umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (4)

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Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Saale (SI) von der Mündung in die Elbe (SI-km 0,00/Elkm 290,78) bis Bad Dürrenberg (SI-km 124,16) und
  2. dem Saale-Leipzig-Kanal (SLK) vom Sicherheitstor West (SLK-km 7,74) bis zum Hafen Leipzig (SLK-km 18,93).

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1Saale
1.1.1km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)
Fahrzeug/Verband45,005,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00
a) Fahrzeug85,009,50
b) Verband100,009,50
1.1.3km 20,00 bis km 88,00
a) Fahrzeug85,009,50
b) Verband100,009,50
125,008,25
- bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm -
1.1.4km 88,00 bis km 92,80
Fahrzeug/Verband51,006,00.

2. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

3. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,12 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
a) auf der Saale
16 km/h,
b) auf dem Saale-Leipzig-Kanal
8 km/h.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 25.05 Bergfahrt

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.06 Begegnen

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf

  1. die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
  2. die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.

§ 25.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saalemündung (SI-km 0,00) -
Schleuse Calbe (SI-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel690 cm
Schleuse Calbe (SI-km 20,00) -
Schleuse Gimritz (SI-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel440 cm
Schleuse Gimritz (SI-km 92,60) -
Schleuse Planena (SI-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel400 cm
Schleuse Planena (SI-km 104,44) -
Bad Dürrenberg (SI-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz400 cm.

§ 25.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. 1 an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als

  1. 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,
  2. 300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband

mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.

2. Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.

§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

1. Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.

2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3. § 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.

§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,
    bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
    cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und
    dd) den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
    bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.

Kapitel 26
Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

  1. der Oder (Od) von der deutschpolnischen Grenze bei Ratzdorf (Odkm 542,40 linkes Ufer) bis zur deutschpolnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Odkm 704,10 linkes Ufer),
  2. der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOdkm 0,00 linkes Ufer) bis zur deutschpolnischen Grenze bei Mescherin (W0dkm 17,10 linkes Ufer) und
  3. der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Odkm 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)

sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

2. Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
2.1Oder
2.1.1Talfahrt
2.1.1.1km 542,40 bis km 704,10
Verband125,0011,45
94,0018,00gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
2.1.1.2km 542,40 bis km 617,60
unbeladener Schubverband125,0022,90gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
2.1.1.3km 617,60 bis km 667,20
a) Verband137,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
125,0018,00
b) unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.1.4km 667,20 bis km 704,10
a) Verband137,0018,00gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
156,0011,45
b) unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.2Bergfahrt
2.1.2.1km 704,10 bis km 542,40
Verband125,0011,45
137,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50
156,009,50
2.1.2.2km 704,10 bis km 667,20
a) Verband125,0018,00
137,0011,45
156,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70
b) unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.2.3km 667,20 bis km 617,60
a) Verband156,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
b) unbeladener Schubverband125,0022,90gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50
2.1.2.4km 617,60 bis km 542,40
Verband156,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
2.2Westoder
km 2,70 bis km 17,10
Verband156,0011,45
125,0018,00.

3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband

  1. eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
  2. die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.

Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.

2. Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

3. Auf der Oder

  1. darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
  2. darf bei schleppenden Fahrzeugen
    aa) die Breite beladener Anhänge 11,45 rn und
    bb) die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m, nicht überschreiten.

4. Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.

5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder10 km/h.
2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband4 km/h.

Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.

§ 26.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.10 Stillliegen

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.

3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.

4. Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Oder
Mündung der Lausitzer Neiße (Odkm 542,40) -Eisenhüttenstadt490 cm535 cm
Frankfurt (Oder) (Odkm 584,00)Biala Göra425 cm465 cm
Oder
Frankfurt (Oder) (Odkm 584,00) -Frankfurt 1435 cm480 cm
Mündung der Warta/Warthe
(Odkm 617,60)
Slubice430 cm475 cm
Oder
Mündung der Warta/Warthe (Odkm 617,60)Kienitz495 cm535 cm
Hohensaaten (Odkm 667,20)Gozdowice490 cm530 cm
Oder
Hohensaaten (Odkm 667,20) -Stützkow860 cm920 cm
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Odkm 696,94)
Bielinek540 cm600 cm
Oder
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Odkm 696,94) -
Schwedter-Oderbrücke790 cm
Widuchowa (Odkm 704,10)Widuchowa660 cm
Westoder (WOdkm 0,00 bis WOdkm 17,10)Gartz630 cm
Gryfino600 cm.

