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DRÄS 6 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016
Vom 14. Juni 2016
(BAnz. AT vom 21.06.2016 B1)
Siehe Fn. *
Abkürzungsverzeichnis
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard, Deutsche Rechnungslegungs Standards |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
HGB | Handelsgesetzbuch |
HGB-FA | HGB-Fachausschuss |
ff. | fortfolgende |
Nr. | Nummer |
Tz. | Textziffer(n) |
Der Anlass der aktuellen Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards ist das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG).
Die Änderungen des deutschen Bilanzrechts durch das BilRUG erfordern eine Anpassung bereits verabschiedeter Deutscher Rechnungslegungs Standards (DRS). Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6) wird somit vor allem das Ziel verfolgt, das BilRUG in den DRS zu berücksichtigen. Ferner sollen die Standards an andere Gesetzesänderungen, wie etwa die Capital Requirements Regulation oder das neue Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst angepasst werden. Schließlich werden im Rahmen des DRÄS 6 redaktionelle oder klarstellende Änderungen an den Standards vorgenommen, die der Angleichung innerhalb der DRS sowie der Beseitigung formaler Unstimmigkeiten dienen.
Mit dem vorliegenden DRÄS 6 werden die Standards DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung geändert. DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen werden aufgehoben.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3 (DRS 3) Segmentberichterstattung vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), geändert durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) und durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abkürzungsverzeichnis
BAnz. | Bundesanzeiger |
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
bzw. | beziehungsweise |
CRR | Capital Requirements Regulation/Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
DSR | Deutscher Standardisierungsrat |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGHGB | Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
ggf. | gegebenenfalls |
HGB | Handelsgesetzbuch |
KWG | Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) |
Nr. | Nummer |
PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) |
Tz. | Textziffer(n) |
VAG | Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) |
z.B. | zum Beispiel" |
2. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zusammenfassung 04 05
Ziel der Segmentberichterstattung ist es, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung zu stellen, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern. Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitern. Andere Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, sollen diesen Standard ebenfalls beachten. Die Segmentierung hat anhand der operativen Segmente des Unternehmens zu erfolgen. Diese ergeben sich aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Unternehmens, wobei unterstellt wird, dass die Strukturierung auf die unterschiedlichen Chancen und Risiken der Aktivitäten des Unternehmens abstellt. Bei Bestehen mehrerer Segmentierungen nebeneinander hat sich die Unternehmensleitung für die Segmentierung zu entscheiden, die die Chancen und die Risikostruktur des Unternehmens am besten widerspiegelt. Segmente mit homogenen Chancen und Risiken dürfen zusammengefasst werden. Ein operatives Segment ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn die Umsatzerlöse mit externen Kunden und anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10% des entsprechenden Gesamtbetrages ausmachen. Die Segmentdaten sind in Übereinstimmung mit den Bilanzansatz- und Bewertungsmethoden in dem zugrunde liegenden Abschluss zu ermitteln. Die für die Segmente ausgewiesenen Vermögens- und Schuldposten sowie die Aufwendungen und Erträge haben miteinander zu korrespondieren. Das Segmentergebnis kann ggf. unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten von der Unternehmensleitung definiert werden. Im Segmentbericht ist von den einzelnen Daten auf den korrespondierenden Ausweis des Jahresabschlusses überzuleiten. Den Zahlen des Berichtszeitraumes sind die entsprechenden Zahlender Vorperiode gegenüberzustellen. Im Anhang sind die Merkmale für die Abgrenzung der operativen Segmente und etwaige Zusammenfassungen zu beschreiben. Die Tätigkeiten der anzugebenden Segmente sind zu beschreiben. Entsprechendes gilt für die jedem Segment zuzuordnenden Erzeugnisse. Die Zusammensetzung der geographischen Segmente ist zu erläutern. Übersteigen die Umsatzerlöse mit einem externen Kunden 10% der gesamten externen und intersegmentären Außenumsatzerlöse, sind der Gesamtbetrag sowie die betroffenen Segmente anzugeben. | "Zusammenfassung
Ziel der Segmentberichterstattung ist es, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung zu stellen, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern. Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitern. Anderen Unternehmen, die eine Segmentberichterstattung freiwillig erstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten. Die Segmentierung hat anhand der operativen Segmente des Unternehmens zu erfolgen. Diese ergeben sich aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Unternehmens, wobei unterstellt wird, dass die Strukturierung auf die unterschiedlichen Chancen und Risiken der Aktivitäten des Unternehmens abstellt. Bei Bestehen mehrerer Segmentierungen nebeneinander hat sich die Unternehmensleitung für die Segmentierung zu entscheiden, die die Chancen- und die Risikostruktur des Unternehmens am besten widerspiegelt. Segmente mit homogenen Chancen und Risiken dürfen zusammengefasst werden. Ein operatives Segment ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn die Umsatzerlöse mit externen Kunden und anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags ausmachen. Der Entscheidungsbaum zu anzugebenden Segmenten ist in der Anlage 1 grafisch dargestellt. Die Segmentdaten sind in Übereinstimmung mit den Bilanzansatz- und Bewertungsmethoden in dem zugrunde liegenden Konzernabschluss zu ermitteln. Die für die Segmente ausgewiesenen Vermögens- und Schuldposten sowie die Aufwendungen und Erträge haben miteinander zu korrespondieren. Das Segmentergebnis kann ggf. unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten von der Unternehmensleitung definiert werden. Im Segmentbericht ist von den einzelnen Daten auf den korrespondierenden Ausweis des Konzernabschlusses überzuleiten. Es wird empfohlen, den Zahlen des Berichtszeitraums die entsprechenden Zahlen der Vorperiode gegenüberzustellen. Im Anhang sind die Merkmale für die Abgrenzung der operativen Segmente und etwaige Zusammenfassungen zu beschreiben. Die Tätigkeiten der anzugebenden Segmente sind zu beschreiben. Entsprechendes gilt für die jedem Segment zuzuordnenden Erzeugnisse. Die Zusammensetzung der geographischen Segmente ist zu erläutern. Übersteigen die Umsatzerlöse mit einem externen Kunden 10 % der gesamten externen und intersegmentären Außenumsatzerlöse, sind der Gesamtbetrag sowie die betroffenen Segmente anzugeben. Der Standard enthält branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen (Anlage 3)." |
3. Textziffer 3a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3a. 05 Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, erstellen, sollen diesen Standard beachten, sofern sie freiwillig eine Segmentberichterstattung aufstellen. Dies gilt ebenso für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind und freiwillig eine Segmentberichterstattung aufstellen. | "3a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, sofern sie diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind und freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen." |
4. Textziffer 3b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3b.05 Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. | "3b. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen." |
5. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. 05 Andere Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, sollen diesen Standard ebenfalls beachten. | "4. Anderen Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten." |
6. Textziffer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. 04 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. | "5. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen. Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen sind in Anlage 2 und 3 zu diesem Standard geregelt." |
7. In Textziffer 8 unter der Überschrift "Produktorientiertes Segment" Buchstabe e wird das Wort "Kreditinstitute" durch die Wörter "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" ersetzt.
8. In Textziffer 19 Satz 1 wird das Wort "Abschlusses" durch das Wort "Konzernabschlusses" ersetzt.
9. In Textziffer 20 Satz 1 wird das Wort "Abschlusses" durch das Wort "Konzernabschlusses" ersetzt.
10. Textziffer 30 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 wird das Wort "sind" durch die Wörter "wird empfohlen" ersetzt.
b) Textziffer 30 wird nicht fett gedruckt.
11. In Textziffer 32 werden die Wörter "der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" durch die Wörter "vor Steuern" ersetzt.
12. Textziffer 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
33. Wird als Segmentergebnis das Periodenergebnis ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag, Zinsaufwand und Ertragsteuern anzugeben. | "33. Wird als Segmentergebnis entweder das Ergebnis nach Steuern oder der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag, Zinsaufwand und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag anzugeben." |
13. Nach Textziffer 36 wird die folgende Textziffer 36a eingefügt:
"36a. Werden in der Segmentberichterstattung Cashflows je Segment angegeben, sind die Regelungen dieses Standards einheitlich in der Segmentberichterstattung und der Kapitalflussrechnung anzuwenden."
14. In Textziffer 37 wird das Wort "Abschlusszahlen" durch die Wörter "Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung" ersetzt.
15. In Textziffer 40 werden die Wörter "belegen ist" durch das Wort "liegt" ersetzt.
16. In Textziffer 42 Satz 2 werden die Wörter "Konzernunternehmen, d. h." gestrichen.
17. Textziffer 43 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
43. Den Angaben gemäß Tz. 31 bis 39 sind die entsprechenden Beträge für das Vorjahr gegenüberzustellen. | "43. Es wird empfohlen, den Angaben gemäß Tz. 31 bis Tz. 36 und Tz. 37 bis Tz. 39 die entsprechenden Beträge für das Vorjahr gegenüberzustellen." |
18. In Textziffer 44 Satz 1 wird das Wort "Vermögenswerte" durch das Wort "Vermögensgegenstände" ersetzt.
49. Unternehmen, die erstmals eine Segmentberichterstattung nach diesem Standard erstellen, brauchen Vorjahreszahlen nicht anzugeben.
wird aufgehoben.
20. Textziffer 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
51. 04 Tz. 5 und Tz. 8 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Tz. 3 Satz 1 und Tz. 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr. | "51. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 15. Juli 2005 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
21. Nach Textziffer 51 wird die Überschrift "Außerkrafttreten" eingefügt.
22. Nach der Überschrift "Außerkrafttreten" werden die folgenden Textziffern 52 und 53 eingefügt:
"52. DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (DRÄS 3) vom 15. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.
53. DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (DRÄS 3) vom 15. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr."
23. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
"Anlage 2: Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
Diese Anlage enthält für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute), für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 HGB der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB anzuwenden ist, branchenspezifische Regelungen für die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 340i Absatz 1 Satz 1 HGB erweitert werden kann. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Segmentberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
A2.1. Diese Anlage gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 bzw. 1a KWG, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1, 4, 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.
Definitionen
A2.2. In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des allgemeinen Teils des Standards werden in dieser Anlage folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Segmenterträge: Mindestbestandteile sind:
Segmentaufwendungen: Mindestbestandteile sind:
Institute können zusätzlich die weiteren Erträge bzw. Aufwendungen gemäß § 340f HGB berücksichtigen.
