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DRS 21 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 21 - Kapitalflussrechnung

Vom 2. April 2014
(BAnz. AT vom 08.04.2014 B2; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 27.07.2023 B3 23)



Siehe Fn. *

Zusammenfassung 16 23

In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Absatz 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird empfohlen, dies in Übereinstimmung mit diesem Standard zu tun.

In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme nach den Cashflows für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Dabei richtet sich die Zuordnung im Einzelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Die Zahlungsströme sind bis auf die im Standard vorgesehenen Ausnahmen, wie bspw. bei der indirekten Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, grundsätzlich unsaldiert auszuweisen.

Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode. Er setzt sich ausschließlich aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann entweder direkt oder indirekt dargestellt werden. Für die Bereiche der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit erfolgt die Darstellung der Zahlungsströme dagegen ausschließlich nach der direkten Methode.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist. Ferner sind Ertragsteuerzahlungen grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind auch Zahlungsströme von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht dem Finanzmittelfonds zuzuordnen sind oder zu Handelszwecken gehalten werden. Ferner sind Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen als Investitionstätigkeit zu klassifizieren. Weiterhin sind erhaltene Zinsen sowie erhaltene Dividenden der Investitionstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind grundsätzlich die Zahlungsströme zuzuordnen, die aus Transaktionen mit den Gesellschaftern des Mutterunternehmens und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren. Ferner sind gezahlte Zinsen sowie gezahlte Dividenden der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Standard enthält Mindestgliederungsschemata für eine Darstellung nach der direkten und nach der indirekten Methode. Diese werden in der Anlage 1 dargestellt.

Weiterhin enthält der Standard branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Anlage 3), die den jeweiligen Besonderheiten der Geschäftsmodelle hinsichtlich der Zahlungsströme und -mittelbestände Rechnung tragen.

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 21 Kapitalflussrechnung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens sind die ihm zugeflossenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung von Bedeutung. Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Die Kapitalflussrechnung soll die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen. Hierzu soll sie für die Berichtsperiode die Zahlungsströme darstellen und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Gegenstand und Geltungsbereich

2. Dieser Standard regelt die Grundsätze zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Absatz 1 HGB Bestandteil des Konzernabschlusses ist.

3. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch, wenn für einen Konzernabschluss nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung aufzustellen ist.

4. Mutterunternehmen, die für einen Konzernabschluss nach § 11 PubIG freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten.

5. 17 Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.

6. Kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nach § 264 Absatz 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten.

7. Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird ebenfalls empfohlen, diesen Standard zu beachten.

8. 23 Dieser Standard gilt für Unternehmen aller Branchen. Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind in Anlage 2 und 3 zu diesem Standard geregelt.

Definitionen

9. 16 23 23 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Cashflow: Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen (Netto-Zahlungsstrom) einer Periode aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit.

Cash-Pool: Bankkonto, an welches die an einem Cash-Pooling beteiligten Unternehmen ihre Liquiditätsüberschüsse abführen (bzw. welches Liquiditätsunterdeckungen der an einem Cash-Pooling beteiligten Unternehmen ausgleicht).

Cash-Pool-Forderungen (Cash-Pool-Verbindlichkeiten): Forderungen gegen das (Verbindlichkeiten gegenüber dem) den Cash-Pool führende(n) Unternehmen.

Cash-Pooling: Liquiditätsverbund, in dem sich die an diesem Verbund beteiligten Unternehmen zur Liquiditätssteuerung liquide Mittel zur Verfügung stellen und auf solche zurückgreifen.

Finanzierungstätigkeit: Aktivitäten, die sich auf die Höhe und/oder die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und/oder Finanzschulden auswirken, einschließlich der Vergütungen für die Kapitalüberlassung.

Finanzmittelfonds: Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.

Finanzschulden: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Institute: Kreditinstitute i.S.d. § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i.S.d. § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB sowie Mutterunternehmen, die gem. § 340i Abs. 3 HGB als solche gelten.

Investitionstätigkeit: Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.

Dazu zählen Aktivitäten, die zu einer Erhöhung des Buchwerts eines in der Konzernbilanz angesetzten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens führen, aber auch z.B. Zahlungen zur Vermeidung einer Verminderung des Buchwerts einer Beteiligung.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Kapitalgesellschaft und ihr gem. § 264a HGB gleich gestellte Personenhandelsgesellschaft S. d. § 264d HGB.

Konsolidierungskreis: Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, soweit deren Einbeziehung nicht aufgrund der Ausübung eines Einbeziehungswahlrechts nach § 296 HGB unterbleibt.