§ 26.12 Schifffahrt bei Eis

Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.

§ 26.13 Nachtschifffahrt 19

1. Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt:

  1. ein Schifffahrtszeichen an Land muss mindestens mit reflektierender Folie versehen sein;
  2. ein schwimmendes Schifffahrtszeichen muss mindestens mit reflektierender Folie und zusätzlich mit einem Radarreflektor versehen sein;
  3. ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.

2. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet.

3. Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt.

4. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten.

5. Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein:

  1. mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a;
  2. mit Sprechfunkanlagen nach § 4.05;
  3. mit Scheinwerfern, die zum Anstrahlen eines Schifffahrtszeichens und Ausleuchten der Ufer geeignet sind. Die Geräte nach Satz 1 müssen sich in einem guten technischen und betrieblichen Zustand befinden.

6. Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.

§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.22 Regelungen über den Verkehr

1. Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree- oder-Wasserstraße (Odkm 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:

  1. ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Odkm 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree- oder-Wasserstraße geschleppt werden;
  2. ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Odkm 552,40 oder unterhalb Odkm 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

2. Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree- oder-Wasserstraße nur unterhalb Odkm 554,20 erfolgen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.

2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.

§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1. Das Befahren der Lausitzer Neiße ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.

2. Das Befahren der Westoder von km 0,00 bis km 2,70 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und
    bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3,
    bb) das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2,
    cc) die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und
    dd) den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und
  3. die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2,
    bb) das Stillliegen nach § 26.10 und
    cc) die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und
  4. das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.

3. Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.

4. Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

6. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils

  1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und
  2. die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

Kapitel 27
Peene

§ 27.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1

Peene

1.1.1km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 98,16 (Peenestrom)
a) Fahrzeug67,008,25
b) Verband100,008,25
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 30,02 (Demmin) bis km 89,33 (Koppelstelle Anklam)
a) Fahrzeug82,009,50
b) Verband156,009,50
1.1.3km 89,33 bis km 98,16
a) Fahrzeug82,009,50
b) unbeladenes Fahrzeug95,0019,00
c) Verband156,0016,50.

2. Die Fahrrinnentiefe beträgt

a) von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 14,75)
2,00 m,
b) vom Kummerower See bis Hafen Anklam (km 88,63)
2,50 m,
c) vom Hafen Anklam bis zur Mündung in den Peenestrom (km 98,16)
3,00 m.

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen

  1. von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
  2. von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge eingestellt werden.

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb,12 km/h,
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h,
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug,4 km/h.

§ 27.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.27 Verkehrsbeschränkungen 12a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an (Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

  1. die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und
  2. die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
  2. die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 28 24a
Donau

§ 28.01 Anwendungsbereich 24a

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donaukm 2414,72) und Jochenstein (Donaukm 2201,75).

§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe 24a

1.Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)55,0011,45
1.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0011,45
1.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)135,0022,90
2.Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
2.1Bergfahrt
2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)190,0022,90
2.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20
(Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00
190,00
22,90
11,45.
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.
2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)190,0022,90
2.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/ Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)190,0011,45
2.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)135,0022,90
2.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim)55,0011,45
2.2Talfahrt
2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)55,0011,45
2.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)190,0011,45
2.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0022,90
2.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)190,0022,90
2.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)135,0022,90
2.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)190,0011,45
2.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0022,90
2.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)190,0022,90
3.Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal)55,0011,45
3.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0011,45
3.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0022,90
3.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)135,0034,35
3.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0022,90
3.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)135,0034,35.
4.In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:
a) Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
SchleuseLänge
m
Breite
m
aa) Bad Abbach und Regensburg
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
bb) Geisling und Straubing
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0022,90
cc) Kachlet und Jochenstein
a) Fahrzeug135,0022,90
b) Verband190,0022,90
b) In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5.Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels:
StreckenabschnittWasserstand am Pegel in cmBreite m Fahrrinnentiefe in m

