Diversitätskonzept erweitern.
Die vorstehenden Änderungen geben Anlass für eine Anpassung des DRS 20 Konzernlagebericht. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 (DRÄS 8) wird das Ziel verfolgt, DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen an DRS 20 vorgenommen:
Weiterhin werden die folgenden Deutschen Rechnungslegungs Standards an die Verschiebung von Paragrafen im HGB angepasst, insbesondere die Verschiebung des § 315a HGB a. F. zu § 315e HGB n. F.: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss, DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 21 Kapitalflussrechnung, DRS 22 Konzerneigenkapital, DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss.
Abkürzungsverzeichnis
a. F. | alte Fassung |
AktG | Aktiengesetz |
BAnz/BAnz. | Bundesanzeiger |
AT | Amtlicher Teil |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
CSR-RL | Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Corporate Social Responsibility-Richtlinie) |
CSR-RUG | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) |
d. h. | das heißt |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee |
etc. | et cetera |
e. V. | eingetragener Verein |
f./ff. | folgende/fortfolgende |
ggf. | gegebenenfalls |
HGB | Handelsgesetzbuch |
i. S. d. | im Sinne des bzw. im Sinne der |
i. V. m. | in Verbindung mit |
n. F. | neue Fassung |
Nr. | Nummer |
S. | Seite(n) |
SE | Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) |
Tz. | Textziffer(n) |
vgl. | vergleiche |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
z.B. | zum Beispiel |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3 (DRS 3) Segmentberichterstattung vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 3b wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 4 (DRS 4) Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss vom 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245b vom 30. Dezember 2000), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4 vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010) und aufgehoben durch Tz. 212 des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vom 25. September 2015 (BAnz AT 23.02.2016 B2), wird wie folgt geändert:
In Tz. 1a wird nach der Angabe " § 315a" die Angabe "in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt, da die DRS 4 bereits aufgehoben wurde siehe =>)
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 7 (DRS 7) Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 79a vom 26. April 2001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4 vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010) und aufgehoben durch Tz. 66 des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 22 Konzerneigenkapital vom 25. September 2015 (BAnz AT 23.02.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 1d wird nach der Angabe " § 315a" die Angabe "in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt, da die DRS 4 bereits aufgehoben wurde siehe =>)
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 8 (DRS 8) Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98c vom 29. Mai 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 1b wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss vom 13. September 2001 (BAnz. Nr. 231 a vom 11. Dezember 2001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 1b wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 198a vom 23. Oktober 2002), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 1b wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (DRS 16) Halbjahresfinanzberichterstattung vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B2), zuletzt geändert durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B2), wird wie folgt geändert:
In den Tz. 8, 14 und 54 werden jeweils die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (DRS 17) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder vom 13. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 15a vom 27. Januar 2011), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
1. In der Zusammenfassung zweiter Absatz wird die Angabe " § 315 Abs. 2 Nr. 4"durch die Angabe " § 315a Absatz 2" ersetzt.
2. In der Zusammenfassung siebter Absatz wird die Angabe " § 315 Abs. 2 Nr. 4"durch die Angabe " § 315a Absatz 2" ersetzt.
3. In den Tz. 1, 3, 4, 6, 11, 12, 13, 78 und 80 wird jeweils die Angabe " § 315 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 315a Absatz 2" ersetzt.
4. In Tz. 7 werden die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" und die Angabe " § 315 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 315a Absatz 2" ersetzt.
