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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU

Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 54 vom 05.09.2013 S. 3474)


Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Schutzgewährung

Unterabschnitt 1
Asyl

§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter

Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz

§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

§ 3a Verfolgungshandlungen

§ 3b Verfolgungsgründe

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

§ 3d Akteure, die Schutz bieten können

§ 3e Interner Schutz

§ 4 Subsidiärer Schutz

Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Bundesamt

§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

§ 7 Erhebung personenbezogener Daten

§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten

§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

§ 10 Zustellungsvorschriften

§ 11 Ausschluss des Widerspruchs

§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen".

b) Die Angaben zu den Überschriften des Zweiten Abschnitts und Ersten Unterabschnitts werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 4
Asylverfahren

Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften".

c) Die Angabe zu der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Unterabschnitt 2
Einleitung des Asylverfahrens".

d) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Unterabschnitt 3
Verfahren beim Bundesamt".

e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "Familienflüchtlingsschutz" durch die Wörter "internationaler Schutz für Familienangehörige" ersetzt.

f) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Unterabschnitt 4
Aufenthaltsbeendigung".

g) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 39 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu der Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 5
Unterbringung und Verteilung".

i) Die Angabe zu der Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 6
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens".

j) Die Angabe zu der Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag".

k) Die Angabe zu der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 8
Erlöschen der Rechtsstellung".

l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter "der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft" angefügt.

m) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 73b Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes

§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten".

n) Die Angabe zu der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 9
Gerichtsverfahren".

o) Die Angabe zu der Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften".

p) Die Angabe zu der Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften".

2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
"Abschnitt 1
Geltungsbereich".

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen."(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
  1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
  2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt."

4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften eingefügt:

"Abschnitt 2
Schutzgewährung

Unterabschnitt 1
Asyl".

5. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Internationaler Schutz".

6. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist."(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
  1. dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
  2. in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will."

7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 4 eingefügt:

" § 3a Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

  1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
  2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

  1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
  6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

§ 3b Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
  3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
  4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
    1. die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
    2. die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;

    als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;

  5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

Die Verfolgung kann ausgehen von

  1. dem Staat,
  2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
  3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

§ 3d Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

  1. vom Staat oder
  2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

§ 3e Interner Schutz

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

  1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
  2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

§ 4 Subsidiärer Schutz

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
  2. eine schwere Straftat begangen hat,
  3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
  4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz."

8. Der bisherige § 4

§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

wird aufgehoben.

9. Vor § 5 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen".

10. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" gestrichen.

11. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 (weggefallen)" § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes."

12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Ehegatten oder Elternteilzugestellt werden."Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat."

13. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Abschnitt 4.

14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen" durch die Wörter "in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt."(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt."

16. § 14a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "jederzeit" wird durch die Wörter "bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes" und die Wörter "politische Verfolgung droht" werden durch die Wörter "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: " § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

17. Der Zweite Unterabschnitt wird Unterabschnitt 2 und der Dritte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 3.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "politischer" gestrichen und werden nach dem Wort "Verfolgung" die Wörter "oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Flüchtling" ein Komma und werden die Wörter "auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Landes" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europarat" gestrichen.

20. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz

(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

  1. die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
  2. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  3. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
  4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen. Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

" § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

  1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
  4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

  1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
  4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
  5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat."

21. In § 28 Absatz 1a werden die Wörter "Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden," ersetzt.

22. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "oder einer kriegerischen Auseinandersetzung" gestrichen.

23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter "internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" sowie die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Flüchtlingseigenschaft" die Wörter "oder der subsidiäre Schutz" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war."In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter "internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden."(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden."

24. In § 32 Satz 1 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4.

26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,".

b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 60 Absatz 2 bis 5 und 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 und 7" ersetzt.

27. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt" durch die Wörter "in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden."(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Be kanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig."

28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort "Klage" die Wörter "oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3" eingefügt.

29. § 39

§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung 11b

(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt 30 Tage.

(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.

wird aufgehoben.

30. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter "des § 38 Absatz 2" ersetzt.

31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

32. Der Dritte Abschnitt wird Abschnitt 5.

33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder" durch die Wörter "Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter "der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung" durch die Wörter "dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz" ersetzt.

35. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden"Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden."

36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort "unanfechtbar" gestrichen und werden die Wörter "die Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter "internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

38. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" sowie die Wörter "des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes" durch die Wörter "des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren" durch die Wörter "Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter "Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern" durch die Wörter "Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

40. In § 52 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "die Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter "internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers" durch die Wörter "die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers" ersetzt.

42. Der Vierte Abschnitt wird Abschnitt 6.

43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter "unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist" durch die Wörter "als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde" ersetzt.

44. § 58 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers."(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundesamt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzuerkennen oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3."

45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "neun Monaten" ersetzt.

46. Der Fünfte Abschnitt wird Abschnitt 7 und der Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8.

47. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft" angefügt.

b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 26 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 bis 3 und 5" sowie die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 26 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 26 Abs. 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 5" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."(3) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

d) Absatz 7

(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.

wird aufgehoben.

48. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c eingefügt:

" § 73b Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes

(1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden.

(3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.

(4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.

§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend."

49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt 9.

50. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter "der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter "des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c" ersetzt.

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2 und nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2."

51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10.

52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter "die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter "die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

53. Der Neunte Abschnitt wird Abschnitt 11.

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der Angabe "2004/83/EG" die Wörter "oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU" eingefügt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unanfechtbar" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "unanfechtbar" gestrichen, werden nach dem Wort "Flüchtlingseigenschaft" die Wörter "im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt und werden die Wörter " (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes)" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Buchstaben a bis d die Nummern 1 bis 4.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:


altneu
In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. "Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt.

4. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 3" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative oder Absatz 3" ersetzt.

5. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Flüchtling" die Wörter "oder als subsidiär Schutzberechtigter" eingefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1" durch die Wörter "die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes)" ersetzt.

7. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Staatsangehörigkeit" durch das Wort "Nationalität" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "wurden" durch das Wort "sind" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 5

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
  1. dem Staat,
  2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
  3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,

es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

"(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter "oder Satz 2" gestrichen.

d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: "Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt."

e) Absatz 11

(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).

wird aufgehoben.

8. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "politische Verfolgung" ein Komma und werden die Wörter "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.

9. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter " § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 oder 7" sowie die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Wörter " § 60 Absatz 5 und 7" ersetzt.

11. In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 75 Satz 2" durch die Wörter " § 75 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

12. Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des " § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "politische Verfolgung" ein Komma und werden die Wörter "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In den Spalten A und B werden die Buchstaben j bis q durch die folgenden Buchstaben j bis u ersetzt:

"j)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
k)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
l)subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG gewährt am(3)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG widerrufen/zurückgenommen am(3)
n)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
o)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
p)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(3)
q)Aufenthaltsgestattung seit(6)
r)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
s)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung(7)
t)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) am(2)
u)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)".

b) In Spalte C werden die Angaben wie folgt gefasst:

altneu
 " -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis j), l) bis u)

- Ausländerbehörden zu f), k), q) bis s)".

2. In Nummer 10 Buchstabe c Spalte A und B werden die Doppelbuchstaben ii bis oo durch die folgenden Doppelbuchstaben ii bis pp ersetzt:

"ii) § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am befristet bis(2)*)
jj) § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am befristet bis(2)*)
kk) § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis(2)*)
ll) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am befristet bis(2)*)
mm) § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis(2)*)
nn) § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) erteilt am befristet bis(2)*)
oo) § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis(2)*)
pp) § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am befristet bis(2)*)".

Artikel 5
Änderung der Aufenthaltsverordnung

In § 65 Nummer 9 Buchstabe d und f der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit § 60 Abs. 1 " gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

§ 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, oder"1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder".

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 treten die Nummern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_______________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9).

ENDE