umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (4)
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Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal
§ 25.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | |
1.1 | Saale | ||
1.1.1 | km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg) | ||
Fahrzeug/Verband | 45,00 | 5,10 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.1.2 | km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00 | ||
a) Fahrzeug | 85,00 | 9,50 | |
b) Verband | 100,00 | 9,50 | |
1.1.3 | km 20,00 bis km 88,00 | ||
a) Fahrzeug | 85,00 | 9,50 | |
b) Verband | 100,00 | 9,50 | |
125,00 | 8,25 | ||
- bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm - | |||
1.1.4 | km 88,00 bis km 92,80 | ||
Fahrzeug/Verband | 51,00 | 6,00. |
2. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
3. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, | 12 km/h. |
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | |
a) auf der Saale | 16 km/h, |
b) auf dem Saale-Leipzig-Kanal | 8 km/h. |
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 25.05 Bergfahrt
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.06 Begegnen
Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf
§ 25.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Saalemündung (SI-km 0,00) - Schleuse Calbe (SI-km 20,00) | Calbe, unterer Pegel | 690 cm |
Schleuse Calbe (SI-km 20,00) - Schleuse Gimritz (SI-km 92,60) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 440 cm |
Schleuse Gimritz (SI-km 92,60) - Schleuse Planena (SI-km 104,44) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 400 cm |
Schleuse Planena (SI-km 104,44) - Bad Dürrenberg (SI-km 124,16) | Naumburg/Grochlitz | 400 cm. |
§ 25.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.
2. Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.
§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.22 Regelungen über den Verkehr
1. Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3. § 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.
Kapitel 26
Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2. Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe m | |
2.1 | Oder | |||
2.1.1 | Talfahrt | |||
2.1.1.1 | km 542,40 bis km 704,10 | |||
Verband | 125,00 | 11,45 | ||
94,00 | 18,00 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 | ||
2.1.1.2 | km 542,40 bis km 617,60 | |||
unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 | |
2.1.1.3 | km 617,60 bis km 667,20 | |||
a) Verband | 137,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 | |
125,00 | 18,00 | |||
b) unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | ||
2.1.1.4 | km 667,20 bis km 704,10 | |||
a) Verband | 137,00 | 18,00 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 | |
156,00 | 11,45 | |||
b) unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | ||
2.1.2 | Bergfahrt | |||
2.1.2.1 | km 704,10 bis km 542,40 | |||
Verband | 125,00 | 11,45 | ||
137,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50 | ||
156,00 | 9,50 | |||
2.1.2.2 | km 704,10 bis km 667,20 | |||
a) Verband | 125,00 | 18,00 | ||
137,00 | 11,45 | |||
156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70 | ||
b) unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | ||
2.1.2.3 | km 667,20 bis km 617,60 | |||
a) Verband | 156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 | |
b) unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50 | |
2.1.2.4 | km 617,60 bis km 542,40 | |||
Verband | 156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 | |
2.2 | Westoder | |||
km 2,70 bis km 17,10 | ||||
Verband | 156,00 | 11,45 | ||
125,00 | 18,00. |
3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
2. Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3. Auf der Oder
4. Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder | 10 km/h. |
2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband | 4 km/h. |
Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.
§ 26.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.10 Stillliegen
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
4. Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
I | II | ||
Oder | |||
Mündung der Lausitzer Neiße (Odkm 542,40) - | Eisenhüttenstadt | 490 cm | 535 cm |
Frankfurt (Oder) (Odkm 584,00) | Biala Göra | 425 cm | 465 cm |
Oder | |||
Frankfurt (Oder) (Odkm 584,00) - | Frankfurt 1 | 435 cm | 480 cm |
Mündung der Warta/Warthe (Odkm 617,60) | Slubice | 430 cm | 475 cm |
Oder | |||
Mündung der Warta/Warthe (Odkm 617,60) | Kienitz | 495 cm | 535 cm |
Hohensaaten (Odkm 667,20) | Gozdowice | 490 cm | 530 cm |
Oder | |||
Hohensaaten (Odkm 667,20) - | Stützkow | 860 cm | 920 cm |
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Odkm 696,94) | Bielinek | 540 cm | 600 cm |
Oder | |||
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Odkm 696,94) - | Schwedter-Oderbrücke | 790 cm | |
Widuchowa (Odkm 704,10) | Widuchowa | 660 cm | |
Westoder (WOdkm 0,00 bis WOdkm 17,10) | Gartz | 630 cm | |
Gryfino | 600 cm. |
§ 26.12 Schifffahrt bei Eis
Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.
1. Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt:
2. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet.
3. Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt.
4. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten.
5. Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein:
6. Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.
§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.22 Regelungen über den Verkehr
1. Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree- oder-Wasserstraße (Odkm 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:
2. Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree- oder-Wasserstraße nur unterhalb Odkm 554,20 erfolgen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.
§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.
2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.
§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
1. Das Befahren der Lausitzer Neiße ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.
2. Das Befahren der Westoder von km 0,00 bis km 2,70 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
2. Der Schiffsführer hat
3. Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
4. Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
6. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
Kapitel 27
Peene
§ 27.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.
§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | |
1.1 |
Peene | ||
1.1.1 | km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 98,16 (Peenestrom) | ||
a) Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | |
b) Verband | 100,00 | 8,25 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.1.2 | km 30,02 (Demmin) bis km 89,33 (Koppelstelle Anklam) | ||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | |
b) Verband | 156,00 | 9,50 | |
1.1.3 | km 89,33 bis km 98,16 | ||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | |
b) unbeladenes Fahrzeug | 95,00 | 19,00 | |
c) Verband | 156,00 | 16,50. |
2. Die Fahrrinnentiefe beträgt
a) von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 14,75) | 2,00 m, |
b) vom Kummerower See bis Hafen Anklam (km 88,63) | 2,50 m, |
c) vom Hafen Anklam bis zur Mündung in den Peenestrom (km 98,16) | 3,00 m. |
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen
§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, | 12 km/h, |
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h, |
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | |
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, | 4 km/h. |
§ 27.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.27 Verkehrsbeschränkungen 12a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an (Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
2. Der Schiffsführer hat
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 28 24a
Donau
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donaukm 2414,72) und Jochenstein (Donaukm 2201,75).
§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe 24a
1. | Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: | |||
Streckenabschnitt | Länge m | Breite m | ||
1.1 | km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) | 55,00 | 11,45 | |
1.2 | km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) | 135,00 | 11,45 | |
1.3 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) | 135,00 | 22,90 | |
2. | Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: | |||
Streckenabschnitt | Länge m | Breite m | ||
2.1 | Bergfahrt | |||
2.1.1 | km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) | 190,00 | 22,90 | |
2.1.2 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) | 135,00 190,00 | 22,90 11,45. | |
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt. | ||||
2.1.3 | km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) | 190,00 | 22,90 | |
2.1.4.1 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/ Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) | 190,00 | 11,45 | |
2.1.4.2 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) | 135,00 | 22,90 | |
2.1.5 | km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim) | 55,00 | 11,45 | |
2.2 | Talfahrt | |||
2.2.1 | km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) | 55,00 | 11,45 | |
2.2.2 | km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) | 190,00 | 11,45 | |
2.2.3 | km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) | 135,00 | 22,90 | |
2.2.4 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) | 190,00 | 22,90 | |
2.2.5.1 | km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) | 135,00 | 22,90 | |
2.2.5.2 | km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) | 190,00 | 11,45 | |
2.2.6 | km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) | 135,00 | 22,90 | |
2.2.7 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) | 190,00 | 22,90 | |
3. | Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: | |||
Streckenabschnitt | Länge m | Breite m | ||
3.1 | km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) | 55,00 | 11,45 | |
3.2.1 | km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) | 135,00 | 11,45 | |
3.2.2 | Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) | 135,00 | 22,90 | |
3.3 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) | 135,00 | 34,35 | |
3.4 | km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) | 135,00 | 22,90 | |
