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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter " § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung."(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend."

2. § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."

3. In § 363 Absatz 2 wird das Wort "Konossemente" durch das Wort "Konnossemente" ersetzt.

4. In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter "dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.

5. In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

6. In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vorschritten" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

7. In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter "der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.

8. In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter "Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.

9. In § 509 Absatz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

10. In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

11. In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird folgender Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt:

"Sechsundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Artikel 95

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist."

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

wird aufgehoben.

bb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden."

2. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation)."Die Aufzeichnungspflicht umfasst
  1. eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
  2. eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
  3. eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation)."

b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen."Die Aufzeichnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Im Fall einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, eine nach Absatz 3 Satz 3 zu erstellende Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen; hiervon bleibt das Recht der Finanzbehörde unberührt, im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 entsprechend der Frist nach Satz 2 zu verlangen."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
3. § 122a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf 16 20d 24b 24e

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

(2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.

" § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

(1) Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie

  1. vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
  2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.

Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.

(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will."

4. § 147 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind."Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind."

5. In § 162 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "unverwertbar" die Wörter "oder wird die Transaktionsmatrix gemäß § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
6. § 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder1. der Steuerbescheid
  1. im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
  2. im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder".

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist."

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5," gestrichen und werden die Wörter " § 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 162 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 162 Absatz 3" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5," gestrichen und werden die Wörter " § 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 162 Absatz 3" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die durch Artikel 3 Nummer 2 und 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "7.500 Euro" durch die Angabe "9.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "7.500 Euro" durch die Angabe "9.000 Euro" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
3. In § 25a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "750 Euro" ersetzt.

4. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt.

5. Dem § 27 wird folgender Absatz 40 angefügt:

"(40) § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Bei Unternehmen, die

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

ist § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist."

Artikel 6
Änderung des Bundesmeldegesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Beherbergte" das Wort "ausländische" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Angehörige" durch die Wörter "ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Anzahl der" das Wort "ausländischen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "für ausländische Personen" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 18 des Personalausweisgesetzes," gestrichen.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren" durch die Wörter "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Dauer von höchstens fünf Jahren" ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat."3. ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren besteht."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Antragsberechtigt nach Satz 2 ist auch, wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht anbietet."

2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie"7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie".

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "bei ausländischen Personen" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen."Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen."

c) In Satz 4 wird das Wort "ausländische" durch das Wort "beherbergte" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>

Die Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 5. Juni 2020 (BGBl. I S. 1218) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort "beherbergten" das Wort "ausländischen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "beherbergten" das Wort "ausländischen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird in der Spalte Erläuterung das Wort "Angehörigen" durch die Wörter "ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird in der Spalte Erläuterung nach dem Wort "der" das Wort "ausländischen" eingefügt.

c) In Nummer 10 wird in der Spalte Erläuterung nach den Wörtern "Staatsangehörigkeiten der" das Wort "ausländischen" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Personalausweisgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Beleihung".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Beleihung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann teilrechtsfähigen Vereinigungen sowie juristischen Personen des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

  1. der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,
  2. die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,
  3. die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und
  4. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden; der Zeitpunkt der Maßnahme hat die Interessen des Beliehenen angemessen zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vor, so ist die Beleihung zu widerrufen. Soweit die Beleihung zurückgenommen oder widerrufen wurde, ist dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Der Beliehene untersteht im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

(5) Im Umfang der übertragenen Aufgabe findet § 31 Absatz 1 auf den Beliehenen entsprechend Anwendung.

(6) Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes dem Dritten durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen."

Artikel 9
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 19b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,

(6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11) zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken."Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken."

2. In Anlage 1 wird nach Nummer 10.7 folgende Nummer 10.8 eingefügt;

"10.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wasserelektrolyse zur Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer elektrischen Nennleistung von
10.8.150 MW oder mehrA
10.8.25 MW bis weniger als 50 MWS".

Artikel 11
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Beschränkte Rückwirkung

Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

" § 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

§ 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung

(1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.

(2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen."

