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Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Februar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2023 S. 35)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 806-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Frist" die Worte "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "der Weiterbildung" durch die Worte "das für die allgemeine und berufliche Weiterbildung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "und der Weiterbildung" durch die Worte "oder des für die allgemeine und berufliche Weiterbildung" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

bb) Satz 2 wird Satz 3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

c) Absatz 3 Satz 2 bis 4

Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller, soweit unbedingt geboten, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3.

wird gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "auffordern," werden die Worte "innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden die Worte "vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

8. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 12 Abs. 4 oder Abs. 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."

10. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "sowie Datum der Antragstellung" durch die Worte ", Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "Besonderheit im Verfahren," angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Datensatznummer."

12. § 18

§ 18 Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch § 115 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302); BS 2124-20-1, wird wie folgt geändert:

Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

" § 9b Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Erteilung der Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2a Abs. 1 GFBWBG auf Antrag bei der dafür zuständigen Behörde. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG oder im Sinne des § 9a Abs. 3 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags und den Empfang der Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist gehemmt. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Behörde die für einen Vergleich mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Behörde ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Behörde richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2018 (GVBl. S. 21), BS 2125-1, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16 und 17" durch die Verweisung " §§ 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 13b, 13c, 14, 14a, 15, 16 und 17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen

Das Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 223-5) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers (Lehramtsqualifikation), soweit nicht die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "seines § 17" durch die Verweisung "der §§ 15 und 17" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender neue § 2 eingefügt:

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Inland oder Ausland."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag für eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulprüfung hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst festgestellt, wenn
  1. die Hochschulprüfung im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers oder zu einer pädagogischen Ausbildung eröffnet und
  2. die für die Hochschulprüfung erforderliche Hochschulausbildung unter Berücksichtigung sonstiger an einer Hochschule erworbener Ausbildungs- und Befähigungsnachweise der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der für die Anerkennung von Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen in Rheinland-Pfalz als Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt geforderten Ausbildung aufweist.

(2) Die Gleichwertigkeit einer nach einer Hochschulprüfung erworbenen Berufsqualifikation für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein entsprechendes Lehramt wird auf Antrag festgestellt, wenn

  1. die Berufsqualifikation im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers eröffnet,
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegen und
  3. die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung unter Berücksichtigung sonstiger Berufsqualifikationen der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem in Rheinland-Pfalz geforderten Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt aufweist

."

4. Nach dem neuen § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:

" § 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist unter Beifügung der für die Entscheidung regelmäßig notwendigen Unterlagen an das fachlich zuständige Ministerium zu richten. Das fachlich zuständige Ministerium kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen· zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Hochschulausbildung und der sonstigen für die Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlichen Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das fachlich zuständige Ministerium die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(4) Vor Erhebung der Klage gegen die Entscheidung nach Absatz 3 ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung vom fachlich zuständigen Ministerium getroffen wurde.

§ 5 Beschleunigtes Verfahren im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 3 auf Antrag bei dem fachlich zuständigen Ministerium. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs beim fachlich zuständigen Ministerium mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die für die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt das fachlich zuständige Ministerium innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Frist gehemmt.

(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

5. Der bisherige § 3 wird § 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Verordnungsermächtigung

Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Prüfung und Feststellung der wesentlichen Unterschiede, zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis der Berufserfahrung zu regeln sowie die in diesem Gesetz dem fachlich zuständigen Ministerium zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Stelle zu übertragen."

Artikel 5
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 221), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden."Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, im Falle eines Antrags nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise, abschließend zu entscheiden."

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295), BS 714-1, wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der Änderung durch Artikel 3 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295) geändert.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 230287

ENDE