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Regelwerk Gefahrenabwehr Feuerwehr
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Fw BenGebO - Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr

- Berlin -

Vom 13. April 1995

(GVBl. 1995 S. 293)

▾ Änderungen


Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung und -berechnung 19

(1) Für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen - erhoben. Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der Berliner Feuerwehr wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Einsätze der Berliner Feuerwehr oder als in deren Auftrag erbracht gelten. Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeiteinheiten gilt jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit.

(2) Werden von Aufgabenträgern nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, Leistungen im Sinne von Absatz 1 auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 8a Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes erbracht, wird ein Gebührensatz in Höhe des gemäß § 21 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes von diesen mit den Kostenträgern für entsprechende Leistungen vereinbarten Entgelts zuzüglich der Aufwendungen der Berliner Feuerwehr für Einsatzführung und Gebühreneinziehung nach dem Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - der Anlage zu § 1 erhoben. Dabei wird der hierfür bereits im Entgelt enthaltene Abrechnungssatz berücksichtigt.

(3) Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - erhoben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zeit der An- und Abfahrt ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 1 16a

Gebührenpflichtig sind

  1. Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren sowie Krankentransporte nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes;
  3. vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Brandsicherheitswachen und deren Einrichtung, Unterweisungen von Angehörigen anderer Feuerwehren sowie Beaufsichtigungen von Übungen und Unterweisungen in Betrieben;
  4. sonstige besondere Benutzungen im Einzelfall.

§ 3 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 2

Gebührenpflichtig sind

  1. Vorsätzlich grundlose Alarmierungen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes);
  3. Gefahrenabwehreinsätze infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerwehrgesetzes);
  4. Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu einer fahrlässig begangenen Straftat (§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerwehrgesetzes);
  5. Gefahrenabwehreinsätze zur Rettung oder Bergung von Tieren (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Feuerwehrgesetzes);
  6. Gefahrenabwehreinsätze zur Entfernung von Wasser aus Gebäuden oder zur Abwehr oder Begrenzung von Wasserschäden (§ 17 Absatz 1 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes);
  7. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 17 Absatz 1 Nummer 6 des Feuerwehrgesetzes);
  8. Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung (§ 17 Absatz 1 Nummer 7 des Feuerwehrgesetzes);
  9. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen, gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Absatz 1 Nummer 8 des Feuerwehrgesetzes).

§ 4 Ausschluss der Gebührenerhebungen

Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Nutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.

§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.*

(2) (Die Vorschrift ist überholt).

.

Anlage 16a 19
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen -

TarifstelleGegenstand und BerechnungseinheitGebühr
Euro
B 1Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) innerhalb Berlins durch Einsatz eines
B 1.1Rettungswagens zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person299,11
B 1.2Rettungswagens zum Transport von infektiösen Patientinnen und Patienten (RTW-I) je Person3.400,81
B 1.3Rettungswagens zum Transport von überschweren Patientinnen und Patienten (RTW-S) je Person2.464,03
B 1.4Rettungswagens der Bundeswehr zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person179,81
B 1.5Notarzteinsatzfahrzeuges zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person232,59
B 1.6Notarzteinsatzfahrzeuges der Bundeswehr zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person251,89
B 1.7Stroke-Einsatz-Mobils zur Behandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten je Person846,79
B 2Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
B 2.1Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen in Versammlungsstätten nach der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) sowie die Bereitstellung von Brandsicherheitswachen
B 2.1.1Personal
je Person und je halbe Stunde
21,30
B 2.1.2Ein Löschfahrzeug einschließlich Besatzung
je halbe Stunde
204,90
B 2.1.3Mehrere Fahrzeuge einschließlich Besatzung
je halbe Stunde
504,30
B 3Sonstige Benutzungen
B 3.1Prüfungen von Sprungrettungsgeräten
je Prüfung
B 3.1.1Prüfung von Sprungtüchern2.563,05
B 3.1.2Prüfung von Sprungpolstern5.831,87
B 3.2Gebührenfestsetzung und -abrechnung bei Einzelberechnung
je Gebührenabrechnung
11,11
B 3.3Personal des Einsatzdienstes
B 3.3.1Personal des Einsatzdienstes
je Person und je halbe Stunde
21,30
B 3.3.2Personal des Verwaltungs- oder rückwärtigen Dienstes
B 3.3.2.1im höheren Dienst
je Person und je halbe Stunde
28,65
B 3.3.2.2im gehobenen Dienst
je Person und je halbe Stunde
22,10
B 3.3.2.3im mittleren Dienst
je Person und je halbe Stunde
16,83

Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz

TarifstelleGegenstand und BerechnungseinheitGebühr
Euro
K 1Pauschale Gebührentarife
K 1.1Kosten der Einsatzführung der Berliner Feuerwehr je Fahrzeugalarmierung29,90
K 1.2Kosten je Gebührenfestsetzungs- und -abrechnungsvorgang7,99
K 2Tarifsätze Fahrzeuge
K 2.1Löschfahrzeug (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
4,70
K 2.2Hubrettungsfahrzeug (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
6,03
K 2.3Rettungsdienstfahrzeuge
K 2.3.1Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
je angefangene Minute
0,39
K 2.3.2Rettungswagen (RTW)
je angefangene Minute
0,49
K 2.4Einsatzleitwagen (ELW) (Sammelbegriff)
je angefangene Minute
1,73
K 2.5Lastkraftwagen einschließlich Ladekran
je angefangene Minute
1,40
K 2.6Kranwagen
je angefangene Minute
11,60
K 2.7Rüstwagen
je angefangene Minute
3,52
K 2.8Ölwehrfahrzeug
je angefangene Minute
7,51
K 2.9Gerätewagen
je angefangene Minute
4,80
K 2.10Saugwagen
je angefangene Minute
20,00
K 2.11Funkmesswagen
je angefangene Minute
9,90
K 2.12Schlauchwagen
je angefangene Minute
20,00
K 2.13Dekontaminationsfahrzeug
je angefangene Minute
7,26
K 2.14Mannschaftstransportfahrzeug
je angefangene Minute
1,62
K 2.15Wechselladerfahrzeug einschließlich Abrollbehälteraufbau
je angefangene Minute
10,27
K2.16Radlader
je angefangene Minute
20,00
K 2.17Stapler
je angefangene Minute
20,00
K 2.18Kleineinsatzfahrzeug (KLEF)
je angefangene Minute
0,92
K 2.19Feuerwehranhänger
je angefangene Minute
7,75
K 2.20Löschboot
je angefangene Minute
14,29
K 3Tarifsätze Personal
K 3.1Personal des technischen Einsatzdienstes
je Person und angefangene Minute
0,71
K 3.2Personal des Verwaltungs- und rückwärtigen Dienstes
K 3.2.1im höheren Dienst
je Person und angefangene Minute
0,96
K 3.2.2im gehobenen Dienst
je Person und angefangene Minute
0,74
K 3.2.3im mittleren Dienst
je Person und angefangene Minute
0,56

_
Fußnoten

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 1970.

1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung), Notfalltransporte gemäß § 2 Absatz 2a des Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes.

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