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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Vom 26. Februar 2008
(BGBl. I Nr. 6 vom 29.02.2008 S. 215)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien" durch die Wörter "eine Bundespolizeibehörde" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.
5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "soweit" das Wort "die" gestrichen und das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Bundespolizeipräsidiums" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "das Bundespolizeipräsidium seinen" durch die Angabe "die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren" ersetzt.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundespolizei" durch die Wörter "Die Bundespolizei" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "bei der Bundespolizei" ersetzt.
12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter" durch die Wörter "das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden und die ihnen unterstehenden Bundespolizeiämter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Bundespolizei. Den Bundespolizeipräsidien sind Verbände und Einheiten zugeordnet. Die Bundespolizeipräsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. | "(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar." |
c) Absatz 3
(3) Die Bundespolizeidirektion erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben der Bundespolizei. Sie unterstützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundespolizeibehörden in überregionalen Angelegenheiten durch
- Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen,
- Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4,
- Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung nach § 12,
- Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist.
Die Bundespolizeidirektion untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 Satz 2
Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
wird aufgehoben.
13. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Bundespolizeipräsidien setzen" durch die Wörter "Die Bundespolizei setzt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1
Die Bundespolizeiämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich einzeldienstlich wahr.
gestrichen und im bisherigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
14. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Bundespolizeiämter" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "setzen" durch das Wort "setzt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.
15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort "Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort "Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
"8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,".
Artikel 1b
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird
a) der Fußnotenhinweis "5)" gestrichen,
b) die Fußnote "5)"
5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amtsbezeichnung "Abteilungspräsident" mit dem Zusatz "im Bundesgrenzschutz".
aufgehoben.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnungen "Direktor der Bundespolizeiakademie" und "Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung "Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz "- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -" eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung "Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "25)" eingefügt und
d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:
"25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5."
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundespolizeiakademie",
b) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis "9)" eingefügt und
c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:
"9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5."
4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Überprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise "8)" und "9)" eingefügt und
b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 angefügt:
"8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war."
5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) die Amtsbezeichnung "Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und
b) nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.
6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.
7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes
In § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Antiterrordateigesetzes
In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Wörter "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde", das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert worden ist, wird das Wort "Bahnpolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 500 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Passgesetzes
In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, wird das Wort "Bundespolizeiämter" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
In § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.
Artikel 13
Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
§ 1 Wahltermin für Personalratswahlen
Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind einheitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai 2009 durchzuführen.
§ 2 Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie
(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalvertretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch Übergangspersonalräte bei der
wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vorsitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.
(2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstellung bleibt unberührt.
§ 3 Bundespolizeipräsidium
Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.
§ 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle
treten.
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nehmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens 15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizeibehörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleichstellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizeidirektion und des Bundesministeriums des Innern gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakademie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das Leistungssportprojekt Cottbus.
§ 7 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.
Artikel 13a
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" und jeweils die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter "die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann das Bundespolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.