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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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FwG - Feuerwehrgesetz
Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin

- Berlin-

Vom 23. September 2003
(GVBl. Nr. 34 vom 30.09.2003 S. 457;19.03.2009 S. 70 09; 09.05.2016 S. 240 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 2131-1


I. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 16

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berliner Feuerwehr und die Werkfeuerwehren.

(2) Die Berliner Feuerwehr ist eine nachgeordnete Ordnungsbehörde, über die die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Dienst- und Fachaufsicht führt.

(3) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte nichtöffentliche Einrichtungen zur Gefahrenabwehr.

(4) Die Bezeichnungen "Feuerwehr", "Werkfeuerwehr", "Einsatzleitung" und "Einsatzleiterin" oder "Einsatzleiter" dürfen nur von Feuerwehren und sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Von sonstigen im Brandschutz eingesetzten Kräften dürfen auch den Bezeichnungen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nicht verwendet werden.

(5) Mit Genehmigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung dürfen Betriebsfeuerwehren die Bezeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 mit einem Zusatz führen, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Betriebsfeuerwehr eindeutig erkennbar macht. Betriebsfeuerwehren sind Selbsthilfeeinrichtungen, die mit haupt- oder nebenamtlichen Kräften und mit feuerwehrtechnischer Ausrüstung in Betrieben ortsgebunden zur sofortigen Gefahrenbeseitigung im Sinne des § 13 Absatz 1 oder zum vorbeugenden Brandschutz in angemessenem Umfang vorgehalten werden.

II. Abschnitt
Aufgaben und Organisation der Berliner Feuerwehr

§ 2 16

(1) Die Berliner Feuerwehr besteht aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in die Einsatzabteilungen und die Ehrenabteilungen. Bei den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren eingerichtet werden. Soweit es durch den Umfang notwendiger allgemeiner Verwaltungs- und Organisationsaufgaben oder sonstiger unterstützender Aufgaben gerechtfertigt erscheint, können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Zustimmung der Berufsfeuerwehr auch für rückwärtige Dienste eingesetzt werden.

(3) Die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren werden von einer Landesbeauftragten oder einem Landesbeauftragten vertreten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte berät die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr in Fragen des Dienstbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte keinen Weisungen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten ist vor allen Grundsatzentscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 3

(1) Die Berliner Feuerwehr hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen.

(2) Aufgaben des Rettungsdienstes hat die Berliner Feuerwehr nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel XXVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen nach Maßgabe des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), geändert durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.

(3) Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes hat die Berliner Feuerwehr nur zu erfüllen, soweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen sind.

(4) Soweit die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird, kann die Berliner Feuerwehr dem Einzelnen Hilfe und Unterstützung gewähren; dies gilt auch für Einsätze in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4

(1) Die Berliner Feuerwehr kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 die privaten Hilfsorganisationen heranziehen, die mit Zustimmung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Katastrophenschutz mitwirken und ihre Bereitschaft hierzu schriftlich erklärt haben. Für die Pflichten der Hilfsorganisationen gilt § 13 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung mit.

(3) Bei Einsätzen nach Absatz 1 unterstehen die Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die Einsatzkräfte haben bei der Erledigung der ihnen im Einsatz übertragenen Aufgaben dieselben Befugnisse wie die Angehörigen der Berliner Feuerwehr.

(4) Für Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen, die als ehrenamtliche Helfer bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 entsprechend. Für hauptamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen gilt dies nur, soweit sich aus dem Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.

III. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Berliner Feuerwehr

§ 5 20

(1) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind hauptberuflich tätig. Für sie gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind ehrenamtlich im Dienst des Landes Berlin tätig. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die § § 6 bis 10 bestimmt. Die Berliner Feuerwehr darf personenbezogene Daten der Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Bewerberinnen und Bewerber für die Freiwilligen Feuerwehren verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des ehrenamtlichen Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller, sozialer oder fürsorgerischer Maßnahmen, insbesondere auch zur Dienstplanung, erforderlich ist.

(3) Für Angehörige der Berufsfeuerwehr ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren Berlins und die Mitwirkung in privaten Hilfsorganisationen mit Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 09 16

(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. in der Lage ist, am Übungs- und Einsatzdienst planmäßig teilzunehmen, und
  3. geistig, körperlich und nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet ist, die in § 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Die Bestellung wird von der Berufsfeuerwehr ausgesprochen.

