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Regelwerk

Änderungstext

DÜV-AnpassG - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht

Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 152 vom 15.05.2024)



In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz" § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" § 15a Automatisierte Datenübermittlung".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter" § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen".

e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:

" § 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG ".

(Gültig ab 01.05.2024 siehe=>)
f) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Auskunft an die betroffene Person" § 34 Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausländern" die Wörter "und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben," eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Satz 2 werden die Wörter "ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter "ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist,"2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,"

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "getroffen worden sind" ein Komma und die Wörter "gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,".

dd) In Nummer 13 wird die Angabe " § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5" durch die Wörter " § 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

altneu
(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat."(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "frühere Namen" die Wörter "und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "bezeichneten Anlässen," die Wörter "Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,"6. Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Nummer 8 werden die Wörter "die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) Die Absätze 3c

(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.

und 3d

(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.

werden aufgehoben.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
d) Die bisherigen Absätze 3e bis 3g werden die Absätze 3c bis 3e.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
e) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern "frühere Namen" die Wörter "und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:

  1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
  2. Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
  3. gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
  4. erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nach Aufwendung öffentlicher Mittel."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1a wird die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 3 bis 6, 13 und 14" durch die Wörter "Nummer 3 bis 6 und 13" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c"8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:

altneu
8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,"8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ee) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ff) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird (Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f" durch die Wörter "Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3" durch die Wörter "5b bis 6 und 8, Absatz 2, 3" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "5b bis 6" durch die Wörter "5b bis 6 und 8" und die Angabe "3e und 3f" durch die Angabe "3e, 3f und 3g" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,"6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ee) In Nummer 6a werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 6a" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ff) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
gg) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:

"8. die Erteilung einer nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung oder

9. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Ausübung einer Beschäftigung in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
cc) Nach dem Wort "übermitteln" werden ein Semikolon und die Wörter "betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln" eingefügt.

6. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" ein Komma und die Wörter "sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind," eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter "sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht" gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben" durch die Wörter "ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
aa) In Satz 1 wird das Wort "Namen" durch das Wort "Personalien" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien

  1. die Daten nach § 3 Absatz 6,
  2. die Angaben zu den von diesen Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 14 sowie
  3. die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8.

Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."

f) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder"3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,"

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder."

8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt."Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Staatsanwaltschaften," das Wort "Vollzugseinrichtungen," eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "3f" durch die Angabe "3d" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "an" gestrichen und werden nach dem Wort "Strafvollstreckung" die Wörter "und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) In Absatz 4 wird die Angabe "3f" durch die Angabe "3d" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
10. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt."

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.

(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
11.
In § 17 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter "das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter "Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

12. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. frühere Namen,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5.

13. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. frühere Namen,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
14. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c."

15. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,"2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Nummer 9 werden die Wörter "die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenznummer übermittelt."Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt."

16. § 18b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
aa) In Nummer 8 werden die Wörter "das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter "Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

"13. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

14. die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt."(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers übermittelt."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
17. § 18d wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden die Wörter "und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle" gestrichen.

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".

cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. Angaben zum Asylverfahren,
  4. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt."

18. § 18e wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.

wird aufgehoben.

c) In Satz 1 wird nach der Angabe "Nummer 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
19. § 18f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen."

20. In § 18g Nummer 1 werden nach den Wörtern "andere Namen" das Komma und die Wörter "frühere Namen" gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
21. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

  1. Asylantrag,
  2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
  4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
  6. Aus- oder Durchlieferung,
  7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.

(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.

" § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. Angaben zum Asylverfahren,
  4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
  5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt."

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht."(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c" durch die Wörter "Die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente" ersetzt.

