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CRD IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3395)
Siehe Fn.: *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen | " § 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
§ 1b (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute | " § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören". |
c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung".
d) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken".
e) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen".
f) Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen § 10b (aufgehoben) § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen | " § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung § 10b (weggefallen) § 10c Kapitalerhaltungspuffer § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute § 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung". |
g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen | " § 12 (weggefallen)". |
h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten § 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen | " § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung
§§ 13a und 13b (weggefallen)". |
i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen § 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend § 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite | " §§ 18a und 18b (weggefallen)
§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1 § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 §§ 20a bis 20c (weggefallen) § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz 1 § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite". |
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben | " § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung". |
k) Die Angabe zu § 25a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten | " § 25a Besondere organisatorische Pflichten; Verordnungsermächtigung
§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen § 25c Geschäftsleiter § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern". |
l) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i werden die Angaben zu den neuen §§ 25f bis 25m.
m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 | " § 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung". |
n) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans | " § 36 Abberufung von Geschäftsleitern und von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans". |
o) Nach § 48s wird folgende Angabe eingefügt:
" § 48t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken".
p) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung".
q) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen".
r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64b Bekanntmachung von Maßnahmen | " § 64b (weggefallen)". |
s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite | " § 64d (weggefallen)". |
t) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | " § 64m (weggefallen)". |
u) Nach der Angabe zu § 64q wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4
Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)" durch die Wörter "Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338)" ersetzt.
c) Absatz 3a
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3b und 3c
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen.(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.
werden aufgehoben.
e) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Bankenrichtlinie. | "CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1). CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. CRR-Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen." |
bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
f) Die Absätze 5 und 6
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
werden aufgehoben.
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. | "(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben." |
h) Die Absätze 7a bis 8
(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind.(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
(7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem Institut, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind.
(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
(7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
werden aufgehoben.
i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. | "(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung." |
j) Absatz 10
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
- durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder
- als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
wird aufgehoben.
k) Die Absätze 13 und 15
(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.
werden aufgehoben.
l) In Absatz 17 Satz 1 werden nach den Wörtern "(ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist," die Wörter "und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils" eingefügt und nach den Wörtern "bereitgestellt werden" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat." eingefügt.
m) Absatz 21
(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass
- sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen, oder
- sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten.
wird aufgehoben.
n) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | "(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht." |
o) Die Absätze 27 bis 30 werden durch die folgenden Absätze 27 bis 30 ersetzt:
alt | neu |
(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:
(28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unternehmen. (30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat. | "(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
(30) Das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund einer Verschuldung oder bedingten Verschuldung erwachst, die unvorhergesehene Korrekturen des Geschäftsplans erforderlich machen könnte, einschließlich einer durch eine Notlage erzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die zu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könnte." |
p) Folgende Absätze 33 bis 35 werden angefügt:
"(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31, 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73, 74, 82 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch 06 13d
(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen zuzurechnen:
Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerechnet werden, dürfen entweder keinerlei einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absicherbar sein. (2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. (3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen. (5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen können. (6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein. (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt sowie konsistent für die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuchpositionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Instituts für die Vornahme derartiger Sicherungsgeschäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfahren überwacht werden. Die Einbeziehung institutsinterner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die auf Grund dessen für diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat und zur Absicherung einer Anlagebuchposition einsetzt, selbst dann für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet. (8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Referenzpreise stützen. Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen haben die Institute geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontrollprozesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden. Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere das Risiko zu berücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbesondere
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | " § 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
(1) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, 9, 9a, 9b und 9e die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. (2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen." |
4. § 1b
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen 10a(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
- das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,
- Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,
- die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-Prinzip), und
- eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion auf Grund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.
Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
- derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind,
- bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und
- vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9.
Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen. Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
(6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
(7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. Überträgt ein Institut Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.
(8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm).
(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
- eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder
- von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert.
wird aufgehoben.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 14, 22a bis 22o" durch die Wörter " §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" und die Wörter " §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 " durch die Wörter " §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 17 wird das Wort "Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Nummer 18 werden die Wörter "ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein CRR-Institut" und wird das Wort "Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 7a ersetzt:
alt | neu |
(7) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen. Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c nicht anzuwenden. | "(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz 7, der §§ 26a und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 sind nicht anzuwenden auf Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie auf Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufen sind. | "(8) Auf
sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35 Absatz 2 Nummer 5 und § 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
f) In Absatz 8a werden die Wörter "der §§ 10 und 26a" durch die Wörter "des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
g) Absatz 8b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. | "(8b) Auf Finanzportfolioverwalter und Anlageverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, 13, 24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis 96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
h) In Absatz 9 werden die Wörter "Die §§ 13 und 13a gelten nicht für" durch die Wörter "Die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf" ersetzt.
i) In Absatz 9a werden nach der Angabe "24c," die Wörter "25 Absatz 1 Satz 2, die §§ " und nach der Angabe "25a" die Wörter "bis 25e," eingefügt.
j) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9c bis 9e eingefügt:
"(9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16 dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-Wertpapierfirmen anzuwenden.
(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handelssysteme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Betreiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolioverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Betreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungsleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 11."
k) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "eines Einlagenkreditinstituts" durch die Wörter "eines CRR-Kreditinstituts" und wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
l) Absatz 11
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
- die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und
- der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro überschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
wird aufgehoben.
m) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 25a" durch die Angabe " §§ 25a, 25b" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "25a Abs. 1 Satz 7" durch die Wörter "25a Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
6. § 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute 06 10a 13d
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10 , der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn
(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach. (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen. (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken wieder anzuwenden hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat. (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13,13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn
| " § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1) Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (3) Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das Management von Liquiditätsrisiken von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorgansation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt. (6) Die Bundesanstalt kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt die Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat." |
7. In § 2b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Wörter "Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
8. § 2c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
b) In Absatz 1b Nummer 2 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 151 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
9. § 2d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben. | "(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Abs. 3 Satz 6 oder 7" durch die Wörter " § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. | "(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "zu verhindern oder" eingefügt.
11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Bundesanstalt die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und beurteilt
Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
(2) Die Bundesanstalt bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere
(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank
(4) Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert."
12. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2" durch die Wörter "das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Aufnahmestaates" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 4
4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischter Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und
wird aufgehoben.
13. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden am Ende die Wörter "sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien" angefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Bankenaufsichtsbehörde" die Wörter "im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "ab" die Wörter "oder beabsichtigt sie dies" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und | "1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut,". |
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 bis 10 werden angefügt:
"3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die darauf beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-Institut, insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung der eingegangenen Risiken, ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet,
6. die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden,
7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen,
8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe,
9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe und
10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhangten rechtskräftig gewordenen Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und
7. Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben."
14. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:
" § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlassenen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote und informiert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt und die Quote ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre."
15. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein CRR-Institut" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens" durch die Wörter "eines CRR-Instituts" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein CRR-Institut" ersetzt.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, erforderlich sind. | "Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat
|
cc) In Satz 8 wird das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" und das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Deutsche Bundesbank" die Wörter "sowie die Zentralregierungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind," eingefügt.
c) In Absatz 8 wird jeweils das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter ", gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
16. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Abs. 1 bis 5" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Anhang V der Bankenrichtlinie" durch die Wörter "den Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 5" gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe zuständig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische Liquiditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kommt innerhalb eines Monats nach Übermittlung einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein über die Maßnahmen und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Absatz 5 gilt entsprechend."
17. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Abs. 1 bis 5" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens" durch die Wörter "CRR-Instituts" und wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
18. § 8e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und den §§ 8a und 10 Absatz 1a" durch die Wörter ", § 8a und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Aufnahmestaates" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" und werden die Wörter "Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" und das Wort "Aufnahmestaates" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
19. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
" § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen
(1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle
Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen."
20. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 12 bis 19 werden angefügt:
"12. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
13. das Bundesverfassungsgericht,
14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,
15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere das Financial Stability Board (FSB),
17. den Internationalen Währungsfonds, soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben erforderlich ist,
18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, oder
19. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,".
bb) In Satz 5 werden die Wörter "in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen" durch die Wörter "in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 genannten Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannte Stelle" durch die Wörter "in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18 genannte Stelle" ersetzt und wird nach den Wörtern "einer dem Satz 1" das Wort "weitgehend" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
21. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 06 07a 07b 09c 10a 11 11a 11b 12 12c 13d
(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden. Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten
und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
Diese Daten dürfen erhoben werden
Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. (1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 10 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen. (1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,
Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen verlangen, dass diese Institute oder Gruppen während eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel vorhalten, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der Anforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. (1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. (1d) Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13 , 13a und 13b sowie der Organkredite nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden. (1e) Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 1 bis 3a haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen. (2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem Institut befristet überlassen oder ist es mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht übersteigen. Im Übrigen darf sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals betragen. Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist, darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4 höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals betragen. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich. Die Bundesanstalt kann Instituten in Krisensituationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorübergehend zu überschreiten. (2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus
Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13, 13a , 13b und 15 mit mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge (2c) Drittrangmittel sind
Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva. (2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden. (3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes. (3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1. (3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. (4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn
Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts durch die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird. Sie kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass das Kapital durch gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt worden ist. Die Zustimmung zur Rückzahlung befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versagen, sofern und so lange das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies erfordert. Die Bundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen Kapitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung absehbar war. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts erfordert. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine den Vorschriften dieses Absatzes widersprechende Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Es kann vereinbart werden, dass das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiative der Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist. (4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen. (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen. (4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (5) Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur dann zugerechnet werden, wenn
Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Kapitalgeber führt. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Kapitalüberlassung im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rahmen der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend. (5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist. (6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht abzuziehen. Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen, wenn
(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:
(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist. (8) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen. (9) Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. (10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend.
Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. Absatz 9 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (11) Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn
Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend. | " § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese Daten
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
Diese Daten dürfen erhoben werden
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckte Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen. Die Bundesanstalt ordnet solche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zumindest in den folgenden Fällen und zu folgenden Zwecken an:
Soweit Institute, die nach Einschatzung der Bundesanstalt ähnliche Risikoprofile aufweisen, ähnlichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen, kann die Bundesanstalt Anordnungen nach Satz 1 für diese Institute einheitlich treffen. Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Bundesanstalt bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschatzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Vertragen können keine Rechte hergeleitet werden. (5) Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Kernkapital ist. (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen. (7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt." |
22. § 10a wird wie folgt gefasst:
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§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind. Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen, dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden. (2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Investmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen. (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut E-Geld-Institut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen. (3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn
Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regelfall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfugt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies erforderlich ist aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen. (4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland oder Ausland, sowie im Fall einer gemischten Finanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. (5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden. (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:
Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 abzuziehen. Kapital nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern. (7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315A Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10> Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. (8) Eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (10) Ermittelt eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. (11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9. (12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (13) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen. (14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen. | " § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe) besteht jeweils aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. Ist ein Kreditinstitut, das nicht CRR-Kreditinstitut ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten als nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen, die als Bankgeschäfte ausschließlich das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben. Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Bei einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme als übergeordnetes Unternehmen. Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe, wenn ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. (2) Sind einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet, gilt als übergeordnetes Unternehmen das Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein anderes gruppenangehöriges Institut mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder durch die Bundesanstalt bestimmt wurde, kann die Bundesanstalt die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Die Bundesanstalt kann eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch die Bundesanstalt bestimmt wurde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung als übergeordnetes Unternehmen nach Satz 2 oder Satz 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Bestimmung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 2 oder Satz 3 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut im Inland die Voraussetzung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein anderes gruppenangehöriges Institut, das seinen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unternehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 besteht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und
Sind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe mehr als eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im Inland als auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und hat in jedem dieser Staaten mindestens ein CRR-Institut seinen Sitz, so besteht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn das CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen angehöriges CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, entsprechend. (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene freigestellt. (10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden." |
23. § 10c wird durch die folgenden §§ 10c bis 10i ersetzt:
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§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen 06 11a 13d
(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. (2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. (3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen
genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln. | " § 10c Kapitalerhaltungspuffer
(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer (1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) Die institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer-Quote ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die im Inland, in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze angewendet werden. Zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts wenden die Institute die jeweils geltende Quote für antizyklische Kapitalpuffer auf den jeweiligen Quotienten aus den gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko bei allen maßgeblichen Risikopositionen an. (3) Die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags. Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Prozentpunkten festgelegt und quartalsweise bewertet. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Abweichungen des Verhältnisses der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität. Die Bundesanstalt kann, soweit erforderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent festlegen. (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer erstmals auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem die Institute die erhöhte Quote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen dem Tag nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine erhebliche Zunahme der durch übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken oder eine Situation, in der die Ertragslage der Institute im Europäischen Wirtschaftsraum einen schnelleren Aufbau des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich macht, gerechtfertigt sein. (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteilten Zeitraums, wieder aufnehmen und die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer erneut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 auf ihrer Internetseite. (6) Die Bundesanstalt kann die von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. Solange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht anerkannt hat, müssen die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote von 2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden. (7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen. (8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt eine höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festlegen, den die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen, wenn sie hinreichend sicher davon ausgehen kann, dass die von der zuständigen Behörde des Drittstaates festgelegte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittstaat zu schützen. (9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Absatz 6 an oder legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffentlicht die Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internetseite diese Quote sowie mindestens folgende weitere Angaben:
(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a. § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, angeordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens 1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten Positionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Gesamtforderungsbetrag einfließen und die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene erfüllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um langfristige, nicht zyklische systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die
Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur angeordnet werden, wenn diese Risiken nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 48t oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermindert oder abgewehrt werden können. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. (3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken hat die Bundesanstalt die Absicht, einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden der betroffenen anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat vor der Anordnung erfolgen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Für Risikopositionen, die im Inland und in Drittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Prozent angeordnet werden. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Prozent angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann erst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133 Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet werden. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die Bundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von über 3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem
Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unterrichtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber diesen Instituten anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb eines Monats der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken innerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden. Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte. (7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. (8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen, indem sie anordnet, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit er sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerkennung entsprechend. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlichten Angaben zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Staat, in dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde, von der Anerkennung zu unterrichten. (9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums abzugeben. (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b. § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global system relevantes Institut zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. Seine Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgelegt und mindestens jährlich überprüft. (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien:
Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann
(4) Die Institute sind verpflichtet, die der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich zu veröffentlichen. Bei der Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen. (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Kommission und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c. § 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung
erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss. (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant eingestuft werden (anderweitig systemrelevante Institute). Bei der auf der relevanten Ebene durchgeführten qualitativen und quantitativen Analyse berücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit insbesondere die nachfolgenden Faktoren:
(3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute erforderlich ist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu beachten. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. (4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe der Anordnung eines neuen oder veränderten Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute hat die Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums anzuzeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige anderweitig systemrelevante Institut, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische Kommission über die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen
darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren Wert von entweder 1,0 Prozent oder des Kapitalpuffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe des Artikels 131 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2013/36/EU nicht übersteigen. (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d. § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. (2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch
ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhalten. (3) Solange neben einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. (4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e nur für Risikopositionen angeordnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so ist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein global systemrelevantes Institut nach § 1 0f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g einzuhalten. § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung (1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforderungen erforderlich ist:
(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer Anforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen wurde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre. (3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Bundesanstalt über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e. (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
(5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst
(6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen kann, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Bundesanstalt kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst
(7) Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der Bundesanstalt als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. Die Bundesanstalt entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen. (8) Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitalerhaltungsplan nicht,
Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken. (9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschrankungen finden ausschließlich auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt." |
24. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. § 10a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat."