2. § 7a

§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.

wird aufgehoben.

3. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle kann die Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb aufzuheben ist. Vor der vorläufigen Einstellung sind der Person, die den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung gestellt hat, die beabsichtigte vorläufige Einstellung der Zahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern. Die vorläufige Einstellung der Zahlung ist ihr unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sofern innerhalb des Äußerungszeitraums eine Unterhaltsleistung zu zahlen ist, soll die durch Landesrecht bestimmte Stelle die Unterhaltsleistung nur für den Äußerungszeitraum gewähren.

(5) Die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat eine vorläufig eingestellte Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung unverzüglich nachzuholen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist."

4. § 11a

§ 11a Anwendungsvorschrift

Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Bundesnotarordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen."

3. In § 64c Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des Satzes" durch die Wörter "nach Satz" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 49b Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "ausdrückliche" das Komma und das Wort "schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Mandanten" die Wörter "in Textform" eingefügt.

2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter "im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter "bedarf der Textform" ersetzt.

3. In § 85 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen."

Artikel 14
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

3. § 383 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "am Leistungsort" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

"(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
  1. ausschließlich an einem Versteigerungsort,
  2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
  3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).

Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.

(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:

  1. der Zeitpunkt der Versteigerung,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
  3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten."

4. In § 416 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

5. § 556 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

6. In § 574b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

7. § 578 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "550," wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt."

8. In § 585a werden die Wörter "schriftlicher Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

9. In § 594a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetsszt.

10. In § 594d Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "schriftlichen Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

11. In § 595 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

12. § 630 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden."

13. In § 979 Absatz 1a werden nach dem Wort "Internet" die Wörter "über eine Versteigerungsplattform" eingefügt.

14. § 1236 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1236 Versteigerungsort

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

" § 1236 Durchführung der Versteigerung

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden."

15. § 1237 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen."Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden."

16. In § 1238 Absatz 1 wird das Wort "bar" gestrichen.

17. In § 1239 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bar erlegt" durch die Wörter "mit dem Gebot zur Verfügung gestellt" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 70 angefügt:

" § 70 Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen

(1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.

(2) Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Juli 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden."

2. Artikel 247a wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Versteigererverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Ort der Versteigerung" durch das Wort "Versteigerungsort" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2" durch die Wörter "Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Umwandlungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 100 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Aktiengesetzes*

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

3. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen."Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung und bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen."

b) Satz 4

Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

wird aufgehoben.

4. § 124a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;".

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

5. § 269 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Abwickler zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen."(6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen."

6. In § 327 Absatz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

7. In § 328 Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

_____
*) Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.07.2007 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist.

Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender § 26q eingefügt:

" § 26q Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

§ 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 1. Februar 2025 einberufen werden."

Artikel 20
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 13 Absatz 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen."

2. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter "in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich" durch die Wörter "sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform" ersetzt.

3. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen."(2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen."

Artikel 22
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Erwerb der Mitgliedschaft".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz".

2. In § 5 werden die Wörter "schriftlichen Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

3. § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss,"1. die Satzung, die
  1. von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
  2. verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind; ".

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Beitrittserklärung" § 15 Erwerb der Mitgliedschaft".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung" durch die Wörter "unbedingte Beitrittserklärung in Textform" ersetzt und werden nach dem Wort "erworben" ein Semikolon und die Wörter "die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen."

5. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

"In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden."

6. § 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung."Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben."

7. In § 21b Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

8. § 43 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich."Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben."

9. In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Nähere hat die Satzung zu regeln" durch die Wörter "Absatz 6 gilt entsprechend" ersetzt.

10. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "schriftlicher Form erklärt werden" durch die Wörter "Textform erklärt werden; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

11. In § 67 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch die Wörter "Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

12. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch die Wörter "Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

13. § 67b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "schriftliche Erklärung" werden durch die Wörter "Erklärung in Textform" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben."

14. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "schriftliche Vereinbarung" durch die Wörter "Vereinbarung in Textform" ersetzt.