5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250
am Pegel Kelheim
1,20
5.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170
am Pegel Oberndorf
2,90
5.2.2
km 2379,70 (Schleuse Regensburg) bis
km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling
292
am Pegel Schwabelweis
5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
310
am Pegel Pfatter
5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)290
am Pegel Pfelling
5.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290
am Pegel Pfelling
2,65
5.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)210
am Pegel Deggendorf
2,00

5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis km 2249,90 (Vilshofen)207
am Pegel Hofkirchen
5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207
am Pegel Hofkirchen
2,70
5.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415
am Pegel Passau-Donau
5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2201,75 (Jochenstein)415
am Pegel Passau-Donau
2,80

§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände 24a

1. Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt

Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge

Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen

Breite
m

1.1Bergfahrt

1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90

1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

-
1
-

5
1
2

11,45
22,90
22,90

1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

-

4

22,90

1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)

1

2

11,45

1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

-

1

11,45

1.2Talfahrt

1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

-

1

11,45

1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1

1
2

30,00
22,90

1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00

1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.05 Bergfahrt 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.06 Begegnen 24a

  1. Für das Begegnen auf den Strecken
    1. zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
    2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
    3. zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56) gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
  2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
  3. Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
    1. zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
    2. von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
    3. aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.

Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  1. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 28.07 Überholen 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.08 Wenden 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.09 Ankern 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.10 Stillliegen 24a

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:

  1. Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
  2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
  3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
  4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser 24a

1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:

PegelWasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling620Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.12 Schifffahrt bei Eis 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.13 Nachtschifffahrt 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.15 Meldepflicht 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 24a

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen 24a

  1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
  2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
  3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
    1. Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
      aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
      rechte Schleuse benutzen;
      bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
      linke Schleuse benutzen;
      cc) festes Licht links und rechts:
      bis zur Einweisung warten;
      dd) Gleichtaktlicht links und rechts:
      beide Schleusen benutzbar.
    2. Bergfahrt (Vorsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
      aa) ein festes Licht:
      bis zur Einweisung warten,
      bb) ein Gleichtaktlicht:
      Einfahrt in die Schleuse frei.
  4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

§ 28.20 Segeln 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr 24a

  1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
  2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
    1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
    2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen 24a

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

  1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
  2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt 24a

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen 24a

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 24a

  1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
    1. das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
    2. die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  2. Der Schiffsführer hat
    1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
    2. die Vorschriften über
      aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
      bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
      cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
    3. das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
  3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

§ 28.30 Übergangsbestimmungen 24a

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.

Kapitel 29 24a
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen 24a

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht 24a

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern 18 19 24a

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  1. die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
  2. bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
  3. der Bunkervorgang überwacht und
  4. eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.

2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:

  1. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
  2. die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
  3. die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
  4. die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 19 24 24a

1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Einund Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.

4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

  1. das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
    aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
    bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
  2. b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
    aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L-ctrl-avitaillement-GNL-cb-de.pdf), und
    bb) im Falle des Bunkerns Landfunkerstelle - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
    (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L-ctrl-avitaillement-GNL-stb-de.pdf),
    ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,"
  3. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

  1. in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
  2. in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
  3. drei Msonate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass

  1. alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
  2. Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
  3. der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
  4. Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

  1. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
    aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
    bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
  2. müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

  1. die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
  2. die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
  3. der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge 19 24a

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

______
1) Inhaltsverzeichnis

An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt" oder "keine besonderen Vorschriften", da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen.

2) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.

3) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

**) amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

***) amtlicher Hinweis: Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

****) amtlicher Hinweis: www.bundesanzeiger.de

.

Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)
 
Anlage 1


A: Österreich
B: Belgien
BG: Bulgarien
BIH: Bosnien und Herzegowina
BY: Weissrussland
CH: Schweiz
C2: Tschechische Republik
D: Deutschland
F: Frankreich
FI: Finnland
HR: Kroatien
HU: Ungarn
I: Italien
L: Luxemburg
LT: Litauen
MD: Republik Moldavien
MLT: Malta
N: Niederlande
NO: Norwegen
P: Portugal
PL: Polen
R: Rumänien
RUS: Russische Föderation
SE: Schweden
SI: Slowenien
SRB: Serbien
SK: Slowakei
UA: Ukraine

.