23. In § 21a Satz 1 wird nach den Wörtern "Nummer 1 und" die Angabe "2 sowie" eingefügt.

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:" durch die Wörter "Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:" ersetzt.

bbb) Die Nummern 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

altneu
5. die Staatsanwaltschaften,

5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit

"5. die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,

5a. die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,"

ccc) Nach Nummer 5b wird folgende Nummer 5c eingefügt:

"5c. die Abschiebungshafteinrichtungen,".

ddd) Nummer 8c wird wie folgt gefasst:

altneu
8c. die Jugendämter,"8c. die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,"

eee) Nach Nummer 8e wird folgende Nummer 8f eingefügt:

"8f. die Familienkassen,".

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde."Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und" durch das Wort "wenn" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
25.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

26. § 23a Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
a) In Nummer 3 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "frühere Namen," gestrichen.

27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG

An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
28. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
29. § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,"10. bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
30. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10)."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
31.
In § 31 Absatz 3 wird die Angabe "10 Abs. 1" durch die Wörter "10 Absatz 1, 3a und 6" ersetzt.

32. In § 32 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes" eingefügt.

33. § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
34. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Datenschutzcockpit" angefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an öffentliche Stellen anzeigen lassen können. Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz. Sobald das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das Nähere zum Zugang, zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest."

35. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Daten sind auch" durch die Wörter "Der Datensatz eines Ausländers ist" ersetzt, wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt und wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Daten" durch die Wörter "Der Datensatz" und wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

cc) Satz 3

Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" die Wörter "oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" eingefügt.

36. § 42 Absatz 4

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

altneu
15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

"15. Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,

16. Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,"

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) In Nummer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
d) Die folgenden Nummern 36 bis 39 werden angefügt:

"36. Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

37. Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

38. Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,

39. Grunddatenauskunft."

2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen."In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
3.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt.

4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

"d) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,

e) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 einschlägig ist,".

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes,".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c" gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ee) Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

altneu
6. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes."6. nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme."

5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1, 3a, 4, 5a, 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b, 9 (Teil II), 10 bis 29, 35 und 37 wird jeweils in Spalte D nach dem Wort "- Staatsanwaltschaften" das Wort "- Vollzugseinrichtungen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In den Nummern 5b, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 werden jeweils in Spalte D nach dem Wort "- Jugendämter" die Wörter "und die Unterhaltsvorschussstellen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) In den Nummern 9 (Teil I), 9 (Teil II) und 10 bis 20 wird jeweils in Spalte D nach der Angabe "18d," die Angabe "18f," und werden nach den Wörtern "- Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen" die Aufzählungsglieder "- Elterngeldstellen" und "- Familienkassen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
d) In den Nummern 8 (Teil I), 9 (Teil I), 13, 14, 14a und 20 wird jeweils in Spalte A die Angabe "Absatz 3f" durch die Angabe "Absatz 3d" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
e) In Nummer 3 Spalte A Buchstabe g wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

f) Nummer 3a wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "zu Buchstabe c bis f und h bis i" werden durch die Wörter "zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes"c) Angaben zu Verteilungen nach § 15a AufenthG oder § 46 AsylG

aa) Verteilungsgrundlage

- § 15a AufenthG

- § 46 AsylG

bb) Optionsnummer
Optionierung am

cc) empfangende Aufnahmeeinrichtung
Bundesland

dd) die Verteilung veranlassende Behörde
Bundesland".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ccc) Buchstabe i

i) die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ddd) Die Buchstaben j bis m werden die Buchstaben i bis l.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe i die Angabe "(7)" gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j" werden durch die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" ersetzt.

bbb) Die Wörter "- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m" werden durch die Wörter "- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l" ersetzt.

ccc) Die Wörter "- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" werden durch die Wörter "- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.

ddd) Die Wörter "- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" werden durch die Wörter "- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.

eee) Die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" werden durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.

fff) Die Wörter "- die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe i" werden durch die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " §§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

bbb) Die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j" werden durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i" ersetzt.

ccc) Die Wörter "- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l" werden durch die Wörter "- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k" ersetzt.

ddd) Die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j" werden durch die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i" ersetzt.

eee) Die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j" werden durch die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i" ersetzt.

fff) Die Wörter "- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m" werden durch die Wörter "- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" ersetzt.