Laufende Geschäftstätigkeit: Aktivitäten in Verbindung mit wesentlichen, auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.

Nettoumlaufvermögen: Differenz zwischen Umlaufvermögen (ohne Finanzmittelfonds) und kurzfristigen Schulden aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Periodenergebnis: Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag laut Konzerngewinn- und -verlustrechnung bzw. entsprechendes unterjähriges Ergebnis (jeweils einschließlich Ergebnisanteilen anderer Gesellschafter).

Zahlungsmittel: Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen.

Zahlungsmitteläquivalente: Als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Zahlungsmitteläquivalente dürfen daher nur eine Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt von maximal drei Monaten haben.

Zinsen: Zinsen i. S. d. Standards umfassen Zinsen für Kapitalüberlassung, also für gewährte bzw. aufgenommene Kredite/Darlehen.

Regeln

Allgemeine Grundlagen der Kapitalflussrechnung

10. Grundlagen der Kapitalflussrechnung sind die Buchführung bzw. die daraus nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleiteten Abschlüsse.

11. Die Kapitalflussrechnung eines Konzerns kann aus der Konzernbilanz und Konzerngewinn- und -verlustrechnung unter Verwendung zusätzlicher Informationen oder durch Konsolidierung der einzelnen Kapitalflussrechnungen der einbezogenen Unternehmen ermittelt werden.

12. Der Erst-, Ent- oder Übergangskonsolidierungszeitpunkt bestimmt den Zeitpunkt der Berücksichtigung der zuzuordnenden Zahlungsströme der Tochterunternehmen in der Kapitalflussrechnung.

13. Bei der Ableitung der Kapitalflussrechnung aus der Konzernbilanz und Konzerngewinn- und -verlustrechnung wirkt sich die Währungsumrechnung lediglich auf die Umrechnungsdifferenz beim Finanzmittelfonds aus, wenn dieser Bestände in fremder Währung enthält (vgl. Tz. 35). Wird die Kapitalflussrechnung nicht unmittelbar aus der Konzernbilanz und Konzerngewinn- und -verlustrechnung abgeleitet, erfolgt die Umrechnung der Zahlungsströme in Fremdwährungen zum Devisenkassamittelkurs am jeweiligen Transaktions-/Zahlungstag oder vereinfachend zu einem Durchschnittskurs der jeweiligen Berichtsperiode. Wesentliche Geschäftsvorfälle sind in jedem Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen.

14. Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. So sind bspw. Zahlungen eines quotenkonsolidierten Unternehmens anteilig in der Kapitalflussrechnung zu berücksichtigen. Nach der Equity-Methode bilanzierte Unternehmen werden in der Kapitalflussrechnung nur anhand der Zahlungen zwischen ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf solcher Beteiligungen erfasst.

15. 23 Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode. In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme getrennt nach der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit darzustellen. Hierbei entspricht die Summe der Cashflows aus diesen drei Tätigkeitsbereichen der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode, soweit diese nicht auf wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder sonstigen bewertungsbedingten Änderungen beruht.

16. Die Zahlungsströme sind entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens entweder der laufenden Geschäftstätigkeit, der lnvestitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

17. Einige Zahlungsströme lassen sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen. Soweit dieser Standard keine Zuordnung trifft oder präferiert, sind diese Zahlungsströme auf die betroffenen Tätigkeitsbereiche sachgerecht aufzuteilen oder dem vorrangig betroffenen Bereich vollständig zuzuordnen. Sofern eine entsprechende Zuordnung vorgenommen wird, ist dies anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist.

18. Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind jeweils gesondert anzugeben und in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

19. Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind dann der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zurechenbar sind.

20. Zahlungsströme im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften sind dem Bereich zuzuordnen, dem die Zahlungen aus dem Grundgeschäft zugehören.

21. Die Kapitalflussrechnung ist in Staffelform unter Beachtung der in diesem Standard enthaltenen Mindestgliederungen darzustellen. Die Mindestgliederungen sind ggf. entsprechend den weiteren Anforderungen dieses Standards zu ergänzen.

22. Es wird empfohlen, Vergleichszahlen der Vorperiode anzugeben.

23. Für die Darstellung der Kapitalflussrechnung gilt der Grundsatz der Stetigkeit.

24. Die Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann direkt oder indirekt erfolgen. Die Cashflows aus der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit werden immer direkt dargestellt.

25. Nach der indirekten Methode wird das Periodenergebnis um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge und um Bestandsänderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds) sowie um alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert.