5. In den Tz. 8 und 83 wird jeweils die Angabe " § 289 Absatz 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 289a Absatz 2" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 18 (DRS 18) Latente Steuern vom 8. Juni 2010 (BAnz. Nr. 133a vom 3. September 2010), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 6 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 19 (DRS 19) Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises vom 29. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 28a vom 18. Februar 2011), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
1. In der Zusammenfassung dritter Absatz wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
2. In den Tz. 4 und 5 wird jeweils die Angabe " § 315a"durch die Angabe " § 315e"ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird ergänzt um
"CSR-RL | Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Corporate Social Responsibility-Richtlinie) |
CSR-RUG | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) |
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Zusammenfassung
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht
Textziffer | |
Gegenstand und Geltungsbereich | 1 - 10 |
Definitionen | 11 |
Regeln | 12 - K309 |
Grundsätze | 12 - 35 |
Vollständigkeit | 12 - 16 |
Verlässlichkeit und Ausgewogenheit | 17 - 19 |
Klarheit und Übersichtlichkeit | 20 - 30 |
Vermittlung der Sicht der Konzernleitung | 31 |
Wesentlichkeit | 32 - 33 |
Informationsabstufung | 34 - 35 |
Grundlagen des Konzerns | 36 - 52 |
Geschäftsmodell des Konzerns | 36 - 38 |
Zweigniederlassungen | 38a - 38c |
Ziele und Strategien | 39 - 44 |
Steuerungssystem | K45 - K47 |
Forschung und Entwicklung | 48 - 52 |
Wirtschaftsbericht | 53 - 113 |
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen | 59 - 61 |
Geschäftsverlauf | 62 - 63 |
Lage | 64 - 100 |
Ertragslage | 65 - 77 |
Finanzlage | 78 - 98 |
Kapitalstruktur | 81 - 86 |
Investitionen | 87 - 91 |
Liquidität | 92 - 98 |
Vermögenslage | 99 - 100 |
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren | 101 - 113 |
Nachtragsbericht | 114 - 115 |
Prognose-, Chancen- und Risikobericht | 116 - 167 |
Prognosebericht | 118 - 134 |
Risikobericht | 135 - 164 |
Risikomanagementsystem | K137 - K145 |
Risiken | 146 - 164 |
Chancenbericht | 165 - 167 |
Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess | K168 - K178 |
Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten | 179 - 187 |
Übernahmerelevante Angaben | K1 88 - - K223 |
Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien | 223a |
Konzernerklärung zur Unternehmensführung | K224 - K231l |
Um Angaben zum Diversitätskonzept erweiterte Konzernerklärung zur Unternehmensführung | K231d - K231l |
Nichtfinanzielle Konzernerklärung | 232 - 305 |
Geltungsbereich | 232 - 236 |
Befreiung | 237 - 240 |
Berichtsalternativen | 241 - 245 |
Gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht | 246 - 256 |
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung | 257 - 295 |
Geschäftsmodell | 257 |
Berichtspflichtige Aspekte | 258 - 260 |
Angaben zu den berichtspflichtigen Aspekten | 261 - 289 |
Verfolgte Konzepte einschließlich der Due-Diligence-Prozesse | 265 - 274 |
Ergebnisse der Konzepte | 275 - 276 |
Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen | 277 - 283 |
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren | 284 - 286 |
Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge | 287 - 289 |
Fehlen eines Konzepts | 290 - 295 |
Nutzung von Rahmenwerken | 296 - 301 |
Weglassen nachteiliger Angaben | 302 - 305 |
Versicherung der gesetzlichen Vertreter | K306 - K309 |
Inkrafttreten | 310 |
Anlage 1: Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten | A1.1 - A1.22 |
Anlage 2: Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen | A2.1 - A2.20 |
3. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Absatz werden das Wort "Erklärung" durch das Wort "Konzernerklärung" ersetzt und die Angabe "(gemäß § 289a HGB)" gestrichen.
b) Im zwölften Absatz werden:
i. das Wort "Erklärung" durch das Wort "Konzernerklärung" ersetzt,
ii. die Angabe " § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a" durch die Angabe " § 315d HGB i. V. m. § 289f" ersetzt,
iii. die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 6" durch die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt,
iv. folgender Satz angefügt:
"Die geforderten Angaben zum Diversitätskonzept, die bestimmte Konzerne in ihrer Konzernerklärung zur Unternehmensführung bereitzustellen haben, werden konkretisiert."
c) Nach dem zwölften Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
"Bestimmte Konzerne haben ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern. Diese Erklärung beinhaltet eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells und muss sich zumindest auf die fünf Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Für diese Aspekte sind Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind."
d) Änderungen im vorletzten Absatz:
e) Im letzten Absatz wird die Angabe " § 315 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe " § 315a Absatz 2" ersetzt.
4. Tz. 11 wird ergänzt um die folgenden Definitionen:
"Due-Diligence-Prozesse (im Sinne dieses Standards): Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung bestehender oder potenzieller negativer Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns verbunden sind.
Ziel: angestrebter Zustand in der Zukunft."
5. In Tz. 11 werden die Definitionen der Begriffe "Chance" und "Risiko" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Chance:
Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.
Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. | "Chance:
Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer positiven Abweichung von Prognosen bzw. Zielen des Konzerns führen können.
Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen Abweichung von Prognosen bzw. Zielen des Konzerns führen können." |
6. Die Tz. 21 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "Erklärung" durch das Wort "Konzernerklärung" sowie die Angabe " § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a" durch die Angabe " § 315d HGB i. V. m. § 289f" ersetzt.
b) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe " § 315 Absatz 4 Satz 2"durch die Angabe " § 315 Absatz 2 Satz 2 HGB, § 315a Absatz 1 Satz 3" ersetzt sowie nach der Angabe "K219" ein Komma und die Angabe "K223a" eingefügt.
7. In der Tz. 23 wird im zweiten Satz im Satzteil "die nur den Konzern betreffen" das Wort "nur" gestrichen.
8. Tz. 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
37. Soweit für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich, ist einzugehen auf die
| "37. Sofern für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich, ist das Geschäftsmodell des Konzerns kurz darzustellen.
Dabei ist, soweit für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich, einzugehen auf
|
9. In der Tz. K188 wird die Angabe " § 315 Absatz 4" durch die Angabe " § 315a Absatz 1 " ersetzt.
10. Nach Tz. K223 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien"
11. Nach der neuen Überschrift "Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien" wird eine neue Tz. 223a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"223a. Sofern das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, hat es im Konzernlagebericht auf die Angaben im Anhang betreffend den Erwerb eigener Aktien gemäß § 160 Absatz 1 Nummer 2 AktG zu verweisen."
12. Die Überschrift vor Tz. K224 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erklärung zur Unternehmensführung | "Konzernerklärung zur Unternehmensführung" |
13. Tz. K224 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
K224. Gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB haben Mutterunternehmen, die börsennotierte Aktiengesellschaften sind, eine Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern in ihren Konzernlagebericht aufzunehmen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die Aktiengesellschaften sind und ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 8 WpHG gehandelt werden. Die Erklärung muss einen eigenen Abschnitt im Konzernlagebericht bilden. | "K224.Gemäß § 315d HGB haben Mutterunternehmen, die börsennotierte Aktiengesellschaften, börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE) oder börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, eine Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern (Konzernerklärung zur Unternehmensführung) in ihren Konzernlagebericht aufzunehmen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind und ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 8 WpHG gehandelt werden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung muss einen eigenen Abschnitt im Konzernlagebericht bilden." |
14. In der Tz. K226 wird die Angabe " § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a" durch die Angabe " § 315d HGB i. V. m. § 289f" ersetzt.
15. Tz. K227 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
K227. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB muss beinhalten:
| "K227. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d HGB muss beinhalten:
|
16. Nach Tz. K231c wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Um Angaben zum Diversitätskonzept erweiterte Konzernerklärung zur Unternehmensführung
K231d.
Die nachfolgenden Tz. K231e bis K231l sind nur von Mutterunternehmen zu beachten, die die folgenden Merkmale kumulativ erfüllen:
K231e.
Im Fall von Neugründungen oder Umwandlungen, jedoch nicht bei einem Formwechsel, müssen die in Tz. K231d Buchstabe b genannten Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung erfüllt sein.
K231f.
Die Angaben zum Diversitätskonzept in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung umfassen:
K231g.
Die Beschreibung des Diversitätskonzepts kann anhand von Merkmalen wie z.B. Alter, Geschlecht, Nationalität, Bildungs- oder Berufshintergrund erfolgen.
K231h.
Wenn Ausmaß und Zeitbezug der Ziele des Diversitätskonzepts intern festgelegt werden, ist bei der Darstellung der Ziele darauf einzugehen.
K231i.
Die Angaben zu Art und Weise der Umsetzung des Diversitätskonzepts können z.B. eine Beschreibung der Prozesse beinhalten, die der Konzern einsetzt, um die Ziele des Diversitätskonzepts zu erreichen.
K231j.
Soweit die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß der Tz. K224 bis K231c bereits Angaben zum Diversitätskonzept enthält, kann auf diese Angaben verwiesen werden. Angaben zum Diversitätskonzept können z.B. bereits im Rahmen der Angaben zu Unternehmensführungspraktiken (Tz. K227 Buchstabe b) oder der Angaben zu den Zielgrößen für den Frauenanteil (K227 Buchstabe d) gemacht werden.
K231k.
Wenn das Diversitätskonzept zu keinen Ergebnissen geführt hat, ist dies anzugeben.
K231 l.
Wenn das Mutterunternehmen im Sinne der Tz. K231d kein Diversitätskonzept verfolgt, hat es die Gründe hierfür in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erläutern."
