Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. September 2024
(BGBl. I Nr. 286 vom 23.09.2024)
In Bearbeitung
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
| " § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
|
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Übergangsvorschrift
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist. (2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden. (4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | " § 4 Übergangsvorschrift
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist. (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden." |
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Auslagen" wird die Angabe "1." eingefügt.
bbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
"2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z.B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen."
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
1 | Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau | § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 VwVfG | 91.891 - 741.162 | |
2 | Plangenehmigung | § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG | 17.909 - 68.726 |
Neu:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
"1 | Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen | § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) |
741.163 331.490 147.787 91.891 | |
2 | Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen | § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG |
68.727 17.909 |
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
5 | Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG | 2.781 - 13.909 |
Neu:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
"5 | Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG |
13.910 4.815 2.782 |
dd) Die Nummern 12 bis 22 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
12 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG | 120 - 19.637 | |
13 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG | 314 - 23.024 | |
14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens | § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG | 133 - 11.905 | |
15 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach den Nummern 12, 13 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) | §§ 31, 34 WaStrG | 133 - 22.261 | |
16 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV | 78 - 11.905 | |
17 | Allgemeine Genehmigung | § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV | 78 - 11.905 | |
18 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und die Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 405 - 1.232 | |
19 | Schriftliche Einzelgenehmigung Borkum | § 2 Absatz 1 Strandschutzwerk-SicherungsV | 118 | |
20 | Schriftliche Einzelgenehmigung Wangerooge | § 2 Absatz 1 DünenSchV |
156 | |
21 | Verfügung eines Durchfahrtsverbots | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV |
111 | |
22 | Anordnung einer Nutzungsbeschränkung | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV | 74,40 - 223 |
Neu:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
"12 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
140 - 844 | |
13 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
140 - 1.055 | |
14 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
211 - 2.110 | |
15 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
1.055 - 2.813 | |
16 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
351 - 2.110 | |
17 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG |
140 - 703 | |
18 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt | § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG |
351 - 2.110 | |
19 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen | § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG |
1.688 - 4.220 | |
20 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.688 - 11.253 | |
21 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
316 - 2.813 | |
22 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.688 - 4 220". |
ee) Die folgenden Nummern 23 bis 46 werden angefügt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | |||
"23 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
703 - 4.220 | |
24 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.055 - 5.626 | |
25 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
3.516 - 14.066 | |
26 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
703 - 5.626 | |
27 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
281 - 2.813 | |
28 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Rohrbrücke | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.688 - 5.626 | |
29 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Dalbens | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
422 - 2.813 | |
30 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.125 - 7.033 | |
31 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
562 - 4.220 | |
32 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
bei einer Länge von bei einer Länge von bei einer Länge über | |
33 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
562 - 8.440 | |
34 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
844 - 2.813 | |
35 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb temporärer Bauwerke mit Blendwirkung | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
281 - 844 | |
36 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Messstationen | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
281 - 2.110 | |
37 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
281 - 844 | |
38 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Uferbefestigung | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
562 - 5.626 | |
39 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Wasserbauwerken | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
562 - 5.626 | |
40 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Tunnels | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
3.516 - 14.066 | |
41 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Seilbahn | § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG |
1.688 - 5.626 | |
42 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens | § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG |
246 - 844 | |
43 | Nachträgliche Entscheidungen zu Genehmigungen | § 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG |
140 - 2.813 | |
44 | Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV
§ 2 Absatz 1 Strand-SchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung |
70,30 - 562 | |
45 | Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | § 3 Absatz 1Nummer 2 WaStrBAV |
457 - 1.055 | |
46 | Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes |
nach Zeitaufwand". |
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4021 und 4022 werden in Spalte 2 hinter dem Wort "Fahrtauglichkeitsbescheinigung" jeweils die Wörter "oder eines Abnahmeprotokolls" eingefügt.
bb) In Nummer 501 werden in Spalte 3 die Wörter " § 1.06 Nummer 2 BinSchStrO" durch die Wörter " § 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO" ersetzt.
cc) In Nummer 502 werden in Spalte 3 die Wörter " § 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO" durch die Wörter " §§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO" ersetzt.