26. Die Zahlungsströme sind grundsätzlich unsaldiert auszuweisen. Ausgenommen hiervon ist die indirekte Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Die Zahlungsströme dürfen außerdem in folgenden Ausnahmefällen saldiert ausgewiesen werden:

  1. bei hoher Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten, bspw. dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, oder
  2. bei Zahlungsströmen für Rechnung Dritter, wenn sie überwiegend auf Aktivitäten der Dritten zurückzuführen sind, etwa bei für Dritte eingezogenen und an sie weitergeleiteten Mieten, oder
  3. bei Ertragsteuerzahlungen.

27. Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind.

28. 16 Zahlungsströme aus Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung i. S. v. § 314 Absatz 1 Nr. 23 HGB sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind.

29. Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen.

30. Beispiele für derartige nicht zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind:

  1. der Zugang von Vermögensgegenständen mit Stundung des Erwerbspreises, durch Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder durch Finanzierungsleasing,
  2. der Erwerb eines Unternehmens oder die Erhöhung des Anteilsbestandes gegen Ausgabe von Anteilen, oder
  3. die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.

31. Auch ein Zugang oder Abgang von Vermögensgegenständen oder Schulden, der aufgrund von Änderungen des Konsolidierungskreises und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Erwerb oder Verkauf steht, also ohne Änderung des Anteils erfolgt, ist ein nicht zahlungswirksamer Vorgang und daher nicht in der Kapitalflussrechnung zu erfassen (vgl. aber Tz. 36).

32. 16 Werden in einer Segmentberichterstattung Cashflows je Segment angegeben, sind die Regelungen dieses Standards zur Abgrenzung der Cashflows und deren Darstellung konsistent einheitlich in der Kapitalflussrechnung und der Segmentberichterstattung anzuwenden.

Abgrenzung des Finanzmittelfonds

33. In den Finanzmittelfonds sind nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen.

33a. 23 Cash-Pool-Forderungen sind grundsätzlich nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Cash-Pool-Forderungen sind nur dann in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn diese jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen (siehe Tz. 9).

34. 23 Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, andere kurzfristige Kreditaufnahmen sowie Cash-Pool-Verbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.

35. Sind im Finanzmittelfonds Fremdwährungsbestände enthalten, sind sie zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag (Konzernabschlussstichtag) in Euro umzurechnen. So können sich Veränderungen des Finanzmittelfonds ergeben, wenn sich die Wechselkurse in der Berichtsperiode ändern. Ihnen liegen insoweit keine zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle zugrunde. Um auf den Finanzmittelfonds zum Ende der Berichtsperiode überzuleiten, ist der Ausweis dieser Wechselkursdifferenzen gesondert von den Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit vorzunehmen.

36. Der Zugang oder Abgang von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, der aus Änderungen des Konsolidierungskreises resultiert und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Erwerb oder Verkauf steht, also ohne Änderung des Anteils erfolgt, ist zur Überleitung auf den Finanzmittelfonds am Ende der Periode gesondert auszuweisen.

37. Ändern sich in der Berichtsperiode die Werte der in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalente aufgrund von Bewertungsvorgängen, ist der entstehende Unterschiedsbetrag gesondert von den Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

38. Der Cashflow ist im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit nach einer der folgenden Methoden darzustellen:

  1. nach der direkten Methode, indem Einzahlungen und Auszahlungen unsaldiert angegeben werden, oder
  2. nach der indirekten Methode, indem das Periodenergebnis um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge, um Bestandsänderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds) und um alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert wird.

39. 16 Bei Anwendung der direkten Methode zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist mindestens gemäß dem folgenden Schema zu gliedern:

Tabelle 1: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der direkten Methode

1.Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2.-Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3.+Sonstige Einzahlungen, die nicht der lnvestitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4.-Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
6.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
7.-/+Ertragsteuerzahlungen
8.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

40. 16 Bei Anwendung der indirekten Methode zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist mindestens gemäß dem folgenden Schema zu gliedern:

Tabelle 2: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss-Mehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
5.4+Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer
Aktiva, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
6.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva,
die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.4+Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
8.+/-Zinsaufwendungen/Zinserträge
9.Sonstige Beteiligungserträge
10.+/-Aufwendungen/Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
11.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
12.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
13.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
14.4+Ertragsteuerzahlungen
15.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

41. Geht ein Unternehmen bei der Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode nicht vom Periodenergebnis aus, ist die Ausgangsgröße (z.B. ein betriebliches Ergebnis) auf das Periodenergebnis überzuleiten. Die Überleitung kann in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung (siehe Tz. 52) oder durch Verweis auf die Konzerngewinn- und -verlustrechnung erfolgen, sofern die Ausgangsgröße dort gesondert ausgewiesen wird.