 Anlage 2

(ohne Inhalt)

.

 Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 3 19 22a

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:


Licht von allen Seiten sichtbarLicht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
BallZylinderKegelDoppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.


NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
1 
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nummer 1: Länge bis 110,00 m

3 
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m

4
§ 3.09 Schleppverband

Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5/4
§ 3.09 Schleppverband

Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6
§ 3.09 Schleppen

Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug

7
§ 3.09 Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8
§ 3.09 Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9
§ 3.09 Schleppen

Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

10
§ 3.09 Schleppen

Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

11 
§ 3.10 Schubverband

Nummer 1: Schubverband

12 
§ 3.10 Schubverband

Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13 
§ 3.10 Schubverband

Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14
§ 3.10 Schubverband

Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband

15 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16 
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17 
§ 3.12 Fahrzeug unter Segel
18 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

19 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend

23 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24 
§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

25 
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26
§ 3.13 Kleinfahrzeug

Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a
27b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

28a
28b
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

29a
29b

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

30
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Schubverband

31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
34 
§ 3.16 Fähre

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähren

35 
§ 3.16 Fähre

Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36 
§ 3.16 Fähre

Nummer 3: Frei fahrende Fähren

37
§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
38
§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug
39 
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage
40 
§ 3.20 Fahrzeug beim Stilliegen

Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit

41 
§ 3.20 Fahrzeug beim Stilliegen

Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots

42
§ 3.21 Stilliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 Stilliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
44
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45 
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stilliegt

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

46 
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stilliegt

Nummer 2: Frei fahrende Fähre

47 
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage
48
§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
49a
49b
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a
50b
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite

53
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen Anker die Schiffahrt gefährden kann

Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker

54
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen Anker die Schiffahrt gefährden kann

Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und dessen oder deren Anker

55
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schiffahrt gefährden kann

Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes

56
§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
57
§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
58
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30 Notzeichen
60
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a: Verbot, das Fahrzeug zu betreten

60a

§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b: Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a: Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden.

61a

§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b: Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden.
62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aaSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 Begegnen

Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

64
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§ § 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
Bild

65

Bild
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

.

 Anlage 4

(ohne Inhalt)

.

 Anlage 5

(ohne Inhalt)

.

Schallzeichen Anlage 6

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen


1 langer Ton"Achtung"
1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord"
2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord"
3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts"
4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig"
Folge sehr kurzer Töne"Gefahr eines Zusammenstoßes"
Wiederholte lange Töne"Notsignal" § 4.04 Nummer 1
Gruppen von Glockenschlägen"Notsignal" § 4.04 Nummer 1
Mindestens 15 Minuten lang ununterbrochene Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones in Verbindung mit dem Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2"Bleib-Weg-Signal" § 8.09 Nummer 2
in Verbindung mit Nummer 1

B. Begegnungszeichen

Vorbeifahrt an Backbord verlangt

Normalfall:1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe a

 1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.04 Nummer 5

Abweichung:2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe b

 2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe b

Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt

Normalfall:2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbeifahren"

§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe b

 2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"

§ 6.04 Nummer 5

Abweichung:1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"

§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe a

 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"

§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe a

C. Überholzeichen 19

Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne,
2 kurze Töne des Überholenden
"Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe a

Normalfall: Kein Zeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 3

Abweichung: 2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b

 1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b

Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b

Normalfall:Kein Schallzeichen"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen" des Vorausfahrenden

§ 6.10 Nummer 3

Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a

2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a".

Unmöglichkeit des Überholens

 5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen"

§ 6.10 Nummer 5

D. Wendezeichen

1 langer Ton,
1 kurzer Ton
"Ich wende über Steuerbord"

§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe a,

§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

1 langer Ton,
2 kurze Töne
Ich wende über Backbord"

§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe b,

§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

3 lange Töne,
1 kurzer Ton
"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"

§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a

3 lange Töne,
2 kurze Töne
"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"

§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b

3 lange Töne"Ich will überqueren"

§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt

1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Nummer 2 Satz 1, § 6.34 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1

b) (ohne Inhalt)

c) Fahrzeug in der Radarfahrt , wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt

1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa

d) Stilliegende Fahrzeuge

1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2

.