(2) Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. Jugendliche können mit Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zur Grundausbildung zugelassen werden, wenn sie zuvor mindestens zwei Jahre einer Jugendfeuerwehr angehörig waren und geeignet erscheinen.

(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Befolgung dienstlicher Anordnungen, die Verantwortlichkeit, die Amtsverschwiegenheit, die Aussagegenehmigung sowie die Annahme von Belohnungen und Geschenken finden entsprechende Anwendung.

(3a) Die Berufsfeuerwehr ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zuständig. Sie kann sich hierzu der Unterstützung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren bedienen. Sofern die Berufsfeuerwehr von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten für die Tätigkeit als Ausbilderin beziehungsweise Ausbilder die § § 9 und 10.

(4) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich dieselben Sachleistungen wie die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, insbesondere die notwendige Schutzkleidung und -ausrüstung.

§ 7 16

(1) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren ist zu entlassen, wenn er

  1. dies schriftlich beantragt oder
  2. die Altersgrenze für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr vollendet hat und nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder
  3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen oder dauerhaft für eine Tätigkeit des rückwärtigen Dienstes eingesetzt wird oder
  4. sich in der Probezeit nicht bewährt oder
  5. die Grundausbildung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser drei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

(2) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann entlassen werden, wenn er

  1. auf Dauer am planmäßigen Übungs- und Einsatzdienst nicht mehr teilnehmen kann und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder
  2. die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt oder
  3. die Gemeinschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren durch
    sein dienstliches Verhalten erheblich oder fortdauernd stört.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange es bei Eintritt der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 im Einzelfall erfordern, kann die Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Angehörigen die Entlassung oder den Wechsel in die Ehrenabteilung bei Vollendung der Altersgrenze für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung der allgemeinen Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte hinaus.

(4) Die Entlassung wird von der Berufsfeuerwehr durch einen schriftlichen Bescheid verfügt. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann die Berufsfeuerwehr das einstweilige Ruhen der Rechte und Pflichten anordnen.

§ 8 16

(1) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren dürfen durch den Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen, insbesondere darf deshalb keine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden. Für die Teilnahme an Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen hat der Arbeitgeber oder Dienstherr die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, wenn und soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

(2) Dem privaten Arbeitgeber werden das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 2, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung erstattet. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt, das er Arbeitnehmern auf Grund von Rechtsvorschriften bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt, wenn die Krankheit unmittelbar durch den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren entstanden ist.

(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen. Sofern der Dienst infolge einer Alarmierung oder einer Anforderung aufgenommen wurde, haben sie auch Anspruch auf Ersatz des entstehenden Verdienstausfalls. Ihnen können Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen gewährt werden. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge für den Auslagenersatz festzusetzen sowie Voraussetzungen für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und deren Höhe zu regeln.

(4) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, ist Ersatz für die Leistungen zu gewähren, die sie ohne den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren erhalten hätten.

§ 9

(1) Erleidet ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren einen Dienstunfall oder zieht er sich eine Berufskrankheit zu, so werden ihm Leistungen nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Mehrleistungen, gewährt.

(2) Über die nach Absatz 1 zu gewährenden Leistungen hinaus erhalten bei Invalidität der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren oder bei seinem Tode die Hinterbliebenen Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, deren Beiträge grundsätzlich vom Land Berlin gezahlt werden.

(3) Die ergänzende Unfallfürsorge bestimmt sich, abgesehen von der Sachschadensersatzregelung, nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847 und 2033), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.

§ 10 09

(1) Sachschäden, die ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren im Dienst erleidet, sind ihm zu ersetzen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Dienstpflichten, so hat er dem Land Berlin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadens ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen geboten ist.

§ 10a 16

(1) Die Angehörigen der Berliner Feuerwehr können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.

(2) Die Feuerwehrverbände betreuen ihre Mitglieder und fördern das Feuerwehrwesen, das Ehrenamt, die Kameradschafts- und Traditionspflege sowie die Jugendarbeit und die Ausbildung. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Feuerwehrwehrverbände sind vor allgemeinen Regelungen, welche ihre Mitglieder berühren, rechtzeitig zu beteiligen.

(4) Feuerwehrwehrverbände und sonstige Körperschaften dürfen keinen Namen tragen, der zu Verwechselungen mit der Berliner Feuerwehr führen kann.