41a. 23 Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

41b. 23 Einzahlungen aus erhaltenen privaten Zuschüssen, die an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft sind, sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

41c. 23 Gewährt ein Unternehmen einen Zuschuss an Dritte, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, sofern die Gewährung an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft ist (es sei denn, Tz. 45c ist einschlägig).

Cashflow aus der Investitionstätigkeit

42. Die Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode.

43. 23 Die Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises sind der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Sie sind nach Zu- und Abgängen jeweils gesondert auszuweisen. Sie ergeben sich als Gesamtbetrag der als Kaufpreis gezahlten bzw. als Verkaufspreis erhaltenen Finanzmittel abzüglich des erworbenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.

44. Erhaltene Zinsen und Dividenden sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.

45. Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen sind ebenfalls dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.

45a. 23 Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Sie sind gesondert von der Auszahlung für die Investition in den bezuschussten Vermögensgegenstand auszuweisen.

45b. 23 Gewährt ein Unternehmen einen unbedingt rückzahlbaren Zuschuss an Dritte, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Auszahlungen aus der Gewährung eines unbedingt rückzahlbaren Zuschusses sind gesondert auszuweisen.

45c. 23 Gewährt ein Unternehmen einen Zuschuss an Dritte und erlangt das Unternehmen das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, so sind die Auszahlungen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Sie sind gesondert auszuweisen.

46. 16 Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 3: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit

1.Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
2.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
3.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
4.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
5.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
6.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
7.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
8.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
9.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
10.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
11.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
12.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
13.+Erhaltene Zinsen
14.+Erhaltene Dividenden
15.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

47. Die Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit sind gesondert auszuweisen. Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode.

48. Gezahlte Zinsen und Dividenden sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

49. 23 Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

49a. 23 Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen, die Gesellschafter in ihrer Funktion als Gesellschafter gewähren, sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

49b. 23 Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sind grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern die Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind (siehe Tz. 33a und 34). Hiervon abweichend sind Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, wenn quasipermanent eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht. Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dürfen, sofern die in Tz. 26 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt sind, saldiert ausgewiesen werden.

50. 16 23 Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 4: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit

1.Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
2.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
3.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
4.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
5.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
6.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
7.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
8.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
9.-Gezahlte Zinsen
10.-Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
11.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
12.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

51. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern und Auszahlungen an andere Gesellschafter (Dividenden, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) sind in der Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit jeweils gesondert auszuweisen.

Ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung

52. Neben den in Tz. 17 und ggf. Tz. 41 geforderten, sind die folgenden ergänzenden Angaben aufzunehmen:

  1. Definition des Finanzmittelfonds,
  2. Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten ≫Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten≪ entspricht,
  3. wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,
  4. Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unternehmen und
  5. Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen.

53. Die ergänzenden Angaben sind geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang zu machen. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

54. 23 Unternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Kapitalflussrechnung aufgestellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards Beträge der Vorperiode nur angeben, wenn sie diese nach den Regelungen dieses Standards ermittelt haben.

55. Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

55a. 16 Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 4. Februar 2014 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.

55b. 23 Die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 13 vom 16. Juni 2023 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 8 vom 22. September 2017 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 01. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr.

Außerkrafttreten

56. DRS 2 Kapitalflussrechnung vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), letztmalig geändert durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 4 vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmalig anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2014 beginnt.

57. DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.191), letztmalig geändert durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 4 vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmalig anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2014 beginnt.

58. DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.192), letztmalig geändert durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 4 vom 5. Januar 2010 (BAnz. Nr. 27a vom 18. Februar 2010), wird aufgehoben; er ist letztmalig anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2014 beginnt.

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MindestgliederungsschemataAnlage 1 16 23

Die in diesem Standard enthaltenen Mindestgliederungen werden nachfolgend zusammengefasst. Das Gliederungsschema I enthält die Mindestgliederung bei der Anwendung der direkten Methode zur Darstellung der Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Das Gliederungsschema II enthält die Mindestgliederung bei der Anwendung der indirekten Methode zur Darstellung der Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Tabelle 5: 23 Mindestgliederungsschema I (≫Direkte Methode≪)