Segmentvermögen: Mindestbestandteile sind, abzüglich der damit verbundenen Risikovorsorge (Nettogröße), bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Segmentschulden: Mindestbestandteile sind bei direkter Zuordnung oder Zuordnung auf Basis eines sinnvollen Schlüssels:
Handelsaktiva: Forderungen, Wertpapiere und positive Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die mit der Absicht eines kurzfristigen Handelserfolgs gehalten und in einem Handelsportfolio gebucht werden.
Handelspassiva: Finanzielle Verbindlichkeiten, Verpflichtungen aus Leerverkäufen und negative Marktwerte derivativer Finanzinstrumente, die der Erzielung kurzfristiger Handelserfolge dienen und dem Handelbestand zugeordnet sind.
Bankaufsichtsrechtliche Risikopositionen: Risikoaktiva, Marktrisikopositionen und sonstige Risikopositionen gemäß Teil 3 CRR. Sie umfassen das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II CRR), das operationelle Risiko (Teil 3 Titel III CRR), das Marktrisiko (Teil 3 Titel IV CRR), das Abwicklungsrisiko (Teil 3 Titel V CRR) und das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) (Teil 3 Titel VI CRR).
Regulatorisches Kapital: Das nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (CRR) ermittelte Kapital.
Ökonomisches Kapital: Für Zwecke dieses Standards der Betrag, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, um unerwartete Verluste aus Markt-, Adressenausfall- und sonstigen Risiken abzudecken.
Aufwand/Ertrag-Relation: Segmentbezogener Quotient aus Verwaltungsaufwand und dem laufenden Ertragsüberschuss (Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis sowie Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen).
Regeln
A2.3. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Institut in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieser Anlage bei der Berichterstattung über ein Segment, dem dieses Institut zugeordnet ist, zu beachten.
Bestimmung der anzugebenden Segmente
A2.4. Die Segmentierung soll die interne Organisations- und Berichtsstruktur eines Instituts widerspiegeln; die einzelnen Segmente weisen dabei homogene Chancen und Risiken auf. Damit unterscheiden sich der Ansatz einer Segmentierung nach Chancen und Risiken und einer Segmentierung nach der internen Organisations- und Berichtsstruktur für Institute nicht.
A2.5. Die interne Organisations- und Berichtsstruktur und damit die Chancen und Risiken eines Instituts bestimmen dessen anzugebende Segmente. Werden die interne Organisationsstruktur sowie die Chancen und Risiken im Wesentlichen von den Produkten und Dienstleistungen bestimmt, bilden die Geschäftsfelder die primär anzugebenden Segmente und die geographischen Tätigkeitsgebiete die sekundär anzugebenden Segmente.
Ermittlung der Segmentdaten
Grundsatz
A2.6. Die Ermittlung der Segmentdaten hat in Übereinstimmung mit der internen Steuerung des Instituts zu erfolgen. Wenn sich die interne Organisations- und Berichtsstruktur nach den Zahlen des externen Rechnungswesens richtet, hat die Ermittlung der Segmentdaten aus den Zahlen des externen Rechnungswesens zu erfolgen. Wenn die interne Steuerungsrechnung zugrunde gelegt wird, erfolgt die Ermittlung der Segmentdaten aus den internen Zahlen.
A2.7. Entsprechend der internen Steuerung werden Segmente teilweise als Cost-center, teilweise als Profit-center geführt. Bei Cost-center-Führung findet ein interner Kostentransfer zwischen dem Segment des Leistungserstellers und dem Segment des Leistungsempfängers statt. Bei Profit-center-Führung erfolgt ein entsprechender Ertragstransfer. Für diese Beziehungen ist eine Konsolidierung nicht erforderlich. Für Zwecke der Segmentberichterstattung sind die Kosten beim Leistungsempfänger bzw. die Erträge beim Leistungsersteller auszuweisen.
Ermittlung aus dem externen Rechnungswesen
A2.8. Die Zahlen des externen Rechnungswesens sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Die ausgewiesenen Bestandsgrößen und die ausgewiesenen Stromgrößen haben miteinander zu korrespondieren.
A2.9. Das Kapital ist im Sinne einer Kapitalzuordnung auf die einzelnen Segmente zu verteilen (allokiertes Kapital).
A2.10. Der Kapitalzuordnung wird entweder das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital zugrunde gelegt.
A2.11. Die Zuordnung des regulatorischen Kapitals erfolgt entsprechend den im Segment zugeordneten bankaufsichtsrechtlichen Risikopositionen.
A2.12. Die Zuordnung des Kapitals zu bestimmten Risikopositionen entsprechend der bankaufsichtlichen Handhabung erleichtert die Vergleichbarkeit mit anderen Instituten. Zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Instituts ist die Kenntnis der Rentabilität des Engpassfaktors Kapital erforderlich.
A2.13. Die Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen sind den einzelnen Segmenten zuzuordnen. Begründete Ausnahmefälle, in denen ein eindeutiger Segmentbezug fehlt, sind zu erläutern. Der nicht zugeordnete Betrag ist anzugeben und in die Überleitungsspalte aufzunehmen.
Ermittlung aus dem internen Rechnungswesen
A2.14. Sofern der Steuerung des Instituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen zugrunde liegen, sollen diese für die Segmentierung herangezogen werden.
A2.15. Bei der Kapitalzuordnung ist in Abhängigkeit von der internen Steuerungsrechnung das bilanzielle Eigenkapital, das regulatorische Kapital oder das ökonomische Kapital auszuweisen.
A2.16. Erfolgt eine Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu den einzelnen Segmenten, so hat dies den Vorteil der besseren Risikoabbildung aufgrund der Verwendung interner Berechnungsverfahren.
A2.17. Die Aufteilung des Zinsüberschusses auf die einzelnen Segmente erfolgt zu internen Steuerungszwecken üblicherweise entweder nach der Marktzinsmethode oder auf Basis eines Barwertkonzepts. Die für interne Zwecke verwendete Methode ist für die Segmentberichterstattung zu übernehmen.
A2.18. Die Abgrenzung der Segmenterträge und -aufwendungen, des Segmentvermögens und der Segmentschulden hat analog zu der Abgrenzung bei Ableitung aus dem externen Rechnungswesen zu erfolgen.
A2.19. Die Zuordnung der Länderwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen erfolgt analog zu Tz. A2.13. Überleitung vom internen auf das externe Rechnungswesen
A2.20. Sofern für die Steuerung des Instituts vom externen Rechnungswesen abweichende interne Zahlen für die Segmentierung herangezogen werden, sind in einer gesonderten Spalte die internen auf die externen Zahlen überzuleiten. Die Überleitung ist zu erläutern.
A2.21. Eine auf Standardrisikokosten basierende Segmentberichterstattung ist in einer gesonderten Überleitungsspalte auf Ist-Risikokosten überzuleiten.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Angabepflichten je Segment
A2.22. Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
Die Position l Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a bis k nicht auf die entsprechenden Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten.
A2.23. Die für interne Zwecke verwendete Methode der Aufspaltung des Zinsüberschusses ist zu erläutern.
A2.24. Institute dürfen auf eine Zuordnung von Sachanlagevermögen und Abschreibungen zu Segmenten verzichen.
A2.25. Die Angabe von Investitionen in Sachanlagevermögen kann in der Regel aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes unterbleiben.
A2.26. Werden für den Leistungsersteller Erträge und für den Leistungsempfänger Kosten erfasst, sind die Angaben pro Segment um die internen Leistungsbeziehungen zu hoch. Bei wesentlichen Leistungsverflechtungen wird empfohlen, für jedes Segment die internen und externen Erträge und Kosten gesondert auszuweisen.
A2.27. Der Verpflichtung zur Offenlegung der internen Erträge steht nicht entgegen, interne Geschäfte eines Instituts, die im üblichen Geschäftsgang anfallen und zu Marktkonditionen abgeschlossen sind, nicht gesondert auszuweisen, da diese Geschäfte alternativ über den Markt abgeschlossen werden könnten.
A2.28. Das allokierte regulatorische oder ökonomische Kapital ist auf das bilanzielle Eigenkapital überzuleiten, der Unterschiedsbetrag ist zu erläutern.
A2.29. Die Ermittlungsgrundlage für den Ausweis des regulatorischen Kapitals (CRR) ist anzugeben, und die Zuordnung ist zu erläutern.
A2.30. Die Berechnungsgrundlagen für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals sind offenzulegen; die zugrunde liegenden Methoden und Annahmen sind zu erläutern.
Sonstige Angaben
A2.31. Für die sekundäre Segmentierung (vgl. Tz. A2.5) sind folgende Größen anzugeben:
Die Position f Aufwand-/Ertrag-Relation ist im Gegensatz zu den Positionen a bis e nicht auf die Gesamtwerte des Konzerns überzuleiten."
24. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
"Anlage 3: Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen
Diese Anlage enthält branchenspezifische Regeln für die Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Absatz 1 und 2 sowie § 341i Absatz 2 HGB, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 341j Absatz 1 Satz 1 HGB erweitert werden kann. Sie modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen zur Segmentberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
Regeln
A3.1. Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln dieser Anlage bei der Berichterstattung über ein Segment, dem dieses Versicherungsunternehmen zugeordnet ist, zu beachten.
Bestimmung der anzugebenden Segmente
A3.2. Versicherungsunternehmen haben gemäß Artikel 34 der Richtlinie 91/674/EWG (EG-Versicherungsbilanzrichtlinie) mindestens eine Segmentierung bestimmter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in
vorzunehmen.
A3.3. Darüber hinausgehend wird für die produktorientierte Segmentierung eine gesonderte Berichterstattung für
empfohlen.
A3.4. Wird das Krankenversicherungsgeschäft nicht als gesondertes Segment ausgewiesen, ist es dem Lebensversicherungsgeschäft zuzuordnen, sofern es nach Art der Lebensversicherung betrieben (§ 146 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 VAG) wird.
A3.5. Sofern primär eine Segmentierung produktorientiert erfolgt, ist grundsätzlich eine sekundäre Segmentierung nach geographischen Kriterien vorzunehmen.
A3.6. Erfolgt die Segmentierung der Daten für unternehmensinterne Entscheidungszwecke in erster Linie nach der geographischen Herkunft des Geschäfts, bildet diese auch das Kriterium für die primäre Segmentierung im Rahmen der Segmentberichterstattung. Die sekundäre Segmentierung hat in diesem Fall produktorientiert zu erfolgen.
A3.7. Sofern die primäre Segmentierung produktorientiert erfolgt, für die unternehmensinterne Berichterstattung aber keine geographischen Segmente vorliegen, kann sich eine sekundäre Segmentierung an anderen Kriterien entsprechend orientieren, z.B. Sparten, Kundengruppen oder Rechtseinheiten.