3.5 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) | 135,00 | 34,35. | |
4. | In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden: | |||
a) Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: | ||||
Schleuse | Länge m | Breite m | ||
aa) Bad Abbach und Regensburg | ||||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | ||
b) Verband | 190,00 | 11,45 | ||
bb) Geisling und Straubing | ||||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | ||
b) Verband | 190,00 | 22,90 | ||
cc) Kachlet und Jochenstein | ||||
a) Fahrzeug | 135,00 | 22,90 | ||
b) Verband | 190,00 | 22,90 | ||
b) In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten. | ||||
5. | Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels: | |||
Streckenabschnitt | Wasserstand am Pegel in cm | Breite m Fahrrinnentiefe in m | ||
5.1 | km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) | 250 am Pegel Kelheim | 1,20 | |
5.2 | 5.2.1 | km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg) | 170 am Pegel Oberndorf | 2,90 |
5.2.2 | km 2379,70 (Schleuse Regensburg) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling | 292 am Pegel Schwabelweis | ||
5.2.3 | km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) | 310 am Pegel Pfatter | ||
5.3 | km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) | 290 am Pegel Pfelling | ||
5.4 | 5.4.1 | km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) | 290 am Pegel Pfelling | 2,65 |
5.4.2 | km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) | 210 am Pegel Deggendorf | 2,00 | |
5.4.3 | km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis km 2249,90 (Vilshofen) | 207 am Pegel Hofkirchen | ||
5.5 | 5.5.1 | km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet) | 207 am Pegel Hofkirchen | 2,70 |
5.5.2 | km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) | 415 am Pegel Passau-Donau | ||
5.6 | km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2201,75 (Jochenstein) | 415 am Pegel Passau-Donau | 2,80 |
§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände 24a
1. Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:
Streckenabschnitt |
Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge |
Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen |
Breite | |
1.1 | Bergfahrt | |||
1.1.1 | km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) |
1 |
4 |
22,90 |
1.1.2 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) |
- |
5 |
11,45 |
1.1.3 | km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) |
- |
4 |
22,90 |
1.1.4 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) |
1 |
2 |
11,45 |
1.1.5 | km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim) |
- |
1 |
11,45 |
1.2 | Talfahrt | |||
1.2.1 | km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) |
- |
1 |
11,45 |
1.2.2 | km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) |
1 |
1 |
30,00 |
1.2.3 | km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) |
1 |
1 |
30,00 |
1.2.4 | km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet) |
1 |
2 |
22,90 |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.
§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit 24a
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser 24a
1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen.
Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
Pegel | Wasserstand in cm | Abschnitt |
Oberndorf | 480 | Kelheim bis Schleuse Regensburg |
Regensburg-Schwabelweis | 520 | Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling |
Pfatter | 600 | Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing |
Pfelling | 620 | Straubing bis Deggendorf |
Hofkirchen | 480 | Deggendorf bis Schalding |
Passau-Donau | 780 | Schalding bis Jochenstein. |
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
§ 28.12 Schifffahrt bei Eis 24a
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern 24a
(keine besonderen Vorschriften)
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 24a
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.
§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.
§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.22 Regelungen über den Verkehr 24a
§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen 24a
Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 24a
Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.
§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen 24a
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 24a
§ 28.30 Übergangsbestimmungen 24a
Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.
Kapitel 29 24a
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen 24a
Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.
§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 24a
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.
§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 18 19 24a
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 19 24 24a
1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Einund Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden
§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 19 24a
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
______
1) Inhaltsverzeichnis
An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt" oder "keine besonderen Vorschriften", da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen.
2) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.
3) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
**) amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
***) amtlicher Hinweis: Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
****) amtlicher Hinweis: www.bundesanzeiger.de
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis) | Anlage 1 |
A | : Österreich |
B | : Belgien |
BG | : Bulgarien |
BIH | : Bosnien und Herzegowina |
BY | : Weissrussland |
CH | : Schweiz |
C2 | : Tschechische Republik |
D | : Deutschland |
F | : Frankreich |
FI | : Finnland |
HR | : Kroatien |
HU | : Ungarn |
I | : Italien |
L | : Luxemburg |
LT | : Litauen |
MD | : Republik Moldavien |
MLT | : Malta |
N | : Niederlande |
NO | : Norwegen |
P | : Portugal |
PL | : Polen |
R | : Rumänien |
RUS | : Russische Föderation |
SE | : Schweden |
SI | : Slowenien |
SRB | : Serbien |
SK | : Slowakei |
UA | : Ukraine |
Anlage 2 |
(ohne Inhalt)
Bezeichnung der Fahrzeuge | Anlage 3 19 22a |
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbar | Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar | Funkellicht | Flagge oder Tafel |
Ball | Zylinder | Kegel | Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung | |
1 | |||
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind | |||
2 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m | |||
3 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m | |||
4 | |||
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt | |||
5/4 | |||
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren | |||
6 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug | |||
7 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m | |||
8 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen | |||
9 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
10 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
11 | |||
§ 3.10 Schubverband
Nummer 1: Schubverband | |||
12 | |||
§ 3.10 Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge | |||
13 | |||
§ 3.10 Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge | |||
14 | |||
§ 3.10 Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband | |||
15 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
16 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb | |||
17 | |||
§ 3.12 Fahrzeug unter Segel | |||
18 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | |||
19 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne | |||
20 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht | |||
21 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt | |||
22 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend | |||
23 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp | |||
24 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend | |||
25 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend | |||
26 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend | |||
27a | |||
27b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN | |||
28a | |||
28b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe Kapitel 3.2 Tabelle A ADN | |||
29a | |||
29b |
| ||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN | |||
30 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband | |||
31 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
32 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen | |||
33 | |||
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt | |||
34 | |||
§ 3.16 Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren | |||
35 | |||
§ 3.16 Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil | |||
36 | |||
§ 3.16 Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähren | |||
37 | |||
§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt | |||
38 | |||
§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug | |||
39 | |||
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage | |||
40 | |||
§ 3.20 Fahrzeug beim Stilliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit | |||
41 | |||
§ 3.20 Fahrzeug beim Stilliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots | |||
42 | |||
§ 3.21 Stilliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |||
43 | |||
§ 3.21 Stilliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband | |||
44 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
45 | |||
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stilliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre | |||
46 | |||
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stilliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre | |||
47 | |||
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage | |||
48 | |||
§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger | |||
49a | |||
49b | |||
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
50a | |||
50b | |||
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite | |||
51 | |||
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
52 | |||
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite | |||
53 | |||
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen Anker die Schiffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker | |||
54 | |||
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen Anker die Schiffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und dessen oder deren Anker | |||
55 | |||
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schiffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes | |||
56 | |||
§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz | |||
57 | |||
§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt | |||
§ 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr | |||
58 | |||
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag | |||
59 | |||
§ 3.30 Notzeichen | |||
60 | |||
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a: Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |||
| 60a |
| |
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b: Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |||
61 | |||
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a: Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden. | |||
| 61a |
| |
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b: Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden. | |||
62 | |||
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander | |||
§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | ||
63 | |||
§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite | |||
64 | |||
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern | |||
§ § 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern | |||
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
Anlage 4 |
(ohne Inhalt)
Anlage 5 |
(ohne Inhalt)
Schallzeichen | Anlage 6 |
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
1 langer Ton | "Achtung" | ||
1 kurzer Ton | "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" | ||
2 kurze Töne | "Ich richte meinen Kurs nach Backbord" | ||
3 kurze Töne | "Meine Maschine geht rückwärts" | ||
4 kurze Töne | "Ich bin manövrierunfähig" | ||
Folge sehr kurzer Töne | "Gefahr eines Zusammenstoßes" | ||
Wiederholte lange Töne | "Notsignal" | § 4.04 Nummer 1 | |
Gruppen von Glockenschlägen | "Notsignal" | § 4.04 Nummer 1 | |
Mindestens 15 Minuten lang ununterbrochene Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones in Verbindung mit dem Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 | "Bleib-Weg-Signal" | § 8.09 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 |
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: | 1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Ich will an Backbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe a | |
1 kurzer Ton des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.04 Nummer 5 | ||
Abweichung: | 2 kurze Töne des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe b | |
2 kurze Töne des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe b |
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: | 2 kurze Töne des Bergfahrers | "Ich will an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe b | |
2 kurze Töne des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.04 Nummer 5 | ||
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe a | |
1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe a |
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe a | ||
Normalfall: | Kein Zeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nummer 3 | |
Abweichung: | 2 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"
§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b | |
1 kurzer Ton des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b |
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b | ||
Normalfall: | Kein Schallzeichen | "Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen" des Vorausfahrenden
§ 6.10 Nummer 3 | |
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"
§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a | |
2 kurze Töne des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a". |
Unmöglichkeit des Überholens
5 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Man kann mich nicht überholen"
§ 6.10 Nummer 5 |
D. Wendezeichen
1 langer Ton, 1 kurzer Ton | "Ich wende über Steuerbord"
§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa | |
1 langer Ton, 2 kurze Töne | Ich wende über Backbord"
§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe b, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb |
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
3 lange Töne, 1 kurzer Ton | "Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"
§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a | |
3 lange Töne, 2 kurze Töne | "Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"
§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b | |
3 lange Töne | "Ich will überqueren"
§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c |
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.33 Nummer 2 Satz 1, § 6.34 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1 |
b) (ohne Inhalt)
c) Fahrzeug in der Radarfahrt , wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton, wiederholt | § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa |
d) Stilliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | § 6.31 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2 |
Schifffahrtszeichen | Anlage 7 14 16a |
Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3. Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
Abschnitt I
Hauptzeichen
A.1 | Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt
- allgemeines Verbotszeichen - (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4) | |||
entweder Tafel
oder rote Lichter oder rote Flaggen. | ||||
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ||||
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2) | |||
A.2 | Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11 Nummer 1) | |||
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2) | |||
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholens.
