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KrZwMG - Kreditzweitmarktgesetz
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 411 vom 29.12.2023 EU)
Gl.-Nr.: 7610-24
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(1) Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute. Es regelt zudem die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz unterfallen, keine Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 24.
(2) Kreditdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die im Namen des Kreditkäufers gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, eine Kreditdienstleistung erbringen. Nicht als Kreditdienstleistungsinstitute gelten
(3) Kreditdienstleistungen sind unter der Voraussetzung, dass ein notleidender Kreditvertrag oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus durch einen Kreditkäufer erworben wurden,
(4) Kreditdienstleister sind Kreditdienstleistungsinstitute sowie, wenn sie Kreditdienstleistungen für einen Kreditkäufer erbringen,
(5) Kreditkäufer sind Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Erbringen des Kreditgeschäfts sind und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus erwerben.
(6) Kreditdienstleistungsvereinbarungen sind Verträge zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen.
(7) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Kreditdienstleister Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Kreditdienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Kreditdienstleistungen wesentlich sind.
(8) Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, einschließlich als Kreditinstitut geltender Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
(9) CRR-Kreditinstitute sind CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes.
(10) Kreditgeschäft ist das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
(11) Kreditgeber ist das Kreditinstitut, das den notleidenden Kredit gewährt hat, oder nach dessen Erwerb der Kreditkäufer.
(12) Kreditnehmer sind Personen oder Unternehmen, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen haben, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger oder Zessionare.
(13) Kreditvertrag ist ein Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, durch den ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt.
(14) Herkunftsmitgliedstaat ist
(15) Aufnahmemitgliedstaat ist ein anderer Vertragsstaat als der Herkunftsmitgliedstaat,
(16) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Kreditdienstleistungsinstituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Kreditdienstleistungsinstituts verbunden sind. Alle Geschäftsstellen eines Kreditdienstleistungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich in einem Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(17) Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(18) Notleidende Kreditverträge sind Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 92 vom 30.03.2023 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1) geändert worden ist, eingestuft werden.
(19) Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditdienstleistungsinstituts berufen sind.
(20) Eine bedeutende Beteiligung ist eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
(21) Zuständige Behörde ist
(22) Vertragsstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(23) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Vertragsstaaten sind.
(24) Vertreter ist der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bestellte Vertreter.
§ 3 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und der zuständigen Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kreditinstitute, die Kreditdienstleister, die Kreditkäufer und deren Vertreter sowie die Auslagerungsunternehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 aus. Sie ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zusammen. § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 1a bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung eines Unternehmens als Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder Auslagerungsunternehmen zwischen dem Betreiber des Unternehmens und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der Bundesanstalt binden die anderen Verwaltungsbehörden.
(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber einem Kreditinstitut, Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder dessen Vertreter oder Auslagerungsunternehmen und deren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere um Missstände in einem solchen Unternehmen zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Kreditdienstleister anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Erbringung von Kreditdienstleistungen beeinträchtigen können.
(5) Die Bundesanstalt und das Bundesamt für Justiz wirken zusammen auf eine widerspruchsfreie Aufsichtspraxis über Kreditdienstleistungen und Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hin, soweit für diese Tätigkeiten vergleichbare gesetzliche Anforderungen gelten.
§ 4 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, erforderlich ist. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditdienstleistungsinstituten.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten Aufgaben benötigen.
(3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank dürfen vertrauliche Angaben, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, lediglich im Rahmen dieser Aufgaben verarbeiten. Die bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank beschäftigten Personen, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, deren Geheimhaltung im Interesse eines Kreditdienstleisters, eines Kreditkäufers oder dessen Vertreters, eines Auslagerungsunternehmens, einer zuständigen Behörde oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Abschnitt 2
Kreditkauf
§ 6 Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus die Informationen über den notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst beurteilen zu können. Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlassenen technischen Durchführungsstandards zu übermitteln. Satz 1 gilt auch, wenn Kreditinstitute einen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche eines Kreditgebers hieraus auf andere Kreditinstitute übertragen. Die Kreditinstitute müssen die Datenvorlagen aus den technischen Durchführungsstandards für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten nur verwenden, wenn nur der notleidende Kreditvertrag selbst oder nur Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag übertragen werden; insbesondere müssen die Datenvorlagen nicht im Fall der Übertragung von Kreditverträgen oder Ansprüchen verwendet werden, die Teil einer komplexen Transaktion ist.
