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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Vom 28. Februar 2025

(BGBl. I Nr. 69 vom 05.03.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

(Gültig ab 10.07.2026 siehe =>)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:

" § 9d Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach

  1. § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
  2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
  3. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1; L 287 vom 21.10.2016 S. 320; L 348 vom 21.12.2016 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.

(2) In Bezug auf Informationen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle zu übermitteln sind, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt und Form der Übermittlung festlegen. Dies umfasst insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung."

2. Dem § 325 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, sind die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle mit der Übermittlung nach Satz 2 auch zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln."

3. Dem § 335 Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:

"Für die Unterrichtung der Bundesanstalt nach Satz 1 gilt § 24b Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

(Gültig ab 10.07.2026 siehe =>)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:

" § 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

" § 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/ 2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

  1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
  2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,
  3. die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
  4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."

4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" durch die Wörter "gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln" ersetzt.

5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter "gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

6. In § 41 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung," durch die Wörter "gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

7. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter "gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

8. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "und im zentralen europäischen Zugangsportal" eingefügt.

9. In § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung" durch die Wörter "gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

10. In § 114 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2," durch die Wörter "gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

11. In § 115 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter "gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

12. In § 116 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2" durch die Wörter "gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern "Einstellung in das Unternehmensregister" die Wörter "und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Kreditanstalt für Wiederaufbau," die Wörter "die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH," eingefügt.

2. Nach § 34 Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

" § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Kreditanstalt für Wiederaufbau," die Wörter "die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH," eingefügt.

2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 3 Nummer 2 ist für die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Stabilisierungsfondgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

" § 3a Organisation und Aufgaben der Finanzagentur".

b) Die Angabe zu § 3c wird wie folgt gefasst:

" § 3c (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 14d wird folgender Teil 5 eingefügt:

"Teil 5
Übergangsregelungen zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

§ 14e Übergangsregelungen zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung" § 3a Organisation und Aufgaben der Finanzagentur".

b) Absatz 1

(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA" (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anstalt" durch die Wörter "Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur)" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Alle übrigen" durch das Wort "Die" ersetzt.

e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden Wörter "Rechtsverhältnisse der Anstalt" durch die Wörter "Rechtsverhältnisse der nach § 3a in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA (Anstalt)" ersetzt.

bb) Satz 2

Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

f) Absatz 2c Satz 3 bis 5

Die vom Übergang betroffenen Beschäftigten werden von der Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Anstalt oder der Finanzagentur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.

wird aufgehoben.

g) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt. Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c.

(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschaftsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. Näheres über Haushaltsführung, Rechnungslegung und Revision wird in der Satzung der Anstalt geregelt.

werden aufgehoben.

h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "und die Anstalt können" durch das Wort "kann" ersetzt.

i) Absatz 6

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, die Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trägerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im Verhältnis zur Finanzagentur, ihre Vertretung sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

wird aufgehoben.

j) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und die Anstalt betreiben" durch das Wort "betreibt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und die Anstalt gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

k) Absatz 7

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.

wird aufgehoben.

3. § 3b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur und der Anstalt sowie die von der Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur oder der Anstalt beendet ist."Die Mitglieder der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur sowie die von der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur beendet ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen" und die Wörter "im Fall der Anstalt insbesondere zur Aufsicht über" durch die Wörter "zur Überwachung der" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "und die Anstalt sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

4. § 3c

§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grundsätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Leitungsausschusses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Leitungsausschusses

  1. auf dessen Verlangen oder
  2. auf Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund.

Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Leitungsausschusses eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschlossen wird.

(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten. § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Leitungsausschusses durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsausschusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beamtenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend.

wird aufgehoben.

5. § 3d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und der Anstalt" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "und der Anstalt" und die Wörter "oder die Anstalt" gestrichen.

6. § 3e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der Anstalt" gestrichen und werden die Wörter "können die Finanzagentur und die Anstalt" durch die Wörter "kann die Finanzagentur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und die Anstalt können" durch das Wort "kann" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können" durch die Wörter "nach Absatz 1 verlangen kann" ersetzt.

7. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Vorschlag der Anstalt oder" durch das Wort "und" ersetzt.

8. In § 6a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

9. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Anstalt kann" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter "der Anstalt oder" gestrichen.

cc) In Satz 8 werden die Wörter "der Anstalt" durch die Wörter "des Bundes und des Fonds" ersetzt.

dd) In Satz 9 werden die Wörter "Die Anstalt, die" durch das Wort "Die" ersetzt.

ee) In Satz 10 werden die Wörter "der Anstalt," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten. Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die Anstalt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, Organisation, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über
  1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit Eigenmitteln,
  2. die Aufbringung der Eigenmittel durch die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder durch Dritte sowie über die Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Beteiligung an der Abwicklungsanstalt und die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten,
  3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie
  4. Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen werden; Absatz 2a bleibt unberührt.