15. In § 118 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch die Wörter "Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

16. Folgender § 177 wird angefügt:

" § 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029

  1. eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
  2. eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
  3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1

auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt."

Artikel 23
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Depotgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

2. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform verfassten" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 2 und 3 Satz 2, den §§ 21 und 22 Absatz 2 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gläubiger" die Wörter "in Textform" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und" gestrichen.

Artikel 26
Änderung des Patentgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 23 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "" eingefügt.

2. In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "im Sinne des § 125a" eingefügt.

Artikel 27
Änderung der Patentanwaltsordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 35 bis 38 durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 35 Ersetzung der Schriftform

§§ 36 bis 38 (weggefallen)".

2. § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 (aufgehoben)" § 35 Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich."

3. In § 43a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ausdrückliche" das Komma und das Wort "schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Mandanten" die Wörter "in Textform" eingefügt.

4. § 45b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter "im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter "bedarf der Textform" ersetzt.

5. In § 78 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. In § 79 Satz 2 werden die Wörter "oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern" durch die Wörter "oder elektronisch" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform."

2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist."(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist."

3. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter " § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.

4. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter " § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.

5. In § 132 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs." durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist,

Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform.

wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Investmentsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben."Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle" durch die Wörter "der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft" durch die Wörter "der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend."

2. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen."

Artikel 31
Änderung des Bewertungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen."Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen."

2. In Satz 3 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 64 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "ausdrückliche" das Komma und das Wort "schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Mandanten" die Wörter "in Textform" eingefügt.

3. § 67a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter "im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "muß vom Auftraggeber unterschrieben sein" durch die Wörter "bedarf der Textform" ersetzt.

4. § 85a Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:

altneu
"12. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten nach Maßgabe des § 80a der Abgabenordnung an die Landesfinanzbehörden zu übermitteln;

13. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 105a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten den in § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen zur Verfügung zu stellen."

5. In § 86c Absatz 4 werden die Wörter "der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12" durch die Wörter "den Vollmachtsdatenbanken nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 und 13" ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 2 Satz 7 und 8

Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

wird aufgehoben.

2. § 45a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind. Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3 Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

c) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

3. § 45d Absatz 3

(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
  1. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
  2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
  3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

wird aufgehoben.

4. In § 50c Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. In § 50e Absatz 1 werden die Wörter " § 45d Absatz 3 Satz 1," gestrichen.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:

" § 43 Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen."

b) Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:

" § 45a Absatz 5 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Ersatzbescheinigungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt werden."

c) Absatz 45 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden." § 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist letztmals für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden."

Artikel 34
Änderung des Grundsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 19 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermeßbetrags zuständig ist.

wird aufgehoben.

2. Absatz 2 Satz 2

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind."(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln sind. Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. Auf Antrag kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung."

Artikel 35
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern".

2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder in der Person der gesetzlichen Vertreter" gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in einer den §§ 126 , 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

5. In § 54a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter "im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

6. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

" § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen."

7. In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

8. Dem § 131h Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."

Artikel 36
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
1. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung nach Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde; Absatz 8 bleibt unberührt."

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
2. In § 55c Satz 2 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

3. § 109 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."(3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden."

Artikel 37
Änderung der Handwerksordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 119 Absatz 6 Satz 2

Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31. Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen.

wird aufgehoben.

2. § 124a

§ 124a

(1) Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 38
Änderung des Mess- und Eichgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

" § 32 (weggefallen)".

2. § 32

§ 32 Anzeigepflicht 16 24a

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind

  1. die Geräteart,
  2. der Hersteller,
  3. die Typbezeichnung,
  4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
  5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

  1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und
  2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.

wird aufgehoben.

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 18

18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter", in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro" gestrichen.

Artikel 39
Änderung des Bundesberggesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden vor den Wörtern "und die im Zusammenhang" die Wörter "aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern" eingefügt und wird das Wort "(Erdwärme)" gestrichen.

2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "; die elektronische Form ist ausgeschlossen" gestrichen.

