Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 591)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBQFG - Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 35 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 100), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes

Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "Mitgliedstaates" wird das Wort "anderen" gestrichen.

bb) Die Angabe "(EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" wird durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.

cc) Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Mitgliedstaates" das Wort "anderen" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 279/ 2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Worten "gleichwertig ist" die Worte "oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Den Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist."Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Auswärtigen Architektinnen und Architekten, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Architektenkammer das Führen der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

wird gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 3

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe " (EG) Nr. 279/ 2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 12 angefügt:

"(12) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

3. § 7a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

§ 7 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 186), erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein bestimmtes Hochschulstudium abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten, wenn die Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift für eine Berufsausübung erforderlich ist. In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
  1. das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
  2. weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit sowie
  3. die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates.
"(6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
  1. das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
  2. weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,
  3. die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie
  4. das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme des § 17, der für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gilt."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 8" durch die Verweisung " § 10" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach dem Wort "sind" werden die Worte "oder einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 besitzen" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Auf Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 noch nach Absatz 4 wie solche zu behandeln sind, findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Anwendung. Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Absatz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 und 4 tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.