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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Vom 22. November 2011
(BGBl. Nr. 59 vom 25.11.2011 S. 2258)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62a Vollzug der Abschiebungshaft".

b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa".

c) Nach der Angabe zu § 90b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt".

d) Nach der Angabe zu § 98 werden folgende Angaben eingefügt:

"Kapitel 9a
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

§ 98a Vergütung

§ 98b Ausschluss von Subventionen

§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte."(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
  1. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. Nr. L 239 vom 22.09.2000 S. 19),
  2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1) und
  3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1)."

c) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden angefügt:

"(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).

(9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Visum (§ 6),"1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,"

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren."

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Fall des § 25 Abs. 4a" durch die Wörter "in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Einem Ausländer kann
  1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
  2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)

erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.

(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.

"(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
  1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum),
  2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden."

b) Absatz 3

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe " § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a" durch die Wörter " § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

7. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bildungsabschluss" die Wörter "oder einem Hochschulabschluss" eingefügt.

8. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe " § 30 Abs. 3" die Wörter "Nummer 1 bis 6" eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "in der Regel" gestrichen.

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist."

cc) In Satz 8 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 5" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

10. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 62 Abs. 3" durch die Angabe " § 62 Absatz 4" ersetzt.

11. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.

12. In § 18a Absatz 3 werden die Wörter "und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.

13. In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltstitel" die Wörter "sowie von den §§ 10 und 11 " eingefügt.

14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

"(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
  2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen."

15. In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird" durch die Wörter "Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a und 4b werden" ersetzt.

16. In § 28 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "nichtsorgeberechtigten" durch die Wörter "nicht personensorgeberechtigten" ersetzt.

17. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach § 20 besitzt oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

18. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Bildungsabschluss" die Wörter "oder einem Hochschulabschluss" eingefügt.

19. In § 36 Absatz 1 wird das Wort "sorgeberechtigter" durch das Wort "personensorgeberechtigter" ersetzt.

20. In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " §§ 10, 10a" ersetzt.

22. In § 42 Absatz 3 wird das Wort "den" vor dem Wort "Europäischen" durch das Wort "der" und das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

23. § 43 Absatz 5

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.

wird aufgehoben.

24. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Pass" die Wörter "oder Passersatz" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 5 Abs. 3" die Angabe "oder § 33" eingefügt.

25. In § 49 Absatz 9 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

26. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3

Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2a und 3

(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
  1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
  2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.

Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

bb) Das Wort "Gemeinschaften" wird durch die Wörter "Union oder in einen anderen Schengen-Staat" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben."

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "nach § 50 Abs. 1 bis 4" gestrichen.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe " § 91c Abs. 3" durch die Angabe " § 91c Absatz 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009."

28. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Aufenthaltstitel des Ausländers" die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3 und 4" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird jeweils dem Wort "Visum" das Wort "nationales" vorangestellt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
  1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
  2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
  3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,
  4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
  5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a erfüllt.
"(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
  1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
  2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
  3. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
  4. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat."

d) Absatz 7

(7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn
  1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.

Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat.

wird aufgehoben.

29. § 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens" durch die Wörter "Schengen-Staates" ersetzt.

b) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "eines Schengen-Visums," die Wörter "eines Flughafentransitvisums," eingefügt.

30. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.

(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.

"(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.

(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62" durch die Angabe " § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a" ersetzt.

31. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "vollziehbar ist" die Wörter ", eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Verlängerung beantragt hat" das Wort "und" durch die Wörter "oder trotz erfolgter Antragstellung" ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist." gestrichen.

32. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden."(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
  1. der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
  2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn

  1. der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
  2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.

Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt."

b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

"(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

  1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
  2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 24), zu unterrichten."

33. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient."

34. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Vollzug der Abschiebungshaft

(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen.

(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene auf deren Wunsch hin zu besuchen.

(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren."

36. § 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:

altneu
 (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können."(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
  1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  3. wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  4. wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
  5. der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war."

37. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6

5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,

6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro pro Person,

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 6a bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 60 Euro."

38. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung."

39. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1e ersetzt:

altneu
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,"1. die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze,
  1. a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
  2. b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
  3. c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2,
  4. d. die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und
  5. e. die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. den Widerruf eines Visums
  1. im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  2. auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
  3. auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
"3. die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
  1. im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
  2. auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
  3. auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,".