Artikel 40
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194; 2022 I S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

2. In § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Satz 3 Nummer 7" durch die Wörter "Satz 4 Nummer 6" ersetzt.

3. In § 17i Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Satz 3 Nummer 7" durch die Wörter "Satz 4 Nummer 6" ersetzt.

Artikel 42
Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz

Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung des Steinkohlebeihilfengesetzes

Das Steinkohlebeihilfengesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638, 1639), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 44
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 3 Nummer 10 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Schuldenmitübernahmegesetzes

§ 1 Absatz 3 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) wird aufgehoben.

Artikel 46
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch das Wort "elektronischen" ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben."

Artikel 48
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:

" § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften".

2. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften".

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich

  1. der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen,
  2. wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2,
  3. der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt,
  4. der Ausstattung von Bahnstrecken mit einer Oberleitung (Elektrifizierung), einschließlich deren Erneuerung, bei deren Beachtung in Bezug auf Stromschlag und Leitungsanflug von Vögeln in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt und den Vorgaben des § 41 Satz 1 entsprochen wird."

Artikel 49
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder"1. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Gewinnschuldverschreibung im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreitet oder".

Artikel 50
Änderung des Nachweisgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satzes 4" durch die Angabe "Satzes 9" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind."

cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort "Vertragsbedingungen" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 9 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

  1. Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
  2. Absatz 1 Satz 3 und 4."

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

  1. Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
  2. Absatz 1 Satz 3 und 4."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" und nach der Angabe "Absatz 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

f) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Ist dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 übermittelt worden, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und den Absätzen 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält; unberührt bleibt der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 2. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "wesentlichen Vertragsbedingungen" die Wörter "oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

  1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
  2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter " § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe " § 3 Satz 1" wird durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Heimarbeitsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden die Wörter "Je drei Abschriften" durch das Wort "Diese" und wird das Wort "einzusenden" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

Artikel 52
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen."(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen."

Artikel 53
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Formvorgaben

Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2."

2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

" § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 48 Information über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen."

3. In § 54 Absatz 3 werden die Wörter "hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen" durch die Wörter "eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen" ersetzt.

4. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter "einen Abdruck" durch die Wörter "eine Kopie" ersetzt und werden die Wörter "nicht auslegt oder aushängt" durch die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.

b) In Nummer 8 werden die Wörter "Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt" durch die Wörter "eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden die Wörter "einen Aushang nicht anbringt" durch die Wörter "eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Mutterschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 10 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf."

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Absatz 1" die Wörter "oder nach Maßgabe des § 13" eingefügt.

Artikel 55
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

b) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "der Urkunde" durch die Wörter "dem Vertrag" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 56
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "450" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 26" durch die Wörter " § 3 Nummer 26 und 26a" ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 (aufgehoben)" § 54

Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025."

Artikel 57
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:

altneu
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut."(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn
  1. ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt,
  2. sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder
  3. sie als eine im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist.

(6a) Als erwerbstätig im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, solange sie

  1. sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder
  2. selbständig erwerbstätig sind."

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch," durch die Wörter "und die Person ist weder erwerbstätig noch nimmt sie Elternzeit nach § 15 dieses Gesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch," ersetzt.

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,"c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges im Heimatland dieser Person oder nach § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,"

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
  1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
  2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
  3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
  4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat

und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

"Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
  1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
  2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezogen hat,
  3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
  4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat."

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
3. Dem § 2c wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
4. Dem § 2e wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Abzüge für Steuern nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so sind die Abzüge für Steuern nach den Absätzen 1 bis 6 entsprechend zu berücksichtigen."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
5. In § 2f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
6. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,

4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie

"3. dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,

4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind, auf die die berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,"

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
7. § 4c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 4b Absatz 5 gilt entsprechend."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
8. In § 8 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Das Elterngeld" durch die Wörter "Über die Höhe des Elterngeldes" und wird das Wort "gezahlt" durch das Wort "entschieden" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Beschränkung auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gilt nicht für die Tätigkeit einer im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeigneten Kindertagespflegeperson. Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern."

