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Änderungstext

Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Anhörungsrügengesetz

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3220)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

0a. In § 81 werden nach den Wörtern "eine Wiederaufnahme des Verfahrens" ein Komma und die Angabe "eine Rüge nach § 321a" eingefügt.

0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "einer Wiederaufnahme des Verfahrens" ein Komma und die Angabe "einer Rüge nach § 321a" eingefügt.

0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3" durch die Angabe " §§ 307, 331 Abs. 3" ersetzt.

1. § 321a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn

  1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und
  2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

  1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;
  2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend.

(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 " § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können."

2. Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen."

3. § 705 wird wie folgt gefasst:


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§ 705 Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt.

 " § 705 Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt."

4. In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beantragt" die Wörter "oder die Rüge nach § 321a erhoben" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert:

1. § 33a wird wie folgt gefasst:


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§ 33a

Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

 " § 33a

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend."

2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt: wie eingefügt

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt: wie eingefügt

Artikel 5
Änderung der Grundbuchordnung

§ 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 6
Änderung der Schiffsregisterordnung

§ 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; Nummer 9

9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessordnung, sofern die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vom Vorsitzenden allein erlassen worden ist.

wird aufgehoben.

2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder "1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,".

b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt."

3. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
  1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
  2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
  3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
 "(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


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In der Begründung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden. "Die Begründung muss enthalten:
  1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
  2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
  3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung."

c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:


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Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, es sei denn, die Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden, weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist. "Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig."

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen."

4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt: wie eingefügt

5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden."

6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

"Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
".

7. § 78 erhält die Überschrift:

" § 78 Beschwerdeverfahren".

8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt: wie eingefügt

9. § 92a wird wie folgt gefasst:


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§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. § 72a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 " § 92a Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden."

10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt: wie eingefügt

11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden."

Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Abschnitt wie folgt gefasst:

"14. Abschnitt:
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge ... §§ 146 bis 152a".

2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt gefasst:


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14. Abschnitt
Beschwerde
 "14. Abschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
".

3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wie folgt gefasst:

"Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge ... §§ 172 bis 178a".

1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit."

1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an."

2. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:


altneu
Dritter Unterabschnitt
Beschwerde
 "Dritter Unterabschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
".

3. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:

Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
".

2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: wie eingefügt

Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69 folgende Angabe eingefügt:

" § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort "Über" die Wörter "Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über" eingefügt und die Angabe "oder § 886" durch ein Komma und die Angabe "886 bis 888 oder § 890" ersetzt.

3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 52 Abs. 4" ersetzt.

4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht."

5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: wie eingefügt

6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: " § 69a gilt entsprechend."

7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

bb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

"Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

b) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 321a ZPO" ein Komma und die Angabe " § 71a GWB" eingefügt.

c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:

"Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG".

d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Hauptabschnitt 9 eingefügt: wie eingefügt

e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt: wie eingefügt

f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort "Beschluss" die Wörter "der Geschäftsstelle" eingefügt.

g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO, § 173 VwGO)" durch die Angabe " (§ 152a VwGO)" ersetzt.

h) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO, § 155 FGO)" durch die Angabe " (§ 133a FGO)" ersetzt.

i) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO, § 202 SGG)" durch die Angabe " (§ 178a SGG)" ersetzt.

j) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO)" durch die Angabe " (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes)" ersetzt.

k) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in der Anmerkung die Wörter "die Mindestgebühr" durch die Angabe "10,00 EUR" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt:

" § 131d Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entsprechend."

2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt:

" § 157a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet."

Artikel 13
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit."

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gerichtskostengesetzes" ein Komma und die Wörter "auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der Kostenordnung entsprechend anzuwenden."

Artikel 15
Änderung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."

Artikel 16
Änderung des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet."

3. In Anlage 1 wird in der Spalte "Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" bei der Honorargruppe M 1 die Angabe "oder nach § 35a KJHG" gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet."

3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " (§ 321a der Zivilprozessordnung)" gestrichen.

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort "soweit" durch die Wörter "für die" ersetzt und das Wort "besonderen" gestrichen.

b) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemerkung 3.3.1 eingefügt:

"Vorbemerkung 3.3.1:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1."

c) Die Nummer 3304 wird aufgehoben.

d) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemerkung 3.3.2 eingefügt:

"Vorbemerkung 3.3.2:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1."

e) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

"Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens".

f) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 321a ZPO)" gestrichen.

g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die Angabe "3506" durch die Angabe "3502, 3504, 3506" ersetzt.

h) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort "hatte" die Wörter "oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:

" § 121a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen."

2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe " § 98 Abs. 3 Satz 2," die Angabe " § 121a," eingefügt.

3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe " § 98 Abs. 3 Satz 2," die Angabe " § 121a," eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden."

3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 72, 73" durch die Angabe " §§ 71 a, 72, 73" ersetzt.

Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und

2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022).

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.

ENDE