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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen
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DVWaffG - Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Saarland -

Vom 20. Dezember 1976
(Amtsblatt 20.12.1976 S. 1184; 11.04.1989 S. 525; 17.09.1991 S. 1066; 24.02.1994 S. 607; 27.11.1996 S. 1313; 21.11.2007 S. 2393; 30.11.2011 I. S. 1629; 18.04.2018 S. 332 18)
Gl.-Nr.: 7111-1



Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 Satz 4, 1 50 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) 3 und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 702), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

Zuständige Behörden im Sinne des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes 2 sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten 18

(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde nach § 31 Absatz 1 des Waffengesetzes 6 bildet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 30 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) 7a einen zentralen Prüfungsausschuss für das Saarland. Der Sitz des Ausschusses ist Saarbrücken. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter im Rahmen des § 30 Absatz 2 der 1. WaffV 7b.

(2) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 des Waffengesetzes 8 ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.

(3) Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes 8 zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition im dienstlichen Interesse sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.

(4) Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Absatz 2 des Waffengesetzes 9 ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(5) Zuständige Behörde für die Nachschau der Waffen- und Munitionsbücher nach § 12 des Waffengesetzes 10 sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 13 des Waffengesetzes 11 nicht genügen, ist das Landespolizeipräsidium des Saarlandes.

(6) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 44 Absatz 1 des Waffengesetzes 13 sind

  1. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn auf der Schießstätte mit Schusswaffen des Kalibers 22 (5,6 mm) oder größeren Kalibers geschossen werden soll,
  2. im Übrigen die Ortspolizeibehörden.

(7) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 45 des Waffengesetzes 14 sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3 Beschaffung von Dienstwaffen und Munition

Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke beschaffen die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich.

§ 4 Beschussprüfung

Zuständige Behörden für die Beschussprüfung nach den §§ 16 bis 19 des Waffengesetzes 15 sind die Beschussämter der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5 Sicherstellungen

Neben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für

  1. Sicherstellungen nach § 37 Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes 16,
  2. die Einholung von Auskünften nach § 46 Abs. 1 des Waffengesetzes 17 und
  3. Anordnungen zum Vorzeigen von Gegenständen nach § 46 Abs. 3 des Waffengesetzes 17 .

§ 6 Freistellungen vom Waffengesetz 18

(1) Auf die nachgenannten Behörden und Dienststellen, die nach den für sie geltenden Dienstvorschriften die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Gegenstände des Waffengesetzes oder der 1. WaffV in der jeweils geltenden Fassung ausüben, sind die waffenrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Behörden und Dienststellen im Sinne von Satz 1 sind

  1. im Bereich der Fachaufsicht
    1. des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport die Vollzugspolizei und die Verfassungsschutzbehörde,
    2. des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales die Forstbehörden und -dienststellen,
    3. des Ministers der Justiz die Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, sowie
  2. die Gerichte.

(2) Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen sind, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der

  1. dienstlich gelieferten Waffen und Munition oder
  2. der privateigenen Waffen und Munition, wenn und solange diese mit Billigung des Dienstherrn für dienstliche Zwecke verwendet werden und gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften 19 zum Waffengesetz (WaffVwV) in einem dienstlichen Register aufgenommen sind und
  3. erlaubnispflichtigen Gegenstände des Waffengesetzes, die bis zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung in gerichtlicher oder behördlicher Obhut verbleiben müssen, sofern die tatsächliche Gewalt darüber von Bediensteten ausgeübt wird, denen dies im innerdienstlichen Bereich durch Vorschrift oder Weisung obliegt,

die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

§ 28 Absatz 1 WaffG 20 (Waffenbesitzkarte),

§ 29 Absatz 1 WaffG 20 (Munitionserwerbschein),

§ 33 Absatz 1 WaffG 20 (Alterserfordernis),

§ 34 Absatz 1 WaffG 20 (Überlassen von Waffen und Munition),

§ 35 Absatz 1 und 5 WaffG 20 (Waffenschein),

§ 37 Absatz 1 WaffG 20 (Verbotene Gegenstände),

§ 39 Absatz 1 WaffG 20 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen),

§ 41 Absatz 1 WaffG 20 (Bearbeiten, Instandsetzen von Waffen),

§ 42 WaffG 20 (Sicherung gegen Abhandenkommen),

§ 43 WaffG 20 (Anzeigepflichten),

§ 45 Absatz 1 WaffG 20 (Schießen außerhalb von Schießstätten),

§ 46 WaffG 20 (Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht),

§ 58 WaffG 20 (Anzeigepflicht, Führungsverbot für verbotene Gegenstände),

§ 59 WaffG 20 (Anmeldepflicht von Schusswaffen),

sowie Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 417) und § 8 der 1. WaffV in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser Schusswaffen nur insoweit befugt, als sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.

(4) Schießstätten des Landes bedürfen keiner Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Waffengesetzes 20 . Bei dienstlicher Benutzung finden die §§ 33 bis 37 der 1. WaffV und - sofern die Schießstätte auch für Verteidigungsschießen zugelassen ist - die §§ 38 bis 41 der 1. WaffV keine Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend für private Schießstätten, wenn diese dienstlich von Bediensteten der in § 6 Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden und Dienststellen benutzt werden.

§ 7 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des Waffengesetzes 21 ind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 8 Ermächtigungen 18

(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes 1 betreffend Freistellung von Vorschriften des Waffengesetzes nach § 50 Absatz 1 des Waffengesetzes 2 betreffend Bestimmung der zuständigen Stellen zur Ausführung des Waffengesetzes mit Ausnahme der Abschnitte II und III des Waffengesetzes werden auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.

(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Absatz 1 des Waffengesetzes 2 betreffend Bestimmung der zuständigen Stellen zur Ausführung der Abschnitte II und III des Waffengesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


1)Vgl. jetzt § 55 Abs. 6 WaffG
2)Vgl. jetzt § 48 Abs. 1 WaffG.
3)WaffG jetzt (Artikel 1 des Gesetzes) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).
4)---
5)---
6)Vgl. jetzt § 7 Abs. 1 WaffG.
7a)1. WaffV aufgehoben und ersetzt durch AWaffV vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123).
7b)1. WaffV jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).
8)Vgl. jetzt § 22 Abs. 1 WaffG).
9)Vgl. jetzt § 55 Abs. 2 WaffG.
10)Vgl. jetzt § 23 WaffG.
11)Vgl. jetzt § 24 WaffG.
12)---
13)Vgl. jetzt § 27 Abs. 1 WaffG.
14)Vgl. jetzt § 10 Abs. 5 WaffG.
15)Beschusspflichten sind im neuen Waffengesetz in der bisherigen Form nicht mehr enthalten; vgl. jetzt § 39 WaffG und §§ 3 und 4 des Beschussgesetzes (Art. 2 des Gesetzes v. 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).
16)Vgl. jetzt die §§ 40 bis 42 und 46 WaffG.
17)Vgl. § 39 WaffG.
18)---
19)Vgl. zum bisherigen Recht Verwaltungsvorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BAnz. Nr. 229a, ber. BAnz. Nr. 231), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a).
20)Vgl. jetzt § 55 WaffG.
21)Vgl. jetzt § 53 WaffG.


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