Die Statuten sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Veröffentlichungen erfolgen ebenfalls im Bundesanzeiger.

"(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Abwicklungsanstalten aus und stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben dieses Gesetzes und die Statuten der Abwicklungsanstalten einhalten. Alle übrigen Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abwicklungsanstalten nach diesem Gesetz werden von der Finanzagentur wahrgenommen. Darüber hinaus kann die Finanzagentur in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, die Organisation, die Vertretung, die Erstattung von Kosten, die Rechnungslegung und die Auflösung von Abwicklungsanstalten, einschließlich ihrer Überwachung wird durch gesonderte Statuten geregelt, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der jeweiligen Abwicklungsanstalt und nach Anhörung der Finanzagentur beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

c) In Absatz 2a Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Anstalt" durch das Wort "Finanzagentur" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

bb) In Nummer 1a Satz 3 werden die Wörter "der Anstalt" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter "der Anstalt" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur" ersetzt.

ee) In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter "Die Anstalt kann" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

f) In Absatz 5a werden die Wörter ", welcher der Genehmigung durch die Anstalt bedarf," gestrichen.

g) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss" durch die Wörter "Die Geschäftsführung der Finanzagentur fasst als Vertreterin des Fonds" und die Wörter "er ist" durch die Wörter "sie ist" ersetzt.

h) In Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Anstalt" durch die Wörter "Finanzagentur als Vertreterin des Fonds" ersetzt.

i) In Absatz 8b Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Anstalt" durch das Wort "Finanzagentur" ersetzt.

10. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder" und die Wörter "der Anstalt oder" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Anstalt und die Finanzagentur können" durch die Wörter "Finanzagentur kann" ersetzt.

11. In § 10a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und Leitungsausschusses" gestrichen.

12. In § 13 Absatz 1b Satz 4 werden die Wörter "der Anstalt" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Finanzen nach Anhörung der Finanzagentur" ersetzt.

13. In § 14b Absatz 2 wird die Angabe " § 3a Absatz 1" durch die Angabe " § 3a Absatz 2b" ersetzt.

14. Nach § 14d wird folgender Teil 5 eingefügt:

Teil 5
Übergangsregelungen

§ 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Die mit diesem Gesetz in der am 18. Oktober 2008 geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem 23. Juli 2009 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" trägt, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgelöst.

(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.

(3) Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(5) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2026 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am 31. Dezember 2025 Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum 31. Oktober 2025 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.

(6) Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.

(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen."

Artikel 6
Änderung der FMSA-Kostenverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
FMSAKostV - FMSA-Kostenverordnung
Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
"FMSKostV - FMS-Kostenverordnung
Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" durch die Wörter "die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legt" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "erstellen die Anstalt und" durch das Wort "erstellt" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Leitungsausschuss" durch die Wörter "die Finanzagentur" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Anstalt oder die Finanzagentur legen" durch die Wörter "die Finanzagentur legt" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Anstalt oder die Finanzagentur können" durch die Wörter "Die Finanzagentur kann" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Leitungsausschuss" die Wörter "der nach § 3a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Kosten und Sachverhalte, die die Kalenderjahre bis einschließlich 2025 betreffen, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes".

Artikel 7
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 9c werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstitute des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes können bei der Ermittlung des Risikogewichts für aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, die Regelungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 entsprechend anwenden, jedoch ohne die in Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel. Auf Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes ist Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel nicht gilt."

b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt:

"(9d) Auf Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute sowie sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen auf Grund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden, findet Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung."

2. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Gesamtrisikobetrag bei Instituten mit Sitz im Inland nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt, wenn

  1. diese Institute einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, deren Mutterinstitut, Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft im Inland ansässig ist, und
  2. das übergeordnete Unternehmen dieser Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe den Gesamtrisikobetrag auf zusammengefasster Basis nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt.

(9) Ein Institut darf für die Berechnung des Standard-Gesamtrisikobetrags des Unternehmens (S-TREA) die Risikogewichte nach Artikel 465 Absatz 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die dort bezeichneten Risikopositionen anwenden, wenn für das Institut die dort dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind."

Artikel 8
Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter "die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 25g Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 09.10.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist,

3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S.22) und

"2. der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung,

3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d der Verordnung, und".

3. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 924/2009" durch die Angabe "(EU) 2021/1230" ersetzt.