dd) Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
702 | Fertigung eines zurückweisenden Widerspruchs oder Fertigung eines sonstigen schriftlichen Verwaltungsaktes, denen kein antragsgebundenes Verfahren der Abschnitte 1 - 6 zu Grunde liegt | § 1 Absatz 2 S. 2 BinSchAufgG § 80 Absatz 1 S. 3 VwVfG § 43 Absatz 1 VwGO analog |
29 - 739 |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"702 | Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr | Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG |
121". |
ee) Die folgenden Nummern 7021 und 703 werden angefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"7021 | Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger | Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG |
207 |
703 | Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes |
nach Zeitaufwand". |
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen | § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 11 Absatz 1 EmsSchEV § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV § 3 SeeAufgG | 208 - 676 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"1 | Schriftlich erlassene schifffahrts- polizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) | § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV |
238 |
bb) Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"1a | Schriftlich erlassene schifffahrts- polizeiliche Verfügungen mit über- durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) | § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV |
422 - 649 |
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
3 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper | § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO | 254 - 669 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"3 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG) | § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO |
150 |
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"3a | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) | § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO |
206 - 356 |
3b | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO | Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO |
nach Zeitaufwand". |
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
8 | Genehmigung des Parasailing | § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO | 262 - 1.620 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"8 | Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) | § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO |
148 |
ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingeführt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"8a | Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS) | § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO |
178 - 208 |
gg) In Nummer 17 wird in der vierten Spalte die Angabe "68-116" durch die Angabe "29,70" ersetzt.
hh) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"18a | Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist | §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpBootV |
51,50". |
ii) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
24 | Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust | 38,40 - 234 | |
25 | Übertragung der Bootszeugnisse bei Veräußerung beziehungsweise Umschreibung des Bootszeugnisses | 38,40 - 234 |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"24 | Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust |
38,15 - 102 | |
25 | Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung |
49,50 - 117". |
jj) In Nummer 36 werden in Spalte 3 Buchstabe a nach der Angabe " § 14 Absatz 3 NOK-LV" die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV" eingefügt.
kk) In Nummer 38 werden in Spalte 3 nach der Angabe " § 14 Absatz 5 NOK-LV" die Wörter " § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV" eingefügt.
ll) Die Nummern 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
40 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" | 178 - 645 |
41 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Absatz 2 OstseeSHNSGBefV | nach Zeitaufwand |
42 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Absatz 1 und 2 NPNordSBefV | 212 - 600 |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"40 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV |
118 - 178 |
41 | Befreiung von Befahrensverboten | § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV |
nach Zeitaufwand |
42 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV |
74,40 - 297". |
mm) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
43 | Befreiung von Befahrensverboten | § 5 Absatz 3 NPNordSBefV | 223 - 600 |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"43 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK |
177 - 297". |
nn) Nummer 44
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
44 | Befreiung von Befahrensverboten | § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK | 242 - 645 |
wird gestrichen.
oo) Die bisherigen Nummern 45 bis 54 werden die Nummern 44 bis 53.
pp) Die neue Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
53 | Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots | § 50 Absatz 1 bis 4 SUG | 924 - 5.468 |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"53 | Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens | § 50 Absatz 1 bis 4 SUG |
923." |
qq) Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 54 und 55 angefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"54 | Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z.B. bei mehreren Beteiligten) | § 50 Absatz 1 bis 4 SUG |
2.241 - 4.836 |
55 | Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts |
nach Zeitaufwand". |
d) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vorbemerkungen
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung | § 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14ff. FlRV |
107 |
2 | Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung | § 10 FlaggRG |
123 |
3 | Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster | § 11 FlaggRG |
272 |
4 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV |
96 |
5 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10.000 oder bis einschließlich 10.000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
1.722 |
6 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10.000 oder mehr als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
12.282 |
7 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10.000 oder bis einschließlich 10.000 BRT für höchstens ein Jahr | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
1.002 |
8 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10.000 oder mehr als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
6.282 |
9 | Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
59 |
10 | Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister | § 12 FlaggRG, §§ 23 , 27 FlRV |
128 |
11 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums | § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV |
252 |
12 | Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute
Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen | §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV
§ 30 Absatz 3 See-BV |
25 - 298 |
13 | Abnahme einer Prüfung | § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV
§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV |
39 - 119 |
14 | Zulassung eines Lehrgangs | § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV |
1.698 - 5.494 |
15 | Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs | § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV |
499 - 3.995 |
16 | Erteilung eines Seeleute-Ausweises | § 62 See-BV |
14 - 39 |
17 | Gleichwertigkeitsbescheinigung | § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG |
140 - 998 |
18 | Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen | § 57 Absatz 1 See-BV |
913 - 4.569 |
19 | Entzug von Bescheinigungen | § 56 See-BV |
459 - 3.046 |
20 | Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) | § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV |
nach Zeitaufwand |
21 | Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.) | § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV |
nach Zeitaufwand |
22 | Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z.B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m) | § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV |
121 - 219 |
23 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung | § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV |
61 - 219 |
24 | Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
499 - 999 |
25 | Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