17. Nach der neuen Tz. K231l wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Nichtfinanzielle Konzernerklärung
Geltungsbereich
232.
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die Mutterunternehmen sind, müssen den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:
233.
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die Mutterunternehmen sind, müssen ebenfalls den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:
234.
Die in Tz. 232 Buchstabe a und b sowie in Tz. 233 genannten Merkmale müssen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren tatsächlich erfüllt sein. Im Fall von Neugründungen oder Umwandlungen, jedoch nicht bei einem Formwechsel, müssen die in Tz. 232 Buchstabe a und b sowie in Tz. 233 genannten Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung erfüllt sein.
235.
Die Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich entsprechend § 267 Absatz 5 HGB.
236.
Das Merkmal der Kapitalmarktorientierung gemäß Tz. 232 Buchstabe c muss am Stichtag des Konzernabschlusses, für den der Konzernlagebericht erstellt wird, erfüllt sein.
Befreiung
237.
Unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften bzgl. der Aufstellung eines Konzernlageberichts ist ein Mutterunternehmen von der Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, wenn:
238.
Wenn ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 237 befreit ist, hat es in seinem Konzernlagebericht anzugeben:
239.
Die in Tz. 237 genannten anderen Befreiungsvorschriften sind vor allem die in den §§ 291 und 292 HGB genannten Befreiungstatbestände. Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung ist an die Aufstellung eines Konzernlageberichts geknüpft.
240.
Die Befreiung setzt die Offenlegung der nichtfinanziellen Konzernerklärung in deutscher oder englischer Sprache voraus. Dementsprechend hat das zu befreiende Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine deutsche oder englische Übersetzung der nichtfinanziellen Konzernerklärung offengelegt ist.
Berichtsalternativen
241.
Ein Mutterunternehmen kann die im Rahmen der nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 257 bis 305 zu machenden Angaben:
242.
Wird die nichtfinanzielle Konzernerklärung in den Konzernlagebericht integriert, wird zur besseren Vergleichbarkeit empfohlen, im Konzernlagebericht anzugeben, an welchen Stellen sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung befinden. Dies kann z.B. durch eine Übersicht geschehen.
243.
Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt innerhalb des Konzernlageberichts bildet, darf hierin auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden.
244.
Die Regelung zu den Verweismöglichkeiten innerhalb des Konzernlageberichts dient der Vermeidung von Doppelangaben. Im Gegensatz dazu sind Verweise auf den Konzernanhang oder den zusammengefassten Anhang gesetzlich nicht zulässig. Davon bleibt die gesetzliche Anforderung gemäß § 315c HGB i. V. m. § 289c Absatz 3 Nummer 6 HGB unberührt, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und zusätzliche Erläuterungen dazu zu geben.
245.
Wenn das Mutterunternehmen einen zusammengefassten Lagebericht nach Tz. 22 erstellt, kann es darin auch die nichtfinanzielle Konzernerklärung mit der nichtfinanziellen Erklärung des Mutterunternehmens zusammenfassen. Tz. 241 Buchstabe a und b gelten dabei entsprechend. In der zusammengefassten Erklärung sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
Gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht
246.
Voraussetzung für die Erfüllung der Berichtspflichten durch einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ist, dass zumindest die inhaltlichen Vorgaben der Tz. 257 bis 305 erfüllt werden und das Mutterunternehmen den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht. Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ist öffentlich zugänglich, wenn er:
247.
Die Befreiungsvoraussetzungen gemäß Tz. 237 bis 240 gelten entsprechend für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht mit der Maßgabe, dass das Mutterunternehmen im Konzernlagebericht anzugeben hat, wo der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht offengelegt bzw. auf welcher Internetseite er veröffentlicht ist.
248.
Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht kann mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.
249.
Sofern der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Mutterunternehmens zusammengefasst wird, ist in dem zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Bericht auf diese Tatsache hinzuweisen. In dem zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
250.
Für die im Konzernlagebericht aufzunehmende Angabe der Internetseite genügt nicht der Hinweis auf eine
Internetseite, von der aus noch eine weitere Suche des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erforderlich ist. Es ist die Internetseite anzugeben, auf der sich der nichtfinanzielle Konzernbericht befindet.
251.
Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung, wie sie in den Tz. 12 bis 35 dargelegt sind, gelten sinngemäß auch für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht.