ggg) Die Wörter "- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m" werden durch die Wörter "- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" ersetzt.

hhh) Die Wörter "- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m" werden durch die Wörter "- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l" ersetzt.

iii) Die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m" werden durch die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" ersetzt.

jjj) Nach den Wörtern "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" werden die Wörter "- Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a" eingefügt.

kkk) Die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j" werden durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i" ersetzt.

g) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) frühere Namen *"c) frühere Personalien

aa) frühere Namen

bb) frühere Geschlechtseinträge".

bbb) In Buchstabe d wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
bb) In Spalte C Ziffer I wird nach den Wörtern "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" das Wort "- Aufnahmeeinrichtungen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) In Ziffer II werden die Wörter "für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" und die Wörter "- Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d" durch die Wörter "- Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d" ersetzt und werden nach den Wörtern "- die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" die Wörter "- die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f" eingefügt.

bbb) Nach den Wörtern "- die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f" werden die Wörter "- die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f" eingefügt.

h) In Nummer 5 Spalte C wird nach den Wörtern "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" das Wort "- Aufnahmeeinrichtungen" eingefügt.

i) Nummer 5a wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
aaa) Die Angabe " § 3 Absatz 3e" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 3e und 3g" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird das Wort "Referenznummer" durch das Wort "Referenznummern" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " §§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

bbb) Im letzten Aufzählungsglied wird das Wort "Referenznummer" durch das Wort "Referenznummern" ersetzt.

ccc) Folgende Aufzählungsglieder werden angefügt:

" - Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern

- Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern".

j) Nummer 5b wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) In Spalte A werden dem Buchstaben b die Wörter "aufgenommen am" angefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Spalte C werden nach den Wörtern "- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a" die Wörter "- Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a" eingefügt.

cc) In Spalte D werden die Wörter " §§ 14, 15, 16, 17, § 17b, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes" und wird das Wort "- Landeskrimnalämter" durch das Wort "- Landeskriminalämter" ersetzt.

k) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am"b) Zuzug/Zuständigkeitswechsel am".

bb) In Spalte C werden nach den Wörtern "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g" die Wörter "- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g" eingefügt und werden die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g" durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
l) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"AA1*)B**)CD
7a Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt
der Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a §§ 15, 18a, 18b, 18d, 19 des AZR-Gesetzes
Bezug von existenzsichernden Leistungen- Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

- Träger der Sozialhilfe für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Jugendämter und die Unterhaltsvorschusstellen

- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

- Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

- Staatsangehörigkeitsbehörden

a) für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde(2)
b) Leistungen nach

- AsylbLG

- SGB II

- SGB VIII

- SGB XII

- UhVorschG

(1)(2)
c) Leistungsbezug

- Beginn

- Ende

(2)

".

m) Nummer 8 (Teil I) Spalte A Buchstabe y wird wie folgt gefasst:

altneu
y) Räumliche Beschränkung nach

aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG

Bezirk der Ausländerbehörde

kraft Gesetzes entstanden am

geändert am

erlischt am

bb) § 59b Absatz 1 AsylG

Bezirk der Ausländerbehörde

erteilt am

befristet bis

"y) Räumliche Beschränkung nach

aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG

Bezirk der Ausländerbehörde

kraft Gesetzes entstanden am

geändert am

erlischt am

bb) § 59b Absatz 1 AsylG

Bezirk der Ausländerbehörde

angeordnet am

befristet bis".

n) In Nummer 8b Spalte C werden nach dem Wort "- Aufnahmeeinrichtungen" die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" eingefügt.

o) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt gefasst:

Alt:

AA1 *B **CD
9 (Teil I)
Bezeichnung der Daten

(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie (Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

I. Die Daten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k

II.

- Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- Sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Vollzugseinrichtungen

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k

- Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

- Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen)

(gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen)

(gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen)

- Träger der Deutschen Rentenversicherung

- Staatsangehörigkeitbehörden

- Zollkriminalamt

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Aufenthaltsstatus- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstaben d und e

a) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels ab- gelehnt am
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe
(7)
c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe

widerrufen am

(7)
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe
(7)
erloschen am(5)
d) Grenzübertrittsbescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

ausstellende Behörde

(2)
e) Anlaufbescheinigung ausgestellt am

gültig bis

ausstellende Behörde

(1)(2)
f) Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG

erteilt am

für die Dauer

von ... bis ...

(2)
g) heimatloser Ausländer(6)
h) Antrag auf einen Aufenthaltstitel

gestellt am

(1)*
i) Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

gestellt am

(1)*
j) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

gestellt am

(1)*
k) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)

ausgestellt am

gültig bis

eingezogen am

erloschen am

(7)
l) Nummer des Aufenthaltstitels(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4- wie vorstehend -- wie vorstehend -- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -
Aufenthaltsstatus(2)
- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4- wie vorstehend -- wie vorstehend - § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21 , 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus(3)
- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen -

Neu:

"AA1*)B**)CD
9 (Teil I)

Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)

PersonenkreisZeitpunkt
der Übermittlung
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus

a) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit

(5)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e

I. Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k

b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen- ID-Nummer)(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat

- Strafvorschrift

- rechtliche Bezeichnung der Tat

- Art und Höhe der Strafe

(7)
c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen- ID-Nummer)(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat

- Strafvorschrift

- rechtliche Bezeichnung der Tat

- Art und Höhe der Strafe

widerrufen am

(7)
aa) zugestellt am(5)
bb) unanfechtbar seit(6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(1)(7)II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden

- Staatsanwaltschaften

- Vollzugseinrichtungen

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k

- Jugendämter

- Träger der Deutschen Rentenversicherung

- Staatsangehörigkeitsbehörden

- Zollkriminalamt

dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat

- Strafvorschrift

- rechtliche Bezeichnung der Tat

- Art und Höhe der Strafe

(7)
erloschen am(5)
d) Grenzübertrittsbescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

ausstellende Behörde

(2)
e) Anlaufbescheinigung ausgestellt am

gültig bis

ausstellende Behörde

(2)
f) Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG

erteilt am

für die Dauer

von ... bis ...

(2)
g) heimatloser Ausländer(6)
h) Antrag auf einen Aufenthaltstitel

gestellt am

(1)*
i) Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

gestellt am

(1)*
j) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

gestellt am

(1)*
k) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)

ausgestellt am

gültig bis

eingezogen am

erloschen am

(7)- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
l) Nummer des Aufenthaltstitels(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4

Aufenthaltsstatus

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -

(2)- wie vorstehend -- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit

zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -

§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4

Aufenthaltsstatus

- wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -

(3)- wie vorstehend - § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen -

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist."

p) In Nummer 9 (Teil II) Spalte A Buchstabe a werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
q) Nummer 9b Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "und Absatz 3c" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "a) Vorabzustimmung nach" werden durch die Wörter "- Vorabzustimmung nach" ersetzt.

cc) Buchstabe b

b) erforderliche Dokumente
zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere:

- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

- Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung

- Heiratsurkunde und/ oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG

- Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
r) Nummer 9c wird wie folgt gefasst:

Alt:


A

A1*)

B**)

C

D

9c
Bezeichnung der Daten

(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis

Zeitpunkt der Übermittlung

Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)

Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c § 21 des AZR-Gesetzes
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
a) Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung

ausgestellt am

gültig bis

b) erforderliches Dokument: Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung

(1)(7)Bundesagentur für Arbeit- das Auswärtige Amt

- deutsche Auslandsvertretungen

- das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Neu:

"AA1*)B**)CD
9c
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
PersonenkreisZeitpunkt
der Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c §§ 15, 18, 21 des AZR-Gesetzes
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit- Bundesagentur für Arbeit- Ausländerbehörden

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalamt

- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder

- Behörden der Zollverwaltung

- Bundesagentur für Arbeit

- Auswärtiges Amt

deutsche Auslandsvertretungen

- Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

a) Zustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschV

erteilt am

befristet bis

(2)
b) Einvernehmen nach § 15 BschV

erteilt am

befristet bis

(2)
c) Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschV

erteilt am

befristet bis

(1)(2)
d) Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV

erteilt am

befristet bis

(2)
e) Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthG

erteilt am

befristet bis

(2)

".