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt."

b) Absatz 4d wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Die folgenden Nummern 7 bis 19 werden angefügt:

"7. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Versendung oder den Empfang einer Echtzeitüberweisung nicht anbietet,

8. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass alle Zahlungskonten für eine Echtzeitüberweisung erreichbar sind,

9. entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
einhält,

10. entgegen Artikel 5a Absatz 5 ein Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Stand bringt,

11. entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

12. entgegen Artikel 5a Absatz 6 Satz 4 einen Zahlungsauftrag ausführt,

13. entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 1 die eine dort genannte Möglichkeit nicht anbietet,

14. entgegen Artikel 5a Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Obergrenze vorschreibt,

15. entgegen Artikel 5b Absatz 2 eine Dienstleistung nicht unentgeltlich erbringt,

16. entgegen Artikel 5c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 eine Empfängerüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

17. entgegen Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 den Zahler nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18. entgegen Artikel 5d Absatz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder

19. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine dort genannte Meldung oder einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

c) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Nummer 4 und 12," die Wörter "des Absatzes 4d Nummer 18," eingefügt.

d) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:

"(6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden."

e) Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d.

f) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "sowie des Absatzes 6c" eingefügt.

g) Der bisherige Absatz 6e wird Absatz 6f.

h) Die Absätze 7 und 8

(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht, mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b bis 13, und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
  1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder
  2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.

§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Ertrage einschließlich der Bruttoertrage bestehend aus Zinsertragen und ähnlichen Ertragen, Ertragen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Ertragen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Ertrage erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

werden aufgehoben.

Artikel 9
Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH in ihrer Funktion als Verwalterin des Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 3a Absatz 2 und 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16a wie folgt gefasst:

" § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

2. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, entsprechen."Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen."(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen."

3. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:

"2a. die Versendung und den Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung,

2b. die Einhaltung der Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung,

2c. die Einhaltung der Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung sowie".

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe eingefügt:

" § 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung".

2. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "21 Absatz 1 und 3 bis 5" durch die Wörter "21 Absatz 1, 3, 4 Satz 2 bis 7 und Absatz 5" ersetzt.

3. In § 9 werden nach den Wörtern " § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4" ein Komma und die Wörter "Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

4. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 5" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3" gestrichen.

6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut" durch die Wörter "gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach deren Ermessen" ersetzt und wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder" eingefügt.

bb) Buchstabe c

c) sind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben, oder

wird aufgehoben.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Sichert das Institut die entgegengenommenen Geldbeträge nach der Methode 1 durch Hinterlegung oder Anlage in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, gilt der hinterlegte Geldbetrag oder die sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko im Verhältnis zu den Gläubigern des Instituts als den Kunden gehörig."

7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" die Wörter "sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3" und nach den Wörtern "statt die Erlaubnis" die Wörter "oder die Registrierung" eingefügt.

8. § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S.1) geändert worden ist, nachgekommen ist,"3. nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, nachgekommen ist,"

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe "(EG) Nr. 924/2009" durch die Angabe "(EU) 2021/1230" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute."Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023), in der Verordnung (EU) 2021/1230 mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d, und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute."

10. § 57 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen."Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen."

11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

" § 57a Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Zahlungssystems beantragt und einem solchen System teilnimmt, über Folgendes:

  1. im Fall der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b erste Variante oder dritte Variante
    1. eine Beschreibung der Investitionsstrategie, die sicherstellt, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind;
    2. die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Treuhandkonto haben;
    3. eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, der sicherstellt, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Instituts abgesichert sind, insbesondere im Fall einer Insolvenz;
    4. eine ausdrückliche Erklärung des Instituts, dass die Anforderungen des § 17 eingehalten werden;
  2. im Fall der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
    1. eine Bestätigung, dass die Versicherung oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst;
    2. Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, um sicherzustellen, dass die Versicherung oder die vergleichbare Garantie ausreichen, um die Sicherungspflichten des Instituts nach § 17 zu jeder Zeit zu erfüllen;
    3. Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung;
  3. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind, insbesondere:
    1. eine Darstellung der vom Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird;
    2. die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal;
    3. die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird;
    4. den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist beziehungsweise sind;
    5. die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist, sind;
    6. eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird;
    7. eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten, E-Geld-Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden;
    8. handelt es sich bei dem antragstellenden Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat, eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe;
  4. einen an die Größe und das Geschäftsmodell des Instituts angepassten Abwicklungsplan und
  5. eine Beschreibung der vom Institut im Fall der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.

§ 10 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Auf Anfrage des Instituts teilt die Bundesanstalt dem Institut binnen drei Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1 oder bei Unvollständigkeit der Unterlagen binnen drei Monaten nach Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen ihre Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beantragung der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 1 mit.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Unterlagen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

Artikel 12
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

In der Anlage (zu § 2 Absatz 1) der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird nach Nummer 11.12.2 folgende Nummer 11.13 eingefügt:

"11.13Mitteilung über Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57a Absatz 1 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand".

Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

" § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) geändert worden ist, entsprechen."Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."

c) In Absatz 2 wird die Angabe "(EU) Nr. 924/2009" durch die Angabe "(EU) 2021/1230" ersetzt.

3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:

"2a. die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

2b. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,

2c. die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie".

Artikel 14
Aufhebung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft.

(4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(5) Die Artikel 1 und 2 treten am 10. Juli 2026 in Kraft.

ID: 250534


ENDE

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