(3) Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen Kreditkäufer übertragen, haben halbjährlich mindestens folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus mitzuteilen:
Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen
sowie, falls vorhanden, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2.
(4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 1 vierteljährlich zu übermitteln sind.
(5) Sofern ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat des Kreditkäufers ist, leitet die Bundesanstalt Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält, sowie alle etwaigen anderen Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für notwendig erachtet, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiter.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Daten nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute anzuhören.
§ 7 Pflichten des Kreditkäufers
(1) Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
(2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
(3) Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers aus
Wird kein Kreditdienstleister beauftragt oder erfüllt dieser die in Satz 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so unterliegt der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
§ 8 Mitteilungspflichten des Kreditkäufers; Verordnungsermächtigung
(1) Beauftragt der Kreditkäufer oder sein Vertreter einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem an den Kreditkäufer übertragenen notleidenden Kreditvertrag oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens an dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen. Im Fall der späteren Beauftragung eines anderen als des nach Satz 1 mitgeteilten Kreditdienstleisters hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter dessen Namen und Anschrift der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens am Tag dieser Änderung mitzuteilen.
(2) Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und im Fall des Absatzes 1 Satz 2, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Herkunftsmitgliedstaat des neuen Kreditdienstleisters ist, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters unverzüglich weiter.
(3) Der Kreditkäufer oder sein Vertreter hat nach einer Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen neuen Kreditkäufer der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank halbjährlich folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen mitzuteilen:
Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Satz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiter.
(4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten vierteljährlich zu übermitteln sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 zu übermittelnden Daten zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
§ 9 Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Vertreter zu bestellen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu benennen. Der Vertreter muss in einem Vertragsstaat wohnhaft sein oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat haben.
(2) Der Vertreter ist neben dem Kreditkäufer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erwachsen. Zustellungen an den Kreditkäufer können auch an den Vertreter bewirkt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Bestellung nach Absatz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
Abschnitt 3
Erbringung von Kreditdienstleistungen
Unterabschnitt 1
Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 10 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.
(2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Die Bundesanstalt prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit. Die Bundesanstalt kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, oder im Fall des Satzes 3 binnen 90 Tagen nach Eingang der geforderten Informationen, informiert die Bundesanstalt das antragstellende Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten.
(5) Beabsichtigt ein Unternehmen nicht, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt das Unternehmen dies in seinem Antrag auf Erlaubnis mit. In diesem Fall kann die Erlaubnis nur mit der Beschränkung erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(6) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 betreffen, mitzuteilen.
(7) Sofern für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Registergericht Eintragungen in öffentliche Register nur vornehmen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(8) Die Bundesanstalt macht die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt und trägt das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 oder der nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Informationen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 11 Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen
Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
§ 12 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ist zu versagen, wenn
und dies nicht in angemessener Frist behoben wird.
§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(3) Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 14 Organisationspflichten
(1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Organisationspflichten.
(2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. Die Regelungen haben die mit der Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und Beaufsichtigung zu enthalten. Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. Die Verfahren der internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. Für den Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen oder Verletzungen vorzusehen. Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) zu garantieren.
(3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmer schaffen. Die Grundsätze haben die mit der Kommunikation mit den Kreditnehmern und Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe sowie typische Fallgestaltungen die zu berücksichtigenden Umstände und Entscheidungsmaßstäbe zu enthalten sowie Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten und für deren Unterweisung und Beaufsichtigung vorzusehen. Die Grundsätze müssen angemessen sein, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sicherstellen und gewährleisten, dass das Kreditdienstleistungsinstitut auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen.
(4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis spezielle interne Verfahren schaffen, durch die die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird.
(5) Die Regelungen und Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets anzuwenden, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut Kreditdienstleistungen erbringt.
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditdienstleistungsinstitut oder seinen Geschäftsleitern im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.
§ 15 Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn
Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.
(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Die Geschäftsleiter müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(3) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und deren Nachweises. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(4) Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen. Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes benennen.
§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
(1) Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. § 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen muss.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Unterabschnitt 2
Entgegennahme und Halten von Mitteln
§ 17 Entgegennahme und Halten von Mitteln
(1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.
(2) Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen, insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.
(3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.
(4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.