A3.8. Sofern sich aufgrund der Daten für die interne Berichterstattung keine sekundäre Segmentierung ergibt, wie es z.B. bei Inlandskonzernen der Fall sein kann, ist es nicht erforderlich, eine Segmentierung nach entscheidungsirrelevanten Kriterien, z.B. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde, vorzunehmen. In den Erläuterungen zur Segmentberichterstattung ist jedoch darzulegen, aus welchen Gründen auf eine sekundäre Segmentierung verzichtet wurde.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
Angabepflichten je Segment
A3.9. Für jedes anzugebende Segment und die zusammengefassten sonstigen Segmente sind anzugeben:
A3.10. Wird als Segmentergebnis das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag und Zinsaufwand anzugeben. Wird als Segmentergebnis der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sind zusätzlich Zinsertrag, Zinsaufwand und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag anzugeben. Tz. 32 und 33 sind insofern auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
Sonstige Angaben
A3.11. Für die sekundäre Segmentierung (vgl. Tz. A3.5) sind folgende Größen anzugeben:
A3.12. Sofern eine Zuordnung der Kapitalanlagen für die sekundäre Segmentierung nicht möglich ist, sind die versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben."
25. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 Beispiel für eine Segmentberichterstattung
Das folgende Beispiel ist nicht Teil der Vorschriften. Es dient der Illustration einer Segmentberichterstattung, die dieser Standard für ein diversifiziertes multinationales Unternehmen verlangen würde. Das Beispiel bezieht sich auf ein international tätiges Industrieunternehmen der Automobilbranche. Die operativen Segmente umfassen, entsprechend der internen Berichterstattung, sowohl produktorientierte Betriebsbereiche wie auch einen geographischen Markt. Segmentabgrenzung Entsprechend der internen Berichterstattung ist das Unternehmen nach den Arbeitsbereichen Personenwagen (A) , Nutzfahrzeuge (B), Ersatzteile (C) und Nordamerika (D) organisiert. Aus Gründen der Klarheit sind die Bereiche Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen zu den sonstigen Segmenten zusammengefasst worden. Die Umsatzerlöse dieser Bereiche mit externen Kunden übersteigen zusammengefasst 10% der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse. In Nordamerika erstellt und verkauft das Unternehmen seine gesamte Produktionspalette und betreibt Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen. Als Segmentergebnis ist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern gewählt (EBIT) . Segmentangaben 1
Überleitungen 2
Sonstige Angaben 3 Die folgende Tabelle gibt die projektorientierten Beträge des Segmentes Nordamerika an (Tz. 38).
Geographische Regionen 4 Die folgende Tabelle gibt die geographisch abgegrenzten Beträge für die Segmente PKW, Nutzfahrzeuge, Ersatzteile und für die sonstigen Segmente an (Tz. 39).
Großkunde Die Umsätze mit einem Kunden in Produkten der Segmente Nutzfahrzeuge und Ersatzteile erreichten im Berichtsjahr 15 % des gesamten Umsatzes dieser beiden Segmente. Erläuterungen Die Verrechnungspreise für konzerninterne Umsätze werden marktorientiert festgelegt (At Arm´s Length-Prinzip). | "Anlage 4: Beispiel einer Segmentberichterstattung
Das folgende Beispiel ist nicht Teil der Vorschriften. Es dient der Illustration einer Segmentberichterstattung, die dieser Standard für ein diversifiziertes multinationales Unternehmen verlangen würde. Das Beispiel bezieht sich auf ein international tätiges Industrieunternehmen der Automobilbranche. Die operativen Segmente umfassen, entsprechend der internen Berichterstattung, sowohl produktorientierte Betriebsbereiche wie auch einen geographischen Markt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Beispiel auf die Gegenüberstellung der entsprechenden Beträge für das Vorjahr verzichtet. Segmentabgrenzung Entsprechend der internen Berichterstattung ist das Unternehmen nach den Arbeitsbereichen Personenwagen (A), Nutzfahrzeuge (B), Ersatzteile (C) und Nordamerika (D) organisiert. Aus Gründen der Klarheit sind die Bereiche Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen zu den sonstigen Segmenten zusammengefasst worden. Die Umsatzerlöse dieser Bereiche mit externen Kunden übersteigen zusammengefasst 10 % der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse. In Nordamerika erstellt und verkauft das Unternehmen seine gesamte Produktionspalette und betreibt Absatzfinanzierungstätigkeiten und Finanzdienstleistungen. Als Segmentergebnis ist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern gewählt (EBIT). Der Ertragsteueraufwand wird den einzelnen Segmenten proportional zum Segmentergebnis zugeordnet. Zinsaufwendungen werden den Segmenten für die interne Steuerung nicht zugeordnet. Segmentangaben
Die Überleitung bei den Investitionen in das langfristige Vermögen betrifft die Ausgaben für den Bau eines neuen Forschungszentrums. Sonstige Angaben Die folgende Tabelle gibt die produktorientierten Beträge des Segmentes Nordamerika an (Tz. 38).
Geographische Regionen Die folgende Tabelle gibt die geographisch abgegrenzten Beträge für die Segmente PKW, Nutzfahrzeuge, Ersatzteile und für die sonstigen Segmente an (Tz. 39).
Großkunde Die Umsätze mit einem Kunden in Produkten der Segmente Nutzfahrzeuge und Ersatzteile erreichten im Berichtsjahr 15 % des gesamten Umsatzes dieser beiden Segmente. Erläuterungen Die Verrechnungspreise für konzerninterne Umsätze werden marktorientiert festgelegt (At Arm's Length-Prinzip)." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-10 (DRS 3-10) Segmentberichterstattung von Kreditinstituten vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) und durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 3-20 (DRS 3-20) Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), geändert durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) und durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben.
Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 8 (DRS 8) Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98c vom 29. Mai 2001), geändert durch Artikel 13 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), durch Artikel 13 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005) und durch Artikel 6 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abkürzungsverzeichnis
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
bzw. | beziehungsweise |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
DSR | Deutscher Standardisierungsrat |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGHGB | Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
ff. | fortfolgende |
F & E | Forschung und Entwicklung |
HGB | Handelsgesetzbuch |
Nr. | Nummer |
PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) |
Tz. | Textziffer(n) |
vgl. | vergleiche |
z.B. | zum Beispiel" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Kapitalaufrechnung sind die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. | "Für die Kapitalaufrechnung sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Unternehmens in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode zugrunde zu legen, die Ausnahmeregelung des § 301 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 312 Absatz 3 Satz 3 HGB bleibt davon unbenommen." |
b) Im Absatz 7 wird das Wort "darzustellen" durch die Wörter "zu behandeln" ersetzt.
3. Textziffer 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. | "1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind." |
4. Textziffer 1b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen. | "1b. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen." |
5. Nach Textziffer 2 wird die folgende Textziffer 2a eingefügt:
"2a. 16 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen."
6. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:
Assoziiertes Unternehmen: Unternehmen, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt und das weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen ist. Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unter nehmen und einem oder mehreren anderen Unternehmen gemeinsam geführt wird. Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss: besteht, wenn
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert. Beteiligungsunternehmen: Unternehmen, an dem das beteiligte Unternehmen Anteile hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Equity-Methode: Konsolidierungsmethode, bei der die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren nach Maßgabe der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden. Equity-Wert: Bilanzansatz der Anteile an einem nach der Equity-Methode konsolidierten Unternehmen. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit beherrschender Einfluss verbunden ist. Maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem Beteiligungsunternehmen von mindestens 20 % zusteht. Hält das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht. Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sind z.B.:
| "3. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:
Anteile anderer Gesellschafter: Teil des Eigenkapitals, einschließlich des Jahresergebnisses, eines in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmens, der anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist. Assoziiertes Unternehmen: Unternehmen, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt und das weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen ist. Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren anderen Unternehmen gemeinsam geführt wird. Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss: Unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens. Dies setzt die Fähigkeit zur Durchsetzung der wesentlichen Entscheidungen in bedeutenden Unternehmensbereichen (z.B. Produktion, Vertrieb, Investition, F & E, Personal, Finanzierung) bei diesem Unternehmen voraus. Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Kaufleuten ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (Marktpreis; § 255 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 298 Absatz 1 HGB). Beteiligungsunternehmen: Unternehmen, an dem das beteiligte Unternehmen Anteile hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Eine Beteiligung wird widerlegbar vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Anteil am Nennkapital des Beteiligungsunternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, an der Summe aller Kapitalanteile von mehr als 20 % zusteht. Equity-Methode: Konsolidierungsmethode, bei der die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren nach Maßgabe der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden. Equity-Wert: Bilanzansatz der Anteile an einem nach der Equity-Methode konsolidierten Unternehmen. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Möglichkeit verbunden ist, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben zu können. Maßgeblicher Einfluss wird widerlegbar vermutet, wenn dem beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt ein Stimmrechtsanteil an dem Beteiligungsunternehmen von mindestens 20 % zusteht. Hält das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt einen Stimmrechtsanteil von weniger als 20 %, wird vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss besteht. Indizien für einen maßgeblichen Einfluss sind z.B.:
|
7. Die Überschrift vor Textziffer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vereinheitlichung der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden | "Angewandte Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden" |
8. In Textziffer 11 wird nach dem Wort "Gesellschafter" die Angabe "nach § 307 Absatz 1 HGB" eingefügt.
9. Textziffer 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
14. Werden Anteile an einem assoziierten Unternehmen erworben und wird auf die Beteiligung im ersten nach dem Erwerb der Anteile aufgestellten Konzernabschluss die Equity-Methode angewendet, so sind für die Kapitalaufrechnung die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legen. | "14. Werden Anteile an einem assoziierten Unternehmen erworben und wird auf die Beteiligung im ersten nach dem Erwerb der Anteile aufgestellten Konzernabschluss die Equity-Methode angewendet, sind für die Kapitalaufrechnung die Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legen. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen." |
10. Textziffer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. Wird auf ein Beteiligungsunternehmen erstmals maßgeblicher Einfluss ausgeübt und wird auf die Beteiligung im ersten nach erstmaliger Ausübung des maßgeblichen Einflusses aufgestellten Konzernabschluss die Equity-Methode angewendet, so sind für die Kapitalaufrechnung die Wertverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. | "15. § 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 HGB gilt entsprechend (§ 312 Absatz 3 Satz 3 HGB)." |
11. In Textziffer 19 Satz 2 wird das Wort "Goodwill" durch die Wörter "Geschäfts- oder Firmenwert", das Wort "passivischer" durch das Wort "passiver" ersetzt.
