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Regelwerk

Änderungstext

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 55 vom 27.12.2022 S. 2606)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
SanktDG - Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen".

b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestrichen.

c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1 einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2 die folgenden vorläufigen Beschränkungen:

  1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder Personengesellschaften stehen, sind untersagt und
  2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden Personen oder Personengesellschaften Beschränkungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach Wirksamwerden.

(3) Verfügungen oder Bereitstellungen können im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist.

(4) Durch Rechtsverordnung können neben den in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1 genannten Beschränkungen Anwendung finden."

1) www.un.org/securitycouncil/content/unsc-consolidatedlist.
2) https://press.un.org/en/content/security-council/press-release.

3. Die §§ 9a bis 9d

§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.

(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde

  1. von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,
  2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,
  3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnahmen,
  4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten,
  5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie
  6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.

(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.

(4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 9b Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden. Die Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die zuständige Behörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.

(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

§ 9c Modalitäten der Sicherstellung

(1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen und andere Vermögensrechte gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte entsprechend.

(2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
  3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
  4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unberührt.

(6) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlaubt.

(7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.

§ 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.

werden aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "im Fall des" durch die Wörter "im Fall von § 5a Absatz 3 und" ersetzt.

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig."(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Meldungen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer im Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zuständig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde."

5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur Bestellung eines Treuhänders, einschließlich der Kosten und der Vergütung des Treuhänders, geregelt werden."

6. § 18 Absatz 5b

(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

wird aufgehoben.

7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a

2. a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet

wird aufgehoben.

8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank können die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Befugnisse der Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung näher regeln."

9. § 23a

§ 23a Anzeigepflichten

(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirtschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logistikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 haben.

(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und den Absender erkennen lassen.

wird aufgehoben.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  1. nach diesem Gesetz,
  2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts

bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.

"(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen jeweils die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
  1. nach diesem Gesetz oder
  2. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts

bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang einer Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben worden ist."

Artikel 3
Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.09.2022 S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1 werden die Wörter "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" durch das Wort "Ebenso" ersetzt.

3. In Absatz 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b" eingefügt.

4. Folgender Absatz 13 wird angefügt:

"(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste."

Artikel 4
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien".

b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 19a Angaben zu Immobilien

§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien".

c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind."

3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe "2015/843" durch die Angabe "2015/849" ersetzt.

4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2 und".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien

(1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuldner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die §§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 haben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kreditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderungen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1, welche die Gegenleistung betreffen und die nach einer bindend gewordenen Auflassung vorgenommen werden, haben die Beteiligten dem Notar zum Zweck der Durchführung der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu diesen Änderungen vorzulegen.

(3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 hat der mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt erst stellen, wenn er

  1. in Bezug auf den Nachweis
    1. dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder
    2. in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat und
  2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe nicht entgegensteht, dass die Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn der fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist.

(4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbringen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nachweises innerhalb angemessener Zeit nach Fälligkeit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teilleistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nachweises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Beteiligten den Notar über diese Umstände nachträglich zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde dem Notar in angemessener Zeit nach der Fälligkeit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2 geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung später als ein Jahr nach der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüfpflicht nach Satz 1.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die geschuldete Gegenleistung einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars erbracht wird. Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem Notar über einen Wert von nicht mehr als 10.000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Absatz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestaltung ausgeschlossen erscheint, dass die Vereinbarung der nachträglichen Erbringung der Gegenleistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht."

6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen.

7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war."

8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt:

" § 19a Angaben zu Immobilien

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

  1. zuständiges Amtsgericht,
  2. Grundbuchbezirk,
  3. Nummer des Grundbuchblattes,
  4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
    1. Gemarkung,
    2. Flur und
    3. Flurstück,
  5. Art und Umfang der Berechtigung,
  6. Beginn und Ende der Berechtigung.

§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien

(1) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:

  1. zuständiges Amtsgericht,
  2. Grundbuchbezirk,
  3. Nummer des Grundbuchblattes,
  4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
    1. Gemarkung,
    2. Flur und,
    3. Flurstück,
  5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit
    1. Name oder Firma,
    2. Sitz,
    3. Registergericht,
    4. Registerart,
    5. Registernummer,
    6. Datum der Eintragung.

Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.

(2) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.

(3) Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen."

9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "sich verpflichten," gestrichen und werden nach dem Wort "Immobilie" die Wörter "halten oder sich verpflichten, solches Eigentum" eingefügt.

10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 21" die Wörter "sowie Immobilien nach § 19a" eingefügt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
  1. den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach § 56 Absatz 5 Satz 2,
  2. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  3. den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
  4. den Strafverfolgungsbehörden,
  5. dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung,
  6. den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden,
  7. den Gerichten sowie
  8. den Stellen nach § 2 Absatz 4,
"1. den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,"

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Gegenüber den Behörden, Gerichten, den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach § 19a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden."

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "vollständig" die Wörter "nach § 19 Absatz 1" eingefügt und die Wörter "den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden und" durch die Wörter "Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen," ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden" durch die Wörter "Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Behörde" ein Komma und die Wörter "eines Gerichts oder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle" eingefügt.

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden."Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister nach Absatz 1 Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Gerichte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe."

12. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Zuständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter "Die Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25 Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie hat diese Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen."Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Auflösung der Vereinigung nach § 20 und der Rechtsgestaltung nach § 21 aufzubewahren und danach zu löschen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten sollen den Stand wiedergeben, der zum Abschluss der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung vorgelegen hat."

c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Dabei werden auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den Erstatter der Meldung übermittelt. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen durch den Erstatter ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwendet und nicht weitergegeben werden."

13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
" § 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien

(1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben der registerführenden Stelle Abweichungen unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Immobilien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.

(3) Die registerführende Stelle hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Meldung und von der betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuchordnung dar.

(4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemeldete Abweichung zutreffend ist."

14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter "Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter "Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen" ersetzt.

15. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter "den Bundesnachrichtendienst und" gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,"7. die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,"

dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

"8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist

  1. zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder
  2. zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt."(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach
  1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben "Name" und "Vorname" sowie zusätzlich "Geburtsdatum", "Wohnort" oder "Staatsangehörigkeit" des wirtschaftlich Berechtigten oder
  2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a erlaubt. § 23 bleibt unberührt."

16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 und 3a" durch die Wörter "den Absätzen 3 bis 3b" ersetzt.

17. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "genannten Verpflichteten" die Wörter "oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesengesetzes erfüllen," eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wörtern "genannten Verpflichteten" die Wörter "oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesengesetzes erfüllen," eingefügt.

c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern "Buchstabe g und h" die Wörter "oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesengesetzes erfüllen," eingefügt.

18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen wurden.

(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach § 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.

(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

(14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt."

Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter "dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt:

" § 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern "bestellten Abwickler" ein Komma und die Wörter "die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden."

c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 23 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,".

dd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden nach den Wörtern "soweit diese Stellen" die Wörter "oder Personen" und nach den Wörtern "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter "oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können," eingefügt.

d) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Satz 4" wird jeweils durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

bb) Die Angabe "19, 21 und" wird durch die Angabe "19, 21," ersetzt.

cc) Nach der Angabe "23" wird die Angabe "und 25" und nach dem Wort "Stellen" werden jeweils die Wörter "oder Personen" eingefügt.

e) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 13 Absatz 1, 2a" durch die Angabe " § 13 Absatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist."

6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist."

b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Sonderbeauftragte" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend

" § 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. Aufsichtspersonen bestellen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7," gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem nach diesem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."

4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
  2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.

§ 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

"(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen."

5. § 307 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Sonderbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet sein."(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Unternehmens und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein. Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt:

"(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:

  1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 303 Absatz 2 vorliegen;
  2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
  3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;
  4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;
  5. zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen beachtet werden;
  6. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Unternehmens durch eine Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen.

(1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des Unternehmens. Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausüben.

(1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2 oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

(1d) Das Organ des Unternehmens, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder für die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."

6. § 309 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind."(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,".

c) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 13 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 12 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen."Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, 12 und 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen."

Artikel 9
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderbeauftragten" ein Komma und die Wörter "die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2" ergänzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden."

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Dies" durch die Angaben "Satz 1" ersetzt.

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 23 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,".

ddd) In dem der Nummerierung folgenden Satzteil werden nach den Wörtern "soweit diese Stellen" die Wörter "oder Personen" und werden nach den Wörtern "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter "oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können," eingefügt.

ee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt, wird nach der Angabe "11, 13 bis 23" die Angabe "und 25" eingefügt und werden jeweils nach dem Wort "Stellen" die Wörter "oder Personen" eingefügt.

ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."

Artikel 10
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 die folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

Artikel 11
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt."

2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "bis 9" durch die Angabe "bis 11" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 3a
Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:

" § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 3a 22e
Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

3. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 (aufgehoben)" § 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

Artikel 13
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4h folgende Angabe eingefügt:

" § 4i Absehen von einer Anhörung".

2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:

" § 4i Absehen von einer Anhörung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

Artikel 14
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt:

" § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung".

2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

" § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen,
  2. andere Namen,
  3. frühere Namen,
  4. Aliaspersonalien und
  5. Angaben zum Ausweispapier."

3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

"7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,".

4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."

Artikel 15
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 35 wird angefügt:

"35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:

" - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".

bb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das

folgende Aufzählungsglied angefügt:

" - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f".

cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:

" - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".

dd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Angabe " § 17," wird die Angabe " § 17b," eingefügt.

bbb) Das folgende Aufzählungsglied wird angefügt:

" - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a".

b) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:

" - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".

Artikel 16
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Abschirmdienstes" ein Komma und die Wörter "der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat."

3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort "Bundesnachrichtendienstes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Abschirmdienstes" werden die Wörter "oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort "Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter "die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Abschirmdienst" werden die Wörter "oder die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist."

Artikel 18
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet."

Artikel 19
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."

2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

Artikel 20
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Gewerbeordnung

§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung".

Artikel 22
Änderung des Bundesmeldegesetzes

§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird das Wort "oder" gestrichen.

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder".

3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

Artikel 23
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 19 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

"21. für Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz oder den jeweils auf den genannten Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften."

2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l eingefügt:

"(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 21 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung erfolgen."

Artikel 24
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter "oder Einzahlung" gestrichen.

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Übermittlung von Informationen ".

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Übermittlung von Informationen

(1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist."

3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Für die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, durch die Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend."

Artikel 26
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 222836

ENDE