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) | |||
A.4.1 | Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) |
| ||
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) | |||
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k) | |||
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | |||
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) | |||
A.8 | Wendeverbot.
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1) | |||
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e) | |||
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) | |||
A.11 | Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c) |
| ||
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. | |||
A.13 | Fahrverbot für ein Sportboot | |||
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | |||
A.15 | Fahrverbot für ein Segelfahrzeug. | |||
A.16 | Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |||
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | |||
A.18 | Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw). | |||
A.19 | (ohne Inhalt) | |||
A.20 |
Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d) |
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12 Nummer 1) | |
B.2 | a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12 Nummer 1) | |
b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12 Nummer 1) | ||
B.3 | a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12 Nummer 1) | |
b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12 Nummer 1) | ||
B.4 | a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren.
(§ 6.12 Nummer 1) | |
b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren.
(§ 6.12 Nummer 1) | ||
B.5 | Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten.
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1) | |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten. | |
B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben. | |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2) | |
B.9 | a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nummer 3) | |
b) wie vor. | ||
B.10 | Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2. | |
B.11 | a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nummer 6) | |
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11 | ||
B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4) |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt. | |
C.4 | Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben. | |
C.5 | Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen. | |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
a) für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) | ||
b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) | ||
D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) | |
D.3 | Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; | |
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. |
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4) | |
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | |
E.3 | Hinweis auf ein Wehr. | |
E.4a | Nicht frei fahrende Fähre. | |
E.4b | Frei fahrende Fähre. | |
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nummer 1) | |
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nummer 2) | |
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nummer 3) | |
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nummer 4) | |
E.5.4 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.7 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.9 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.10 | Liegestelle für ein andere Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.11 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.12 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.13 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.14 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.5.15 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss.
(§ 7.06 Nummer 1) | |
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nummer 2) | |
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nummer 2) | |
E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2) | |
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle. | |
E.8 mit einer zusätzlichen rechteckigen Tafel | Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge.
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3) | |
E.9 | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) | a)
|
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) | b)
| |
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) |
c)
| |
E.10 | Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße.
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7) |
a) |
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8) | b)
| |
E.11 | Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | |
E.12 | ohne Inhalt | |
E.12a | Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug.
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1) | |
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | |
E.14 | Fernsprechstelle. | |
E.15 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. | |
E.16 | Fahrerlaubnis für ein Sportboot. | |
E.17 | Wasserskistrecke. | |
E.18 | Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug. | |
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
E.20 | Erlaubnis für Segelsurfen. | |
E.21 | Nautischer Informationsfunk.
Beispiel: Kanal 18 |
|
E.22 | Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.). | |
E.23 | Hochwassermarken. | |
Marke I
Bezugswasserstand | ||
Marke II
Bezugswasserstand | ||
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | ||
E.24 | Erlaubnis für Kitesurfen | |
E.25 | Landstromanschluss vorhanden | |
E.26 | Hinweis auf ein betehendes Bade- und/oder Schwimmverbot |
Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.
1. Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten | Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m |
2. Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) |
Erlaubnis zum Stillegen |
b) |
Liegeverbot (auf 1.000 m) |
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.
rotes Licht und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) |
3. Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Beispiele: | ||
Landstromanschluss |
Bezeichnung der Wasserstraße | Anlage 8 |
I. Allgemeines
1. Schiffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.
Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2. Begriffe
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet:
- unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr.