12. Textziffer 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
22. Ein gemäß Tz. 19 ermittelter verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Goodwill bzw. als passivischer Unterschiedsbetrag fortzuführen. | "22. Ein gemäß Tz. 19 ermittelter verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert bzw. als passiver Unterschiedsbetrag fortzuführen." |
13. Textziffer 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
23. Der Goodwill ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine längere Nutzungsdauer als 5 Jahre darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugrunde gelegt werden. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffend widerspiegelt. Änderungen des Abschreibungsplans sind besonders zu begründen. | "23. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 309 Absatz 1 in Verbindung mit § 253 Absatz 3 Satz 1 HGB, vgl. auch DRS 23.114 ff.). Der Geschäfts- oder Firmenwert ist grundsätzlich linear abzuschreiben.
Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nur dann zulässig, wenn objektive Nachweise dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffender widerspiegelt.
Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, ist die planmäßige Abschreibung gem. § 309 Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 253 Absatz 3 Satz 3 und 4 HGB über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen." |
14. Textziffer 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
24. Der passivische Unterschiedsbetrag ist in dem Ausmaß, in dem er auf erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten in Zusammenhang mit dem erworbenen Unternehmen beruht, bei Anfall dieser Aufwendungen oder Verluste ergebniswirksam aufzulösen.
Soweit der passivische Unterschiedsbetrag nicht durch erwartete künftige Aufwendungen oder Verluste begründet ist, ist er in der folgenden Weise ergebniswirksam aufzulösen:
| "24. Die Fortführung des passiven Unterschiedsbetrags richtet sich nach § 309 Absatz 2 HGB (vgl. auch DRS 23.139 ff.)." |
26. Zu den erfolgsneutralen Veränderungen zählen sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals, die gemäß DRS 7 Tz. 5 dem kumulierten übrigen Konzernergebnis zuzurechnen sind.
wird aufgehoben.
16. In Textziffer 27 Satz 2 werden nach dem Wort "Aktivierung" die Wörter "der Beteiligung", nach dem Wort "Gesellschafter" das Wort "wieder" eingefügt.
Wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr besteht, ist der Equity-Wert zuzuschreiben.
wird gestrichen.
18. In Textziffer 29 Satz 1 wird das Wort "Goodwill" durch die Wörter "Geschäfts- oder Firmenwert" ersetzt.
19. Textziffer 29 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
29. Außerplanmäßige Abschreibungen mindern in der Nebenrechnung zunächst den Geschäfts- oder Firmenwert.
Nach dessen vollständiger Abschreibung wird der verbleibende Equity-Wert verringert. Außerplanmäßige Abschreibungen des Goodwill sind in künftigen Perioden rückgängig zu machen, wenn der Grund für die vorherige außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr besteht. Der nicht auf dem Goodwill basierende EquityWert ist höchstens bis zum anteiligen bilanziellen Eigenkapital im Bewertungszeitpunkt abzüglich der in der Nebenrechnung gemäß Tz. 21 fortgeführten stillen Reserven bzw. zuzüglich der fortgeführten stillen Lasten zuzuschreiben. | "29. Außerplanmäßige Abschreibungen mindern in der Nebenrechnung zunächst den Geschäfts- oder Firmenwert (vgl. hierzu DRS 23.124 ff.). Nach dessen vollständiger Abschreibung wird der verbleibende Equity-Wert verringert." |
20. Nach Textziffer 29 werden folgende Textziffern 29a und 29b eingefügt:
"29a. 16 Der niedrigere Wertansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts in der Nebenrechnung ist aufgrund des Wertaufholungsverbots auch an künftigen Abschlussstichtagen beizubehalten (§ 309 Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 253 Absatz 5 Satz 2 HGB).
29b. 16 Der nicht auf dem Geschäfts- oder Firmenwert basierende Equity-Wert ist höchstens bis zum anteiligen bilanziellen Eigenkapital im Bewertungszeitpunkt abzüglich der in der Nebenrechnung gemäß Tz. 21 fortgeführten stillen Reserven bzw. zuzüglich der fortgeführten stillen Lasten zuzuschreiben."
21. Textziffer 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30. Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen zwischen dem assoziierten Unternehmen und einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind unabhängig davon, wer der Empfänger der Lieferung oder Leistung ist, entsprechend der bestehenden Beteiligungsquote zu eliminieren. | "30. Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen zwischen dem assoziierten Unternehmen und einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind unabhängig davon, wer der Empfänger der Lieferung oder Leistung ist, zu eliminieren, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind." |
22. Nach der Textziffer 32 werden die Überschrift "Latente Steuern" und die folgende Textziffer 32a eingefügt:
"Latente Steuern 16
32a. Bei der Anwendung der Equity-Methode gelten § 306 HGB sowie DRS 18.26 entsprechend."
23. In Textziffer 33 Satz 2 wird die Angabe "DRS 4 Tz. 8" durch die Angabe "DRS 23.8" ersetzt.
24. Textziffer 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital ist zu jedem Zeitpunkt des Erwerbs gesondert zu ermitteln. | "Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der neu erworbenen Anteile ist jeweils zum Zeitpunkt des Erwerbs gesondert zu ermitteln." |
25. Textziffer 45 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Darin enthaltene außerordentliche Ergebnisanteile sind als "davon"-Vermerk auszuweisen; zulässig ist auch eine entsprechende Angabe im Anhang. | "Der Betrag und die Art der darin enthaltenen Ergebnisanteile von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind im Anhang anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind." |
26. Textziffer 47 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
47. Bei erstmaliger Einbeziehung nach der Equity-Methode sind im Konzernanhang anzugeben:
| "47. Bei erstmaliger Einbeziehung nach der Equity-Methode sind im Konzernanhang anzugeben:
|
27. Textziffer 49 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
49 Zu jedem Abschlussstichtag sind im Konzernanhang weiterhin anzugeben:
| "49. Zu jedem Abschlussstichtag sind im Konzernanhang weiterhin anzugeben:
|
28. Textziffer 50 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
50. Tz. 3 und Tz. 29 Satz 4 sowie die Streichung der Tz. 18 Satz 2 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2001 beginnende Geschäftsjahr. Die Neufassung der Tz. 3, 19, 22, 24, 47, 48, 49 sowie die Aufhebung der Tz. 16 und 18 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr. | "50. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 5. Januar 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
29. Nach Textziffer 50 wird die folgende Textziffer 50a eingefügt:
"50a. 16 Tz. 23 Unterabsatz 2 ist erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte anzuwenden, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben."
51. 1Konzernabschlüsse der Vorjahre sind aufgrund der erstmaligen Anwendung dieses Standards ergebnisneutral anzupassen. Die Auswirkung der erstmaligen Anwendung auf das Konzerneigenkapital ist im Jahr des Übergangs auf diesen Standard im Konzernanhang anzugeben.
wird aufgehoben.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 9 (DRS 9) Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss vom 13. September 2001 (BAnz. Nr. 231a vom 11. Dezember 2001), geändert durch Artikel 14 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004), durch Artikel 14 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005) und durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Abkürzung "ABl. EU Amtsblatt Europäische Union" wird gestrichen.
b) Folgende Abkürzungen werden aufgenommen:
"BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
EGHGB | Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
f./ff. | folgende/fortfolgende" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird das Wort "quotale" durch das Wort "anteilmäßige" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Weicht der Abschluss-Stichtag des Gemeinschaftsunternehmens vom Stichtag des Konzernabschlusses ab, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. | "Liegt der Abschlussstichtag des Gemeinschaftsunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen." |
3. Textziffer 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
l a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. | "1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind." |
4. Textziffer 1b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufstellen. | "1b. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen." |
5. Nach Textziffer 2 wird die folgende Textziffer 2a eingefügt:
"2a. 16 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen."
6. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert stellt einen Oberbegriff dar, der je nach Sachverhalt durch spezielle Wertbegriffe konkretisiert wird, z.B. durch den Börsenwert oder den Marktwert. Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Die gemeinsame Führung ist tatsächlich auszuüben. Gemeinsame Führung eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen. Die Existenz von Minderheiten schränkt die Möglichkeit zur Quotenkonsolidierung grundsätzlich nicht ein. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Märkt beantragt hat. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Möglichkeit verbunden ist, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben zu können. | "3.In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:
Beizulegender Zeitwert: Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Kaufleuten ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (Marktpreis; § 255 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 298 Absatz 1 HGB). Gemeinschaftsunternehmen: Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Die gemeinsame Führung ist tatsächlich auszuüben. Gemeinsame Führung eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- und Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen. Die Existenz von Anteilen anderer Gesellschafter schränkt die Möglichkeit zur anteilmäßigen Konsolidierung grundsätzlich nicht ein. Maßgeblicher Einfluss: Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit die Möglichkeit verbunden ist, unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben zu können." |
7. In Textziffer 4 wird das Wort "quotal" durch das Wort "anteilmäßig" ersetzt.
8. In Textziffer 5 Satz 2 wird das Wort "quotal" durch das Wort "anteilmäßig" ersetzt.
9. Die Überschrift vor Textziffer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anwendung der Quotenkonsolidierung | "Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierung" |
10. Textziffer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Bei der Quotenkonsolidierung sind in den Konzernabschluss Vermögenswerte und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie die Zahlungsströme entsprechend den Anteilen am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens einzubeziehen. | "8. 16 Bei der anteilmäßigen Konsolidierung sind in den Konzernabschluss Vermögensgegenstände und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie die Zahlungsströme entsprechend den Anteilen am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens einzubeziehen." |
11. Textziffer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Weicht der Abschluss-Stichtag eines Gemeinschaftsunternehmens von dem Stichtag des Konzernabschlusses ab, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. | "9. Liegt der Abschlussstichtag eines Gemeinschaftsunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen." |
12. In Textziffer 12 Satz 1 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Mutterunternehmen" ersetzt.
13. In Textziffer 14 wird das Wort "Quotenkonsolidierung" durch die Wörter "anteilmäßigen Konsolidierung" ersetzt.
14. Textziffer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. Wird ein Gemeinschaftsunternehmen zu einem Tochterunternehmen, so stellen die im Konzernabschluss quotal konsolidierten Vermögenswerte und Schulden im Zeitpunkt des Übergangs auf die Vollkonsolidierung die anteiligen Anschaffungskosten dar. Der bisher nicht quotal erfasste Teil der Vermögenswerte und Schulden ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Vollkonsolidierung (vgl. DRS 4 Tz. 8 ff.) sinngemäß. | "15. Wird ein Gemeinschaftsunternehmen zu einem Tochterunternehmen, so stellen die im Konzernabschluss anteilmäßig konsolidierten Vermögensgegenstände und Schulden im Zeitpunkt des Übergangs auf die Vollkonsolidierung die anteiligen Anschaffungskosten dar. Der bisher nicht anteilmäßig erfasste Teil der Vermögensgegenstände und Schulden ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Vollkonsolidierung (vgl. DRS 23.8 ff.) sinngemäß." |
15. In Textziffer 16 Satz 2 werden das Wort "quotal" durch das Wort "anteilmäßig" und das Wort "Vermögenswerte" durch das Wort "Vermögensgegenstände" ersetzt.
