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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2424, ber. 09.01.2019 S. 15 19)
Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben. | "Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG)."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,".
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
d) 19 In Absatz 5 wird das Wort "Verwendungszwecks" durch das Wort "Verarbeitungszwecks" ersetzt."
8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort "Verwendungszweck" durch das Wort "Verarbeitungszweck" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. | "Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Sperrung von Daten | " § 17 Einschränkung der Verarbeitung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
cc) 19 In Satz 3 werden die Wörter "er ihm" durch die Wörter "sie ihr" ersetzt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und wird das Wort "gesperrt" durch die Wörter "in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und wird das Wort "seinen" jeweils durch das Wort "ihren" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "den Sperrvermerk" durch die Wörter "die Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
15. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a Spalte A wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) begleitende minder jährige Kinder und Jugendliche und Elternteile
- Familienname - Vornamen | "a) begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
- Familienname - Vornamen". |
b) In Nummer 4 Spalte A wird Buchstabe f wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) Angaben zum Ausweispapier
- Passart
- Passnummer - ausstellender Staat | "f) Angaben zum Ausweisdokument
- Dokumentenart
- Seriennummer - gültig bis - ausstellender Staat - aufbewahrende Stelle - geprüft
- Ergebnis der Prüfung
- Zuordnung zu
|
c) In Nummer 6 Spalte C werden nach den Wörtern "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a" ein Komma und die Angabe "c, d, e und g" eingefügt.
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | " § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1". |
bb) In Spalte A werden die folgenden Buchstaben o und p eingefügt:
"o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
festgestellt am
für den Zielstaat/die Zielstaaten
p) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am".
cc) Die bisherigen Buchstaben o bis w werden die Buchstaben q bis y.
dd) In den Spalten A und B werden nach dem Buchstaben y die folgenden Buchstabe z und ai angefügt:
z) räumliche Beschränkung nach | ||||
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am | (7) | |||
bb) § 59b Absatz 1 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis | (7) | |||
ai) Wohnsitzauflage nach | (7) | |||
aa) § 60 Absatz 1 AsylG
Ort erteilt am befristet bis | (7) | |||
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG
Ort erteilt am befristet bis | (7) | |||
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG
Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis |
ee) In Spalte B wird jeweils neben den Buchstaben o und p aus Spalte A die Angabe "(3)" eingefügt.
ff) In Spalte C werden die ersten zwei Anstriche wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis w
- Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe g, l, r bis t | "-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai". |
e) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe n bis p werden jeweils nach den Wörtern "ausgestellt am" die Wörter "gültig bis" eingefügt.
bb) In Spalte B wird zu Buchstabe n Doppelbuchstabe aa und bb aus Spalte A jeweils die Angabe "*" gestrichen.
cc) In den Spalten A, B und C werden nach Buchstabe p die folgenden Buchstaben q bis w angefügt:
q) Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land Ort erteilt am befristet bis geändert am | (7) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe q bis w | ||
r) Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land Ort erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
s) Wohnsitzregelung nach | ||||
§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am | (7) | |||
§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
§ 12a Absatz 3 AufenthG
Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darf erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
t) Wohnsitzverpflichtung nach § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt | (7) | |||
u) Wohnsitzverpflichtung nach § 46 Absatz 1 AufenthG Ort
erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
v) Räumliche Beschränkung nach | ||||
§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am | (7) | |||
§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG
Bezirk kraft Gesetzes entstanden am erlischt am | (7) | |||
§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
§ 61 Absatz 1 c Satz 2 AufenthG
Bezirk erteilt am befristet bis geändert am | (7) | |||
w) Wohnsitzauflage nach | ||||
§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG
Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt am | (7) | |||
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe hh werden vor dem Dreifachbuchstaben aaa die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" durch das Wort "AufenthG" ersetzt und wird der folgende Dreifachbuchstabe ddd angefügt:
"ddd) § 18a Absatz 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am".
bbb) Nach Doppelbuchstabe ss wird folgender Doppelbuchstabe tt eingefügt:
"tt) § 20 Absatz 7 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)
erteilt am
befristet bis".
ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben tt bis yy werden die Doppelbuchstaben uu bis zz.
ddd) In Spalte B wird neben Doppelbuchstabe zz aus Spalte A die Angabe "(2)*" eingefügt.
bb) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Doppelbuchstabe ee werden die folgenden Doppelbuchstaben ff bis pp eingefügt:
ff) § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG erteilt am befristet bis | (2)* | |||
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
hh) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ii) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
jj) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
kk) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ll) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
mm) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
nn) § 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
oo) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
pp) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) erteilt am befristet bis | (2)* |
bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis ii
ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
erteilt ambefristet bis
(2)* gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
erteilt ambefristet bis
(2)* hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU) erteilt am befristet bis
(2)* ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
erteilt ambefristet bis
(2)*
werden aufgehoben und die bisherigen Doppelbuchstaben jj bis nn werden die Doppelbuchstaben qq bis uu.
ccc) 19 In den Spalten A und B werden nach Buchstabe d Doppelbuchstabe uu die folgenden Doppelbuchstaben vv bis xx angefügt:
vv) | § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ww) | § 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) erteilt am befristet bis | (2)* | |||
xx) | § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) erteilt am befristet bis | (2)* |
g) Nummer 11 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben l bis n werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
l) § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am m) § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG n) § 26 Absatz 4 AufenthG | "l) § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am m) § 26 Absatz 3 n) § 26 Absatz 3 |
bb) Nach Buchstabe n wird folgender Buchstabe o eingefügt:
"o) § 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am".
cc) Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:
"p) § 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am".
dd) Die bisherigen Buchstaben o bis v werden die Buchstaben q bis x.
ee) Der neue Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
q) § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am | "q) § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am". |
ff) In Spalte B wird jeweils neben den Buchstaben o und p aus Spalte A die Angabe "(2)*" eingefügt.
h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit".
bb) In Spalte A werden die Buchstaben g bis s die Buchstaben h bis t.
cc) In Spalte B wird neben Buchstabe g aus Spalte A die Angabe "(3)" eingefügt.
i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Ausreiseaufforderung vom Frist bis | "a) Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am zugestellt am Frist bis". |
bb) In Spalte A wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Ausreisepflicht vollziehbar seit".
cc) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben b bis i die Buchstaben c bis j.
d) In Spalte B wird nach Buchstabe a aus Spalte A die Angabe "(3)" eingefügt.
ee) Spalte C wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j". |
ff) In Spalte D werden die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h" durch die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.
j) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
Wirkung befristet bis
Für die Dauer von ... Jahren/... Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung".
bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f.
bb) In Spalte B wird neben Buchstabe d aus Spalte A die Angabe "(2)" eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe d | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f". |
dd) In Spalte D werden die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e" ersetzt.
k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe b werden in Doppelbuchstabe cc die Wörter "zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa oder bb" gestrichen.
bb) In Spalte A Buchstabe b werden nach dem Doppelbuchstaben cc die folgenden Doppelbuchstaben dd bis kk eingefügt:
"dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee) wegen eines Asylfolgeantrags
ff) als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg) bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh) bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii) bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj) bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG".
cc) In Spalte A Buchstabe b wird der bisherige Doppelbuchstabe dd der Doppelbuchstabe ll.
dd) In Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern "widerrufen am" und vor dem Buchstaben c die Wörter "erloschen am" eingefügt.
ee) In Spalte A werden nach Buchstabe d die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
"e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am".
ff) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben e bis g die Buchstaben g bis i.
gg) In Spalte B wird nach den Buchstaben d und e aus Spalte A jeweils die Angabe "(2)" eingefügt.
hh) Spalte C wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe e und g | " -Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i". |
ii) In Spalte D werden die Wörter "ohne Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe" sowie die Wörter "mit Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d" gestrichen.
l) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A werden jeweils nach den Wörtern "erlassen am" die Wörter "gültig bis" angefügt.
bb) In Spalte C werden nach den Wörtern "Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" die folgenden Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde" angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 neun Monate nach der Verkündung in Kraft. (14.09.2019)
(2) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und e bis k treten fünf Monate nach der Verkündung in Kraft. (14.05.2019)
ID 182159
ENDE |