IV. Abschnitt
Aufgaben und Organisation der Werkfeuerwehren

§ 11

(1) Werkfeuerwehren nehmen in Betrieben Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 3 Abs. 1, der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenverhütung wahr.

(2) Eine Einrichtung kann auf Antrag des Betriebes von der Aufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 2) als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials des Betriebes dauerhaft in der Lage ist, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr vor, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Betriebe verpflichten, eine Werkfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten, wenn die Brand- oder Explosionsgefahr oder andere Gründe zu einem erhöhten Gefahrenpotenzial führen, so dass im Schadensfall das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet werden.

(4) Eine Werkfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet, für den sie eingerichtet ist. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen.

(6) Die Kosten für die Feststellung des Gefahrenpotenzials eines Betriebes, die Einrichtung und die Unterhaltung einer Werkfeuerwehr trägt der Betrieb.

§ 12 16

(1) In einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr wird die Berliner Feuerwehr in der Regel nur auf deren Ersuchen tätig.

(2) Auf Ersuchen der Berliner Feuerwehr ist eine Werkfeuerwehr verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes gegen Kostenersatz Hilfe zu leisten, wenn ihr dies ohne wesentliche Gefährdung des eigenen Betriebes zumutbar ist.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung das Anerkennungs- und Verpflichtungsverfahren, das Verfahren zur Feststellung des Gefahrenpotenzials, den Aufbau, die Verfügbarkeit und die Ausrüstung von Werkfeuerwehren sowie die Rechtsstellung und die fachliche Qualifikation ihrer Angehörigen, einschließlich der Alters- und Eignungsvoraussetzungen, sowie das Nähere zum Zusammenwirken von Werkfeuerwehren und Berliner Feuerwehr durch Rechtsverordnung zu regeln.

V. Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung

§ 13

(1) Wer einen Brand, einen Notfall oder ein ähnliches Ereignis bemerkt, durch das Menschen, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen oder unverzüglich die Übermittlung der Gefahrenmeldung durch einen Dritten zu veranlassen, sofern er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann.

(2) Wer mit der Übermittlung einer Gefahrenmeldung beauftragt wird, hat unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen.

§ 14

(1) Die Angehörigen der Feuerwehren sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und sonstige bauliche Anlagen sowie Land- und Luftfahrzeuge sowie Schiffe zu betreten und sich den Zutritt, soweit erforderlich, auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Personen und Sachen gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechend. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die § § 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 gelten für die in Anspruch genommenen Personen entsprechend.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie von Schiffen sind verpflichtet, das Anbringen von Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern für die Feuerwehr und von Sicherheitskennzeichnungen zu dulden.

§ 15

In den Fällen des § 14 richtet sich die Entschädigung nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 nicht unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt oder die Übermittlung einer Gefahrenmeldung durch einen Dritten nicht unverzüglich veranlasst,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 nicht unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 den Angehörigen der Feuerwehren den Zutritt verweigert,
  4. vorsätzlich oder leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3 das Anbringen von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 17 16 20

(1) Die Berliner Feuerwehr kann Ersatz der ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verlangen

  1. bei Fehlalarmierungen
    1. von demjenigen, der sie vorsätzlich grundlos alarmiert hat,
    2. vom Eigentümer, Betreiber, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage,
  2. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden durch eine fahrlässig begangene Straftat herbeigeführt hat und er wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. vom Tierhalter, wenn ein Tier gerettet oder geborgen worden ist,
  5. vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines Gebäudes, aus dem Wasser entfernt oder in dem ein Wasserschaden abgewehrt oder begrenzt worden ist,
  6. vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr von einem Grundstück, von einem seiner wesentlichen Bestandteile, insbesondere von einem Gebäude oder von Sachen, die sich nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück befinden, ausgegangen ist,
  7. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung und
  8. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder mit gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist.

(2) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Berliner Feuerwehr hat für Leistungen nach § 3 Abs. 4 in der Regel Entgelte zu vereinbaren.

(4) Die Berliner Feuerwehr darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abrechnung von Einsatzkosten nach Absatz 1 oder zur Erhebung von Entgelten nach Absatz 3 erforderlich ist.

§ 18

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 16

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.

§ 20

§ 14 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Beim Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) für die Helfer entsprechend."

§ 21

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 764), zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), außer Kraft.

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