25. § 12
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen 06 07b 09a 10a 11 13d(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital unterlegt.
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.
(3) (aufgehoben)
wird aufgehoben.
26. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs. 2" durch die Wörter "im Sinne des § 10a" und die Wörter "nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2" durch die Wörter "nach den §§ 10a und 25 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 13 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise" durch die Wörter " § 10a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn ein Institut für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach § 10a nicht beschaffen kann und durch den gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 oder 5 vergleichbaren Weise" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne von § 10a Abs. 14" durch die Wörter "im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" und die Wörter "nach §§ 10a, 13b oder 25 Abs. 2" durch die Wörter "nach den §§ 10a, 13 Absatz 3, § 25 Absatz 1 oder nach den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
27. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten 06 09c 10a
(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Großkreditobergrenze) überschreiten. Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2 ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt wurden, die Summe der Kredite gegenüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern, die keine Institute sind, 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht übersteigt. Übersteigt der Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannten werden, nicht das Niedrigere von 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsatzes des haftenden Eigenkapitals übersteigen, den das Institut für seine interne Steuerung der Konzentrationsrisiken gegenüber derartigen Kreditnehmern verwendet; das Nichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu berücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Millionen Euro zur Anwendung, so kann die Bundesanstalt in Fällen, in denen das Institut begründet nachweisen kann, dass eine Begrenzung auf 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht sachgerecht ist und es zudem auch für seine interne Risikosteuerung einen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals festsetzen. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstellen und Börsen. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut vorübergehend von der Unterlegungspflicht befreien. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden. | " § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fordermitteln, die die Forderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditvertrage, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Forderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet." |
28. Die §§ 13a und 13b
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten 06 10a(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden.
(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditobergrenze) überschreitet; § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkreditobergrenze); § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Zustimmung nach den Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt; die Zustimmung nach Satz 1 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet.
(5) Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 06 09c 10a 13d
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne diese Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.
(3) Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.
(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.
(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.
werden aufgehoben.
29. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "Ein CRR-Institut" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "Das CRR-Institut" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "das CRR-Institut" ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "dem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "dem CRR-Institut" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort "CRR-Institute" und die Wörter "die §§ 13 und 13b bleiben" durch die Angabe " § 13 bleibt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie" durch die Angabe " § 10a Absatz 8," ersetzt und werden nach der Angabe " § 25a Abs. 1 Satz 2" die Wörter "sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
30. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, 9 oder 10, ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1.500.000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht erreicht. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien. | "(1) Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht erreicht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einem oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9" durch die Wörter "im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter "gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.
31. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10c Abs. 1" durch die Wörter "Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "des haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter "der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel" ersetzt.
32. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter "des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c. | "Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
|
33. Die §§ 18a und 18b
§ 18a Verbriefungen 10a 13d(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem Institut ausdrücklich offengelegt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält. Als materieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Nominalwertes
- einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anleger verkauft oder übertragen wurde,
- der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen in Form des Originatorenanteils im Sinne des Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,
- der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps ausgewählt wurden, und die Anzahl der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu Beginn mindestens 100 betragen muss oder
- der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert des Nominalwerts der verbrieften Forderungen unterschreitet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen wurden.
Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er darf nicht Gegenstand von Kreditrisikominderungstechniken, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der Ermittlung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den Nominalwert abzustellen. Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehrfach anzusetzen.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- wenn es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert sind von:
- der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank, der Europäischen Zentralbank,
- Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von 50 vom Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder
- multilateralen Entwicklungsbanken;
- auf Geschäfte, die auf einen klar definierten, transparenten und zugänglichen Index bezogen sind, wenn die dem Index zugrundeliegenden Referenzeinheiten Bestandteil eines breit gehandelten Index oder handelbare Wertpapiere sind, die keine Verbriefungspositionen sind;
- auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und Credit Default Swaps, wenn diese Instrumente nicht auf eine Verbriefungsposition bezogen sind oder nicht dazu verwendet werden, eine Verbriefungsposition abzusichern.
(4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition nachweisen können, dass es über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt über:
- die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1 offengelegte Information über den in der Verbriefungstransaktion kontinuierlich gehaltenen materiellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbriefungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,
- die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition,
- die Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
- die Reputation und die entstandenen Verluste früherer Verbriefungstransaktionen der Originatoren und Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Forderungsklassen,
- die Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten oder Berater über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Positionen und die Qualität der für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten geübte Sorgfalt,
- die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung der in Bezug auf die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften, die beim Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der die Bewertung durchführenden Person zur Anwendung kommen, und
- alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen des Instituts haben können.
Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen 10a
(1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende förmliche Verfahren und Regelungen eingeführt haben, um die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu erfassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen entwickelte ökonomische Modelle stützen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen überprüft und die Methodik, die Annahmen und Ergebnisse verstanden hat.
(2) Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende Prozesse einführen, um die Informationen über die Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und zeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute folgende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen, überwachen:
- die Art der Forderung,
- den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite,
- die Ausfallquoten,
- die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,
- unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,
- die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,
- die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen,
- die branchenmäßige und geographische Diversifikation,
- die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.
Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität.
(3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische Ausfalldefinition.
(4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden. Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten werden sollen.
(5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten sowie zu solchen Informationen haben, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen und um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden Sicherheiten durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.
(6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikogewicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Obergrenze von 1.250 Prozent herauf. Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. Das Institut hat die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
werden aufgehoben.
34. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers | " § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1 ". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der §§ 13 bis 13b und 14" durch die Wörter "des § 14" ersetzt.
c) In Absatz 1a werden die Wörter "abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4" gestrichen.
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, es sei denn, das Institut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann.
Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet
Von Satz 1 ausgenommen sind
Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18 gelten auch
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden. Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen oder Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder alle anderen in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Absatz 3 einbezogen sind. Dies gilt entsprechend für Kredite an ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden. | "(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden." |
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. | "(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden." |
f) Absatz 4
(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
wird aufgehoben.
g) In Absatz 5 werden die Wörter "im Sinne der §§ 13 bis 18" durch die Wörter "im Sinne der §§ 14 bis 18" ersetzt.
35. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 06 10a 11 11b
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht:
(2) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Absatz 1, sind nicht zu berücksichtigen:
(3) (aufgehoben) (4) Bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen. (5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach Absatz 2. (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
| " § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
|
36. Die §§ 20a bis 20c
§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen 06 10a 11a 13(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:
- Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,
- Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die vor dem 31. Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder
- Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt sind:
- Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder
bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,- Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
bb) Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner gehört und deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, oder
cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht für Institute erhält und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,- Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des öffentlichen Bereichs, Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates oder
bb) multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen und der Schuldner oder Gewährleistungsgeber keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeordnet ist,- Forderungen, deren Erfüllung von aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8,
cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
dd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,
ff) einer zentralen Gegenpartei im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne von § 1 Abs. 3e
geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2,- Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belasteten Wohnimmobilie nicht übersteigt,
- Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der belasteten Gewerbeimmobilie nicht übersteigt, und
- Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind, soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfändeten Schiffes nicht übersteigt.
Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.
(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt. Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.
(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen. Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.
(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu können.
(5) Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Gelten in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.
(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt ist. Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu überwachen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, sobald dem Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.
(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.
(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend 06 10a
Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 zur Kreditrisikominderung erfüllen:
- ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d,
- (aufgehoben)
- Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
- Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 06 07a 10a
(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 gestatten, dass
- Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen
- durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder
- auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Emissionsrechten betreffen, und
- der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut
- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,
- die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von Privatkunden erbringt,
- über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und
- Vorkehrungen trifft, die
- eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Überwachung der Bonität der Kreditnehmer sicherstellen und
- eine unverzügliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der Kreditnehmer erlauben.
(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn
- ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, überschreitet; die Anzeige hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informationen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder
- sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich ändert.
(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.
werden aufgehoben.
37. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 | " § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz 1". |
b) In den Absätzen 1 und 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe " §§ 15 bis 18" durch die Wörter " §§ 15 bis 18 Absatz 1" ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 " ersetzt.
d) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c. | "2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
|
38. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 06 09a
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | " § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören." |
39. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung" durch die Wörter "ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden."
40. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.
41. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, | "1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,". |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist der Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank gelöscht werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung einzutragen ist. Fehlerhafte Eintragungen können jedoch mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung. | "(5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten gelöscht werden. Sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des Versicherungsunternehmens gelöscht werden. In jedem Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen. Fehlerhafte Eintragungen können mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Der Übertragungsberechtigte kann jederzeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn betreffenden Eintragungen im Refinanzierungsregister verlangen, auf dem der Verwalter die Übereinstimmung mit dem Refinanzierungsregister in Schriftform bestätigt hat."
42. In § 22j wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Den Wirkungen der Absätze 1 bis 3 steht nicht entgegen, dass das Refinanzierungsunternehmen im Rahmen der Veräußerung der eingetragenen Gegenstände an den Übertragungsberechtigten das Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teilweise trägt."
43. In § 22k Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsberechtigten" die Wörter "und deren Gläubiger" durch die Wörter "und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versicherungsunternehmens" ersetzt.
44. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; | "1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Vertreters des Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht;". |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiters" die Wörter ", das Ausscheiden eines Vertreters des Geschäftsleiters" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "des haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter "der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel" ersetzt.
dd) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:
alt | neu |
14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung der Auswirkungen einer von der Bundesanstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung der Barwert des Instituts um mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel nach § 10 Abs. 2 absinkt; | "14. die Vorlage eines Vorschlags zu einer Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;
14a. den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 unter Angabe der beschlossenen Erhöhung der variablen Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung;". |
ee) Nummer 15 wird durch die folgenden Nummern 15 und 15a ersetzt:
alt | neu |
15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen, | "15. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;". |
ff) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. Kredite
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden angefügt:
"6. die Einstufung als bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) sowie eine Änderung dieser Einstufung,
7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind, und
8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind."
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen."
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Zuverlässigkeit" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Eignung" die Wörter "und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben" eingefügt.
bbb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen. | "4. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 10a Abs. 3 bis 5" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "führen" die Wörter "sollen; Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft." eingefügt. (red. Anm.: diese Änderung ist nicht möglich, das Wort "führen" gibt es in Satz 5 nicht)
dd) Der bisherige Satz 5 Halbsatz 2 wird Satz 6 und das Wort "die" durch das Wort "Die" ersetzt. (red. Anm.: diese Änderung ist nicht möglich, es gibt in Satz 5 keinen 2. Halbsatz)
e) In Absatz 3b werden nach dem Wort "Institute" ein Komma sowie die Wörter "deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts," eingefügt.
45. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" ersetzt.
e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" und das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" ersetzt.
f) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Aufnahmestaats" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaates" ersetzt.
46. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort "CRR-Instituten" ersetzt.
47. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben | " § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen.
Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten entsprechend. | "(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen) einzureichen.
Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen. Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe zusammengefasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben nach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. | "Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Finanzinformationen und der Risikotragfähigkeitsinformationen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten, über weitere Angaben, sowie eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 13b Abs. 2" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
48. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a bis 25e ersetzt:
alt | neu |
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten 06 07a 08a 09a 09c 10 10a 11b 13d
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus
Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen. (1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt. (3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 bleiben unberührt. (4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 getroffen werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | " § 25a Besondere organisatorische Pflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst insbesondere
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hangt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus
(2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut, das im Fall der Störung seines Geschäftsbetriebs, der Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, anordnen, dass es einen geeigneten Sanierungsplan zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Stresssituationen und zur Sicherung einer positiven Fortführungsprognose entwickelt und regelmäßig aktualisiert vorhalten muss. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. Zu einer Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Konglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -planen beizutragen und solche Verfahren und Plane zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung zurückbehalten wird. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und wahrend des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die Grunde für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen waren, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. (2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. (3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. § 25c Geschäftsleiter (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. (2) Geschäftsleiter kann nicht sein,
Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,
Mandate bei Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter
(4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. (5) In Ausnahmefallen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefallen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen Geschäfte. (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, im Fall einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist, kann nicht sein,
Mehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,
Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erlaubt, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte Ausschusse gemäß den Absätzen 8 bis 12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstutzen. Jeder Ausschuss soll eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschusse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschusse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. (8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Risikoausschuss zu bestellen. Der Risikoausschuss berat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstutzt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss der Geschäftsleitung Vorschlage, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur gestaltet werden können. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. (9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstutzt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Auf den gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung. (11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss zu bestellen. Der Nominierungsausschuss unterstutzt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen halt, und auch externe Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten. (12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss
Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. § 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. Die Vergütungssysteme für vertraglich gebundene Vermittler müssen derart ausgestaltet werden, dass diese den berechtigten Interessen der Kunden an einer ordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung von Finanzdienstleistungen durch den vertraglich gebundenen Vermittler nicht entgegenstehen." |
49. Die bisherigen §§ 25b und 25c werden die §§ 25f und 25g und der neue § 25g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7" durch die Wörter " § 10a Absatz 2 Satz 2 oder 3" ersetzt und die Wörter "Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" werden gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20. | "Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20." |
50. Der bisherige § 25d wird § 25h und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25f" durch die Angabe " § 25j" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satzteil wird die Angabe "Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 1" und die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.
51. Die bisherigen §§ 25e und 25f werden die §§ 25i und 25j und im neuen § 25j Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 25g Absatz 1" durch die Angabe " § 25k Absatz 1 " ersetzt.