1.Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2.-Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3.+Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4.-Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
6.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
7.4+Ertragsteuerzahlungen
8.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 7)
9.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
10.+/-Aufwendungen/Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
11.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
12.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außerordentlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
13.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
14.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
15.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
16.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
17.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
18.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
19.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
20.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
21.+Erhaltene Zinsen
22.+Erhaltene Dividenden
23.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 9 bis 22)
24.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
25.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
26.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
27.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
28.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
29.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
30.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
31.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
32.-Gezahlte Zinsen
33.-Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
34.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
35.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 24 bis 34)
36.Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 8, 23, 35)
37.+Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
38.-Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
39.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
40.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 36 bis 39)

Tabelle 6: 23 Mindestgliederungsschema II (≫Indirekte Methode≪)

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss-Mehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
5.4+Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
6.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.4+Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
8.+/-Zinsaufwendungen/Zinserträge
9.-Sonstige Beteiligungserträge
10.+/-Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
11.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
12.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
13.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
14.4+Ertragsteuerzahlungen
15.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 14)
16.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
17.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
18.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
19.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
20.+Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
21.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
22.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
23.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
24.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
25.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
26.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
27.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
28.+Erhaltene Zinsen
29.+Erhaltene Dividenden
30.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 16 bis 29)
31.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
32.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
33.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
34.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
35.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
36.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
37.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
38.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
39.-Gezahlte Zinsen
40.-Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
41.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
42.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 31 bis 41)
43.Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 15, 30, 42)
44.+/-Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
45.+/-Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
46.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
47.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 43 bis 46)

.

Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von InstitutenAnlage 2 16 23

23
Diese Anlage enthält für Institute branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Kapitalflussrechnung. Die Anlage ist Teil des Standards.

A2.1. 16 23 (aufgehoben)

A2.2. Im Unterschied zu anderen Unternehmen fehlt bei Instituten die typische Wertschöpfungskette (Geld, Güter, Geld). Beispielweise werden die zahlreichen liquiditätswirksamen Kreditein- und -auszahlungen der Kreditinstitute nur als jährliche Bestandsveränderung in der Kapitalflussrechnung berücksichtigt. Außerdem werden Mittelbewegungen aus der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs nicht liquiditätswirksam erfasst.

Definitionen

A2.3. 16 In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des allgemeinen Teils des Standards werden in dieser Anlage folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Betriebsergebnis: Zins- und Provisionsüberschuss, Risikovorsorge im Kreditgeschäft einschließlich der Ergebnisse der Wertpapiere der Liquiditätsreserve nach § 340f Absatz 3 HGB, Nettoergebnis des Handelsbestands, Verwaltungsaufwendungen und der Saldo der sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen.

Sonstiges Kapital: Bankaufsichtsrechtlich anerkanntes Kapital, das über das in der Bilanz unter dem Posten ≫Eigenkapital≪ ausgewiesene Kapital hinausgeht. Hierzu gehören insbesondere nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, Fonds für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter. Nicht zum sonstigen Kapital gehören Grund- oder Stammkapital (ohne Vorzugsaktien) sowie offene Rücklagen

Regeln

A2.4. 23 Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Institut in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regelungen dieser Anlage, ggf. durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten, zu berücksichtigen.

A2.4a. 16 Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind. Tz. 28 ist insofern auf Institute nicht anzuwenden.

Abgrenzung des Finanzmittelfonds

A2.5. Als Zahlungsmittel haben Institute den Kassenbestand und Guthaben bei der Zentralnotenbank zu erfassen.

A2.6. Auf eine Einbeziehung der Sichteinlagen sollte verzichtet werden, da diese primär nicht dazu dienen, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Außerdem stellen gerade sie die Basis der laufenden Geschäftstätigkeit dar und werden z.B. genutzt, um im Geldhandel Arbitragegewinne zu erzielen.

A2.7. Als Zahlungsmitteläquivalente gelten Schuldtitel öffentlicher Stellen und Papiere, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.

A2.8. Wertpapiere des Handelsbestands sind bei Instituten Teil des operativen Geschäfts. Sie werden daher nicht den Zahlungsmitteläquivalenten zugeordnet.

A2.9. Bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds haben für Institute keine Bedeutung, da der Finanzmittelbestand eng abgegrenzt ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass neben Zahlungsmitteln nur die unter A2.7. angegebenen Wertpapiere in den Finanzmittelfonds einbezogen werden.

A2.10. Etwaige Verfügungsbeschränkungen bei den Beständen des Finanzmittelfonds sind anzugeben.

A2.11. Die von Kreditinstituten zu unterhaltende Mindestreserve stellt keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Tz. A2.10 dar.

