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§ 37 Übergangsvorschriften für Druckbehälter

(1) Ist ein Druckbehälter vor dem 1. Juli 1980 keinen Prüfungen unterzogen worden, die den in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Prüfungen entsprechen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist von 24 Monaten, die mit dem 1. Juli 1980 beginnt, eine Prüfung des Behälters zu veranlassen, die der in § 9 vorgeschriebenen Prüfung entspricht.

(2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem 1. Juli 1980 ermächtigten Sachverständigen der Betreiberwerke gelten als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Sachverständige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt.

(3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. am 1. Juli 1980 für die Prüfung an Druckbehältern eingesetzten Ingenieure gelten in diesem Bereich für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zweiten Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind, gelten als Sachkundige im Sinne des § 32.

(5) Die vor dem 1. Mai 1989 von der zuständigen Bergbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prüfungen an Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen in Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sachverständigen gelten in diesem Bereich als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 38 Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter

(1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3 dürfen

  1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften entspricht und bei Behältern für Acetylen die poröse Masse und das Lösungsmittel den bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften entsprechen, und
  2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grundsätzen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3 Abs. 5 Nr. 2), die am 1. Juli 1980 hergestellt sind oder innerhalb eines Jahres nach dem 1. Juli 1980 hergestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder, im Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen nach dem 1. Juli 1980 nur gefüllt werden, nachdem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der Angabe der Prüffrist versehen worden sind und die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgt zehn Jahre.

(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3, deren Betrieb nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, dürfen

  1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften entspricht und bei Behältern für Acetylen die poröse Masse und das Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften entsprechen, und
  2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist.

Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt.

§ 39 Übergangsvorschriften für Füllanlagen

(1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor dem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden.

(2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor dem 1. Juli 1980 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 39a Übergangsvorschriften für Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 9, die vor dem 1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Der Betreiber hat innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1989 eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von § 30b durchführen zu lassen. Abweichend davon können bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, diese Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die Prüfung der Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prüfungen finden §§ 30b und 30c Anwendung.

(2) Der Betreiber hat bei Rohrleitungen, deren Betrieb nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis zum 31. Dezember 1996 eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von § 30b durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 39b (weggefallen)

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 5.3 des Anhanges 1 zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
  2. einen Druckbehälter
    1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 betreibt, bevor der Sachverständige oder Sachkundige die Bescheinigung erteilt hat,
    2. entgegen § 13 Abs. 3 betreibt,
  3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte nicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14 Abs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht richtig führt,
  4. einen Druckgasbehälter
    1. entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 mit Druckgas füllt,
    2. entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
    3. entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,
  5. eine Füllanlage
    1. ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 27 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt,
    2. entgegen § 28 Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt,
    3. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    4. entgegen § 30 Abs. 4 betreibt,
  6. eine Rohrleitung
    1. entgegen § 30a Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 6 oder § 30c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 betreibt, bevor der Sachverständige oder Sachkundige die Bescheinigung erteilt hat,
    2. entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 betreibt oder
  7. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.

(2) Der Täter handelt

  1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6,
  2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7

bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes sind.

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (Außerkrafttreten)

 

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Anhang I
(zu § 4 Abs. 1)

 

1. Druckbehälter

1.1 Bau und Ausrüstung

Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

1.1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen,

1.1.2 Beanspruchungen aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Beschickung zurückzuführen sind, es sei denn, es sind geeignete Maßnahmen getroffen, solche Reaktionen auszuschließen oder die sich daraus ergebenden Gefahren genügend zu vermindern,

1.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

  1. am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben,
  2. von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind,
  3. korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,

1.1.4 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein,

1.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen.

1.2 Aufstellung und Betrieb

Druckbehälter müssen so aufgestellt und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der Druckbehälter bleiben unberührt.

2 Druckgasbehälter

2.1 Bau und Ausrüstung

Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

2.1.1 so beschaffen sein, daß sie den erforderlichen Prüfüberdruck und einen möglichen Unterdruck sicher aufnehmen,

2.1.2 Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Füllung zurückzuführen sind, oder es müssen besondere Maßnahmen getroffen sein, die die sich daraus ergebenden Gefahren genügend vermindern,

2.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

  1. am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben; sie müssen, sofern die Bauteile dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, so verformungsfähig und so zäh sein, daß ein spröder Bruch nicht zu erwarten ist,
  2. von der Füllung in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit der Füllung gefährliche Verbindungen nicht eingehen, sofern die Werkstoffe der Füllung ausgesetzt sind,
  3. korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,

2.1.4 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet sein,

2.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge austreten kann, gegen Beschädigen geschützt sein.

2.2 Betrieb

Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen, Befördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten gehören, entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

3 Füllanlagen

3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrieben werden, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet werden. Insbesondere sollen in Füllräumen und an Betriebsstätten im Freien Druckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohender Menge verhindert sein. Können gefährliche Konzentrationen auftreten, muß den Gefahren durch die Wahl der Lage der Füllstellen und durch Schutzmaßnahmen in festzulegenden Bereichen begegnet sein. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der Füllanlagen bleiben unberührt.

3.2 Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher genügen, und zwar unter den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen.

4 Rohrleitungen

4.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

4.1.1 so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen,

4.1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die

  1. die am fertigen Bauteil erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben,
  2. von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind und
  3. korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,

4.1.3 mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen.

4.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

5 Erprobung von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen

5.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart des Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der Rohrleitung ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart des Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der Rohrleitung dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

5.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

5.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

 

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