1.299 - 2.798 |
26 | Einfache Prüfung von
Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
2.996 - 6.493 |
27 | Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
5.993 - 11.988 |
28 | Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
8.990 - 18.981 |
29 | Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) | § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV |
14.984 - 29.970 |
30 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV |
386 |
31 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung | § 7 Absatz 1 SchSV |
nach Zeitaufwand |
32 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung | § 7 Absatz 1 SchSV |
nach Zeitaufwand |
33 | Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen | § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG |
nach Zeitaufwand |
34 | Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
130.047 |
35 | Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
nach Zeitaufwand |
36 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
85.690 |
37 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
nach Zeitaufwand |
38 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränder- ter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG |
68.552 |
39 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG |
nach Zeitaufwand |
40 | Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystemen | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG |
nach Zeitaufwand |
41 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
nach Zeitaufwand |
42 | Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV |
223 |
43 | Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
2.571 |
44 | Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen | § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG |
3.856 |
45 | Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand | § 132 Absatz 1 BBergG |
1.520 - 6.011 |
46 | Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang | § 132 Absatz 1 BBergG |
855 - 1.674 |
47 | Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 | § 132 Absatz 1 BBergG |
217 |
48 | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung | § 133 Absatz 1 BBergG |
117.502 - 236.398 |
49 | Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung | § 133 BBergG |
12.214 - 25.287 |
50 | Untersagung von Tätigkeiten | § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG |
660 - 1.476 |
51 | Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels | § 133 Absatz 1 und 4 BBergG |
105.288 - 210.961 |
52 | Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels | § 133 Absatz 1 und 4 BBergG |
12.808 - 26.175 |
53 | Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels | § 133 Absatz 1 und 4 BBergG |
1.620 - 2.785 |
54 | Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel | § 133 Absatz 1 und 4 BBergG |
105.288 - 210.961 |
55 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln | § 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG |
2.416 - 5.139 |
56 | Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels | § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG |
12.773 - 26.175 |
57 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen | § 2 SeeAnlG |
260.387 - 573.592 |
58 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage | § 2 SeeAnlG |
36.593 - 94.459 |
59 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage | § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG |
7.201 - 39.197 |
60 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung | § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG |
11.713 - 16.844 |
61 | Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG | § 5 Absatz 2 SeeAnlG |
487.569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5.392 340 W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 0,035 = Euro/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag |
62 | Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG | § 5 Absatz 2 SeeAnlG |
255.984 + (I x Z x 0,02), höchstens 2.196 126 I = Investitionssumme des Übertragungssystems Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag |
63 | Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG | § 5 Absatz 2 SeeAnlG |
162.167 - 321.517 |
64 | Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG | § 5 Absatz 2 SeeAnlG |
32.001 - 77.706 |
65 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG | § 14 SeeAnlG |
7.752 |
66 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG | § 14 SeeAnlG |
2.306 |
67 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG | § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG |
6.424 |
68 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG | § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG |
995 |
69 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung | § 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) |
808 |
70 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung | § 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 EEG |
808 |
71 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren | § 14 SeeAnlG |
22.789 - 69.041 |
72 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten | § 14 Absatz 2 SeeAnlG |
1.974 - 15.073 |
73 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage | § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG |
1.089 |
74 | Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG | § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG |
11.713 - 21.602 |
75 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet | § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG |
310 |
76 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG | § 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG |
6.488 - 14.752 |
77 | Freigabe der Beseitigung von Anlagen | § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG |
11.713 - 21.602 |
78 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung | § 13 Absatz 4 SeeAnlG |
433 |
79 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | § 13 Absatz 5 SeeAnlG |
123 |
80 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient | § 6 SeeAnlG |
854 - 3.695 |
81 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient | § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG |
687 |
82 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient | § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG |
123 |
83 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient | § 14 Absatz 2 SeeAnlG |
123 |
84 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient | § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV |
687 |
85 | Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient | § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG |
687 |
86 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet | § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG |
123 |
87 | Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber | § 13 Absatz 5 SeeAnlG |
123 |
88 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV |
7.201 - 39.197 |
89 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV |
11.713 - 16.844 |
90 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 36 VwVfG |
6.488 - 14.752 |
91 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung | § 15 Absatz 4 SeeAnlV |
433 |
92 | Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 5 Absatz 2 SeeAnlV |
31.138 - 63.692 |
93 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten | § 16 Absatz 2 SeeAnlV |
1.974 - 15.073 |
94 | Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt | § 16 SeeAnlV |
8.452 |
95 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken | § 16 SeeAnlV |
7.752 |
96 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen | § 16 SeeAnlV |
2.306 |
97 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV | § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV |
6.424 |
98 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung | § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG |
808 |
99 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung | § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG |
808 |
100 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren | § 16 SeeAnlV |
22.789 - 69.041 |
101 | Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG |
11.713 - 21.602 |
102 | Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV |
11.713 - 21.602 |
103 | Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind | § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV |
11.713 - 21.602 |
104 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet | § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV |
310 |
105 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | § 15 Absatz 5 SeeAnlV |
123 |
106 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | § 19 ROG |