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden."Der Antrag kann mit der Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in Textform verbunden werden."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 in dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "mit schriftlicher Begründung" durch die Wörter "mit Begründung in Textform" ersetzt.

cc) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 und Satz 6 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Antragsteller oder die Antragstellerin" durch die Wörter "Die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt und wird die Angabe "und 3" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" und die Angabe "und 3" gestrichen.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
12. In § 24a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
13. § 24b

§ 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung

(1) Zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung kann der Bund ein Internetportal einrichten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des Internetportals ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen Behörden bleibt davon unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist für das Internetportal datenschutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung darf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerkmale einschließlich der zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Nutzung des Internetportals unverzüglich zu löschen.

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
14. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter

Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.

" § 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

  1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,
  2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,
  3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
15. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "Ersten, Zweiten und Dritten" durch die Wörter "Ersten und Zweiten" ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

altneu
(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend."(1b) Für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden."(4) § 9 Absatz 2 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. § 25 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Oktober 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Für die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. November 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 25 in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden."

Artikel 58
Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

In § 4 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe "30" durch die Angabe "32" ersetzt.

Artikel 59
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "56 Absatz 2" durch die Angabe "56 Absatz 4" ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
  1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
  2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
  1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
    1. unverzüglich anzuzeigen und
    2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen;
  2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Satz 4 entfällt, wenn

  1. die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind,
  2. die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind oder
  3. die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Teilnehmende einer Maßnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches oder Teilnehmende an einer Maßnahme nach § 16f oder § 16k, auch sofern diese keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 60
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

2. § 311 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben."(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind."

3. § 325 Absatz 6

(6) Qualifizierungsgeld wird nicht rückwirkend geleistet. Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

wird aufgehoben.

4. § 447 Absatz 3

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben.

wird aufgehoben.

Artikel 61
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes".

b) Der Angabe zu § 109a werden die Wörter "und die Jobcenter" angefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "und 19a" durch die Angabe", 19a und 109a" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
3. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

" § 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes

(1) Werden Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Buch, nach dem § 202 des Fünften Buches, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches die Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn die Vollmacht nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt und nach Maßgabe des Absatzes 3 in die von der Bundessteuerberaterkammer eingerichtete sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen wurde.

(2) Die Vollmacht des Arbeitgebers muss:

  1. zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und
  2. die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind.

(3) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilten Vollmacht unverzüglich elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer zur Übernahme in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes zu übermitteln. Die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht wird abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches mit der Eintragung in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank wirksam. Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass nur Vollmachten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen werden können. Werden Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften aus dem Steuerberaterverzeichnis gelöscht, hat die Bundessteuerberaterkammer vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich das Erlöschen der auf sie ausgestellten Vollmachten in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank einzutragen.

(4) Besteht eine nach Absatz 3 eingetragene Vollmacht nicht mehr, so sind die Vollmachtsdaten in der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, in dem nach § 28f Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen endet, auf die sich die Vollmacht bezogen hat. Anschließend sind die Vollmachtsdaten unverzüglich zu löschen.

(5) Sozialversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen und gemeinsame Einrichtungen nach § 110 können die zur Ermittlung und Authentifizierung der nach den Absätzen 1 und 2 bevollmächtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften erforderlichen Daten aus der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank abrufen, um die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist.

(6) Das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum Datenübertragungsverfahren bestimmen die Bundessteuerberaterkammer, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die Sozialkasse Bau und die Künstlersozialkasse sind zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. § 109a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und die Jobcenter" angefügt.

b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "des Zweiten oder" und nach den Wörtern "Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "und die Jobcenter" eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren mit den Jobcentern haben, ist der Bund- Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches zu beteiligen."

Artikel 62
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)

In § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort "können" durch das Wort "haben" und das Wort "abrufen" durch das Wort "abzurufen" ersetzt.

Artikel 63
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".

b) Die Angabe zu § 151c wird gestrichen.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz" § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."

3. § 97a Absatz 6 Satz 3

Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen.

wird aufgehoben.

