Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
6. ProdSV - Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt
Vom 25. Juni 1992
(BGBl. I S. 1171; S. 1564; 1993 S. 512, 704, 1529, 1564; 1995 S. 1213; 25.11.2003 S. 2304; 06.01.2004 S. 2 03; 06.03.2007 S. 261 07; 08.11.2011 S. 2178 11; 06.04.2016 S. 597 16 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4-9
Änderung der Überschrift siehe 11
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
gebildet werden,
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
§ 2 Sicherheitsanforderungen 11
(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt 11
(1) Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der notifizierten Stelle nachgekommen ist.
(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Sozialordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine zugelassene Stelle die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II dieser Richtlinie bescheinigen.
(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/105/EG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/105/EG durchgeführt werden.
(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.
§ 4 CE-Kennzeichnung
(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.
(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen
§ 5 Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
§ 6 aufgehoben
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt
§ 8 (aufgehoben)
ENDE