16. In Textziffer 17 Satz 2 werden das Wort "quotal" durch das Wort "anteilmäßig" und das Wort "Vermögenswerte" durch das Wort "Vermögensgegenstände" ersetzt.
17. In Textziffer 18 werden das Wort "Vermögenswerte" durch das Wort "Vermögensgegenstände" und das Wort "Goodwill" durch die Wörter "Geschäfts- oder Firmenwerts" ersetzt.
18. In Textziffer 19 wird das Wort "Vermögenswerten" durch das Wort "Vermögensgegenständen" ersetzt.
20. Die folgenden Konzernanhangangaben sind für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen verpflichtend. Die übrigen Unternehmen haben die gemäß Tz. 21a, 23 und 24 vorgeschriebenen Konzernanhangangaben zu beachten.
wird aufgehoben.
21. Im Jahr des Erwerbs sind bei quotaler Konsolidierung im Konzernanhang anzugeben
- Name und Beschreibung des erworbenen Unternehmens,
- der Erwerbszeitpunkt,
- die Höhe des erworbenen Anteils,
- die Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen und die Beschreibung der hierfür erbrachten Leistung sowie der in den Anschaffungskosten enthaltene Goodwill und dessen geplante Abschreibungsdauer,
- bedingte Zahlungsverpflichtungen, Optionen oder sonstige ungewisse Verpflichtungen, die im Rahmen des Unternehmenserwerbs eingegangen wurden, sowie deren Behandlung im Konzernabschluss.
wird aufgehoben.
21. Textziffer 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
23. Bei Ansatz eines Goodwill sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:
| "23. Bei Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. eines passiven Unterschiedsbetrags im Rahmen der anteilmäßigen Konsolidierung gelten die Vorschriften für die Vollkonsolidierung entsprechend (vgl. DRS 23.208 f.)." |
24. Bei Ansatz eines passivischen Unterschiedsbetrags sind zu jedem Abschlussstichtag anzugeben:
- falls der Betrag im Zusammenhang mit erwarteten künftigen Aufwendungen oder Verlusten angesetzt wurde, eine Beschreibung dieser Aufwendungen oder Verluste hinsichtlich Art, Höhe und zeitlichem Anfall,
- der Zeitraum, über den er aufgelöst wird,
- der (die) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem (denen) die aufgelösten Beträge enthalten sind,
- die Entwicklung des passivischen Unterschiedsbetrags im Geschäftsjahr; dabei sind anzugeben
aa) der Bruttobetrag und die kumulierten erfolgswirksamen Verrechnungen zu Beginn des Geschäftsjahrs,
bb) die Zugänge,
cc) die Abgänge infolge der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, aus denen sich der negative Unterschiedsbetrag ergab,
dd) die Auflösungen, wobei der auf antizipierte Aufwendungen entfallende Anteil getrennt anzugeben ist,
ee) die übrigen Veränderungen,
ff) der Bruttobetrag und die aufgelaufenen erfolgswirksamen Verrechnungen zum Ende des Geschäftsjahrs.
wird aufgehoben.
23. Textziffer 25 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird das Wort "Vermögenswerte" jeweils durch das Wort "Vermögensgegenstände" ersetzt.
b) Der Punkt am Ende des Buchstabens b wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) gesonderte Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer für die anteilmäßig konsolidierten Unternehmen während des Geschäftsjahrs."
26. Im Jahr der Veräußerung eines Unternehmens sind die Tz. 21a, 21b und 21c sinngemäß anzuwenden. Außerdem ist der Veräußerungsgewinn bzw. der Veräußerungsverlust anzugeben.
wird aufgehoben.
25. Textziffer 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
27. Tz. 3 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Streichung der Tz. 13 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr. Tz. 22 entfällt erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr; die Neufassung der Tz. 23, 24 und 27 sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr zu beachten. | "27. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 5. Januar 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern vom 8. Juli 2002 (BAnz. Nr. 198a vom 23. Oktober 2002), geändert durch Artikel 18 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (BAnz. Nr. 121a vom 2. Juli 2004) und durch Artikel 18 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abkürzungsverzeichnis
BilRUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
BMJV | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
bzw. | beziehungsweise |
d. h. | das heißt |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
DSR | Deutscher Standardisierungsrat |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGHGB | Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
FIFO | First In First Out |
ggf. | gegebenenfalls |
HGB | Handelsgesetzbuch |
Nr. | Nummer |
PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) |
Tz. | Textziffer(n) |
vgl. | vergleiche |
z.B. | zum Beispiel" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
b) Im Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
c) Im Absatz 7 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätzen" das Wort "angewandten" eingefügt.
3. Das Kapitel "Grundsätzliche Anmerkung" wird gestrichen.
4. Textziffer 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1a. 05 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. | "1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind." |
5. Textziffer 1b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1b. 05 Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. | "1b. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen." |
6. In Textziffer 4 werden die Wörter ", soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist" gestrichen.
7. In Textziffer 6 wird unter der Definition des Begriffs "Stetigkeit" in Satz 1 vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätzen" das Wort "angewandten" und in Satz 2 vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
8. Die Überschrift vor Textziffer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bilanzierungsgrundsätze | "Angewandte Bilanzierungsgrundsätze" |
9. In Textziffer 7 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
10. In Textziffer 9 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
11. In Textziffer 10 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
12. In Textziffer 11 werden die Wörter "nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" durch die Wörter "vor dem Posten ≫Steuern vom Einkommen und vom Ertrag≪" ersetzt.
13. Textziffer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und Satz 2 wird das Wort "angewandten" jeweils vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bleibt davon unberührt. | " § 284 Absatz 2 Nr. 2 und § 313 Absatz 1 Nr. 2 HGB bleiben davon unberührt." |
14. In Textziffer 13 wird das Wort "Vorjahren" durch das Wort "Vorperioden" ersetzt.
15. In Textziffer 28 wird vor dem Wort "Bilanzierungsgrundsätze" das Wort "angewandten" eingefügt.
16. In Textziffer 31 wird das Wort "Folgejahre" durch das Wort "Folgeperioden" ersetzt.
17. Textziffer 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
34. 04 Tz. 4, Tz. 6, Tz. 18 und Tz. 32 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr. | "34. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 15. Juli 2005 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
18. Anhang "Empfehlungen de lege ferenda" wird gestrichen.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (geändert 2010) (DRS 17 (geändert 2010)) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder vom 13. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 15a vom 27. Januar 2011) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "International Accounting Standards" werden durch die Wörter "International Accounting Standard" ersetzt.
b) Die Wörter "International Financial Reporting Standards" werden durch die Wörter "International Financial Reporting Standard(s)" ersetzt.
c) Die Wörter "Textziffer, Textziffern" werden durch die Angabe "Textziffer(n)" ersetzt.
d) Folgende Abkürzungen werden aufgenommen:
"BGBl. I | Bundesgesetzblatt Teil I |
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
S. | Seite" |
2. Absatz 1 der Zusammenfassung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Standard konkretisiert die im Rahmen des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 3. August 2005 und im Rahmen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 erweiterten Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Einzel- und Konzernabschluss und ist in der überarbeiteten Fassung erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "Der Standard konkretisiert die im Rahmen des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) und im Rahmen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) erweiterten Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Einzel- und Konzernabschluss." |
3. Textziffer 7 wird fett gedruckt.
4. In Textziffer 8 wird die Angabe "289 Absatz 2 Nr. 5" durch die Angabe "289 Absatz 2 Nr. 4" ersetzt.
5. Nach Textziffer 8 wird die folgende Textziffer 8a eingefügt:
"8a. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen."
6. In Textziffer 15 Satz 2 wird die Angabe "IAS 27" durch die Angabe "IFRS 10" ersetzt.
7. Textziffer 37 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
37. Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c HGB für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede Personengruppe, die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse anzugeben. | "37. Im Konzernanhang sind gem. § 314 Absatz 1 Nr. 6c HGB für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede Personengruppe, die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse anzugeben." |
8. In Textziffern 58 und 59 wird die Angabe "Tz. 46 a) und b)" jeweils durch die Angabe "Tz. 46 Buchstabe a und b" ersetzt.
9. In Textziffer 79 wird die Angabe "Tz. 74 a) aa) und b) aa)" durch die Angabe "Tz. 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" ersetzt.
10. Textziffer 83 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
83. Es wird empfohlen, die Bilanzierungsvorschriften, die der Vergütungsberichterstattung im Konzernanhang bzw. -lagebericht zugrunde liegen, auch in der Vergütungsberichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht (Jahresabschluss; § 285 Satz 1 Nr. 9, § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB) anzuwenden. | "83. Es wird empfohlen, die Bilanzierungsvorschriften, die der Vergütungsberichterstattung im Konzernanhang bzw. -lagebericht zugrunde liegen, auch in der Vergütungsberichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht (Jahresabschluss; § 285 Satz 1 Nr. 9, § 289 Absatz 2 Nr. 4 HGB) anzuwenden. Zu den für den Konzernabschluss erforderlichen Angaben sind im Jahresabschluss die Zinssätze und die wesentlichen Bedingungen der Vorschüsse und Kredite im Anhang anzugeben." |
11. Textziffer 84 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
84. Die durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung geänderten Angabepflichten gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 HGB sind gem. Art. 68 EGHGB erstmals zu beachten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Die bis zum 3. August 2009 geltende Fassung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 und 7 HGB ist letztmals zu beachten für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Der im Jahr 2010 geänderte Standard ist erstmals zu beachten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "84. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 13. Dezember 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr." |
85. Die Änderungen des Standards sind grundsätzlich rückwirkend anzuwenden, d.h. die Vorjahresangaben sind anzupassen (vgl. zu Vorjahresangaben Tz. 13). Werden die Änderungen des Standards ausnahmsweise prospektiv, d.h. ohne Anpassung von Vorjahresangaben, angewendet, ist dies im Jahr der erstmaligen Anwendung der Änderungen des Standards anzugeben.
wird aufgehoben.