(5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
Unterabschnitt 3
Kreditdienstleistungsvereinbarung
§ 18 Kreditdienstleistungsvereinbarung
(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der beauftragte Kreditdienstleister die Kreditdienstleistungen auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes umfassen:
§ 19 Aufbewahrungspflichten
(1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:
(2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Unterabschnitt 4
Auslagerung
§ 20 Auslagerung von Kreditdienstleistungen
(1) Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen auslagern. Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungsunternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten. Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass
(2) Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt wird. Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.
(3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesengesetzes.
§ 21 Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank und, falls ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden ist, die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienstleistungen nach § 20 Absatz 1 auslagern.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Unterrichtung nach Absatz 1 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 22 Aufbewahrungspflichten
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Unterabschnitt 5
Europäischer Pass
§ 23 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
(1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass),
(2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.
(3) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach Absatz 2 übermittelt worden sind. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.
(4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.
§ 24 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
(1) Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Erbringung von Kreditdienstleistungen die folgenden Daten mit:
(2) Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 binnen 45 Tagen, nachdem sie der Bundesanstalt vollständig zugegangen sind, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Bundesanstalt unterrichtet das Kreditdienstleistungsinstitut darüber, an welchem Tag die Daten den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet wurden und an welchem Tag diese den Zugang bestätigt haben. Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 zudem an die zuständigen Behörden eines etwaig von dem Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat abweichenden Vertragsstaats weiter, in dem der Kredit gewährt wurde.
(3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, darf Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,
(4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt und in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jede spätere Änderung der Daten nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen, nachdem ihm die Änderung bekannt geworden ist, mitzuteilen. Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ist in diesem Fall einzuhalten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Mitteilungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 25 Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn diese Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.
(2) Hat die Bundesanstalt Maßnahmen getroffen, die ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 betreffen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, über die getroffenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat stehen.
(3) Die Bundesanstalt ersucht bei Kreditdienstleistungsinstituten im Sinne des Absatzes 1 die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um Amtshilfe, soweit eine Prüfung in dortigen Geschäftsräumen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
(4) Erhält die Bundesanstalt von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats eine Aufforderung, Maßnahmen gegen ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu ergreifen, so teilt sie der Behörde, die die darauf bezogenen Hinweise übermittelt hat, spätestens zwei Monate nach dem Tag der Aufforderung die aus diesem Grund eingeleiteten Verfahren sowie die getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen mit. Hat die Bundesanstalt keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt, hat sie dies ebenfalls mitzuteilen und gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu begründen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fortlaufend über den Stand des Verfahrens.
(5) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungen, die von Kreditdienstleistungsinstituten mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat im Inland erbracht werden. Sie kann insbesondere Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen; § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
(6) Die Bundesanstalt prüft in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 auf ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats, ob sie eine Prüfung in den inländischen Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung eines Kreditdienstleistungsinstituts oder eines Auslagerungsunternehmens durchführt. Die Amtshilfe leistet die Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im eigenen Ermessen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfung mit.
(7) Werden der Bundesanstalt Hinweise bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Kreditdienstleistungsinstitut in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 verstößt, so leitet sie diese Hinweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiter und fordert diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auf. Die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die Sanktionsbefugnisse, die die Bundesanstalt gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut nach diesem Gesetz hat, bleiben hiervon unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der von den Kreditdienstleistungen betroffene Kredit im Inland gewährt wurde, das Kreditdienstleistungsinstitut aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt.
(8) Verstößt ein Kreditdienstleistungsinstitut trotz einer Aufforderung nach Absatz 7 weiterhin gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, so kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen, wenn
Diese Befugnis der Bundesanstalt gilt ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegen das Kreditdienstleistungsinstitut getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen. Darüber hinaus darf die Bundesanstalt in diesen Fällen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleistungsinstituts untersagen, bis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder das Kreditdienstleistungsinstitut selbst geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Bundesanstalt hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die nach diesem Absatz beabsichtigten Maßnahmen und Sanktionen vorab zu unterrichten.
Abschnitt 4
Register
§ 26 Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. Das Register ist auf der Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das Register nach Absatz 1 unverzüglich.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität des Registers erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Abschnitt 5
Risikobewertung
§ 27 Risikobewertung; Informationsaustausch
(1) Die Bundesanstalt bewertet unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes mindestens einmal jährlich, inwieweit die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Bei der Bewertung ist der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleistungsinstituts Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 des Kreditwesengesetzes zusammen.
(2) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, Folgendes mit:
(3) Die Bundesanstalt tauscht bei der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 alle Informationen mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, aus, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Entsprechend übermittelt sie den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Informationen, die diese zur Durchführung der dortigen Risikobewertungen benötigen.