Zahlungsströme in Fremdwährungen

A2.12. Bei der Erfassung von Zahlungsströmen in Fremdwährungen sind neben den Bestimmungen nach § 256a HGB zusätzlich die Bestimmungen nach § 340h HGB zu beachten.

A2.13. 23 Bei der Erfassung von Zahlungsströmen in Fremdwährung ist zu berücksichtigen, dass bei Instituten die Währungstransformation einen integralen Bestandteil des betrieblichen Leistungsprozesses darstellen kann und sie gesamtwirtschaftlich auf die Allokation von Fremdwährungsrisiken ausgerichtet ist. Dementsprechend gehen diese Zahlungsströme nach den besonderen Grundsätzen für Institute (z.B. § 340h HGB) in die Kapitalflussrechnung ein.

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

A2.14. Institute definieren den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit entsprechend der operativen Geschäftstätigkeit; die Abgrenzung folgt der Zusammensetzung des Betriebsergebnisses.

A2.15. 23 Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist bei Instituten weiter gefasst als bei Unternehmen anderer Branchen. Dementsprechend werden die anderen beiden Cashflow-Bereiche eingeschränkt. Ausschlaggebend hierfür ist der Unterschied zwischen der laufenden Geschäftstätigkeit von Instituten und Unternehmen anderer Branchen.

A2.16. Da sich die Definition des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit am Betriebsergebnis orientiert, fließen die aus dem Jahresüberschuss abgeleiteten zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge sowie ggf. die Zahlungsströme, die auf Veränderungen der Bilanzposten durch operative Geschäftstätigkeit zurückgehen, in den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ein (z.B. Risikovorsorge).

A2.17. Erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden sind bei Instituten dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

A2.18. 23 Institute haben die folgenden Bilanzposten in die Ermittlung der zahlungswirksamen Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit einzubeziehen:

  1. Forderungen getrennt nach Kreditinstituten, Kunden und für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zusätzlich nach Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG,
  2. Wertpapiere (soweit nicht Finanzanlagen),
  3. andere Aktiva aus laufender Geschäftstätigkeit,
  4. Verbindlichkeiten getrennt nach Kreditinstituten, Kunden und für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zusätzlich nach Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG,
  5. verbriefte Verbindlichkeiten (soweit nicht sonstiges Kapital), gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute,
  6. andere Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit.

A2.19. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 7: 23 Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit Cashflow aus der Investitionstätigkeit

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss-Mehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Abschreibungen, Wertberichtigungen/Zuschreibungen auf Forderungen und Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Andere zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
5.-/+Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens
6.-/+Sonstige Anpassungen (Saldo)
7.-/+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Kreditinstitute
8.-/+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Kunden
9.-/+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)
10.-/+Zunahme/Abnahme der Wertpapiere (soweit nicht Finanzanlagen)
11.-/+Zunahme/Abnahme anderer Aktiva aus laufender Geschäftstätigkeit
12.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
13.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
14.+/-Zunahme/Abnahme verbriefter Verbindlichkeiten (gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute)
15.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)
16.+/-Zunahme/Abnahme anderer Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit
17.+/-Zinsaufwendungen/Zinserträge
18.+/-Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
19.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
20.+Erhaltene Zinszahlungen und Dividendenzahlungen
21.-Gezahlte Zinsen
22.+Außerordentliche Einzahlungen
23.-Außerordentliche Auszahlungen
24.-/+Ertragsteuerzahlungen
25.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

A2.20. Zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit gehören bei Instituten Ein- und Auszahlungen aus Zugängen und Abgängen von Gegenständen des Anlagevermögens, gegliedert nach

  1. Finanzanlagen,
  2. Sachanlagen und
  3. immateriellem Anlagevermögen.

A2.21. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 8: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit

1.Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens
2.Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
3.+Einzahlungen aus Abgängen des Sachanlagevermögens
4.Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
5.+Einzahlungen aus Abgängen des immateriellen Anlagevermögens
6.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
7.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
8.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
9.+/-Mittelveränderungen aus sonstiger Investitionstätigkeit (Saldo)
10.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
11.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
12.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

A2.22. Zum Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit gehören bei Instituten Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigenkapitalgebern und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus sonstigem Kapital.

A2.23. Gezahlte Dividenden sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert anzugeben.

A2.24. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert anzugeben.

Tabelle 9: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit

1.Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
2.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
3.Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
4.Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
5.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
6.Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
7.Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
8.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
9.+/-Mittelveränderungen aus sonstigem Kapital (Saldo)
10.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

A2.25. Die Außenfinanzierung über Fremdkapitalgeber gehört im Allgemeinen zu der laufenden Geschäftstätigkeit von Instituten, für die die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Anleihen sowie die Aufnahme von Verbindlichkeiten von besonderer Bedeutung sind. Somit wird der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit bei Instituten im Allgemeinen eng definiert.