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
- Gleichtaktfeuer: Glt.
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1)
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.
oder
mit Gruppen von Funkeln
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl.
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl.
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
II. Bezeichnung der Fahrrinne
1. Rechte Seite | |
Bild 1
| |
Farbe: | rot |
Form: | Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
2. Linke Seite | |
Bild 2
| |
Farbe: | grün |
Form: | Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
3. Spaltung | |
Bild 3
| |
Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift |
Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. |
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll. | |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | |
4.1. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | |
Bild 4a
| |
Farbe: | rot mit einem grünen waagerechten Streifen |
Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1) |
4.2 Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | |
Bild 4b
| |
Farbe: | grün mit einem roten waagerechten Streifen |
Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1) |
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet. | |
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel): | |
Bild 4c
|
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot |
Form: | Stanke mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 5
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
Bild 6
| |
3. Spaltung | |
Farbe: | rot-grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. |
Bild 7
| |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | |
Im Bereich von Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. |
B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radreflektor |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 8
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel mit Radarreflektor |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
Bild 9
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C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Festfeuer | Verbotszeichen A.1 oder ein roter Ball
|
freie Seite | freie Seite |
zwei grüne Festfeuer übereinander |
Hinweiszeichen E.1 oder zwei grüne Doppelkegel übereinander
|
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele:
| Bild 12
|
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Festfeuer |
eine rote Flagge oder Tafel |
freie Seite | freie Seite |
ein rotes Festfeuer |
eine rote Flagge oder Tafel |
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele:
|
|
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)
A. Bezeichnung eines Radarzieles
1. Farbe: gelb
Form: Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor
jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt
2. Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)
B. Bezeichnung einer Freileitung
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A. Lage der Fahrrinne zum Ufer
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot/weiß |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen | rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
oder roter quadratischer Lattenrahmen |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 19
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün/weiß |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß
oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
Bild 20
| |
3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel) | |
Bild 21
|
B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1. Rechte Seite | |
Farbe: | gelb/schwarz |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder gelbes stehendes Lattenkreuz |
Bild 22
| |
2. Linke Seite | |
Farbe: | gelb/schwarz |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder gelbes liegendes Lattenkreuz |
Bild 23
| |
3. Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele) | |
3.1 Bezeichnung durch Einzelbaken | |
Bild 24
| |
Feuer (wenn vorhanden) linke Seite: gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung rechte Seite: gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung | |
3.2 Bezeichnung durch Richtbaken | |
Bild 25
| |
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese. | |
Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer: gelbes Gleichtaktfeuer Oberfeuer: gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer |
VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung
A. Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses
1. Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z.B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1 Definition der Quadranten und Zeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen | |
Farbe: | schwarz über gelb |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. |
Bild 26a
| |
Ost-Kardinalzeichen | |
Farbe: | schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3) |
Bild 26b
| |
Süd-Kardinalzeichen | |
Farbe: | gelb über schwarz |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk. |
Bild 26c
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West-Kardinalzeichen | |
Farbe: | gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9) |
Bild 26d
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2. Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr.
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: | schwarz mit einem oder mehreren breiten roten waagerechten Streifen |
Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Bälle übereinander |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Blitzfeuer Blz. (2) |
Bild 27
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B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1. Mittelfahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe: | Rot-weiß senkrecht gestreift |
Form: | Tonne mit Toppzeichen (In der Regel als Radarreflektor) |
Toppzeichen: | roter Ball |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz. |
Bild 28
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2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
3. Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.
Farbe: | weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk |
Feuer (wenn vorhanden): | rechtes Ufer: rotes Taktfeuer linkes Ufer: grünes Taktfeuer |
Bild 30 rechtes Ufer
| Bild 31 linkes Ufer
|
4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
VIII. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
1. Tonnen für gesperrte Wasserflächen
Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
2. Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind | Anlage 9 16a 22a |
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"
1. Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active) | AIS-SART (aktiv) |
15 | not defined | nicht definiert |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 22a
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen | Anlage 10 21 24 24b |
Mittel | Substanz |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amfetamine | Amfetamin |
Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."
ENDE |
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