SchifffahrtszeichenAnlage 7 14 16a

Vorbemerkung:

1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3. Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen 19

A.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt

- allgemeines Verbotszeichen -

(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)

 
 entweder Tafel

oder rote Lichter

oder rote Flaggen.

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. 
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.

(§ 6.22 Nummer 2)

A.2Überholverbot, allgemein.

(§ 6.11 Nummer 1)

A.3Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

(§ 6.11 Nummer 2)

A.4Verbot des Begegnens und Überholens.

(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

A.4.1Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
6.08 Nummer 1 Satz 1)

A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)

A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)

A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)

A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)

A.8Wendeverbot.

(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)

A.9Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.

(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)

A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.

(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)

A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.

(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)

Dieses rote Licht ist erloschen
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
A.13Fahrverbot für ein Sportboot
A.14Verbot des Wasserskilaufens.
A.15Fahrverbot für ein Segelfahrzeug.
A.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17Verbot des Segelsurfens.
A.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw).
A.19(ohne Inhalt)
A.20

Bade- und Schwimmverbot

(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)

B. Gebotszeichen 16a 19

B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.

(§ 6.12 Nummer 1)

B.2a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12 Nummer 1)

b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12 Nummer 1)

B.3a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12 Nummer 1)

b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.

(§ 6.12 Nummer 1)

B.4a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren.

(§ 6.12 Nummer 1)

b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren.

(§ 6.12 Nummer 1)

B.5Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten.

(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)

B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten.
B.7Gebot, Schallzeichen zu geben.
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.

(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)

B.9a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

(§ 6.16 Nummer 3)

b) wie vor.
B.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.
B.11a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.

(§ 4.05 Nummer 6)

b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.

(§ 4.05 Nummer 6)

Beispiel: Kanal 11

 B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
C.4Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.

D. Empfehlende Zeichen

D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung 
a) für Verkehr in beiden Richtungen;

(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).

(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.

(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)

D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.

E. Hinweiszeichen 19

E.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen).

(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)

E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3Hinweis auf ein Wehr.
E.4aNicht frei fahrende Fähre.
E.4bFrei fahrende Fähre.
E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

(§ 7.05 Nummer 1)

E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.

(§ 7.05 Nummer 2)

E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.

(§ 7.05 Nummer 3)

E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nummer 4)
E.5.4Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.7Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.9Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.10Liegestelle für ein andere Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.11Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschiffahrt, das die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.12Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.13Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.14Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.5.15Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss.

(§ 7.06 Nummer 1)

E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.03 Nummer 2)

E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.04 Nummer 2)

E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

(§ 7.04 Nummer 2)

E.8Hinweis auf eine Wendestelle.

§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)

E.8
mit einer zusätzlichen rechteckigen Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge.

(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)

E.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)

a)

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)

b)

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße

( (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)

c)

E.10Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße.

(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)

a)

Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)

b)

E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12ohne Inhalt
E.12aHinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug.

(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)

E.13Trinkwasserzapfstelle.
E.14Fernsprechstelle.
E.15Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
E.16Fahrerlaubnis für ein Sportboot.
E.17Wasserskistrecke.
E.18Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug.
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20Erlaubnis für Segelsurfen.
E.21Nautischer Informationsfunk.

Beispiel: Kanal 18

E.22Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23Hochwassermarken.
Marke I

Bezugswasserstand

Marke II

Bezugswasserstand

Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Erlaubnis für Kitesurfen
E.25Landstromanschluss vorhanden
E.26Hinweis auf ein betehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.

1. Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:


Gebot nach 1.000 m
12 km/h nicht zu überschreiten
Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m

2. Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:


a)

Erlaubnis zum Stillegen

b)

Liegeverbot (auf 1.000 m)

c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.

rotes Licht und leuchtender Pfeil

(§ 6.16 Nummer 4)

3. Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:


Beispiele:
  

Landstromanschluss
für 400 V - vorhanden

.

Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 8

I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.

Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.

2. Begriffe

Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.

Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.

Es werden verwendet:

- unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr.

oder

mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)

- Gleichtaktfeuer: Glt.

- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.

oder

mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)

oder

mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1)

- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.

oder

mit Gruppen von Funkeln

Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)

Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)

oder

mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink

Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl.

- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.

oder

mit Gruppen von schnellen Funkeln

Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)

Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)

oder

mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink

Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl.

Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.

Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.

II. Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite
Bild 1

Farbe:rot
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2. Linke Seite
Bild 2

Farbe:grün
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3. Spaltung
Bild 3

Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Bild 4a

Farbe:rot mit einem grünen waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
4.2 Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Bild 4b

Farbe:grün mit einem roten waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel):
Bild 4c

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

1. Rechte Seite 
Farbe:rot
Form:Stanke mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
Bild 5

2. Linke Seite 
Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
Bild 6

3. Spaltung 
Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Bild 7

4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)

1. Rechte Seite 
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radreflektor
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
Bild 8

2. Linke Seite 
Farbe:grün-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel mit Radarreflektor
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
Bild 9

C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)

Bild 10

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite

ein rotes Festfeuer

Verbotszeichen A.1

oder

ein roter Ball

freie Seitefreie Seite

zwei grüne Festfeuer übereinander

Bild 11

Hinweiszeichen E.1

oder

zwei grüne Doppelkegel übereinander

bei Nachtbei Tag
Beispiele:

Bild 12

2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite

ein rotes Festfeuer

eine rote Flagge oder Tafel

freie Seitefreie Seite

ein rotes Festfeuer
über einem weißen Festfeuer

Bild 13

eine rote Flagge oder Tafel
über einer weißen Flagge oder Tafel

bei Nachtbei Tag
Beispiele:

Bild 14

V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)

A. Bezeichnung eines Radarzieles

1. Farbe: gelb

Form: Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor

jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt

Bild 15

2. Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)

Bild 16

B. Bezeichnung einer Freileitung

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 17

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Bild 18

VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

A. Lage der Fahrrinne zum Ufer

1. Rechte Seite 
Farbe:rot/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichenrote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand

oder

roter quadratischer Lattenrahmen

Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
Bild 19

2. Linke Seite 
Farbe:grün/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß

oder

grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen

Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
Bild 20

3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
Bild 21

B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

1. Rechte Seite 
Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen

oder

gelbes stehendes Lattenkreuz

Bild 22

2. Linke Seite 
Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen

oder

gelbes liegendes Lattenkreuz

Bild 23

3. Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1 Bezeichnung durch Einzelbaken
Bild 24

Feuer (wenn vorhanden)
linke Seite: gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite: gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2 Bezeichnung durch Richtbaken
Bild 25

Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.
Feuer (wenn vorhanden):
beide Seiten
Unterfeuer: gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer: gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer

VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung

A. Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses

1. Kardinalzeichen

Eine allgemeine Gefahrenstelle (z.B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.

1.1 Definition der Quadranten und Zeichen

Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.

Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.

Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.

Bild 26

1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen

Nord-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz über gelb
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl.
Bild 26a

Ost-Kardinalzeichen 
Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)
Bild 26b

Süd-Kardinalzeichen 
Farbe:gelb über schwarz
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
Bild 26c

West-Kardinalzeichen 
Farbe:gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)
Bild 26d

2. Einzelgefahrzeichen

Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten roten waagerechten Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)
Bild 27

B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt

1. Mittelfahrwasserzeichen

An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.

Farbe:Rot-weiß senkrecht gestreift
Form:Tonne mit Toppzeichen (In der Regel als Radarreflektor)
Toppzeichen:roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
Bild 28

2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung

Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.

Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.

Bild 29

3. Einfahrtzeichen

Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.

Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk
linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
linkes Ufer: grünes Taktfeuer
Bild 30
rechtes Ufer

Bild 31
linkes Ufer

4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)

Bild 32

VIII. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen

1. Tonnen für gesperrte Wasserflächen

Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Bild 33

Bild 34

2. Tonnen für sonstige Zwecke

Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Bild 35

.

Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sindAnlage 9 16a 22a

Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 22a

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

.

Liste der berauschenden Mittel und SubstanzenAnlage 10 21 24 24b


MittelSubstanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer AmfetamineMethylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."



UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen


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