Gesamtdarstellung

Für die Kapitalflussrechnung von Instituten gilt bei Anwendung der indirekten Methode die nachfolgende Mindestgliederung. Sie ermöglicht zusätzliche Angaben, die sich durch die spezifische Geschäftstätigkeit eines Instituts anbieten können.

Tabelle 10: 23 Mindestgliederungsschema zur Darstellung der Kapitalflussrechnung für Institute nach der indirekten Methode

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Abschreibungen, Wertberichtigungen/Zuschreibungen auf Forderungen und Gegenstände des Anlagevermögens
3.+/-Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.+/-Andere zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
5.4+Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens
6.4+Sonstige Anpassungen (Saldo)
7.4+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Kreditinstitute
8.4+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Kunden
9.-/+Zunahme/Abnahme der Forderungen an Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)
10.-/+Zunahme/Abnahme der Wertpapiere (soweit nicht Finanzanlagen)
11.4+Zunahme/Abnahme anderer Aktiva aus laufender Geschäftstätigkeit
12.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
13.+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
14.+/-Zunahme/Abnahme verbriefter Verbindlichkeiten (gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute)
15+/-Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)
16.+/-Zunahme/Abnahme anderer Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit
17.+/-Zinsaufwendungen/Zinserträge
18.+/-Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
17.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
20.+Erhaltene Zinszahlungen und Dividendenzahlungen
21.-Gezahlte Zinsen
22.+Außerordentliche Einzahlungen
23.-Außerordentliche Auszahlungen
24.4+Ertragsteuerzahlungen
25.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 24)
26.+Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens
27.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
28.+Einzahlungen aus Abgängen des Sachanlagevermögens
29.Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
20.+Einzahlungen aus Abgängen des immateriellen Anlagevermögens
31Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
32.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
33.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
34.+/-Mittelveränderungen aus sonstiger Investitionstätigkeit (Saldo)
35.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
36.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
37.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 26 bis 36)
38.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
39.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
40.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
41.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
42.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
43.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
44.Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
45.Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
46.+/-Mittelveränderungen aus sonstigem Kapital (Saldo)
47.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 38 bis 46)
48.Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 23, 35, 45)
49.+/-Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
50.+/-Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
51.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
52.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 48 bis 51)

.

Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen und PensionsfondsAnlage 3 23

23
Diese Anlage enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen i.S.d. § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB. Sie modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen zur Kapitalflussrechnung. Die Anlage ist Teil des Standards.

Die Regelungen dieser Anlage sind auf Pensionsfonds i.S.d § 236 Abs. 1 VAG entsprechend, unter der Beachtung der RechPensV, anzuwenden.

A3.1. Versicherungsunternehmen benötigen, ähnlich wie Banken und andere Dienstleistungsunternehmen, für die Erstellung ihrer Produkte keine realgüterbezogenen Prozesse. Das Geschäftsmodell von Versicherungsunternehmen weicht hinsichtlich der Bedeutung und Rolle zahlungswirtschaftlicher Vorgänge deutlich von Unternehmen anderer Branchen ab. Üblicherweise fließt ihnen zudem das Entgelt für die von ihnen zu erbringende Leistung vor der Erbringung dieser Leistung zu (Beitragseinnahmen oder Prämien). Bei stark wachsendem Geschäft treten dadurch besonders hohe Zahlungsüberschüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit auf. Diese Zahlungsmittelzuflüsse und -überschüsse stehen nicht zur Ausschüttung zur Verfügung, sondern müssen zur Abdeckung künftiger Verpflichtungen in Kapitalanlagen investiert werden. Das Kapitalanlagegeschäft der Versicherungsunternehmen wird grundsätzlich als laufende Geschäftstätigkeit dargestellt. Zahlungsmittelzu- und -abflüsse aus dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen an konsolidierten Unternehmen sowie Zahlungsmittelzu- und -abflüsse aus dem Erwerb und der Veräußerung von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung werden der Investitionstätigkeit zugeordnet.

Regeln

A3.2. 23 Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regelungen dieser Anlage, gegebenenfalls durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten, zu berücksichtigen.

Darstellung der Kapitalflussrechnung

A3.3. Die aus dem Versicherungsgeschäft resultierenden Zahlungsströme sind nach Abzug der Rückversicherungsanteile auszuweisen.

