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Landesgesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2013 S. 359)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz
Artikel 2 Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen
Artikel 3 Änderung des Landesbeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des Heilberufsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Artikel 6 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Artikel 7 Änderung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Artikel 8 Änderung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Artikel 9 Änderung des Schulgesetzes
Artikel 10 Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge
Artikel 11 Änderung des Architektengesetzes
Artikel 12 Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Artikel 13 Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BQFGRP - Rheinland-Pfalz - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Artikel 2
Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehramtsqualifikation unter Berücksichtigung weiterer nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse und Lehramtsbefähigungen. Ausgenommen sind Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates sind, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann für eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die im Herkunftsland den Zugang zum Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers oder zu einer pädagogischen Ausbildung eröffnet, hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst die Gleichwertigkeit feststellen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Lehramtsausbildung und gegebenenfalls weiterer Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der für die Anerkennung von Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen in Rheinland-Pfalz als Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt geforderten Ausbildung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann für eine im Herkunftsland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein Lehramt feststellen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in Rheinland-Pfalz geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts.
(3) Wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung in Rheinland-Pfalz können fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und schulpraktischer Art sein. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit können Auflagen definiert sowie Bedingungen benannt werden, weitere Leistungen zu erbringen.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis der Berufserfahrung zu regeln.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zugang aufgrund des Unionsrechts | "Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
§ 33 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung."
2. In § 5 d Satz 2 werden nach den Worten "Aufgaben nach" die Worte " § 2 a Abs. 3 bis 8 und" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den
Gesundheitsfachberufen
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBL S. 77), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBL S. 265), BS 2124-20-1, wird wie folgt geändert:
In § 9 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Das Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl S. 437), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl S. 254), BS 217-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die staatliche Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet erfolgt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen; die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Anerkennungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit einer Begründung versehene Entscheidung abgeschlossen werden; in besonderen Fällen kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Nach diesem Gesetz sind Berufsqualifikationen Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise und einschlägige, im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. Das in § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBL S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung geregelte sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen findet insoweit keine Anwendung."
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
" § 1b Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Erteilung der staatlichen Anerkennung notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die fachlich zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die nach diesem Gesetz fachlich zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 8
Änderung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 200 (GVBL S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl S. 296), BS 219-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist die Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBL S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 17 ausgeschlossen."
Artikel 9
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBL S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S. 255), BS 223-1, wird wie folgt geändert:
§ 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung eingeräumt haben, und anderer Drittstaaten für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge richtet sich nach der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 N r. L 93 S. 28; 2009 N r. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung."
2. Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Insoweit findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge
(...)
Artikel 11
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 299, BS 70-10), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Sofern die Eintragung mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderlichen inländischen Studienabschluss in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen."
2. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
" § 40a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen
und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung."
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "auf ein Jahr befristete" gestrichen.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bescheinigung ist auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend. | "Die Bescheinigung kann befristet erteilt werden; die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen." |
c) Es wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
"Auf schriftlichen Antrag kann die Bescheinigung verlängert werden."
Drittstaatsangehörigen kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
wird gestrichen.
(5) Drittstaatsangehörigen kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht, wenn sie über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen.
wird gestrichen.
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Sofern die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erforderlichen inländischen Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss oder Betriebsführerlehrgang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen."
(4) Drittstaatsangehörigen kann die Eintragung nach Absatz 1 versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht, wenn sie über einen deutschen Ausbildungsnachweis verfügen.
wird gestrichen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
___
*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49).
ENDE