252.
Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht kann auch Bestandteil eines anderen Konzernberichts sein (z.B. eines Nachhaltigkeitsberichts). Somit bestehen drei Berichtsalternativen für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, der entweder:
253.
Sofern die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung in einem anderen Konzernbericht enthalten sind, ist in diesem darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 257 bis 305 enthält.
254.
Sofern der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht in einem anderen Bericht enthalten ist und dieser Bericht die Informationen in Bezug auf das Mutterunternehmen und in Bezug auf den Konzern enthält, ist Tz. 249 zu beachten.
255.
Wird der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht in einen anderen Konzernbericht integriert, wird empfohlen, in dem anderen Konzernbericht anzugeben, an welchen Stellen in diesem Bericht sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung befinden. Dies kann z.B. durch eine Übersicht geschehen.
256.
Wenn die im Rahmen der nichtfinanziellen Konzernerklärung zu machenden Angaben außerhalb des Konzernlageberichts in einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht aufgenommen werden, darf in dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht auf die im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden. Werden die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung in einen besonderen Abschnitt eines anderen Konzernberichts eingefügt, darf in dem besonderen Abschnitt auf Angaben verwiesen werden, die außerhalb des besonderen Abschnitts, jedoch innerhalb des anderen Konzernberichts gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Verweise auf den Konzernanhang oder den zusammengefassten Anhang gesetzlich nicht zulässig. Davon bleibt die gesetzliche Anforderung gemäß § 315c HGB i. V. m. § 289c Absatz 3 Nummer 6 HGB unberührt, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und zusätzliche Erläuterungen dazu zu geben.
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung Geschäftsmodell
257.
In der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist das Geschäftsmodell des Konzerns kurz darzustellen. Dabei ist, soweit für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich, auf die in Tz. 37 Buchstabe a bis g genannten Merkmale einzugehen. Die Verweismöglichkeiten gemäß Tz. 243 und 256 bestehen analog.
Berichtspflichtige Aspekte
258.
Die nichtfinanzielle Konzernerklärung muss Angaben zu bestimmten Aspekten beinhalten (berichtspflichtige Aspekte). Die berichtspflichtigen Aspekte umfassen zumindest:
259.
Jeder Aspekt kann einen oder mehrere Sachverhalte umfassen. Beispielsweise kann auf folgende Sachverhalte einzugehen sein:
260.
Die Reihenfolge, in der über die Aspekte berichtet wird, kann frei gewählt werden.
Angaben zu den berichtspflichtigen Aspekten
261.
Zu jedem berichtspflichtigen Aspekt sind die Angaben zu machen, die für das Verständnis
erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen der Tz. 265 bis 289 zu beachten.
262.
Soweit für einen Aspekt mehrere Sachverhalte existieren, kann es sinnvoll sein, die Anforderungen der Tz. 265 bis 289 für jeden Sachverhalt separat zu beachten.
263.
Wenn eine Information mehrere Aspekte oder Sachverhalte betrifft, können die Angaben zusammenhängend dargestellt werden.
264.
Die Reihenfolge der Angaben zu den Aspekten kann frei gewählt werden.
Verfolgte Konzepte einschließlich der Due-Diligence-Prozesse
265.
Die vom Mutterunternehmen in Bezug auf berichtspflichtige Aspekte bzw. Sachverhalte verfolgten Konzepte sind darzustellen. Dies beinhaltet eine Darstellung der Ziele, der Maßnahmen, der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie der Einbindung der Konzernleitung und etwaiger weiterer Interessenträger (z.B. Arbeitnehmer).
266.
Aus der Darstellung eines verfolgten Konzepts muss deutlich werden, auf welchen Aspekt bzw. Sachverhalt sich das Konzept bezieht.
267.
Wenn Ausmaß und Zeitbezug der Ziele intern festgelegt werden, ist bei der Darstellung der Ziele darauf einzugehen.
268.
Bei der Darstellung der Maßnahmen sind Angaben zu deren Inhalt und Zeitbezug zu machen.
269.
Bei der Darstellung der Due-Diligence-Prozesse sind Angaben zu den vom Konzern angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung von bestehenden oder möglichen negativen Auswirkungen in Bezug auf einen berichtspflichtigen Aspekt bzw. Sachverhalt zu machen.
270.
Es ist auch auf die Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer einzugehen, sofern dies bedeutsam und verhältnismäßig ist.