A3.4. Die für die Konzernbilanz und Konzerngewinn- und -verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherungsbeziehungen vor (vgl. § 2 RechVersV sowie die zugrunde liegenden Art. 6, 33 und 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie). Um eine Nachvollziehbarkeit der Mittelflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus dem Konzernabschluss zu ermöglichen, sind auch die Zahlungsströme bzw. Korrekturen des Periodenergebnisses, z.B. um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge, nach Abzug der Rückversicherungsanteile auszuweisen.

A3.4a. 16 Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind. Tz. 28 ist insofern auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

Abgrenzung des Finanzmittelfonds

A3.5. Als Finanzmittelfonds gelten bei Versicherungsunternehmen die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die unter dem Bilanzposten F II ≫Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand≪ auszuweisen sind.

A3.6. Der Finanzmittelfonds wird eng abgegrenzt, um die Nachvollziehbarkeit zur Konzernbilanz herzustellen. Auf diese Weise wird der Einfluss von Wertänderungen bei in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalenten beschränkt. Versicherungsunternehmen halten zwar darüber hinaus in umfangreichem Maße Finanzmittel, die nach DRS 21 als Zahlungsmitteläquivalente in Frage kämen. Sie dienen jedoch der Abdeckung künftiger Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft und unterliegen daher regelmäßig nicht dem Cashmanagement.

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

A3.7. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit umfasst alle Zahlungsströme aus dem Kerngeschäft der Versicherungsproduktion.

A3.8. Bei Versicherungsunternehmen gilt folgende Mindestgliederung:

Tabelle 11: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Zunahme/Abnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen - netto
3.-/+Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsforderungen
4.+/-Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsverbindlichkeiten
5.-/+Zunahme/Abnahme der sonstigen Forderungen
6.+/-Zunahme/Abnahme der sonstigen Verbindlichkeiten
7.+/-Veränderungen sonstiger Bilanzposten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge sowie Berichtigungen des Periodenergebnisses
9.-/+Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Kapitalanlagen, Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen
10.+/-Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
11.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
12.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
13.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
14.-/+Ertragsteuerzahlungen
15.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Cashflow aus der Investitionstätigkeit

A3.9. Zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit zählen Ein- und Auszahlungen aus der Veräußerung und dem Erwerb von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, sowie aus dem Kauf und dem Verkauf von Kapitalanlagen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung.

A3.10. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 12: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit

1.Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
2.+Einzahlungen aus Abgängen von Sachanlagen
3.+Einzahlungen aus Abgängen von immateriellen Vermögensgegenständen
4.Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
5.-Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen
6.-Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände
7.+Einzahlungen aus dem Abgang von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
8.-Auszahlungen für Investitionen in Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
9.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
10.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
11.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

A3.11. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist mindestens wie folgt zu gliedern:

Tabelle 13: Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit

1.Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
2.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
3.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
4.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
5.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
6.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
7.-Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
8.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
9.+/-Einzahlungen/Auszahlungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit
10.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Gesamtdarstellung

Die in dieser Anlage enthaltenen Mindestgliederungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Tabelle 14: Mindestgliederungsschema zur Darstellung der Kapitalflussrechnung für Versicherungsunternehmen nach der indirekten Methode

1.Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2.+/-Zunahme/Abnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen - netto
3.4+Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsforderungen
4.+/-Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsverbindlichkeiten
5.-/+Zunahme/Abnahme der sonstigen Forderungen
6.+/-Zunahme/Abnahme der sonstigen Verbindlichkeiten
7.+/-Veränderungen sonstiger Bilanzposten, die nicht der investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.+/-Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge sowie Berichtigungen des Periodenergebnisses
9.4+Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Kapitalanlagen, Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen
10.+/-Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
11.+/-Ertragsteueraufwand/-ertrag
12.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
13.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
14.4+Ertragsteuerzahlungen
15.=Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 14)
16.+Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
17.+Einzahlungen aus Abgängen von Sachanlagen
18.+Einzahlungen aus Abgängen von immateriellen Vermögensgegenständen
19.-Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
20.-Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen
21.-Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände
22.+Einzahlungen aus dem Abgang von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
23.-Auszahlungen für Investitionen in Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
24.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
25.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
26.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 16 bis 25)
27.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
28.+Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
29.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
30.-Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
31.+Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
32.-Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
33.-Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
34.-Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
35.+/-Einzahlungen und Auszahlungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit
36.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 27 bis 35)
37.Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 15, 26, 36)
38.+/-Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
39.+/-Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
40.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
41.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 37 bis 40)

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. -DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 21 -DRS 21 -Kapitalflussrechnung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.


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