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
s) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben ww und xx

ww) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am

befristet bis

xx) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am

befristet bis

aufgehoben.

bbb) Die Wörter "- wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx -" werden jeweils durch die Wörter "- wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv -" ersetzt.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ww und xx jeweils die Angabe "(2)*" gestrichen.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
t) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben u und v

u) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

v) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

erteilt am

werden aufgehoben.

bbb) Die Wörter "ohne die Buchstaben r und s" werden jeweils gestrichen.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe u und v jeweils die Angabe "(2)*" gestrichen.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
u) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU" werden durch die Wörter "Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz" ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g und h eingefügt:

"g) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)

ausgestellt am

gültig bis

h) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)

ausgestellt am

gültig bis".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g und h jeweils die Angabe "(2)*" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
v) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

von ... bis ...

anordnendes Gericht".

bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe "(5)" eingefügt.

cc) In Spalte C wird das folgende Aufzählungsglied angefügt:

"- Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe g".

w) In Nummer 14a Spalte D werden die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" und die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f" durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt" ersetzt und wird nach den Wörtern "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" das Wort "- Jugendämter" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
x) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte C werden nach den Wörtern "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s" die Wörter "- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s" eingefügt.

bb) In Spalte D werden die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
y) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) zurückgewiesen am

mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz AufenthG

befristet bis".

bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis g werden die Buchstaben c bis h.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe "(4)" eingefügt.

cc) In Spalte C werden die Wörter "zu Spalte A Buchstabe d bis g" durch die Wörter "zu Spalte A Buchstabe e bis h" ersetzt.

dd) In Spalte D werden die Wörter "zu Spalte A Buchstabe b und c" durch die Wörter "zu Spalte A Buchstabe c und d" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
z) Nummer 31 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG

abgegeben am".

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:

altneu
d) Stelle, bei der sie vorliegt"d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c".

ccc) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:

"e) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c

aa) Familienname

bb) Vornamen

cc) Geburtsdatum

dd) Geburtsort

ee) Anschrift im Bundesgebiet

ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

f) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c

aa) Name

bb) Anschrift im Bundesgebiet

cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c, e und f jeweils die Angabe "(5)*" eingefügt.

cc) Spalte C wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden" werden durch die Wörter "- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

bbb) Die folgenden Aufzählungsglieder werden angefügt:

" - die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe c

- die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc

- die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc

- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc".

dd) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Wort "- Ausländerbehörden" werden die Wörter "Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." vorangestellt.

bbb) Die Wörter "- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b" werden durch die Wörter "- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" und die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b" durch die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" ersetzt.

6. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wie folgt geändert:

a) Spalte A wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe=>)
aa) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe g wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

bb) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG

abgegeben am".

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:

altneu
d) Stelle, bei der sie vorliegt"d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
ccc) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:

"e) Dokument zu Buchstabe a bis c

f) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c

aa) Familienname

bb) Vornamen

cc) Geburtsdatum

dd) Geburtsort

ee) Anschrift im Bundesgebiet

ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

g) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c

aa) Name

bb) Anschrift im Bundesgebiet

cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel".

cc) In Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern "zustimmungsfreier Beschäftigung" die Wörter "nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Spalte B wird zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c, e, f und g jeweils die Angabe "(7)**)" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) In Spalte C werden die folgenden Aufzählungsglieder angefügt:

" - Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

- die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

- die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc".

d) Spalte D wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
aa) Dem Wort "- Ausländerbehörden" werden die Wörter "Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." vorangestellt.

bb) Nach dem Wort "- Ausländerbehörden" werden die Wörter "- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes" eingefügt.