52. Der bisherige § 25g wird § 25k und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 25c Absatz 1, 3 und 4" durch die Wörter " § 25g Absatz 1, 3 und 4" und wird die Angabe " §§ 25d und 25f" durch die Angabe " §§ 25h und 25j" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 10a Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder § 10a Abs. 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
53. Der bisherige § 25h wird § 25l.
54. Der bisherige § 25i wird § 25m und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird die Angabe " § 25c Absatz 1" durch die Angabe " § 25g Absatz 1" ersetzt.
55. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
56. § 26a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26a Offenlegung durch die Institute 10a 13d
(1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 geregelt werden. (1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind. Informationen gelten insbesondere dann als
In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter 2 Nummer 2 und 3 fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen. (3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut. | " § 26a Offenlegung durch die Institute
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben als Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen:
Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen." |
57. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, sowie die Anforderungen nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 9, nach den §§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 26a, nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt hat. Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. | "Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:
Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen." |
bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe " § 10 Abs. 4a bis 4c" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " 25c bis 25h" durch die Angabe "25g bis 25m" ersetzt.
58. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 | " § 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1," gestrichen und das Wort "Monatsausweisen" durch das Wort "Finanzinformationen" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. alle Institute, die keine CRR-Institute sind, oder Arten oder Gruppen von Instituten, die keine CRR-Institute sind, von Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freistellen."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 13a Abs. 1 und 2," gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 bis 3a und § 13b Abs. 2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:
Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind. | "(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach § 10a hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen; es hat au8erdem einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von der Zusammenfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen hat." |
e) Die Absätze 4 und 6
(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:
- der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
- jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,
- jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,
- die Positionen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,
- jede Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,
- jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,
- das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.
(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.
werden aufgehoben.
59. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;".
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;".
c) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Tatsachen" die Wörter "sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können" eingefügt.
60. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8" durch die Wörter "bestehend aus hartem Kernkapital" ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe " § 25c Absatz 5" ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;".
dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b und die Angabe " § 1 Abs. 3a Satz 1" wird durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" und die Angabe " § 1 Abs. 3a Satz 2" wird durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat; | "6. das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat;". |
b) Absatz 2
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
wird aufgehoben, Absätze 3 bis 5 werden zu Absätzen 2 bis 4.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen."
61. In § 33a Satz 1 werden die Wörter "Artikel 151 der Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Artikel 147 der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
62. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Einlagenkreditinstituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens" durch das Wort "CRR-Instituts" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "ein Einlagenkreditinstitut, ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein CRR-Institut" ersetzt.
c) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort "Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
63. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter "der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ma8gebenden Eigenmittel" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 10 Abs. 9" durch die Wörter "Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung verstoßen wurde;
8. die in den Artikeln 92 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die in Artikel 104 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind."
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Bundesanstalt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
64. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans | " § 36 Abberufung von Geschäftsleitern und von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans". |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Bestimmungen dieses Gesetzes," die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 575/2013," sowie nach den Wörtern "zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen" wird ein Komma und werden die Wörter "die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. | "(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Person verlangen oder einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 9 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze." |
65. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "allgemeine" durch die Wörter "oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zur Abwicklung" die Wörter "der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen" eingefügt.
66. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Geschäftsangelegenheiten zu erteilen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Unterlagen vorzulegen" werden die Wörter "und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. | "Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind." |
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "gemischte Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter "oder gemischte Holding-Gruppe" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 10a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5" durch die Angabe " § 10a" und wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 10a Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
67. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bankenrichtlinie" durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" und die Wörter " § 31 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
68. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Ertragsentwicklung eines Instituts" die Wörter "oder andere Umstände" eingefügt, werden die Wörter "des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b" durch die Wörter "der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, wird nach den Wörtern "des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "des § 11" die Wörter "oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b" durch die Wörter "der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, wird nach den Wörtern "des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "des § 11" die Wörter "oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9" durch die Wörter "den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2" ersetzt und werden nach den Wörtern "nach § 11 Absatz 1" jeweils die Wörter "oder der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7" und die Wörter "des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b" durch die Wörter "der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, werden nach den Wörtern "des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "des § 11" die Wörter "oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b" durch die Wörter "der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt und werden nach der Angabe "des § 11" die Wörter "oder entspricht bei einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 51b" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Erträgen" das Wort "gewinnabhängige" eingefügt und nach dem Wort "Eigenmittelinstrumente" werden das Komma und die Wörter "außer solchen nach § 10 Absatz 5a," gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind;".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefaßten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 sowie der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt oder teilweise aussetzen. | "(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die Anwendung der Freistellung hinsichtlich der Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung vorübergehend vollständig oder teilweise aussetzen." |
d) In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Im Falle einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung ganz oder teilweise erlöschen, wenn
Eine solche Anordnung darf insbesondere ergehen, wenn
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Institute müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. | "Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn
Eine solche Anordnung darf insbesondere auch ergehen, wenn
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstutzung, einschließlich Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung des Instituts und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Bundesanstalt außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Organmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen; eine solche Anordnung ergeht nicht, soweit die Auszahlung oder der Fortbestand der Ansprüche trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Untersagung und der in Satz 6 genannten Umstände gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis 7 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Institute müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 und den Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Organmitgliedern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 oder den Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." |
e) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter " § 10 Absatz 1b Satz 2" jeweils durch die Angabe " § 10 Absatz 4" ersetzt.
69. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2" und die Wörter " § 10 Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2" jeweils durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 10a oder § 13b" durch die Wörter "Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" und werden die Wörter " § 10a Absatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10a Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
70. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 25a Absatz 1 Satz 8" durch die Wörter " § 25a Absatz 2 Satz 2" und die Wörter " § 25a Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 10 Abs. 1b hinausgehen. | "Die Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich zu Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann. | "(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesanstalt statt einer Untersagung oder Beschrankung der Gewährung von Krediten, die für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen herabsetzen kann. Verfügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in die Institutsorganisation erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist die für die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit, kann die Bundesanstalt auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken oder ihre Schließung und Abwicklung anordnen." |
71. § 45c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4" durch die Wörter " § 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt.
bb) In Nummer 7a wird die Angabe " § 10 Absatz 1b Satz 7" durch die Angabe " § 10 Absatz 4 Satz 6" und die Angabe " § 10 Absatz 1b Satz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter " § 10a Abs. 3 Satz 6 oder 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.
72. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen sind."
b) Im neuen Satz 7 werden die Wörter ", und im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems" gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet hat."
73. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genannten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. | "(1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder einer nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Fall einer nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen." |
74. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" und das Wort "Aufnahmestaaten" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaaten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" und das Wort "Aufnahmestaat" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaat" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
75. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Einlagenkreditinstituts" wird jeweils durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
bb) In Satz 1 wird das Wort "Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
cc) In Satz 2 wird das Wort "Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Aufnahmestaaten" durch das Wort "Aufnahmemitgliedstaaten" ersetzt.
76. § 48b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital" durch die Wörter "das verfügbare harte Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das erforderliche harte Kernkapital" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "das modifizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10 Absatz 1" durch die Wörter "die verfügbaren Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigenmittel" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 10 Absatz 1b" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirkt. | "Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft auswirkt." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "auf den Finanzmarkt" das Wort "und" durch ein Komma und nach den Wörtern "die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes" der Punkt durch die Wörter "und die Realwirtschaft," ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: (red. Anm.: Diese Änderung ist so nicht möglich. Durch Änderung vom 07.08.2013 S. 3090 wurden bereits Nummern 6 bis 9 mit sofortiger Wirkung angefügt, wobei Nummern 7 bis 9 mit den folgenden Nummern 6 bis 8 übereinstimmen.)