13. Die Überschrift "Anhang" wird durch die Überschrift "Anlage" ersetzt.
14. Das Kapitel "Erläuternde Beispiele" wird vor das Kapitel "Begründung" nach der Überschrift "Anlage" verschoben.
15. Die Nummerierung der erläuternden Beispiele erfolgt wie folgt: "Beispiel 1", "Beispiel 2", "Beispiel 3".
16. In der Überschrift vor dem Beispiel 2 wird die Angabe "Tz. 46 a) und b)" durch die Angabe "Tz. 46 Buchstabe a und b" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 18 (DRS 18) Latente Steuern vom 8. Juni 2010 (BAnz. Nr. 133a vom 3. September 2010) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Abkürzung "ABl. EU Amtsblatt Europäische Union" wird gestrichen.
b) Folgende Abkürzungen werden aufgenommen:
"BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
EU | Europäische Union |
EWG | uropäische Wirtschaftsgemeinschaft" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "21" die Angabe ",22" eingefügt.
b) Absatz 2
Der Standard ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Da gemäß Art. 66 EGHGB die §§ 274, 306 und 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB in der Fassung des BilMoG vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind, wird eine frühere Anwendung dieses Standards empfohlen.
wird gestrichen.
c) Im Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter "durch das BilMoG" gestrichen; nach dem Wort "geänderten" wird das Wort "gesetzlichen" eingefügt.
d) Dem Absatz 14 wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, sind ferner die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Bewegungen dieser Salden anzugeben."
3. In Textziffer 1 Satz 2 wird nach der Angabe "29" die Angabe ",30", nach der Angabe "21" die Angabe ", 22" eingefügt.
4. In Textziffer 3 wird nach der Angabe "21" die Angabe "und 22" eingefügt.
5. Textziffer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290, auch i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. | "4. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind." |
6. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Der Standard findet keine Anwendung auf Konzernabschlüsse, die nach § 315a HGB unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) aufgestellt werden. | "6. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315a HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen." |
7. Nach Textziffer 7 wird folgende Textziffer 7a eingefügt:
"7a. Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen."
8. Textziffer 26 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "analog" wird gestrichen.
b) Nach der Angabe " § 312 HGB" wird die Angabe "(vgl. DRS 8.32a)" eingefügt.
9. In Textziffer 43 wird die Angabe "DRS 16 Tz. 24" durch die Angabe "DRS 16 (2012).24" ersetzt.
10. In Textziffer 59 wird nach den Wörtern "vom Einkommen und" das Wort "vom" eingefügt.
11. In Textziffer 63 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden, sofern latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden."
12. Textziffer 68 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
68. Die §§ 274, 285 Nr. 29, §§ 306 und 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB in der Fassung des BilMoG vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) sind gemäß Art. 66 EGHGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Diese neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt. Dieser Standard ist anzuwenden auf die Steuerabgrenzung in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "68. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 8. Juni 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
69. Umstellungszeitpunkt ist der Beginn des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt bzw. in dem der Standard erstmalig angewandt wird.70. Gemäß Art. 67 Abs. 6 EGHGB sind Aufwendungen und Erträge aus latenten Steuern, die aus der erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 HGB im Übergang auf die durch das BilMoG geänderten Vorschriften des HGB entstehen, unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. Entsprechendes gilt, wenn sich latente Steuern aus in den Übergangsvorschriften vorgesehenen Umgliederungen von Beträgen in die Gewinnrücklagen ergeben.
71. Gemäß Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB müssen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung der durch das BilMoG geänderten Vorschriften des HGB nicht angepasst werden; hierauf ist im Konzernanhang hinzuweisen.
72. Bei erstmaliger Anwendung dieses Standards müssen die Vorjahreszahlen nicht angepasst werden; auf eine solche Nichtanpassung ist im Konzernanhang hinzuweisen.
werden aufgehoben.
Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 19 (DRS 19) Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises vom 29. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 28a vom 18. Februar 2011) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abkürzungsverzeichnis
ABS | asset backed security |
AIF | Alternative Investmentfonds |
AIFM-UmsG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) |
AktG | Aktiengesetz |
Art. | Artikel |
BilMoG | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) |
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
bzw. | beziehungsweise |
Co. | Compagnie |
d. h. | das heißt |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
DSR | Deutscher Standardisierungsrat |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EGHGB | Einführungsgesetz zum HGB |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
etc. | et cetera (und so weiter) |
e.V. | eingetragener Verein |
f./ff. | folgende/fortfolgende |
F & E | Forschung & Entwicklung |
gem. | gemäß |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GuV | Gewinn- und Verlustrechnung |
HGB | Handelsgesetzbuch |
InvG | Investmentgesetz |
i. d. R. | in der Regel |
i. V. m. | in Verbindung mit |
i. S. d. | im Sinne des |
i. S. v. | im Sinne von |
KAGB | Kapitalanlagegesetzbuch |
KG | Kommanditgesellschaft |
KWG | Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) |
Nr. | Nummer |
PublG | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) |
S. | Seite(n) |
sog. | so genannt(e, er, es) |
SolvV | Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung im Bankgewerbe (Solvabilitätsverordnung) |
Tz. | Textziffer(n) |
vgl. | vergleiche |
v. a. | vor allem |
WpHG | Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) |
z.B. | zum Beispiel" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 InvG ist von der Definition einer Zweckgesellschaft ausgenommen. Unter Sondervermögen sind sämtliche inländischen Investmentvermögen zu subsumieren, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und der jeweiligen Vertragsbedingungen getrennt gehalten und treuhänderisch verwaltet werden (§ 2 Abs. 2 InvG). Dabei umfasst die Ausnahme im Sinne dieses Standards auch ausländische Sondervermögen, sofern diese hinsichtlich der für Spezial-Sondervermögen geltenden Anforderungen des InvG im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. | "Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Absatz 3 InvG, vergleichbare ausländische Investmentvermögen, als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB, vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB vergleichbar sind, sind von der Definition einer Zweckgesellschaft ausgenommen. Unter Sondervermögen sind sämtliche inländischen Investmentvermögen zu subsumieren, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und der jeweiligen Vertragsbedingungen getrennt gehalten und treuhänderisch verwaltet werden (§ 2 Absatz 2 InvG)." |
b) Im Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "unmittelbaren und mittelbaren" gestrichen, nach dem Wort "Sitz" werden die Wörter "und der Rechtsform" eingefügt.
c) Absatz 15
Der Standard ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Die Anwendung auf Abschlüsse für frühere Geschäftsjahre wird empfohlen.
wird gestrichen.
3. Textziffer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Dieser Standard gilt auch für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB einen Konzernabschluss aufstellen, sowie alle Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. | "3. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290, auch i. V. m. § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind." |
4. Nach Textziffer 5 wird die folgende Textziffer 5a eingefügt:
"5a. 16 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen."
5. Textziffer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6.Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Andere Gesellschafter: Gesellschafter eines Tochterunternehmens, die keinen beherrschenden Einfluss auf dieses Tochterunternehmen ausüben können. Beherrschender Einfluss: Unmittelbare oder mittelbare Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens. Dies setzt die Fähigkeit zur Durchsetzung der wesentlichen Entscheidungen in bedeutenden Unternehmensbereichen (z.B. Produktion, Vertrieb, Investition, F&E, Personal, Finanzierung) bei diesem Unternehmen voraus. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Konsolidierungskreis: Mutterunternehmen und alle unmittelbaren sowie mittelbaren Tochterunternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, soweit deren Einbeziehung nicht aufgrund der Ausübung eines Einbeziehungswahlrechts nach § 296 HGB unterbleibt. Mutterunternehmen: Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen. Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Unternehmen: Wirtschaftseinheiten mit Sitz im In- oder Ausland, die Interessen kaufmännischer oder wirtschaftlicher Art unabhängig von der Rechtsform mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation verfolgen. Zweckgesellschaften: Unternehmen, die , der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dienen. Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen inländische Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 InvG und gleichwertige ausländische Konstrukte, sein. | "6. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Andere Gesellschafter: Gesellschafter eines Tochterunternehmens, die keinen beherrschenden Einfluss auf dieses Tochterunternehmen ausüben können. Beherrschender Einfluss: Unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens. Dies setzt die Fähigkeit zur Durchsetzung der wesentlichen Entscheidungen in bedeutenden Unternehmensbereichen (z.B. Produktion, Vertrieb, Investition, F & E, Personal, Finanzierung) bei diesem Unternehmen voraus. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Kapitalgesellschaft und ihr gemäß § 264a HGB gleich gestellte Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264d HGB. Konsolidierungskreis: Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, soweit deren Einbeziehung nicht aufgrund der Ausübung eines Einbeziehungswahlrechts nach § 296 HGB unterbleibt. Mutterunternehmen: Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen. Tochterunternehmen: Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (Mutterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Unternehmen: Wirtschaftseinheiten mit Sitz im In- oder Ausland, die Interessen kaufmännischer oder wirtschaftlicher Art unabhängig von der Rechtsform mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation verfolgen. Zweckgesellschaften: Unternehmen, die der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dienen. Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen inländische Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Absatz 3 InvG, vergleichbare ausländische Investmentvermögen, als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB, vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB vergleichbar sind." |
6. In Textziffer 17 wird die Angabe "Tz. 19a) - c)" jeweils durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a bis c" ersetzt.
7. In Textziffer 19 Buchstabe d wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 InvG, sein (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB). | "Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Absatz 3 InvG, vergleichbare ausländische Investmentvermögen, als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB, vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB vergleichbar sind (§ 290 Absatz 2 Nr. 4 HGB)." |
8. In Textziffer 21 Satz 1, in Textziffer 22 Satz 1 und in Textziffer 23 Satz 1, wird die Angabe "Tz. 19a)" jeweils durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a" ersetzt.
9. In Textziffer 26 Satz 1 und in Textziffer 30 Satz 1 wird die Angabe "Tz. 19b)" jeweils durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe b" ersetzt.