4. § 151c

§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. § 93 Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die Träger der Rentenversicherung dürfen die vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a nutzen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren.

wird aufgehoben.

Artikel 64
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 45 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen,"45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in § 151b Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fall;"

Artikel 65
Änderung des Rentenübersichtsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Rentenübersichtsgesetz vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "erworben werden" die Wörter "; ist ein weiterer Erwerb von Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu erwarten, entsprechen die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen" eingefügt.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Damit erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, das Portal zu betreiben, die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen und diese weiterzuentwickeln."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt."(2) Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungsaufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Höhe von bis zu 6,8 Millionen Euro im Jahr 2024, in Höhe von bis zu 7,3 Millionen Euro im Jahr 2025, in Höhe von bis zu 7,9 Millionen Euro im Jahr 2026 und in Höhe von bis zu 8,6 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027. Etwaige Ausgleichsansprüche, die ab dem Jahr 2024 für davor liegende Zeiträume vorliegen, gelten mit der Beteiligung nach Satz 1 als abgegolten."

4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. zu Inhalt, Art und Form der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten nach § 3 Absatz 5 sowie zu deren Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales."

Artikel 66
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
1. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag

(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

" § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag

(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich bis zum 31. Dezember eine statistische Übersicht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst."

2. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember 2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

3. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Unfälle der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Versicherten sind anzuzeigen, wenn der Unfall infolge einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem Besuch der Einrichtung zusammenhängt, und eine versicherte Person infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss oder zu Tode gekommen ist."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird."Der Versicherte hat das Recht, die Inhalte der Anzeige von dem anzeigenden Unternehmer in einem barrierefreien Format zu erhalten."

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige" durch die Wörter "Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ist die Durchschrift" durch die Wörter "hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten" ersetzt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "eine Durchschrift der Anzeige" durch die Wörter "die Anzeigedaten" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
4. In § 202 Satz 1 werden die Wörter "oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle" gestrichen.

Artikel 67
Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "von diesen" eingefügt und wird das Wort "Arbeitsschutzbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen."(2) Die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die nach § 193 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erfolgt durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich und vollständig nach Eingang der Anzeigedaten. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben die Anzeigedaten in einem einheitlichen Format über den von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Übertragungsweg anzunehmen."

Artikel 68
Änderung des Pflegezeitgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 3 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In Satz 6 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 69
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Satz 6 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "schriftlichen oder elektronischen Antrag" ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

"22. für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel."

2. § 36 Absatz 2m wird wie folgt gefasst:

"(2m) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 22 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach Landesrecht für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zuständigen Behörden erfolgen."

Artikel 71
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "in den Buchstaben A, C und D" durch die Wörter "in den Buchstaben A und C" und die Wörter "in den Buchstaben B und E" durch die Wörter "in Buchstabe B" ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter "in Buchstaben B und E" durch die Wörter "in Buchstabe B" ersetzt.

3. In § 26 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder" gestrichen.

4. Abschnitt 4

Abschnitt 4
Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren

Unterabschnitt 1
Grundsätze, Vorprüfung

§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren

Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von

  1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und
  2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden,

(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse

(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.

(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.

(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen.

(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.

(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt.

§ 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4

(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat.

(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Organe der seeamtlichen Untersuchung

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter

(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

§ 44 Besetzung der Seeämter

(1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 49) erteilt werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft der Vorsitzende.

(3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen, wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahrteischiffe handelt, die Befähigung zum Kapitän auf entsprechenden Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen.

§ 45 Ehrenamtliche Beisitzer

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hieraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vorschlagsliste werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

  1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind,
  2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
  3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.

Unterabschnitt 3
Seeamtsverfahren

§ 46 Beweisaufnahme

(1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Beweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige Beisitzer und nach Lage des Falles weitere Beisitzer hinzuzuziehen. § 48 Absatz 7 und 8 findet Anwendung. Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt abzunehmen.

(2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche von dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Ermittlungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 2, die zuständige konsularische Vertretung benachrichtigt werden.