7. In der Anlage wird Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
a) Der Spalte A werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:

"h) Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere:

- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

- Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung

- Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG

- Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate

i) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I

- Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit

- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

- arbeitsvertragliche Vereinbarungen".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) Der Spalte C werden die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit" angefügt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
c) In Spalte D werden dem Wort "- Ausländerbehörden" die Wörter "Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." vorangestellt.

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 91a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz" § 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes".

b) In der Angabe zu § 91e werden die Wörter "für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

2. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sicherungsverwahrung" die Wörter "oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3. § 75 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Führung des Registers nach § 91a;"6. Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;"

4. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2a werden die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist," ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist;".

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."

5. § 91a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.

(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:

  1. zum Ausländer:
    1. die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
    2. Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,
    3. das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
    4. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
    5. die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
    6. Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
  2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,
  3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.

(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn

  1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
  2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet

beantragt wurden.

(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden. Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.

(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.

" § 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes

(1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländerzentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.

(3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."

6. In § 91b werden die Wörter "Registers nach § 91a" durch das Wort "Ausländerzentralregisters" ersetzt.

7. § 91e wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

b) Die Angabe "91a" wird durch die Angabe "91c" ersetzt.

8. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "zum Register" durch die Wörter "zur Datenerhebung und -verwendung" ersetzt.

c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen."16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen."

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)

§ 52a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung" eingefügt.

2. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist." gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:

" § 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister".

2. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 (aufgehoben)" § 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen."

Artikel 6
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)

Dem § 6 Absatz 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)

Dem § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."

Artikel 8
Änderung der Aufenthaltsverordnung

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden" § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b) Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten" § 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik".

2. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden" § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Strafvollzugsbehörden" durch das Wort "Justizvollzugsbehörden" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3. § 76b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

  1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,
  2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

" § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

  1. der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  2. der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  3. der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
  4. der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

  1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
  2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
  3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
  4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
  5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
  6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.

In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden."

4. § 76c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten:

  1. Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes,
  2. Fingerabdruckscanner,
  3. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und
  4. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten.

Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden erhoben und übermittelt werden.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

" § 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten."

5. Folgende Anlage E wird angefügt:

"Anlage E

Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

  1. BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications
  2. BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications
  3. BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

Artikel 9
Änderung des Asylgesetzes

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)

§ 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den § § 63 und 63a festzulegen."(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen."

Artikel 10
Änderung der Ankunftsnachweisverordnung

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)

Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

  1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  3. die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
  4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

  1. die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
  2. das Erstellen eines Barcodes.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.

(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

  1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
  2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
  3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
  4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
  5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
  6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.

§ 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis

Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren."

2. In § 5 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

3. Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

5. BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " § 3 Absatz 1 und § " durch die Wörter "zu den §§ 3 und" ersetzt.

b) Die Angabe "Abschnitt 1" wird gestrichen.

c) Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5. Anlage 3 wird aufgehoben.

6. Anlage 4 wird Anlage 3.

Artikel 11
Änderung des Identifikationsnummerngesetzes

Die Anlage des Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 41

41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes

wird aufgehoben.

2. Die Nummern 42 bis 51 werden die Nummern 41 bis 50.

Artikel 12
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter "das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde," gestrichen.

b) In Absatz 3e wird die Angabe "und 3" gestrichen und werden nach den Wörtern "dazugehörigen Referenznummern" die Wörter "sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
c) Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:

"(3g) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4 und 6" durch die Wörter "4 und 6 sowie Absatz 4" ersetzt.

bb) In den Nummern 8 und 8a wird jeweils die Angabe "Nummer 3a" durch die Wörter "Nummer 3a und Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "3d und 4 Nummer 6" durch die Wörter "3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "3e" durch die Angabe "3c" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "3e und 3f" durch die Angabe "3c und 3d" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "3f" durch die Angabe "3d" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
ee) In Nummer 6 werden nach der Angabe "Nummer 3a" die Wörter "und § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
ff) In Nummer 6a werden nach der Angabe "Nummer 6a" die Wörter "und § 3 Absatz 6 Nummer 4" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,".