271.
Die Einschätzung, ob die Berichterstattung über die angewandten Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer verhältnismäßig ist, kann sich nach einer Abwägung verschiedener Faktoren richten wie beispielsweise der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens, den Kosten der Informationsbeschaffung für den Konzern und dem Informationsnutzen der Adressaten.
272.
Sofern der Konzern aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich von einer Lieferkette für seine Produkte oder Dienstleistungen abhängt, wird empfohlen anzugeben, bis zu welcher Tiefe der Lieferkette nichtfinanzielle Themen adressiert werden.
273.
Bei der Darstellung der Einbindung der Konzernleitung können z.B. Angaben zu einer internen Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte an die Konzernleitung oder zu deren Teilnahme an internen Besprechungen, die nichtfinanzielle Aspekte zum Gegenstand haben, gemacht werden.
274.
Es ist nur über die Konzepte zu berichten, die bereits bestehen und verfolgt werden. Eine Einführung oder Anpassung von Konzepten alleine für die Berichterstattung ist nicht gefordert.
Ergebnisse der Konzepte
275.
Die Ergebnisse der verfolgten Konzepte sind darzustellen. Dabei ist beispielsweise auf das Ausmaß der Zielerreichung und den Stand der Maßnahmenrealisierung einzugehen.
276.
Wenn ein Konzept zu keinen Ergebnissen geführt hat, ist dies anzugeben.
Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen
277.
Die wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Konzerns verknüpft sind, sind darzustellen, sofern ihr Eintritt sehr wahrscheinlich ist und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte schwerwiegend sind oder sein werden.
278.
Die wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen, den Produkten und Dienstleistungen des Konzerns verknüpft sind, sind darzustellen, sofern ihr Eintritt sehr wahrscheinlich ist und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte schwerwiegend sind oder sein werden. Die Angabe ist nur insoweit erforderlich, wie die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist.
279.
Die Berichterstattung über die Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen des Konzerns verknüpft sind, betrifft insbesondere auch die Lieferkette und die Kette der Subunternehmer.
280.
Die Einschätzung, ob die Berichterstattung über die Risiken verhältnismäßig ist, kann sich nach einer Abwägung verschiedener Faktoren richten wie beispielsweise der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens, den Kosten der Informationsbeschaffung für den Konzern und für die Unternehmen seiner Lieferkette bzw. die Kette seiner Subunternehmer und dem Informationsnutzen der Adressaten.
281.
Für die Darstellung der Risiken und deren Handhabung sind die allgemeinen Regeln der Tz. K137 bis K145 sowie die Tz. 149 bis 164 entsprechend anzuwenden. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben auch die branchenspezifischen Regelungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu beachten.
282.
Da der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht zeitgleich mit dem Konzernlagebericht öffentlich zugänglich gemacht werden muss, kann sich die Einschätzung von Risiken im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht gegenüber der Einschätzung im Konzernlagebericht ändern.
283.
Ändern sich Risiken in ihrer Bedeutung, treten sie neu auf oder entfallen sie in der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts durch das Aufsichtsorgan, ist die geänderte Einschätzung der Risiken zusätzlich darzustellen, wenn anders kein zutreffendes Bild von den Risiken vermittelt wird.
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
284.
Die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind unter Beachtung der Tz. 106, 108, 109 und
113 selbstständig darzustellen.
Die Verweismöglichkeiten gemäß Tz. 243 und 256 bleiben davon unberührt.
285.
Eine selbstständige Darstellung der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ist dann gegeben, wenn die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren leicht identifizierbar und leicht auffindbar sind. Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass sie von der Analyse des Geschäftsverlaufs abgegrenzt dargestellt werden. Eine selbstständige Darstellung kann z.B. durch die Verwendung von Tabellen erreicht werden.
286.
Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind:
Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge
287.
Soweit für das Verständnis der nichtfinanziellen Konzernerklärung im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss erforderlich, ist auf einzelne im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und der Zusammenhang mit diesen zu erläutern.
288.
Die Vorgabe, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen, erstreckt sich auch auf im Konzernanhang angegebene Beträge.
289.
Beispielsweise kann es für das Verständnis erforderlich sein, im Zusammenhang mit Umweltbelangen auf im Konzernabschluss gebildete Rückstellungen für umweltrelevante Sachverhalte hinzuweisen. Dabei müssen keine über die Angaben im Konzernabschluss hinausgehenden Einzelbeträge angegeben werden.
