Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Saarland -

Vom 18. April 2018
(Amtsbl. I Nr. 22 vom 14.06.2018 S. 332)
Gl.-Nr.:118



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Saarländische Verfassungsschutzgesetz vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den §§ 15, 15a und 17 jeweils die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt und die Angabe zu § 29 gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes im Saarland werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen."(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz)."

b) Absatz 2

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheitenunmittelbar nachgeordnete Behörde. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 legt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten die Beobachtungsobjekte fest."Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheitenregelmäßig und umfassend über seine Auswertungsergebnisse."Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse."

d) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "zusammenzufassen" das Komma und die Wörter "die der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport bedarf" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

5. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auskünfte nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Es unterrichtet die G 10-Kommission (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen."(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskünfte gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S.2097), zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 einholen. Über das Einholen der Auskünfte entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder sein Vertreter auf Antrag. Der Antrag ist durch einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu stellen und zu begründen. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet die G 10-Kommission (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze) über die Entscheidung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Minister für Inneres, Bauen und Sport den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen."

c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "den Minister für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

d) In Absatz 4 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

6. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 15a entsprechend."(3) Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 15a Absatz 1 entsprechend."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Ministerium für Inneres und Sport über die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme.

wird aufgehoben.

8. § 29

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

9. Es werden ersetzt:

a) in § 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 15b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 17 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde",

b) in § 6 Satz 1, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 8, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 6, § 22 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 4, § 24 Satz 1, 3 und 4 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde",

c) in § 8 Absatz 1 Satz 6, § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde",

d) in § 8 Absatz 1 Satz 5 die Wörter "des Ministeriums für Inneres und Sport" durch die Wörter "des Ministers für Inneres, Bauen und Sport",

e) in § 8 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 Satz 1 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Abteilung für Verfassungsschutz".

f) in § 8 Absatz 7 Satz 1, § 12 Absatz 1, in der Überschrift zu § 15, in der Überschrift zu § 17 sowie § 25 Absatz 1 die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde",

g) in § 8 Absatz 8 Satz 6 und § 24 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde",

h) in § 9 Absatz 2 die Wörter "vom Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "von der Verfassungsschutzbehörde".

i) In § 18 Absatz 2 werden die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde", die Wörter "vom Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "von der Verfassungsschutzbehörde" und die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

j) In § 21 Absatz 3 Satz 5 die Wörter "das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde",

k) in § 24 Satz 3 die Wörter "vom Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "von der Verfassungsschutzbehörde" und in Satz 4 die Wörter "Das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Der Minister für Inneres, Bauen und Sport",

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "beim Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "bei der Verfassungsschutzbehörde", ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 3, und in § 35 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" sowie in § 27 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" und in Absatz 3 die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

4. In § 12 Nummer 4 werden die Wörter "beim Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "bei der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

5. In § 15 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter "des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des G10-Durchführungsgesetzes

Das G10-Durchführungsgesetz vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 13 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202), ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Beschränkungsmaßnahmen werden von dem Minister für Inneres, Bauen und Sport angeordnet."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags übt die parlamentarische Kontrolle über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus und überprüft die Anordnungen von Beschränkungsmaßnahmen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

3. Es werden ersetzt:

a) in § 3 Absatz 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde",

b) in § 3 Absatz 8 Satz 1 bis 3, die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Bauen und Sport",

c) in § 3 Absatz 7 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 9 Satz 2 die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Minister für Inneres, Bauen und Sport".

Artikel 4
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

In § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz," gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes

In § 2 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1624), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), werden die Wörter "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage (Besoldungsordnungen A und B) zum Saarländischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die Angabe "Verfassungsschutz" ersetzt.

2. § 91 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt und die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Angehörigen der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

3. Die Überschrift vor § 93 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt V
Landesamt für Verfassungsschutz
"Abschnitt V
Verfassungsschutz"

4. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:"Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Absatz 1. Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:"

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

c) In Nummer 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

d) In Nummer 5 werden die Wörter "Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt und nach dem Wort "Inneres" werden ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes

Das Saarländische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Wörter "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

2. In § 28a Absatz 2 werden die Wörter "Kultur und Europa" durch die Wörter "Bauen und Sport" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung

Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752) wird wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

2. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 22 werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Erfüllung der dem Landesamt für Verfassungsschutz durch Gesetz übertragenen Aufgaben dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:"Für die Verfassungsschutzbehörde dürfen zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben folgende Daten zum Abruf bereit gehalten werden:".

4. In § 55 Satz 2 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und das Wort "Bauen" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 1 werden die Wörter "Familie, Frauen" durch das Wort "Bauen" ersetzt.

Artikel 11
Personalübergang

Die bei dem Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Bediensteten, deren Aufgaben auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übergehen, gehören ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an.

Artikel 12
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Saarlandes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) und das Recht auf Schutz der persönlichen Daten (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 181013

ENDE