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
3. In § 18a Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter "das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter "Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
4. In § 18d Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde" durch die Wörter "Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
a) Nummer 3a wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben f bis h

f) zuständige Aufnahmeeinrichtung

g) zuständige Ausländerbehörde

h) zuständiges Bundesland

werden aufgehoben.

bbb) Die Buchstaben i bis l werden die Buchstaben f bis i.

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f bis h jeweils die Angabe "(7)" gestrichen.

cc) Spalte C wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l" werden durch die Wörter "- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe g bis i" ersetzt.

bbb) Die Wörter "- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i" werden durch die Wörter "- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.

ccc) Die Wörter "- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i" werden durch die Wörter "- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.

ddd) Die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i" werden durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.

eee) Die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j" werden durch die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe f" ersetzt.

dd) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i" werden durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und f" ersetzt.

bbb) Die Wörter "- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k" werden durch die Wörter "- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h" ersetzt.

ccc) Die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i" werden durch die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f" ersetzt.

ddd) Die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i" werden durch die Wörter "- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f" ersetzt.

eee) Die Wörter "- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" werden durch die Wörter "- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" ersetzt.

fff) Die Wörter "- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" werden durch die Wörter "- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" ersetzt.

ggg) Die Wörter "- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l" werden durch die Wörter "- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i" ersetzt.

hhh) Die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l" werden durch die Wörter "- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" ersetzt.

iii) Die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i" werden durch die Wörter "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Nummer 5a Spalte A werden die Wörter " § 3 Absatz 3e und 3g" durch die Wörter " § 3 Absatz 3c und 3e" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte A wird dem Buchstaben b Doppelbuchstabe nn folgender Dreifachbuchstabe eee angefügt:

"eee) § 19d Absatz 1a AufenthG

(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)

erteilt am

widerrufen am".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe nn Dreifachbuchstabe eee die Angabe "(2)*" eingefügt.

d) Der Nummer 14 Spalte C werden folgende Aufzählungsglieder angefügt:

" - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b

- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
e) In Nummer 14a Spalte A Buchstabe a wird das Wort "Zurückschiebung" durch die Wörter "Zurückschiebung, Zurückweisung" ersetzt.

2. Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wird wie folgt geändert:

a) Spalte A wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I"a) Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
dd) Der bisherige Buchstabe c

c) Gerichtliche Entscheidungen in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Abschnitt I

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
ee) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

"j) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG".

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
b) In Spalte C wird nach den Wörtern "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" das Wort "- Aufnahmeeinrichtungen" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe=>)
c) In Spalte D werden dem Wort "- Ausländerbehörden" die Wörter "Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt." vorangestellt.

Artikel 14
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

§ 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden."

2. In Satz 2 werden die Wörter "Zu diesem Zweck" durch die Wörter "Für Zusammenführungen nach Satz 1" ersetzt.

3. Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht."

Artikel 15
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich. Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
"Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

3. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht werden."

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 7 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe b und c treten am 1. November 2024 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe e, Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 25, 26 Buchstabe a und Nummer 34, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe e und g Doppelbuchstabe aa, Buchstabe s bis u und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Mai 2025 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und dd bis gg, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nummer 10, 14 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 17, 19, 21 und 22 Buchstabe b, Nummer 28 bis 30, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc bis ee, Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b bis d und f Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd, Doppelbuchstabe bb bis dd, Buchstabe g Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i Doppelbuchstabe bb, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe l, q, r und v, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa, Nummer 7 Buchstabe a und b, die Artikel 4 bis 7 und 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd und Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe c und e, Nummer 11 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 31, Artikel 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe z, Nummer 7 Buchstabe c, Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, ee und ff, Buchstabe c, Nummer 3 und 4, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee treten am 1. November 2026 in Kraft.

ID 241074


ENDE