40. § 72 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 25 Abs. 4a" die Angabe "oder 4b" eingefügt und die Angabe " § 50 Abs. 2a" durch die Angabe " § 59 Absatz 7" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 2a" durch die Angabe " § 59 Absatz 7" ersetzt.

41. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Militärischen Abschirmdienst" die Wörter " , das Bundeskriminalamt" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "anfragenden" durch das Wort "zuständigen" ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten." ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Werden" durch die Wörter "Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "mit der Anfrage" gestrichen.

42. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa

(1) Unterrichtungen der anderen Schengen Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird."

43. In § 74a Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

44. In § 75 Nummer 5 wird die Angabe " § 52 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 51 Absatz 8a" ersetzt.

45. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "sowie die Ausweisung" ein Komma und die Wörter "die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschiebung" und nach den Wörtern "der Schriftform" die Wörter "und sind mit Ausnahme der Aussetzung der Abschiebung mit einer Begründung zu versehen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "die Rücknahme und" und nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "und die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird."Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wird der Ausländer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist."

46. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar."Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar."

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Visums" das Wort "nationalen" eingefügt.

47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen.

c) Nummer 6

6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs. 7

wird aufgehoben.

48. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Öffentliche Stellen" die Wörter "mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Öffentliche Stellen" die Wörter "im Sinne von Absatz 1" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Verfahrens" durch das Wort "Strafverfahrens" und das Wort "Verfahrenserledigungen" durch die Wörter "Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens" ersetzt.

d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 25 Abs. 4a" die Angabe "oder 4b" eingefügt und die Angabe " § 50 Abs. 2a" durch die Angabe " § 59 Absatz 7" ersetzt.

49. § 90 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 25 Abs. 4a" die Angabe "oder 4b" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 2a" durch die Angabe " § 59 Absatz 7" ersetzt.

50. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:

" § 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt

(1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.

(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags."

51. In § 91b Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

52. In § 91c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 9" durch die Angabe " § 51 Absatz 8" ersetzt.

53. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,"2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn

a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und

c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,"

b) In Absatz 1a wird nach der Angabe " § 6 Abs. 1 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

54. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter "sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen" durch die Wörter "oder eines Schengen-Staates" ersetzt.

55. Nach § 98 wird folgendes Kapitel 9a eingefügt:

"Kapitel 9a
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

§ 98a Vergütung

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.

(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.

(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

(4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.

(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.

(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.

(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.

§ 98b Ausschluss von Subventionen

(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter

  1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
  2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,
  2. der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder
  3. der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.

§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter

  1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
  2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.

(3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend."

56. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten und versagten Visa führen und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie"2. jede Auslandsvertretung eine Datei über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander austauschen dürfen sowie".

b) In Absatz 3 wird die Angabe "des § 73 Abs. 1" durch die Wörter "des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 " ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen."

57. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis" die Wörter "oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.

58. In § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Stufe A2" durch die Wörter "des Niveaus A2" ersetzt.

59. In § 105b Satz 1 wird die Angabe "30. April 2011" durch die Angabe "31. August 2011" und die Angabe "30. April 2021 " durch die Angabe "31. August 2021 " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren."

Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Abs. 4a" ein Komma und die Angabe "4b" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 62 Abs. 1" durch die Angabe " § 62 Absatz 2" ersetzt.

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe " § 62 Abs. 2" durch die Angabe " § 62 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe " § 57 Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

3. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt."Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
  1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
  2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
  3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
  4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann."

4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "einen Monat" durch die Angabe "30 Tage" ersetzt.

5. In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,"1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,"

2. § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,"1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,"

3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Zurückweisung oder Zurückschiebung,"3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,"

4. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen."

Artikel 6
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe " § 50 Abs. 3 bis 7" durch die Angabe " § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist." ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind".

b) Der Angabe zu § 11 werden die Wörter "oder von minderjährigen Ausländern" angefügt.

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetzbuchs befindet."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "oder von minderjährigen Ausländern" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "beauftragt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "wiederholt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,".

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

4. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 10" ein Komma sowie die Angabe "10a" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe " § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " §§ 10, 10a" ersetzt.

Artikel 11
Änderung sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

(1) In § 63 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird nach den Wörtern " §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ " die Angabe "25a," eingefügt.