Abschnitt 6
Verhaltensvorschriften; Informationspflichten
§ 28 Beziehung zu Kreditnehmern
(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.
§ 29 Beschwerden bei einem Kreditdienstleister
(1) Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets anzuwenden.
(2) Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt verlangen. Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.
§ 30 Pflichten zur Information des Kreditnehmers
(1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen:
(2) Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.
(4) Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen. Handelt es sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.
Abschnitt 7
Beaufsichtigung
§ 31 Auskunftspflichten
(1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(3) § 44 Absatz 4 und 5 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 32 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben
Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut zu einer Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
§ 33 Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den bestellten Abschlussprüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(3) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Kreditdienstleistungsinstituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 34 Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, hat der Abschlussprüfer als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditdienstleistungsinstituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 6 und § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 Absatz 4, sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 1 erfüllt hat.
(2) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist.
(3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2, über den Zeitpunkt ihrer Durchführung und über den Inhalt der Prüfungsberichte sowie über das Format für deren Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Kreditdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 35 Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 36 Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
(1) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung der in diesen Fällen bestehenden Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis vorübergehend
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
(3) Wird ein Kreditdienstleistungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 6 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Kreditdienstleistungsinstituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.
(4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf Kreditdienstleistungsinstitute entsprechend anzuwenden.
(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Kreditdienstleistungsinstitute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
(6) Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.
§ 37 Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn
(2) Bei der Festlegung der Art der Maßnahmen nach Absatz 1 ist den relevanten Umständen Rechnung zu tragen, insbesondere
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können auch gegen die Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kreditkäufers oder seines Vertreters oder eines Kreditdienstleisters sowie gegen andere natürliche Personen verhängt werden, die für den Verstoß verantwortlich sind. Insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen darüber hinaus auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Leitungstätigkeit bei einem Kreditdienstleistungsinstitut oder einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.
(4) Die Bundesanstalt kann für Kreditdienstleistungsinstitute einen Sonderbeauftragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes, die Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat, die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(6) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 5 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 5 durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(7) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn
Bei Kreditdienstleistungsinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
§ 38 Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
(1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind, sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.
(2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen.
(4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
§ 39 Verfolgung unerlaubter Kreditdienstleistungen
(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Kreditdienstleistungen erbringt oder erbracht hat oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Kreditdienstleistungen einbezogen ist oder war, so haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Vermögenswerten und Daten erteilen.
(2) Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist; sie kann die Durchführung der Prüfungen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zweck der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Durchsuchung sowie ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
§ 40 Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen
Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der
Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.
§ 41 Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen
(1) Für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(2) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Kreditdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Kreditdienstleistungen zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
Abschnitt 8
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 44 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 45 Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Kreditdienstleistungsinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditdienstleistungsinstituten oder gegen deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt Folgendes zu übermitteln:
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, sofern dadurch keine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt anzuhören. § 60a Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Übergangsbestimmungen
§ 46 Übergangsbestimmungen
(1) Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, die Kreditdienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis zu dem Zeitpunkt weiter erbringen, der von den folgenden zuerst eintritt:
Abweichend von § 1 Absatz 3 findet auf Unternehmen, solange sie weiter die Tätigkeiten nach Satz 1 erbringen, Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Anwendung.
(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 die Absicht, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen, so hat es diese Absicht spätestens sieben Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Spätestens sieben Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat das Unternehmen die Angaben und Unterlagen nach § 10 Absatz 3 bei der Bundesanstalt einzureichen.
(3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der nach Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und Unterlagen, dass eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird, so trägt sie das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein und teilt ihm ihre Entscheidung mit. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei dem Kreditdienstleistungsinstitut an ist dieses nach Maßgabe dieses Gesetzes zu beaufsichtigen.
(4) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut keine nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Anzeige erstattet oder keine nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht oder lassen die eingereichten Angaben und Unterlagen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so setzt die Bundesanstalt dem Unternehmen eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 oder der Angaben oder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2. Reicht das Unternehmen innerhalb dieser Frist die Anzeige oder die Angaben oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig nach, so stellt die Bundesanstalt fest, dass keine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird.
(5) Abweichend von § 6 Absatz 2 sind die Datenvorlagen aus den dort genannten technischen Durchführungsstandards nur für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend geworden sind. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden, haben die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen auszufüllen, die ihnen bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens vorliegen.
(6) § 3 Absatz 5 ist erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
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