§ 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

(1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes Verantwortlichen sind nach Maßgabe dieser Verantwortlichkeit verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen über die Beschaffenheit, Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan der von dem zugrunde liegenden Sachverhalt betroffenen Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenstände sind auf Verlangen von demjenigen herauszugeben, der sie in Gewahrsam hat oder verfügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für die benutzten Seekarten, Seetagebücher sowie technischen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die nach Satz 2 angeforderten Unterlagen sind von den herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluss der seeamtlichen Untersuchung aufzubewahren.

(2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich hält.

§ 48 Mündliche Verhandlung

(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämtliche Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden unwiderruflich widersprechen.

(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen kann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann.

(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mitzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.

(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann.

(5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn

  1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist oder
  2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegenheiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Vertreter anderer Staaten nicht entgegen.

(6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die §§ 66, 68 Absatz 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, insbesondere wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen.

(7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte können die Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich vernommen.

(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
  3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten, der Zeugen und Sachverständigen und
  5. das Ergebnis eines Augenscheines.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 49 Spruch des Seeamtes

(1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Der Spruch enthält

  1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tatsachen,
  2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies ergeben hat,
  3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen
    1. die befristete oder unbefristete Untersagung der Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2),
    2. die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder
    3. die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 50 Absatz 3),
  4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Entscheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über die Berechtigung einzutragen ist, und
  5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung der über die Berechtigung ausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Beschlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach Nummer 4 vorzunehmen ist.

Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung.

(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.

(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn

  1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen Erörterung gestellt hat und
  2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren.

(6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

(7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch den folgenden Stellen mit:

  1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaubnissen für in Deutschland registrierte Sportboote der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
  2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Eintragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde angeordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten Behörden.

(8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beruht.

§ 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen

(1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.

(2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.

(3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung beschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann zugelassen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs - und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs - an bis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 11 1a Absatz 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.

Unterabschnitt 4
Gebühren und Auslagen

§ 51 (aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Rechtsbehelfe

§ 52 Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.

wird aufgehoben.

5. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.

6. § 53 wird § 39 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.

7. Die §§ 54 bis 56 werden die §§ 40 bis 42.

8. § 57 wird § 43 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Übergangsregelung

Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

" § 43 Übergangsregelung

Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen."

9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In dem Klammerzusatz in der Überschrift werden die Wörter", §§ 40 und 41 Absatz 2" gestrichen.

b) Die Buchstaben D und E

D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung

1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen

1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 - auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 - SRÜ

1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118)

2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ

E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug

- Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33)

werden aufgehoben.

Artikel 72
Folgeänderungen zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, werden die Wörter", vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes," gestrichen.

(2) In § 10 Absatz 1a der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

(3) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 126 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, werden die Wörter "vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes" gestrichen.

(5) In § 61 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 217) geändert worden ist, werden die Wörter "des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes," gestrichen.

(6) § 16 Absatz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen."(1) Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen."

Artikel 73
Aufhebung der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Die Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164), die nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1201) fortgilt und die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 74
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals (01.01.2025) in Kraft.

(2) Artikel 65 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2 und 5, Artikel 4 Nummer 3, die Artikel 8, 10 Nummer 2, Artikel 33 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 39 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung (30.10.2024) in Kraft.

(4) Artikel 18 Nummer 3 und 4 und Artikel 19 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(5) Artikel 57 Nummer 14 und 16 Buchstabe b tritt am 1. November 2024 in Kraft.

(6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in Kraft.

(8) Artikel 57 Nummer 1 bis 13, 15 und 16 Buchstabe a und Artikel 58 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.

(9) Artikel 36 Nummer 1 und 2 tritt am 1. November 2025 in Kraft.

(10) Artikel 3 Nummer 3 und 6, Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(11) Die Artikel 59 und 61 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(12) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:

  1. Artikel 32 Nummer 4 und 5,
  2. Artikel 61 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3,
  3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie
  4. Artikel 67.

(13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.

ID 242494


ENDE