(2) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird nach den Wörtern " §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ " die Angabe "25a," eingefügt.

(3) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) wird nach den Wörtern " §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ " die Angabe "25a," eingefügt.

Artikel 12
Änderung von Verordnungen

(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II Kapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anwendung findet."(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung."Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind."

b) Absatz 3

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie
  1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und
  2. nicht im Besitz sind
    1. eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    2. eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt.

Absatz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

4. § 30a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.

" § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt."

5. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 34 Nr. 3" durch die Angabe " § 34 Nummer 3 und 4" ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird."

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 3" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt.

8. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 46 Gebühren für das Visum 08

An Gebühren sind zu erheben

1.a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze60 Euro,
 b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen)60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,
2.für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren
3.für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,
4.für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen60 Euro,
5.für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D")25 Euro,
6.für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D" und "C")die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.
" § 46 Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und

minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

  1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,
  2. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro,
  3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro."

9. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "46 Nr. 3 bis 6" durch die Angabe "46 Absatz 2" ersetzt.

b) Satz 3

Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

wird aufgehoben.

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. § 46 Nr. 4 und 6 für die Erteilung des Visums,"1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,"

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt."(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat."

11. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise" gestrichen.

12. Anlage A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Vereinigte Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575" gestrichen.

b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Tschechische Republik" ein Komma und das Wort "Ungarn" eingefügt.

13. In Anlage B Nummer 2 wird nach dem Wort "Jamaika," das Wort "Kasachstan," eingefügt.

14. Anlage C wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage C 08 08a
(zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)
  1. Pässe oder Passersatzpapiere von
    Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
    Gambia,
    Kolumbien (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
    Kuba,
    Libanon,
    Myanmar,
    Sudan,
    Syrien.
  2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von
    Äthiopien,
    Afghanistan,
    Bangladesch,
    Eritrea,
    Irak,
    Kongo (Demokratische Republik),
    Nigeria,
    Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
    Somalia,
    Sri Lanka.
  3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht
    1. im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder
    2. nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt. Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.
  4. Pässe und Passersatzpapiere von:
    Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
    Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
    es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen
    1. mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder
    2. nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
"Anlage C
(zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

Indien
Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Libanon
Myanmar
Sudan
Syrien
Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind."

(2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867) wird nach den Wörtern " § 71 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe "bis 1e" und werden nach dem Wort "Zurückschiebung" die Wörter "und Abschiebungen" eingefügt.

(3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "an der Grenze" die Wörter " , Abschiebungen an der Grenze" eingefügt und werden die Wörter " § 71 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1 b und 1d" ersetzt.

(4) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

" § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen."

2. Abschnitt I Nummer 9 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Spalte A Buchstabe g wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe bb

bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen / keine weitere Nebenbestimmungen

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird der Doppelbuchstabe bb.

b) In Spalte A wird nach Buchstabe i folgender Buchstabe j angefügt:

"j) zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am".

c) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben j aus der Spalte A die Angabe "(2) *" angefügt.

3. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe ee wird durch die folgenden Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:

altneu
 ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
"ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)

erteilt am befristet bis

ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)

erteilt am befristet bis".

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis jj werden die Doppelbuchstaben gg bis kk.

b) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuchstaben ff aus der Spalte A die Angabe "(2)*" eingefügt.

c) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:

"cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)

erteilt am befristet bis".

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis pp werden die Doppelbuchstaben dd bis qq.

d) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuchstaben cc aus der Spalte A die Angabe "(2)*" eingefügt.

4. In Abschnitt I Nummer 14 Spalte A der Anlage werden nach dem Wort "Abschiebung" die Wörter "(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)" eingefügt.

5. Abschnitt I Nummer 20 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Spalte A werden die Wörter "Zurückweisung und Zurückschiebung" durch die Wörter "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1 b AufenthG" ersetzt.

b) In Spalte A werden in den Buchstaben b und c jeweils nach dem Wort "Zurückgeschoben" die Wörter "oder abgeschoben" eingefügt.

(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
  2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."

2. In § 8 werden das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder" sowie das Wort "werden" gestrichen.

3. § 9

§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt 

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
  2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

wird aufgehoben.

(6) In § 44 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 6, 7, 9" durch die Angabe " §§ 3b, 6, 7" ersetzt.

(7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " §§ 10, 10a" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98),
  2. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 24).

Ferner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).

ENDE