"6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,
7. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,
8. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme."
77. In § 48c Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
78. § 48j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
79. In § 48k Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "den Artikeln 195, 196 und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
80. In § 48o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 oder 1b" durch die Wörter "den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt.
81. In § 48p Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 oder 1b" durch die Wörter "den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2" ersetzt.
82. Nach § 48s wird folgender neuer § 48t eingefügt:
" § 48t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken
(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unternehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos zu vermindern, durch Erhöhung
(2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn
(3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbeziehung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die nach Absatz 1 festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anwendung der nach Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfügung die nationalen Maßnahmen wiederholt um jeweils ein Jahr verlängern.
(4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden.
(5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung eines makroprudenziellen oder systemischen Risikos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren
83. In § 49 wird die Angabe " § 10 Absatz 1b" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt und werden die Wörter "des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2," gestrichen.
84. Nach § 51 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessenes Eigenkapital haben. (gültig ab sofort: Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.)
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen, dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Eigenkapitalanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen, insbesondere
(3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals einer abweichenden Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden.
(4) Der Berechnung der Angemessenheit des Eigenkapitals nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zugrunde zu legen.
(5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Tochterunternehmen der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn es dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung tatsächlich zugeflossen ist.
(6) Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:
(7) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Ertragen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 Prozent berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluss externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.
(8) Von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aufgestellte Zwischenabschlusse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwischenabschluss jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht des Zwischenabschlusses eine Bescheinigung über die Durchsicht einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.
(9) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Mietzahlungen, die in den nächsten zwölf Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszuflüsse berücksichtigt.
(gültig ab sofort)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die ausreichende Liquidität zu erlassen, insbesondere über die
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.
§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung und den Lebenspartnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes betrieben werden.
(2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.
(3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a sind nicht anzuwenden.
(4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht."
85. § 53 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend."
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "dem Monatsausweis" durch die Wörter "den Finanzinformationen" ersetzt.
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten. | "Außerdem ist dem Institut Kapital nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als hartes Kernkapital gelten." |
86. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Einlagenkreditinstitut" durch die Wörter "Ein CRR-Kreditinstitut" und wird das Wort "Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 2a wird jeweils das Wort "Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1a werden die Wörter " § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8" durch die Angabe " § 10 Absatz 2" ersetzt.
bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter " § 25c Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 25g Absatz 1 bis 3" und werden die Wörter " § 25c Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 25g Absatz 4 und 5" ersetzt.
ddd) In Nummer 8 wird die Angabe " §§ 25d bis 25f, 25h" durch die Angabe " §§ 25h bis 25j, 25l" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. | "Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates." |
bb) Satz 2
Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats.
wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" und das Wort "Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt. | "(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten.
Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn
|
f) In Absatz 6 wird das Wort "Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist, | "1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist,". |
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort "Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
ddd) In Nummer 6 wird das Wort "Herkunftsstaats" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmen," die Wörter "Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Unternehmen," eingefügt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort "Marktliquidität" durch die Wörter "systemische Liquidität" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind."
i) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaates" ersetzt.
j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates."
87. § 53d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "von den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "von Absatz 1 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. (red. Anm.: Diese Änderung ist nicht möglich. Die genannte Textstelle gibt es hier nicht.)
88. In § 53k werden nach dem Wort "gibt" die Wörter "25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1" gestrichen und die Wörter "25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4" eingefügt.
89. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 36 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
c) Absatz 3
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,
- a. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält,
- entgegen § 12Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine qualifizierte Beteiligung hält,
- entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder § 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 25a Absatz 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45 Absatz 1 bis 4 oder § 45a Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
- entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
- c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
- d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder führt,
- e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme nicht duldet,
- entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, zuwiderhandelt,
- einer Rechtsverordnung nach § 46g Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder § 46h Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1a."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 und 15 sowie des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b, des Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 und 14 sowie des Absatzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(6) Die Ordnungswidrigkeit kann
|
f) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Ertrage einschließlich der Bruttoertrage bestehend aus Zinsertragen und ähnlichen Ertragen, Ertragen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Ertragen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Ertrage erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist."
90. In § 60a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Inhaber" das Wort "oder" durch ein Komma und werden die Wörter "von Instituten" durch die Wörter "oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften" ersetzt.
91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
" § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhangte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhangt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen wurde.
(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Grunde für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben."
92. Die §§ 64b und 64d
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfügung stehen. In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung der Bundesanstalt unter dem Gegenwert von fünf Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) Die Bundesanstalt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen Euro übersteigt.
werden aufgehoben.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem von der Bundesanstalt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
94. § 64h wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4
(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf, dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit null vom Hundert gewichtet werden.(2) Institute, die nach den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17077) für ihre KSA-Positionen anwenden, können bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass bis zum 31. Dezember 2015 an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmenwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt. Für Beteiligungen, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a Abs. 6 Satz 10 abgezogen werden.
(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. Dezember 2015 abweichend von der Regelung des § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Absatz 3a, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat es dieses Verfahren beizubehalten.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 " durch die Angabe " § 10 Absatz 2" ersetzt.
c) Absatz 6
(6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.
wird aufgehoben.
95. § 64m
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie 10a(1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030 höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.
(2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung dieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeiträume durchzuführen. Diese Maßnahmen unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.
(3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Veröffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung auszuweisen.
(4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden
- auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals durchgeführt werden und
- auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
Für Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt werden, gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in § 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen.
(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern es sich um Kredite an andere Institute handelt.
wird aufgehoben.
96. Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:
" § 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
(1) § 8 Absatz 3 Satz 7 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ablauf des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeitraums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 8f ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums, spätestens aber ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(3) § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis zum 1. Januar 2016 anzuwenden.
(4) Der Abzug des Unterschiedsbetrages nach § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt vorzunehmen:
(5) Die §§ 10c und 10d in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
(6) § 10e Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
(7) § 10f Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist die in Satz 1 genannte Vorschrift mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
(8) § 10g in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
(9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Absatz 5 und 7 geregelten Pufferbetrage.
(10) § 14 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist für die nachfolgend genannten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
nicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1; § 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundesbank kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen diejenigen Stammdateninformationen verlangen, die notwendig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen.
(11) § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind erstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
(12) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu erstatten für die Eigenkapitalverhältnisse am 31. Dezember 2014 beziehungsweise für die bis zu diesem Tag eingetretenen Veränderungen.
(13) § 25c Absatz 2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung. Für Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014.
(14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die das Mitglied des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung. Für Kreditinstitute, von denen auf Grund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014.
(15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben erstmals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich offenzulegen. Im Übrigen ist § 26a Absatz 1 Satz 2 und 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Erlässt die Europäische Kommission einen Rechtsakt, der die Offenlegungspflicht nach Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden; Satz 1 bleibt unberührt.
(16) § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ablauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(17) Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021 die Regelungen der Zuschlagsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1727) geändert und durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden.
(18) Für Kreditinstitute mit einer ausschließlichen Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 gelten bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1) die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort."
Artikel 2
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen".
b) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters | " § 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten
§ 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 (weggefallen) | " § 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 25c Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ernennt das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter" durch die Wörter "ist ein Sachwalter zu ernennen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "das Verfahren der Ernennung und" eingefügt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "den in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetzen und Verordnungen" ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung "Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind" durch die Wörter "nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist" ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen
Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundesschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen des Bundes sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen."
