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Fw BenGebO - Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr
- Berlin -
Vom 13. April 1995
(GVBl. 1995 S. 293)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
§ 1 Gebührenerhebung und -berechnung 19
(1) Für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen - erhoben. Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der Berliner Feuerwehr wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Einsätze der Berliner Feuerwehr oder als in deren Auftrag erbracht gelten. Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeiteinheiten gilt jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit.
(2) Werden von Aufgabenträgern nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, Leistungen im Sinne von Absatz 1 auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 8a Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes erbracht, wird ein Gebührensatz in Höhe des gemäß § 21 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes von diesen mit den Kostenträgern für entsprechende Leistungen vereinbarten Entgelts zuzüglich der Aufwendungen der Berliner Feuerwehr für Einsatzführung und Gebühreneinziehung nach dem Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - der Anlage zu § 1 erhoben. Dabei wird der hierfür bereits im Entgelt enthaltene Abrechnungssatz berücksichtigt.
(3) Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - erhoben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zeit der An- und Abfahrt ist angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 1 16a
Gebührenpflichtig sind
§ 3 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 2
Gebührenpflichtig sind
§ 4 Ausschluss der Gebührenerhebungen
Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Nutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.*
(2) (Die Vorschrift ist überholt).
Anlage 16a 19 (zu § 1) |
Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen -
Tarifstelle | Gegenstand und Berechnungseinheit | Gebühr Euro |
B 1 | Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) innerhalb Berlins durch Einsatz eines | |
B 1.1 | Rettungswagens zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person | 299,11 |
B 1.2 | Rettungswagens zum Transport von infektiösen Patientinnen und Patienten (RTW-I) je Person | 3.400,81 |
B 1.3 | Rettungswagens zum Transport von überschweren Patientinnen und Patienten (RTW-S) je Person | 2.464,03 |
B 1.4 | Rettungswagens der Bundeswehr zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person | 179,81 |
B 1.5 | Notarzteinsatzfahrzeuges zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person | 232,59 |
B 1.6 | Notarzteinsatzfahrzeuges der Bundeswehr zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person | 251,89 |
B 1.7 | Stroke-Einsatz-Mobils zur Behandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten je Person | 846,79 |
B 2 | Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen | |
B 2.1 | Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen in Versammlungsstätten nach der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) sowie die Bereitstellung von Brandsicherheitswachen | |
B 2.1.1 | Personal je Person und je halbe Stunde | 21,30 |
B 2.1.2 | Ein Löschfahrzeug einschließlich Besatzung je halbe Stunde | 204,90 |
B 2.1.3 | Mehrere Fahrzeuge einschließlich Besatzung je halbe Stunde | 504,30 |
B 3 | Sonstige Benutzungen | |
B 3.1 | Prüfungen von Sprungrettungsgeräten je Prüfung | |
B 3.1.1 | Prüfung von Sprungtüchern | 2.563,05 |
B 3.1.2 | Prüfung von Sprungpolstern | 5.831,87 |
B 3.2 | Gebührenfestsetzung und -abrechnung bei Einzelberechnung je Gebührenabrechnung | 11,11 |
B 3.3 | Personal des Einsatzdienstes | |
B 3.3.1 | Personal des Einsatzdienstes je Person und je halbe Stunde | 21,30 |
B 3.3.2 | Personal des Verwaltungs- oder rückwärtigen Dienstes | |
B 3.3.2.1 | im höheren Dienst je Person und je halbe Stunde | 28,65 |
B 3.3.2.2 | im gehobenen Dienst je Person und je halbe Stunde | 22,10 |
B 3.3.2.3 | im mittleren Dienst je Person und je halbe Stunde | 16,83 |
Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz
Tarifstelle | Gegenstand und Berechnungseinheit | Gebühr Euro |
K 1 | Pauschale Gebührentarife | |
K 1.1 | Kosten der Einsatzführung der Berliner Feuerwehr je Fahrzeugalarmierung | 29,90 |
K 1.2 | Kosten je Gebührenfestsetzungs- und -abrechnungsvorgang | 7,99 |
K 2 | Tarifsätze Fahrzeuge | |
K 2.1 | Löschfahrzeug (Sammelbegriff) je angefangene Minute | 4,70 |
K 2.2 | Hubrettungsfahrzeug (Sammelbegriff) je angefangene Minute | 6,03 |
K 2.3 | Rettungsdienstfahrzeuge | |
K 2.3.1 | Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) je angefangene Minute | 0,39 |
K 2.3.2 | Rettungswagen (RTW) je angefangene Minute | 0,49 |
K 2.4 | Einsatzleitwagen (ELW) (Sammelbegriff) je angefangene Minute | 1,73 |
K 2.5 | Lastkraftwagen einschließlich Ladekran je angefangene Minute | 1,40 |
K 2.6 | Kranwagen je angefangene Minute | 11,60 |
K 2.7 | Rüstwagen je angefangene Minute | 3,52 |
K 2.8 | Ölwehrfahrzeug je angefangene Minute | 7,51 |
K 2.9 | Gerätewagen je angefangene Minute | 4,80 |
K 2.10 | Saugwagen je angefangene Minute | 20,00 |
K 2.11 | Funkmesswagen je angefangene Minute | 9,90 |
K 2.12 | Schlauchwagen je angefangene Minute | 20,00 |
K 2.13 | Dekontaminationsfahrzeug je angefangene Minute | 7,26 |
K 2.14 | Mannschaftstransportfahrzeug je angefangene Minute | 1,62 |
K 2.15 | Wechselladerfahrzeug einschließlich Abrollbehälteraufbau je angefangene Minute | 10,27 |
K2.16 | Radlader je angefangene Minute | 20,00 |
K 2.17 | Stapler je angefangene Minute | 20,00 |
K 2.18 | Kleineinsatzfahrzeug (KLEF) je angefangene Minute | 0,92 |
K 2.19 | Feuerwehranhänger je angefangene Minute | 7,75 |
K 2.20 | Löschboot je angefangene Minute | 14,29 |
K 3 | Tarifsätze Personal | |
K 3.1 | Personal des technischen Einsatzdienstes je Person und angefangene Minute | 0,71 |
K 3.2 | Personal des Verwaltungs- und rückwärtigen Dienstes | |
K 3.2.1 | im höheren Dienst je Person und angefangene Minute | 0,96 |
K 3.2.2 | im gehobenen Dienst je Person und angefangene Minute | 0,74 |
K 3.2.3 | im mittleren Dienst je Person und angefangene Minute | 0,56 |
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Fußnoten
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 1970.
1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung), Notfalltransporte gemäß § 2 Absatz 2a des Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes.
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