15.404 - 34.951 |
107 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 45 Absatz 1 WindSeeG |
164.060 - 345.817 |
108 | Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 45 Absatz 1 WindSeeG |
36.593 - 94.459 |
109 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Ein- richtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 45 Absatz 3 WindSeeG
i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG |
7.201 - 39.197 |
110 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG i. V. m. § 77 VwVfG
§ 57 Absatz 3 WindSeeG |
11.713 - 16.844 |
111 | Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 48 Absatz 7 WindSeeG |
36.593 - 79.166 |
112 | Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG |
487.570 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002) L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4.300 = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag |
113 | Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG |
255.984 + (I x Z x 0,002) I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber |
114 | Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG |
31.138 - 63.692 |
115 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 70 Absatz 4 WindSeeG |
7.234 |
116 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
7.752 |
117 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
2.306 |
118 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
6.424 |
119 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
995 |
120 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG |
808 |
121 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG |
808 |
122 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
2.163 |
123 | Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
8.452 |
124 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
22.789 - 69.041 |
125 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 2 WindSeeG |
1.974 - 15.073 |
126 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG |
11.713 - 21.602 |
127 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG |
11.713 - 21.602 |
128 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG |
310 |
129 | Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 58 Absatz 1 WindSeeG |
11.713 - 21.602 |
130 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 56 Absatz 4 WindSeeG |
433 |
131 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | § 56 Absatz 5 WindSeeG |
123 |
132 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung | §§ 35 , 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG |
6.488 - 14.752 |
133 | Ausstellung einer Haftungsbescheinigung | § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG
§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV |
118 |
134 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | § 7 Absatz 2 SeeEigensichV |
218 - 1.042 |
135 | Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV |
50 - 999 |
136 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal | § 7 Absatz 2a SeeEigensichV |
322 |
137 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC) | § 8 Absatz 1 SeeEigensichV |
176 |
138 | Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC | § 8 Absatz 3 SeeEigensichV |
123 |
139 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | § 13 Absatz 2 FlaggRG |
120 |
140 | Befreiung von der Meldepflicht | § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist. |
395 |
141 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr | § 3 Absatz 2 SeeEigensichV |
5.103 |
142 | Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS | § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS |
132 |
143 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2 |
149 - 329 |
144 | Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken | § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV |
250 |
145 | Besichtigungen an Bord für das ISSC | § 8 SeeEigensichV |
750 - 2.198 |
146 | Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle | § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV |
4.195 - 14.985 |
147 | Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle | § 4 Absatz 1 SchAusrV |
1.998 - 6.993 |
148 | Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung | § 6 Absatz 2 SchAusrV |
85,35 - 449 |
149 | Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung | § 6 Absatz 2 SchAusrV |
899 - 1.898 |
150 | Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter | § 6 Absatz 2 SchAusrV |
1.298 - 2.697 |
151 | Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH | § 6 Absatz 2 SchAusrV |
900 - 1.900 |
152 | Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten | § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV |
85 - 600 |
153 | Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle | § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV |
200 - 3.000 |
154 | Befreiung vom Befahrungsverbot | § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV |
578 |
155 | Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe | § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV |
446 |
156 | Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens | § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV |
nach Zeitaufwand |
157 | Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser | § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV |
137 - 515 |
158 | Erteilung einer Ausnahme vom Ver- bot der Einleitung von Ballastwasser | § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV |
nach Zeitaufwand |
159 | Befreiung von der Ballastwasser- Behandlung | § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV |
6.450 - 13.410 |
160 | Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts |
nach Zeitaufwand". |
e) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach Nummer 5003 wird folgende Nummer 5004 angefügt:
Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"5004 | Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts |
nach Zeitaufwand". |
f) Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.
Artikel 2
Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen."
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen, wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. | "(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen." |
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen. | "(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen." |
Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. | "Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben." |
2. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht, | "1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt," |
3. In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter " § 30 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 30 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
4. Anlage IV wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage IV
Benennung berauschender Mittel
Mittel Substanz Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) Heroin Morphin Morphin Morphin Kokain Benzoylecgonin Amphetamine Amphetamin Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA) Methylendioxyethylamphetamin (MDE) Methylendioxymetamphetamin (MDAE) Metamphetamin Metamphetamin Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.
Neu:
"Anlage IV
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel | Substanz |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amfetamine | Amfetamin |
Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben." |
2. § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt," |
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
"Anlage Liste der berauschenden Mittel und Substanzen (zu § 3 Absatz 4)
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs." |
Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. | "7. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen." |
2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie zu führen, wenn er
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die zu führen, wenn er
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. | "4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen. 5. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt." |
3. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel Substanz Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) Heroin Morphin Morphin Morphin Kokain Benzoylecgonin Amfetamine Amfetamin Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDAE) Metamfetamin Metamfetamin Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.
Neu:
"Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel | Substanz |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amfetamine | Amfetamin |
Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
ID 242228
ENDE |