6. In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort "Gläubiger" durch das Wort "Gläubigern" ersetzt.
7. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 13 bis 17" durch die Angabe " §§ 13 bis 16" ersetzt.
8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
" § 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst. Mehrere zur Deckung bestimmte Forderungen haben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher Gläubiger sichern, bestimmt sich der Rang einer zur Deckung bestimmten Forderung nach den Regeln des jeweils anwendbaren Rechts."
9. In § 19 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 12 Absatz 1" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "andere" gestrichen.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG " durch die Wörter "Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter "Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter "Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt, werden die Wörter "gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG " gestrichen und wird das Komma am Ende durch die Wörter "; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend," ersetzt.
dd) In Buchstabe f werden die Wörter "des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter "der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt.
ee) In Buchstabe h werden die Wörter "des Artikels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter "des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Die" die Wörter "in Absatz 1 vorgeschriebene" eingefügt.
11. In § 22 Absatz 6 wird das Wort "wie" durch das Wort "sowie" ersetzt.
12. In § 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 21 Satz 1" ersetzt.
13. In § 26b Absatz 5 werden die Wörter "das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" durch die Wörter "das Registerpfandrecht nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die ausländische Flugzeughypothek" und wird das Wort "wie" durch das Wort "sowie" ersetzt.
14. In § 26f Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 26a Satz 1" ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren" durch die Wörter "von bis zu sechs Monaten, von mehr als sechs Monaten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf Monaten bis zu 18 Monaten, von mehr als 18 Monaten bis zu zwei Jahren" ersetzt.
bb) In Nummer 3 am Ende wird das Wort "sowie" gestrichen.
cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4. | "4. jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 2 und § 26f Absatz 1 Nummer 2,
5. jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner ihren Sitz haben, und hierzu jeweils zusätzlich den Gesamtbetrag der Forderungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 6. jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im Fall einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, 7. für die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken nach § 12 Absatz 1 auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1 überschreiten, 8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Begrenzungen des § 19 Absatz 1, des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1 und des § 26f Absatz 1 überschreiten, 9. den prozentualen Anteil der festverzinslichen Deckungswerte an der entsprechenden Deckungsmasse sowie den prozentualen Anteil der festverzinslichen Pfandbriefe an den zu deckenden Verbindlichkeiten, 10. je Fremdwährung den Nettobarwert nach § 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung und 11. für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1 verwendeten Forderungen auch den volumengewichteten Durchschnitt der seit der Kreditvergabe verstrichenen Laufzeit." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden nach dem Wort "Forderungen" die Wörter "nach § 12 Absatz 1" eingefügt.
bb) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300.000 Euro, von mehr als 300.000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro, | "a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300.000 Euro, von mehr als 300.000 Euro bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Million Euro bis zu 10 Millionen Euro und von mehr als 10 Millionen Euro,". |
cc) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Wohnungen" durch das Wort "Eigentumswohnungen" und das Wort "Einfamilienhäusern" durch die Wörter "Ein- und Zweifamilienhäusern" ersetzt.
dd) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Forderungen" die Wörter "sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt," eingefügt, das Wort "dessen" wird durch das Wort "deren" ersetzt und das Wort "sowie" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsauslauf; werden mehrere auf einem Grundstück lastende Hypotheken zur Deckung genutzt, so ist hiervon nur diejenige mit dem höchsten Beleihungsauslauf zugrunde zu legen; Beleihungsauslauf im Sinne dieses Gesetzes ist das prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur Deckung genutzten Hypothek zuzüglich der ihr vorrangigen und gleichrangigen Belastungen zum Beleihungswert, sowie".
ff) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 3 zu Nummer 4.
gg) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Forderungen" die Wörter "nach § 20 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Forderungen" die Wörter "sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt," eingefügt und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Forderungen" die Wörter "nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" eingefügt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "dem nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernennung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam" durch die Wörter "dem nach § 31 Absatz 1 und 2 ernannten Sachwalter" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. | "Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1 und 2." |
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwalters durch den Insolvenzverwalter der Pfandbriefbank ist ausgeschlossen."
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank" durch die Wörter "Das nach § 31 Absatz 11 zuständige Gericht" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "über sie" durch die Wörter "über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit" ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "die Deckungsmasse" durch die Wörter "das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit" ersetzt.
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung durch den Sachwalter anordnen, es sei denn, es ist nach den Umständen zu erwarten, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Falls eine solche von der Bundesanstalt beantragte Anordnung dem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, widerspricht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der von der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten Tatsachen. Im Verfahren der Eigenverwaltung bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 (Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Befugnisse nicht beschränken. Die Stellung des Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt. Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne des § 270c der Insolvenzordnung und des vorläufigen Sachwalters im Sinne des § 270a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bundesanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272 Absatz 1 der Insolvenzordnung Antragsberechtigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten nicht."
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters | " § 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten". |
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Zuständig für die Ernennung des Sachwalters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Gericht. Die Bundesanstalt schlagt dem Gericht mindestens eine geeignete natürliche Person zur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernennung einer vorgeschlagenen Person nur versagen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; vor einer Versagung ist die Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vorschlag der Bundesanstalt abweichenden Ernennung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.
(2) Das zuständige Gericht kann auf Vorschlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter ernennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig für mehrere Pfandbriefbanken mit beschränkter Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sachwalter gelten für mehrere Sachwalter entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2a und in Satz 1 werden die Wörter "des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank" durch die Wörter "des für die Ernennung zuständigen Gerichts" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2b.
e) Absatz 4
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
wird aufgehoben.
f) In Absatz 5 werden die Wörter "; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend" durch die Wörter "; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. | "Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Sachwalter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Pfandbriefgläubiger zu handeln." |
bb) Der bisherige Satz 3
§ 45c Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen. Der Beirat berat den Sachwalter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann die Mitglieder abberufen und neue Mitglieder berufen. Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. (gültig ab sofort: Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.)"
i) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bestellen mit der ausschließlichen Aufgabe, die Verwaltung der Deckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der Sonderbeauftragte darf keine geschäftsführenden oder beratenden Aufgaben wahrnehmen. Im Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bestellung zum Sonderbeauftragten ist kein Grund zur Ablehnung der späteren Ernennung zum Sachwalter durch das zuständige Gericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat entgegen den Sätzen 1 und 2 geschäftsführende oder beratende Aufgaben wahrgenommen.
(11) Für alle die Ernennung und Stellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a."
18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung
(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Deckungsmasse berechnet, soweit sich die Verwaltung durch den Sachwalter darauf erstreckt. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.
(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(gültig ab sofort)
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
19. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 4" durch die Wörter " § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
20. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter "dessen Gläubigern" durch die Wörter "deren Gläubigern" ersetzt.
21. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Übertragungsanordnung kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch den unmittelbaren Übergang der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und die Abführungspflicht gegenüber der übertragenden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im Deckungsregister
kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in der Weise erfolgen, dass die Bundesanstalt in der Übertragungsanordnung die Rechtsfolge des § 35 Absatz 2 anordnet und zeitgleich einen Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt, der die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhänderisch für die übernehmende Pfandbriefbank verwaltet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "bestellen" die Wörter ", sofern nicht ohnehin nach Absatz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "gemäß § 31 Absatz 1 und 2" und nach dem Wort "ist" die Wörter "in allen Fällen" eingefügt.