10. In Textziffer 33 Satz 1 wird die Angabe "Tz. 19c)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe c" ersetzt.
11. In Textziffer 43 wird die Angabe "Tz. 19d)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe d" ersetzt.
12. In Textziffer 45 Satz 2 wird die Angabe "Tz. 19d)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe d" ersetzt.
13. Textziffer 48 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
48. Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 InvG sind gem. Tz. 19 Buchst. d Satz 2 von der Definition einer Zweckgesellschaft ausgenommen. | "48. Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Absatz 3 InvG, vergleichbare ausländische Investmentvermögen, als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB, vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB vergleichbar sind, sind gem. Tz. 19 Buchstabe d Satz 2 von der Definition einer Zweckgesellschaft ausgenommen." |
Die Ausnahme in Tz. 19 Buchst. d Satz 2 umfasst aber auch ausländische Sondervermögen, wenn sie hinsichtlich der für Spezial-Sondervermögen geltenden Anforderungen des InvG (Katalog zulässiger Vermögensgegenstände, Regelungen zur Risikobegrenzung, Transparenzregelungen etc.) im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
wird gestrichen.
15. In Textziffer 54 Satz 2 wird die Angabe "Tz. 19d)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe d" ersetzt.
16. In Textziffer 62 wird die Angabe "Tz. 19a) - c)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a bis c" ersetzt.
17. In Textziffer 64 werden die Wörter "über die es oder ein Tochterunternehmen" durch die Wörter "über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen" ersetzt.
18. In Textziffer 66 Buchstabe a werden die Wörter "die vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen" durch die Wörter "die vom Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen" ersetzt.
19. In Textziffer 76 Satz 1 wird die Angabe "Tz. 19a)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a" ersetzt.
20. In Textziffer 78 Satz 1 werden die Wörter "unmittelbaren und mittelbaren" gestrichen und nach dem Wort "Sitz" werden die Wörter "und der Rechtsform" eingefügt.
21. In Textziffer 81 Satz 2 wird die Angabe "Tz. 19a) - c)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a bis c" ersetzt.
22. In Textziffer 87 wird nach dem Wort "oder" das Wort "unangemessene" eingefügt.
23. In Textziffer 90 wird das Wort "unverhältnismäßig" durch das Wort "unangemessen" ersetzt.
24. In Textziffer 91 wird das Wort "und" durch die Wörter "oder unangemessene" ersetzt.
25. Nach Textziffer 106 werden die Überschrift "Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft" und die folgenden Textziffern 106a und 106b eingefügt:
"Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
106a. Weicht der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Abschlusses des Kaufvertrags (signing) vom Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Anteile (closing) ab, so hat der Erwerber - unbeschadet des § 296 HGB - das erworbene Unternehmen erstmalig zu dem Zeitpunkt einzubeziehen, zu dem ein beherrschender Einfluss gem. § 290 HGB (vgl. Tz. 7 ff.) ausgeübt werden kann. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss richtet sich dann regelmäßig nach dem Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum der Anteile auf den Erwerber übergeht.
106b. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Mutterunternehmen die Anteile an einem Tochterunternehmen aufgrund eines vermögensübertragenden Umwandlungsvorganges erwirbt. Sofern faktisch oder durch entsprechende Regelungen im Umwandlungsvertrag sichergestellt wird, dass der übertragende Rechtsträger über die Beteiligungsrechte nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs oder mit Einwilligung des Mutterunternehmens verfügen kann, d. h. wirtschaftlich betrachtet wie ein Treuhänder handelt, hat eine Einbeziehung in den Konzernabschluss - unbeschadet des § 296 HGB - bereits ab dem Zeitpunkt des formwirksamen Abschlusses des Umwandlungsvertrages zu erfolgen."
26. Nach Textziffer 106b werden die Überschrift "Besonderheiten bei der Festlegung des Erwerbszeitpunkts" und die folgenden Textziffern 106c bis 106f eingefügt:
"Besonderheiten bei der Festlegung des Erwerbszeitpunkts
106c. Eine vertraglich vereinbarte Verlagerung des Erwerbszeitpunktes der Anteile auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss (sog. schuldrechtliche Rückwirkung) hat keinen Einfluss auf den Konsolidierungszeitpunkt. Solche Vereinbarungen sind aber ggf. bei der Verteilung des Ergebnisses (vgl. DRS 23.12) auf Erwerber bzw. Veräußerer zu beachten. Falls in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Tochter-Zweckgesellschaften, bereits zu einem Zeitpunkt vor Abschluss eines Anteilskaufvertrags ein Beherrschungsverhältnis gem. § 290 HGB (vgl. Tz. 7 ff.) besteht, ist indes auf diesen früheren Zeitpunkt abzustellen.
106d. Steht die Erwerbsvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung, die der Erwerber selbst herbeiführen kann oder auf deren Erfüllung er einen Anspruch hat, ist - soweit die übrigen in DRS 23.8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind - eine Einbeziehung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geboten. Gleiches gilt, wenn im Falle behördlicher Zustimmungserfordernisse (z.B. hinsichtlich einer nationalen Wettbewerbsbehörde) kein Beurteilungsspielraum seitens der Behörde besteht. In allen anderen Fällen ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Zustimmung ausgegangen werden oder ist keine Einschätzung möglich, ist auf den Tag der behördlichen Genehmigung abzustellen.
106e. Enthält die Erwerbsvereinbarung Bedingungen, die deren Wirksamwerden nach dem Willen mindestens einer Partei ausdrücklich offen halten sollen (v. a. Gremienvorbehalte hinsichtlich der Organe des Erwerbers und/oder Veräußerers bzw. Zustimmungserfordernisse Dritter, z.B. Gläubiger oder andere Vertragspartner des erworbenen Unternehmens), ist auf den Zeitpunkt der Zustimmung abzustellen. Soweit solchen Vorbehalten im Ausnahmefall keine materielle Bedeutung zukommt, ist der Zeitpunkt der Vereinbarung heranzuziehen.
106f. Besagen die vertraglichen Regelungen z.B., dass das wirtschaftliche Eigentum "... mit Ablauf des 31. Dezembers ..." eines Jahres vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht, sind die Anteile am 31. Dezember im Jahresabschluss des Veräußerers als Abgang und gleichzeitig am 31. Dezember im Jahresabschluss des Erwerbers als Zugang zu erfassen. Somit ist das Reinvermögen des Tochterunternehmens zu diesem Zeitpunkt im Konzernabschluss des Veräußerers im Rahmen einer Entkonsolidierung als Abgang und im Konzernabschluss des Erwerbers - unbeschadet des § 296 HGB - im Rahmen einer Erstkonsolidierung als Zugang zu erfassen."
27. In Textziffer 111 wird die Angabe "Tz. 19a)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe a", die Angabe "Tz. 19b)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe b", die Angabe "Tz. 19c)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe c" und die Angabe "Tz. 19d)" durch die Angabe "Tz. 19 Buchstabe d" ersetzt.
28. In Textziffer 112 wird die Angabe "der Buchst. 111a) bis c)" durch die Angabe "der Tz. 111 Buchstabe a bis c", die Angabe "des Buchst. 111d)" durch die Angabe "der Tz. 111 Buchstabe d" und die Angabe "gem. Buchst. 111a) bis d)" durch die Angabe "gem. Tz. 111 Buchstabe a bis d" ersetzt.
29. In Textziffer 113 Satz 1 wird nach der Angabe " § 313 Absatz 3" die Angabe "Satz 1 und 2" eingefügt.
30. In Textziffer 117 Satz 4 werden die Wörter "und Verzögerungen" durch die Wörter "oder unangemessene Verzögerungen" ersetzt.
31. In Textziffer 122 Satz 5 wird das Wort "Eigenkapitalspiegel" durch das Wort "Konzerneigenkapitalspiegel" ersetzt.
32. Textziffer 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
125. Dieser Standard ist anzuwenden auf Konzernabschlüsse, die für Geschäftsjahre aufgestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. | "125. Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 29. Dezember 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
126. 1Umstellungszeitpunkt ist der Beginn des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt bzw. in dem der Standard erstmalig angewandt wird.
wird aufgehoben.
34. Die Überschrift "Anhang" wird gestrichen.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"AG | Aktiengesellschaft |
AktG | Aktiengesetz |
BAnz | Bundesanzeiger |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BilMoG | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) |
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
BilReG | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz) |
bspw. | beispielsweise |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
d. h. | das heißt |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DrittelbG | Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee |
EBIT | earnings before interest and taxes |
EBITDA | earnings before interest, taxes, depreciation and amortization |
EDV | Elektronische Datenverarbeitung |
eG | eingetragene Genossenschaft |
EG | Europäische Gemeinschaft |
etc. | et cetera |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
e.V. | eingetragener Verein |
f./ff. | folgende/fortfolgende |
ggf. | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbH & Co. KG | Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) |
GenG | Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) |
GuV | Gewinn- und Verlustrechnung |
HGB | Handelsgesetzbuch |
i. d. R. | in der Regel |
i. S. d. | im Sinne des bzw. im Sinne der |
i. V. m. | in Verbindung mit |
IASB | International Accounting Standards Board |
IFRS | International Financial Reporting Standards |
IFRS PS MC | IFRS Practice Statement "Management Commentary" |
KG | Kommanditgesellschaft |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KWG | Kreditwesengesetz |
MARiskBA | Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Bankenaufsicht) |
MARiskVA | Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Versicherungsaufsicht) |
MC | Management Commentary |
Mio. | Millionen |
MitbestG | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz) |
Montan MitbestG | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanmitbestimmungsgesetz) |
Montan MitbestGErgG | Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) |
Nr. | Nummer |
o. g. | oben genannt |
RegE | Regierungsentwurf |
S. | Seite(n) |
SE | Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) |
SEAG | Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz) |
Tz. | Textziffer(n) |
u. a. | unter anderem |
VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz |
vgl. | vergleiche |
VVaG | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
WpÜG | Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz |
z.B. | zum Beispiel |
z. T. | zum Teil" |
2. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Geschäftsmodell" die Wörter ", auf die Zweigniederlassungen" eingefügt.
b) Absatz 8
In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen.
wird gestrichen.
c) Im Absatz 11 Satz 1 wird das Wort "Unternehmensleitung" durch das Wort "Konzernleitung" und in Satz 2 werden die Wörter "das Unternehmen" durch die Wörter "der Konzern" ersetzt.
d) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Standard enthält Leitlinien für den Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB, Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird. | "Der Standard enthält Konkretisierungen für den Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB, Corporate Governance Erklärung)." |
e) Absatz 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und z. T. für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen:
| "Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und z. T. für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen:
|
f) Absatz 17
Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.
wird gestrichen.
