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 Prüfung besonderer DruckbehälterAnhang II
(zu § 12)

1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen (→ TRB 801 Nr. 1)

(1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, können wiederkehrende Prüfungen entfallen.

(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.

2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre (→ TRB 801 Nr. 2)

(1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern der Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen auch Druckprüfungen durchgeführt werden.

(2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem lichten Durchmesser des Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 2000 übersteigt.

(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen oder Sachkundigen entsprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt werden.

3. Druckwasserbehälter (→ TRB 801 Nr. 3)

(1) Bei Druckwasserbehältern

  1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000, in denen der Betriebsüberdruck betriebsmäßig durch die Wasserzufuhr erzeugt wird und der Wasserinhalt betriebsmäßig mindestens 50 v.H. des Rauminhaltes beträgt,
  2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich der Korrosionswirkungen mit Trinkwasser vergleichbares Wasser führen, entfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Behälter zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden, spätestens jedoch alle zehn Jahre.

(2) Bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

(3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1, auch bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt über 2000, können Ordnungsprüfungen und die Prüfung der Aufstellung entfallen. Jedoch muß die Prüfung der Ausrüstung bei

  1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000 vom Hersteller oder Ersteller,
  2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt über 2000 vom Sachverständigen

vorgenommen werden.

4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen (→ TRB 801 Nr. 4)

(1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben.

(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

(3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeitsanlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Membrane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern eine Ablichtung der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters den Unterlagen des neuen Druckbehälters beigefügt ist.

5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (→ TRB 801 Nr. 5)

(1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle fünfzehn Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für mit Schaltgeräten unmittelbar verbundene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wenn sie mit trockener Luft betrieben werden.

(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen . Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Behälter nicht ausreichen.

(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.

(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV elektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energieübertragung können die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchzuführen.

6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel (→ TRB 801 Nr. 6)

Bei Druckausgleichsgefäßen für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel können die Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern vor Inbetriebnahme dieser Druckbehälter eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt worden ist.

7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen (→ TRB 801 Nr. 7)

(1) Bei Druckluftbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

(2) Bei Druckluftbehältern in Schienenfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die Abnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.

8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen (→ TRB 801 Nr. 8)

Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Behälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage- und Baustellen bedürfen nach Wechsel des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung, sofern die Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind.

9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden (→ TRB 801 Nr. 9)

An Lufterhitzern und an den damit verbundenen Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden eine Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere Ölkohle, vom Sachverständigen durchgeführt werden. Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

10. Druckspritzbehälter (→ TRB 801 Nr. 10)

(1) An Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Desinfektions-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) An Druckspritzbehältern für Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wiederkehrende innere Prüfungen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden.

11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (→ TRB 801 Nr. 11)

An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken (→ TRB 801 Nr. 12)

(1) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.

(3) Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch besondere Einrichtungen, z.B. Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

13. Lagerbehälter für Getränke (→ TRB 801 Nr. 13)

(1) An Druckbehältern, die der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sachverständigen.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom Sachverständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom Sachkundigen.

14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (→ TRB 801 Nr. 14)

(1) Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druckbehälter zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden .

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an feuer- und abgasbeheizten Druckbehältern der Gruppe IV alle zwei Jahre eine äußere Prüfung und eine Prüfung der rauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile auf Korrosionsschäden durch den Sachverständigen durchgeführt werden. Die Prüfung der rauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile ist entbehrlich, wenn im Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebsweise mit Korrosion nicht zu rechnen ist.

15. Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind (→ TRB 801 Nr. 15)

(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der zulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) festgelegt ist, muß spätestens bei Erreichen der Hälfte der festgelegten Lastspielzahl eine innere Prüfung durchgeführt werden.

(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine Risse festgestellt, so ist die nächste innere Prüfung in der sich nach § 10 Abs. 4 ergebenden Frist, spätestens jedoch nach Erreichen der festgelegten Lastspielzahl, durchzuführen.

16. Schalldämpfer (→ TRB 801 Nr. 16)

(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.

(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die erstmalige Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen (→ TRB 801 Nr. 17)

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachverständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter (→ TRB 801 Nr. 18)

(1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

(2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufladelöschern brauchen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen.

19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung (→ TRB 801 Nr. 19)

(1) Bei Druckbehältern mit Auskleidung können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.

(2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sachverständigen vom Sachkundigen in den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen untersucht werden. Über die Untersuchungen ist Buch zu führen.

(3) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn

  1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m2 oder mehr entfernt,
  2. Wandungen freigelegt oder
  3. Anfressungen oder Schäden an den Behälterwandungen festgestellt worden

sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druckprüfung durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

(4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur dem Schutz der Wandungen gegen chemische Einwirkung dient, müssen die Ausmauerung und die zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sachkundigen auf Schäden untersucht werden. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen müssen entsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt werden. Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Ausmauerung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle vier Wochen durchgeführt werden. Über die Untersuchungen muß Buch geführt werden.

(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung vom Sachverständigen geprüft worden sind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solcher Behälter der Gruppe IV nach Ablauf der Fristen nach § 10 Abs. 4 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.

20. Druckbehälter mit Einbauten (→ TRB 801 Nr. 20)

An Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, z.B. Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind.

21. Druckkissen (→ TRB 801 Nr. 21)

(1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen dienen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckinhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Transportschutzeinrichtungen dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Fülleinrichtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen und wiederkehrenden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen unterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) An Druckkissen kann die Prüfung der Aufstellung entfallen.

22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter (→ TRB 801 Nr. 22)

Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen.

23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (→ TRB 801 Nr. 23)

(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen an den Anschlußstellen angebracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind.

(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahmeprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung an gerechnet.

(3) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen.

(4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

weiter .