22. In § 37 werden nach der Angabe " § 35 Abs. 1 Satz 1" die Wörter ", § 36a Absatz 3 Satz 1" eingefügt.
23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch die Wörter "Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/611/EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) geändert worden ist, handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22 Abs. 4 Unterabs. 3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste enthalten sind, | "b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, L 269 vom 13.10.2010 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Europäische Kommission übersandten Liste enthalten sind,". |
c) In Buchstabe c werden die Wörter "im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter "entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
24. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter "Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116 Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
25. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 (aufgehoben) 09 10 | " § 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzuwenden." |
Artikel 3
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitute" ersetzt und die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" sowie die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter "des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1)" durch die Wörter "des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
3. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten."
4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" und die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden."
2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bundesregierung von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden." |
Artikel 5
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Satz 9 werden nach den Wörtern "unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6" die Wörter "und Nummer 1b" eingefügt.
2. In § 8a Absatz 4 Satz 1 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwicklungsanstalt ausdrücklich gewährleistet werden, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von der Abwicklungsanstalt aufgenommen, begeben, abgeschlossen, begründet oder auf die Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Eine angemessene Garantie im Sinne der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor, wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rückgriffsansprüche zwischen Verlustausgleichsverpflichteten und gegenüber der Abwicklungsanstalt bleiben unberührt und können insbesondere im Statut der Abwicklungsanstalt begründet werden."
3. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt im Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende Haftung vorsehen."
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 werden nach der Angabe " §§ 22o," die Wörter "36 Absatz 3 Satz 2, § " eingefügt.
2. Nummer 12
12. § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,
wird aufgehoben.
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 340 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
2. In § 340a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
3. In § 340c Absatz 3 werden nach den Wörtern "des Gesetzes über das Kreditwesen" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
4. In § 340i Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) und des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Wörter " § 25b Absatz 1 bis 3" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über Bausparkassen" durch das Wort "Bausparkassengesetzes", die Wörter " § 2 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" und die Wörter "Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung" durch die Wörter "Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung" ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 25a Abs. 1 und 4" durch die Wörter " § 25a Absatz 1, 2 und § 25e" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
6. In § 33b Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
7. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
(4) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
2. In § 2 Nummer 8 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstituten" durch das Wort "CRR-Kreditinstituten" und das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
(5) In § 21a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter " § 9 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
(6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Absätze 10 und 11.
c) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe "Absatz 11 " durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
2. In den Formblattern 2 und 3 wird jeweils in Satz 2 der Fußnoten 4, 5 und 7 das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
(7) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "7 bis 9" durch die Angabe "7 bis 8e, 9", die Angabe "11 bis 14" durch die Angabe "11 bis 13", werden die Wörter "25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8" durch die Wörter "25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2", wird die Angabe " §§ 25b bis 25h" durch die Angabe " §§ 25f bis 25l" und die Angabe "47 bis 49" durch die Angabe "47, 48, 49" ersetzt.
(8) Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe "1b Satz 2" durch die Angabe "4" ersetzt.
2. In § 7f Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "1b Satz 2" durch die Angabe "4" ersetzt.
(9) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b Abs. 3" durch die Wörter " § 10a Absatz 4 und 5" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" eingefügt.
(10) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | "Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen im vollen Umfang zuzurechnen." |
c) In Absatz 9a werden die Wörter "das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital" durch die Wörter "das Kernkapital im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "zu verhindern oder" eingefügt.
3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter "9 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2" durch die Wörter "9 Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 bis 4" ersetzt.
4. In § 9 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter " § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Anforderungen des § 2a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes eingehalten werden" durch die Wörter "die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen die Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz und die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes ausgenommen sind. | "Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind." |
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
7. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i" durch die Wörter "25g Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j, 25l und 25m" ersetzt.
8. In § 29 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter " § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
9. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe " § 25i Absatz 4" durch die Angabe " § 25m Absatz 4" ersetzt.
(11) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Wörter " § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
c) In Nummer 30 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 und in § 11 Absatz 9 Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
3. In § 18 Absatz 6 wird die Angabe "25c bis 25h" durch die Angabe "25g bis 25l" ersetzt.
4. In § 23 Nummer 3 wird die Angabe " § 33 Absatz 2" durch die Angabe " § 25c Absatz 1" ersetzt.
5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreditinstituts" und in § 24 Absatz 1 Nummer 2 sowie in § 25 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" jeweils die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
6. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
7. In § 51 Absatz 8 werden die Wörter "25c bis 25h" durch die Wörter "25g bis 25l" ersetzt.
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt und die Wörter "Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338)" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Kreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt. (red. Anm.: gemeint ist wohl "Kreditinstituts" bzw. "CRR-Kreditinstituts")
9. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt und die Wörter "Richtlinie 2006/48/EG " durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt, die Wörter "Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG" durch die Wörter "Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt und die Wörter "Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
10. In § 198 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der Richtlinie 2006/48/EG " durch die Wörter "Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
(12) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 25i Absatz 2, 4 und 5" durch die Wörter " § 25m Absatz 2, 4 und 5" ersetzt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "von § 25d" durch die Angabe "des § 25h" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 25d" durch die Angabe " § 25h" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 25a Abs. 2" durch die Angabe " § 25b" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 oder Abs. 2" und die Angabe "Abs. 3" gestrichen und die Wörter " § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 20 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 25c, 25d und 25f" durch die Angabe " §§ 25g, 25h und 25j" ersetzt.
5. § 16 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. | "Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist." |
(13) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts", die Angabe " § 1 Abs. 3d Satz 4" durch die Wörter " § 1 Absatz 3d Satz 6" und die Angabe " § 1 Abs. 3d Satz 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 3d Satz 4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
2. § 111f Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Einlagenkreditinstitut" durch das Wort "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Einlagenkreditinstituts" durch das Wort "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
(14) Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
"(Bausparkassengesetz - BauSparkG)".
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und werden die Wörter "des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter "des Kreditwesengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes", wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und werden die Wörter "Gesetz über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetz" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 Satz 2, den §§ 11, 12 Absatz 5, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma und die Wörter "des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter "des Kreditwesengesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
(15) § 1 Absatz 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 oder Abs. 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 7, 7a oder 8" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter "von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
(16) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das durch Artikel 26a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Einlagenkreditinstitute" durch das Wort "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten" durch die Wörter "Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338), Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1), Richtlinie" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter " § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen."
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunternehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen."
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Beteiligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."
2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "131 der Richtlinie 2006/48/EG " durch die Wörter "115 der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 10a des Kreditwesengesetzes" die Wörter "in Verbindung mit den Artikeln 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
4. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "Kreditwesengesetzes" die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt.
5. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 25a Absatz 1" die Wörter "und 2" eingefügt.
6. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "bei der" und die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "4 und 5" ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " §§ 13 bis 13b, 19 und 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 13 des Kreditwesengesetzes", wird die Angabe "22" durch die Angabe "13" und werden die Wörter " § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter " §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsverordnungen
(1) Die Zuschlagsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1727) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2126) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
Inkrafttreten =>
§ 2 Absatz 9d des Kreditwesengesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
(3) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission einen Bericht nach Artikel 508 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber vorlegt, ob und wie die Anforderungen an die Liquiditätsdeckung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
_________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
ENDE
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