3. Textziffer 7 wird fett gedruckt.
4. Textziffer 11 wird wie folgt geändert:
a) Unter der Definition des Begriffs "Geschäftsergebnis" wird die Angabe "Nr. 20" durch die Angabe "Nr. 17" und die Angabe "Nr. 19" durch die Angabe "Nr. 16" ersetzt.
b) Der Begriff "Kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen" wird durch den Begriff "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen" ersetzt und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. | "Kapitalgesellschaft und ihr gemäß § 264a HGB gleich gestellte Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264d HGB." |
c) Unter der Definition des Begriffs "Leistungsindikator" werden nach dem Wort "Unternehmens" die Wörter "oder Konzerns" eingefügt.
d) Unter der Definition des Begriffs "Risikokapitalallokation" werden nach dem Wort "Unternehmens" die Wörter "oder Konzerns" eingefügt.
e) Die folgende Definition des Begriffs "Zweigniederlassung" wird angefügt:
"Zweigniederlassung: Ein auf Dauer angelegter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der im Außenverhältnis selbstständig handelt und im Innenverhältnis weisungsgebunden ist."
5. In Textziffer 21 wird nach den Wörtern "die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß" die Angabe " § 315 Absatz 5 HGB i. V. m." eingefügt.
6. Textziffer 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fasst ein Unternehmen den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammen, ist dies in der Überschrift des Berichts zu verdeutlichen (z.B. durch die Überschrift "Zusammengefasster Lagebericht"). | "Werden der Lagebericht des Mutterunternehmens und der Konzernlagebericht zusammengefasst, ist dies in der Überschrift des Berichts zu verdeutlichen (z.B. durch die Überschrift ≫Zusammengefasster Lagebericht≪)." |
7. Nach Textziffer 38 werden die Überschrift "Zweigniederlassungen" und die folgenden Textziffern 38a, 38b und 38c angefügt:
"Zweigniederlassungen
38a. Die Bedeutung der Zweigniederlassungen für den Konzern ist darzustellen.
38b. Hierbei kann bspw. auf die geografische Verbreitung und den Geschäftszweck der Zweigniederlassungen eingegangen werden.
38c. Soweit für das Verständnis der Lage des Konzerns erforderlich, sind im Konzernlagebericht folgende Angaben zu wesentlichen Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu machen:
8. Textziffer 114 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
114. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen und zu erläutern. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben. | "114. Sofern Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums eingetreten sind, Auswirkung auf die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns haben, wird empfohlen, einen Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Wenn solche Vorgänge nicht eingetreten sind, wird empfohlen, dies im Konzernlagebericht anzugeben." |
115. Ein Vorgang hat dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Berichtszeitraums ereignet, eine deutlich andere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erfordert hätte.
wird aufgehoben.
10. In Textziffer 164 Satz 1 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Mutterunternehmen" ersetzt.
11. In Textziffer 185 Satz 3 werden die Wörter "vom Unternehmen" gestrichen.
12. In Textziffer 187 Satz 1 wird das Wort "Unternehmens" durch das Wort "Konzerns" ersetzt.
13. In der Überschrift vor Textziffer K224 wird die Angabe "(§ 289a HGB)" gestrichen.
14. Textziffer K224 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
K224. Gemäß § 289a HGB haben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 8 WpHG gehandelt werden, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen. Die Erklärung muss einen eigenen Abschnitt im Lagebericht bilden. | "K224. Gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB haben Mutterunternehmen, die börsennotierte Aktiengesellschaften sind, eine Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern in ihren Konzernlagebericht aufzunehmen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die Aktiengesellschaften sind und ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 8 WpHG gehandelt werden. Die Erklärung muss einen eigenen Abschnitt im Konzernlagebericht bilden." |
K225. § 315 Absatz 3 HGB und Tz. 22 dieses Standards gestatten die Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens. Sofern das Mutterunternehmen die Kriterien des Satzes 1 der Tz. K224 erfüllt und von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, ist die Erklärung zur Unternehmensführung Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts.
wird aufgehoben.
16. Textziffer K226 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
K226. § 289a HGB gestattet, die Erklärung auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. In diesem Fall ist im zusammengefassten Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen. | "K226. Gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB darf die Erklärung auf der Internetseite des Mutterunternehmens veröffentlicht werden. In diesem Fall ist im Konzernlagebericht bzw. im zusammengefassten Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen." |
17. Textziffer K227 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
K227. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB muss beinhalten:
| "K227. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315 Absatz 5 HGB i. V. m. § 289a HGB muss beinhalten:
|
18. In Textziffer K231 wird die Angabe "c)" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.
19. Nach Textziffer K231 werden die folgenden Textziffern K231a, K231b und K231c angefügt:
"K231a.Die Darstellung der Zielgrößen für den Frauenanteil und deren Erreichung gemäß Tz. K227 Buchstabe d umfasst die Angabe der festgelegten Zielgrößen und der jeweiligen Fristen zu deren Erreichung. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist anzugeben, ob die festgelegten Zielgrößen erreicht worden sind. Wurden die Zielgrößen nicht erreicht, sind die Gründe dafür anzugeben.
K231b. Es wird empfohlen, im Konzernlagebericht darzustellen, wie im Konzern die erste und zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands abgegrenzt werden.
K231c. Die Angaben zur Einhaltung der Mindestquoten gemäß Tz. K227 Buchstabe e umfassen die Angabe, ob sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzt. Wurden die Mindestquoten nicht eingehalten, sind die Gründe dafür anzugeben."
20. Textziffer 236 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
236. Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. | "236. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 2. November 2012 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr." |
237. Änderungen in der formalen und inhaltlichen Gestaltung des Konzernlageberichts durch die erstmalige Anwendung dieses Standards stellen keine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes dar.Außerkrafttreten
238. DRS 5 Risikoberichterstattung vom 3. April 2001 (Bekanntmachung vom 25. April 2001, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 2001), letztmalig geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nummer 5 (DRÄS 5) vom 5. Januar 2010 (Bekanntmachung vom 4. Februar 2010, BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 beginnt.
239. DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten vom 29. August 2000 (Bekanntmachung vom 22. November 2000, BAnz. Nr. 245c vom 30. Dezember 2000), letztmalig geändert durch Artikel 4 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nummer 5 (DRÄS 5) vom 5. Januar 2010 (Bekanntmachung vom 4. Februar 2010, BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 beginnt.
240. DRS 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 3. April 2001 (Bekanntmachung vom 25. April 2001, BAnz. Nr. 98b vom 29. Mai 2001), letztmalig geändert durch Artikel 5 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nummer 5 (DRÄS 5) vom 5. Januar 2010 (Bekanntmachung vom 4. Februar 2010, BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 beginnt.
241. DRS 15 Lageberichterstattung vom 7. Dezember 2004 (Bekanntmachung vom 31. Januar 2005, BAnz. Nr. 40a vom 26. Februar 2005), letztmalig geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nummer 5 (DRÄS 5) vom 5. Januar 2010 (Bekanntmachung vom 4. Februar 2010, BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 beginnt.
werden aufgehoben.
22. Der Einführungstext zur Anlage 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Anlage enthält für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 bzw. Absatz 1a KWG branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht gemäß § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Risikoberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards. | "Diese Anlage enthält für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute), für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 HGB der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB anzuwenden ist, branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht gemäß § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Risikoberichterstattung.
Die Anlage ist Teil des Standards.
Diese Anlage gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 bzw. 1a KWG, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1, 4, 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind." |
23. In Textziffer A1.1 Satz 2 werden die Wörter "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.
24. In Textziffer A1.3 werden die Wörter "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" jeweils durch das Wort "Institute" ersetzt.
25. In Textziffer A1.22 wird das Wort "Solvabilitätsanforderungen" durch das Wort "Eigenmittelanforderungen" ersetzt.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird um folgende Abkürzungen erweitert:
"BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
EGHGB | Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EU | Europäische Union |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" |
2. Absatz 10 der Zusammenfassung
Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.
wird gestrichen.
3. In Textziffer 9 wird unter der Definition des Begriffs "Konsolidierungskreis" die Wörter "unmittelbaren sowie mittelbaren" gestrichen.
4. Textziffer 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
28. Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind. | "28. Zahlungsströme aus Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung i. S. v. § 314 Absatz 1 Nr. 23 HGB sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind." |
5. In Textziffer 32 wird das Wort "zwischen" durch die Wörter "einheitlich in der" ersetzt, nach den Wörtern "Kapitalflussrechnung und" wird das Wort "der" eingefügt.
6. In Textziffer 39 erhalten die Zeilen 5 und 6 der Tabelle 1 folgende Fassung:
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7. In Textziffer 40 erhalten die Zeilen 10, 12 und 13 der Tabelle 2 folgende Fassung:
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8. In Textziffer 46 erhalten die Zeilen 11 und 12 der Tabelle 3 folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
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9. In Textziffer 50 erhalten die Zeilen 8 und 9 der Tabelle 4 folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
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10. Nach Textziffer 55 wird die folgende Textziffer 55a eingefügt:
"55a. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 4. Februar 2014 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr."
11. In der Anlage 1 erhalten die Zeilen 5, 6, 19, 20, 31 und 32 der Tabelle 5 folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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12. In der Anlage 1 erhalten die Zeilen 10, 12, 13, 26, 27, 38 und 39 der Tabelle 6 folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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13. In der Anlage 2 im Einführungssatz werden die Wörter "vierte Abschnitt" durch die Wörter "Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts" ersetzt.
14. In Textziffer A2.1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "6" wird die Angabe "oder 10" eingefügt.
15. In Textziffer A2.3 wird der Begriff "Sonstiges Kapital" wie folgt definiert:
alt | neu |
Sonstiges Kapital: Bankaufsichtsrechtliches Ergänzungskapital, darunter Nachrangkapital wie nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte sowie bankaufsichtsrechtliches Kernkapital, z.B. Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen. | "Sonstiges Kapital: Bankaufsichtsrechtlich anerkanntes Kapital, das über das in der Bilanz unter dem Posten ≫Eigenkapital≪ ausgewiesene Kapital hinausgeht. Hierzu gehören insbesondere nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen." |
16. Nach Textziffer A2.4 wird die folgende Textziffer A2.4a eingefügt:
"A2.4a.Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind. Tz. 28 ist insofern auf Institute nicht anzuwenden."
17. Nach Textziffer A3.4 wird die folgende Textziffer A3.4a eingefügt:
"A3.4a. Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind. Tz. 28 ist insofern auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden."
Die durch diesen Standard geänderten Regelungen sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr.s *) Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 HGB den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
ENDE |