Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung berufsrechtlicher Vorschriften zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 351)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Schleswig-Holstein 1 2
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
"Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L 255 S. 22, zuletzt berichtigt ABl. EU Nummer L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), um."
wird aufgehoben.
2. In § 2 wird Absatz 2 um folgenden Satz 2 ergänzt:
"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."
3. In § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG 3 sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung treffen."
4. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
5. In § 5 werden in Absatz 6 Satz 3 die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat".
6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
7. In § 10 wird an Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der den Antrag stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Land Schleswig-Holstein verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."
8. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".
c) In Absatz 5 wird Satz 2
"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."
aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden."
11. Nach § 13 werden folgende § § 13a bis 13d eingefügt:
" § 13a Europäischer Berufsausweis
(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 4 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.
§ 13b Vorwarnmechanismus
(1) Ist einer oder einem Angehörigen der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestelltem Staat sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:
Die Übermittlung erfolgt unverzüglich sobald die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vollziehbar ist, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertages. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber.
(2) Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestelltem Staat sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG 5 und 2002/58/EG 6.
(5) Das Verfahren richtet sich nach EU-Durchführungsverordnung 2015/983.
§ 13c Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Land Schleswig-Holstein unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt
(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
§ 13d Verordnungsermächtigungen
Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zur Umsetzung der Artikel 4a Absatz 7, 4e Absatz 7 und 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann Einzeldaten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst die Merkmale nach Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst die Merkmale nach § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden."
Artikel 2
Änderung des Heilberufekammergesetzes 7
Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben oder" | "1. ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben; der Beruf wird auch dann ausgeübt, wenn Kenntnisse, die für die Erlangung der Approbation erforderlich sind, vorausgesetzt, eingesetzt oder lediglich mitverwendet werden oder" |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 erhält nachfolgende Fassung:
alt | neu |
"7. geben Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus; dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V wahr; dazu legen die Kammern gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung." | "7. geben Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus; dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wahr; dazu legen die Kammern gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung;" |
bb) Nachfolgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
b) Nachfolgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 8 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 8 lässt das Verfahren nach § 37a unberührt."
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Soweit es sich um Daten Dritter handelt, sind diese Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten." | "Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden." |
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
"Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen."
c) Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 eingefügt:
"Zu Zwecken der Fortbildung und der Qualitätssicherung kann die Kammer im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durch Satzung Verfahren einrichten, die unter Leitung und Organisation der Kammer die Kenntnisnahme von Daten Dritter erfordern. Hierbei können die Kammern Angehörige der in § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Heilberufe oder deren berufsmäßig tätige Gehilfen oder diesen gleichgestellte Personen nach § 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches bei der Aufgabenerfüllung hinzuziehen."
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" die Worte ", bundeseinheitliche Identifikationsnummer" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Heilberufekammern" die Worte ", Mitgliedschaft in Ärzte- oder Praxisnetzen" eingefügt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Fortbildungszertifikate" die Worte ", bundeseinheitliche Fortbildungsnummer" eingefügt.
d) In Nummer 7 werden vor dem Wort "Aktenzeichen" die Worte "Bescheinigung zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, sowie" eingefügt.
e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu den Nummern 9 und 10.
f) In Nummer 10 werden die Worte "gemäß § 30 Nr. 6" durch die Worte "gemäß § 30 Nummer 6 sowie Anzeige des Versicherers nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EG Nr. L 93 S. 11), über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen .Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von Personen nach § 2 Abs. 2 sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchst. a Satz 3 und Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG." | "(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen." |
b) Nachfolgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
"(3) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von Personen nach § 2 Absatz 2 sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 8.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nummer L 88 S. 45) zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln." | "(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden und der Einheitlichen Stelle nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2011/24/EU 9 zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln." |
6. § 9a Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) § 108 sowie § 109 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung .Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), finden keine Anwendung." | "(5) § 108 sowie § 109 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), finden keine Anwendung." |
7. § 21 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Genehmigung der Satzungen über soziale Einrichtungen darf nur im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und die Genehmigung der Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 nur im Benehmen mit dem Finanzministerium erteilt werden." | "Die Genehmigung der Satzung über soziale Einrichtungen darf nur im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erteilt werden." |
8. § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
2. weisungsgebundener Tätigkeit in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung)," | "1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
2. Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung)," |
9. § 30 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist." | "6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 VVG, die Versicherungspflicht ist nicht gegeben, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht." |
10. In § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1
"1. die nachgewiesene Weiterbildungsdauer deutlich unter der durch die Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder"
wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder in einem anderen als den in § 37a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) erworben wurden." | "Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWR-Staat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind." |
b) In Absatz 4 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
"Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Mitteilung der Kammer über das Erfordernis einer Eignungsprüfung nach Satz 1 abgelegt werden kann. In Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist erst mit dem Zugang der Entscheidung des Kammermitglieds für eine Eignungsprüfung bei der Psychotherapeutenkammer."
c) In Absatz 6 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:
"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die Kammer sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch das Kammermitglied auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht. Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden."
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen."
e) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10.
11. In § 37b Absatz 4 werden die Worte "Absätze 8 und 9" durch die Worte "Absatz 8 und 10" ersetzt.
12. In § 39 Absatz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort "die" die Worte "unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.
13. § 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Das Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein vom ... (GVOBl. Schl.-H. S. ...) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung." | "(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung." |
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen wurde."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen wurde."
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend." | "Mit der Entscheidung des Vorstandes nach § 65 Absatz 1 Satz 1 wird die Verjährung unterbrochen." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Im Übrigen gelten für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend."
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das berufsgerichtliche Verfahren oder das Verfahren nach § 65 kann ausgesetzt werden, " | "Das berufsgerichtliche Verfahren oder die Verfahren nach § 65 können ausgesetzt werden," |
b) In Absatz 7 werden die Worte "nach dem Landesdisziplinargesetz" gestrichen.
18. In § 59 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten "Dauer von" die Worte "bis zu" eingefügt.
19. In § 61 Absatz 1 werden nach den Worten "Dauer von" die Worte "bis zu" eingefügt.
20. In § 64 Absatz 1 werden nach den Worten "Dauer von" die Worte "bis zu" eingefügt.
21. In § 77 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "(§ 65 Abs. 1 Satz 3)" durch die Angabe "(§ 65 Absatz 1 Satz 5)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Pflegeberufekammergesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in
Gesundheitsfachberufen
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"); ABl. Nr. L 354 S. 132, ber. 2015 ABl. Nr. L 268 S. 35).
3) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nummer 983/2015 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 S. 27).
5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung Num- mer 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).
6) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 S. 37, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11)).
7) Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6
8) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)).
9) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Abl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie 2013/64/EU vom 17. Dezem- ber 2013 (ABl. Nr. L 353 S. 8).
ID 161033
ENDE |