Fehlen eines Konzepts
290.
Wenn zu einem oder mehreren der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept besteht, sind jeweils die Gründe dafür zu erläutern.
291.
Sofern zu einem oder mehreren der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept besteht, können Angaben weggelassen werden. Welche Angaben weggelassen werden können, richtet sich danach, ob sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf die nach Tz. 258 berichtspflichtigen Aspekte erforderlich oder nicht erforderlich sind.
292.
Sind Angaben erforderlich, können die Darstellung des Konzepts einschließlich der Due-Diligence-Prozesse (Tz. 265 bis 274) und die Angaben über die Ergebnisse des Konzepts (Tz. 275 bis 276) für den betreffenden Aspekt weggelassen werden.
293.
Sind Angaben nicht erforderlich, können, neben den in Tz. 292 genannten Angaben, die Angaben über Risiken (Tz. 277 bis 283), die Darstellung der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Tz. 284 bis 286) sowie die Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge (Tz. 287 bis 289) für den betreffenden Aspekt weggelassen werden.
294.
Unwesentliche Risiken sind grundsätzlich nicht berichtspflichtig. Sofern in Bezug auf einen oder mehrere der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept verfolgt wird und die mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns verbundenen Risiken im Zusammenhang mit dem Aspekt oder den Aspekten unwesentlich sind, wird empfohlen, diesen Umstand im Rahmen der Begründung für das Fehlen von Konzepten zu nennen.
295.
Sofern ein Konzept keine Due-Diligence-Prozesse beinhaltet, muss dies nicht angegeben werden.
Nutzung von Rahmenwerken
296.
Für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke vollständig oder in Teilen genutzt werden.
297.
Sofern ein Rahmenwerk für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung genutzt wird, ist in der nichtfinanziellen Konzernerklärung anzugeben, welches Rahmenwerk genutzt wurde.
298.
Sofern ein Rahmenwerk nur in Teilen genutzt wurde, ist dies anzugeben. Gleichfalls ist anzugeben, für welche Bestandteile der nichtfinanziellen Konzernerklärung welches Rahmenwerk genutzt wurde.
299.
Auch wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Nutzung eines Rahmenwerks erstellt wurde, sind alle Anforderungen gemäß Tz. 257 bis 305 zu erfüllen.
300.
Wenn mehrere Rahmenwerke für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung genutzt wurden, sind die Tz. 297 bis 299 entsprechend zu beachten.
301.
Wurde für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung kein Rahmenwerk genutzt, ist dies zu begründen.
Weglassen nachteiliger Angaben
302.
In die nichtfinanzielle Konzernerklärung müssen keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
303.
Entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen
Konzernerklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Konzernerklärung aufzunehmen.
304.
Das Weglassen von nachteiligen Angaben ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
305.
Ein erheblicher Nachteil ist anzunehmen, wenn der Konzern einen hinreichend konkretisierbaren geschäftlichen Schaden von beachtlichem Ausmaß erwarten kann. Ein solcher Schaden kann z.B. in einer signifikanten Schwächung der Marktposition bestehen."
18. Die bisherigen Tz. K232 bis K235 werden die neuen Tz. K306 bis K309.
19. In der neuen Tz. K306 (bisher Tz. K232) wird die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 6 "durch die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
20. Die bisherige Tz. 236 wird die neue Tz. 310 und wie folgt gefasst:
"310.
Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 22. September 2017 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
21. Die bisherigen Tz. 237 bis 241 einschließlich der Zwischenüberschrift "Außerkrafttreten" entfallen.
22. Im Einleitungssatz der Anlage 1 wird die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
23. Im Einleitungssatz der Anlage 2 wird die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe " § 315 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 vom 21. April 2016 (BAnz AT 21.06.2016 B1), wird wie folgt geändert:
In Tz. 5 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 22 (DRS 22) Konzerneigenkapital vom 25. September 2015 (BAnz AT 23.02.2016 B1) wird wie folgt geändert:
In Tz. 5 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 23 (DRS 23) Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vom 25. September 2015 (BAnz AT 23.02.2016 B2) wird wie folgt geändert:
In Tz. 5 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 24 (DRS 24) Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss vom 30. Oktober 2015 (BAnz AT 23.02.2016 B3) wird wie folgt geändert:
In Tz. 5 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.
*) Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
ID: 17996
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