Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Vom 20. April 2023
(BGBl. Nr. 106 vom 24.04.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EESDG - EES-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226
- wie eingefügt -
Artikel 2
ETIASDG - ETIAS-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach der Verordnung (EU) 2018/1240
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(Gültig ab siehe =>)
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder einer Reisegenehmigung".
b) Nach der Angabe zu § 91g werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226
§ 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "oder einer Reisegenehmigung" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ausländer, die als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/ 2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der Schonfrist im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1 bedürfen, im Bundesanzeiger."
3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2 a zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder | "2a. zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird," |
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung besitzt."
4. In § 50 Absatz 1 werden nach den Wörtern "einen erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter "oder eine erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.
5. In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "oder einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.
6. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Passersatz" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter "oder erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.
7. In § 65 werden nach dem Wort "Passes" ein Komma und die Wörter "einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.
8. Nach § 91g wird folgender § 91h eingefügt:
" § 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226
(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20; L 258 vom 15.10.2018 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(2) Erteilt die Ausländerbehörde einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 einen Aufenthaltstitel, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(3) Erteilt das Auswärtige Amt, eine Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, teilt das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde über die in § 21 des AZR-Gesetzes genannte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(4) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.
(5) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 4 können automatisiert durchgeführt werden."
9. Nach § 91h wird folgender § 91i eingefügt:
" § 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240
(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle (§ 1 des ETIAS-Durchführungsgesetzes) zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung), ein Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung) ausgestellt worden ist.
(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.
(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden.
(5) Erlangt die Ausländerbehörde von Tatsachen Kenntnis, die nach Artikel 40 oder 41 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führen, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle mit."
10. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Ebenso wird bestraft, wer sich an einer in § 98 Absatz 2 Nummer 2a bezeichneten Handlung beteiligt und dabei wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt."
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absätze 1a" durch die Angabe "Absätze 1a, 1b" ersetzt.
11. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,".
bb) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Absatzes 2a Nummer 1" werden durch die Wörter "Absatzes 2 Nummer 2a und des Absatzes 2b Nummer 1" ersetzt.
bb) Die Wörter "des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4" werden durch die Wörter "der Absätze 2a und 2b Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1" ersetzt.
cc) Die Angabe "Absatzes 3 Nr. 1" wird durch die Wörter "Absatzes 3 Nummer 1a" ersetzt.
dd) Die Angabe "Nr. 1, 2a" wird durch die Angabe "Nummer 1, 2b" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 bis 6
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch der eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, entbindet nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) von der Visumpflicht.(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
(6) Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben. Für die Ausstellung des Visums an nahestehende Personen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren entsprechen denjenigen, die von Ausländern erhoben werden, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.
werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 4.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren
(1) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Satz 2 gilt auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II S. 389, 390) günstigere Regelungen Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
(2) Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen.
(3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77; L 229 vom 29.06.2004 S. 35; L 204 vom 04.08.2007 S. 28) von der Visumpflicht.
(4) Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
(5) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes haben."
3. In § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "seit" durch die Wörter "nachhaltig, in der Regel" und das Wort "Jahren" durch das Wort "Jahre," ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort "Einzelfalles" die Wörter "auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1," durch die Wörter "die §§ 69, 71 Absatz 3 Nummer 2 erste Alternative, die §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1," ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
7. In § 16 Absatz 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 4, § 2a Absatz 2 und 4 sowie § 5 Absatz 3 und 4" ersetzt.
8. Folgender § 17 wird angefügt:
(Gültig ab siehe =>)
" § 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240
(1) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20; L 258 vom 15.10.2018 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(2) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden."
Artikel 5
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 18f Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 35) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 13 Spalte A Buchstabe h bis m jeweils die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Einreise-/ Ausreisesystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20; L 258 vom 15.10.2018 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 11 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 4 Nummer 1 bis 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77; L 229 vom 29.06.2004 S. 35; L 204 vom 04.08.2007 S. 28).
ID: 230781
ENDE |