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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung feuerwehr- und gebührenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes *
- Berlin -

Vom 9. Mai 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 19.05.2016 S. 240)



Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das durch Artikel XII Nummer 26 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Bezeichnungen "Feuerwehr", "Werkfeuerwehr", "Einsatzleitung" und "Einsatzleiterin" oder "Einsatzleiter" dürfen nur von Feuerwehren und sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Von sonstigen im Brandschutz eingesetzten Kräften dürfen auch den Bezeichnungen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nicht verwendet werden.

(5) Mit Genehmigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung dürfen Betriebsfeuerwehren die Bezeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 mit einem Zusatz führen, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Betriebsfeuerwehr eindeutig erkennbar macht. Betriebsfeuerwehren sind Selbsthilfeeinrichtungen, die mit haupt- oder nebenamtlichen Kräften und mit feuerwehrtechnischer Ausrüstung in Betrieben ortsgebunden zur sofortigen Gefahrenbeseitigung im Sinne des § 13 Absatz 1 oder zum vorbeugenden Brandschutz in angemessenem Umfang vorgehalten werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit es durch den Umfang notwendiger allgemeiner Verwaltungs- und Organisationsaufgaben oder sonstiger unterstützender Aufgaben gerechtfertigt erscheint, können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Zustimmung der Berufsfeuerwehr auch für rückwärtige Dienste eingesetzt werden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren werden von einer Landesbeauftragten oder einem Landesbeauftragten vertreten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte berät die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr in Fragen des Dienstbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte keinen Weisungen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten ist vor allen Grundsatzentscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer
  1. das 18., aber nicht das 46. Lebensjahr vollendet hat,
  2. in der Lage ist, am Übungs- und Einsatzdienst planmäßig teilzunehmen, und
  3. geistig, körperlich und nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet ist, die in § 3 genannten Aufgaben zu erfüllen."
 "(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. in der Lage ist, am Übungs- und Einsatzdienst planmäßig teilzunehmen, und
  3. geistig, körperlich und nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet ist, die in § 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Die Bestellung wird von der Berufsfeuerwehr ausgesprochen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(2) Die ersten zwei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung (Ausbildung zum Truppmann, Atemschutzträger und Rettungshelfer) zu absolvieren." "(2) Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. Jugendliche können mit Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zur Grundausbildung zugelassen werden, wenn sie zuvor mindestens zwei Jahre einer Jugendfeuerwehr angehörig waren und geeignet erscheinen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Berufsfeuerwehr ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zuständig. Sie kann sich hierzu der Unterstützung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren bedienen. Sofern die Berufsfeuerwehr von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten für die Tätigkeit als Ausbilderin beziehungsweise Ausbilder die §§ 9 und 10."

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder" "3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen oder dauerhaft für eine Tätigkeit des rückwärtigen Dienstes eingesetzt wird oder"

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"5. die Grundausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser zwei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens drei Jahre verlängert werden." "5. die Grundausbildung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser drei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens vier Jahre verlängert werden."

5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen." "(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen. Sofern der Dienst infolge einer Alarmierung oder einer Anforderung aufgenommen wurde, haben sie auch Anspruch auf Ersatz des entstehenden Verdienstausfalls. Ihnen können Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen gewährt werden. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge für den Auslagenersatz festzusetzen sowie Voraussetzungen für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und deren Höhe zu regeln."

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a

(1) Die Angehörigen der Berliner Feuerwehr können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.

(2) Die Feuerwehrverbände betreuen ihre Mitglieder und fördern das Feuerwehrwesen, das Ehrenamt, die Kameradschafts- und Traditionspflege sowie die Jugendarbeit und die Ausbildung. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Feuerwehrwehrverbände sind vor allgemeinen Regelungen, welche ihre Mitglieder berühren, rechtzeitig zu beteiligen.

(4) Feuerwehrwehrverbände und sonstige Körperschaften dürfen keinen Namen tragen, der zu Verwechselungen mit der Berliner Feuerwehr führen kann."

7. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 eingefügt:

"4. vom Tierhalter, wenn ein Tier gerettet oder geborgen worden ist,

5. vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines Gebäudes, aus dem Wasser entfernt oder in dem ein Wasserschaden abgewehrt oder begrenzt worden ist,

6. vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr von einem Grundstück, von einem seiner wesentlichen Bestandteile, insbesondere von einem Gebäude oder von Sachen, die sich nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück befinden, ausgegangen ist,"

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst: 

altneu
"8. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen im Sinne der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), oder mit gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), geändert durch Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595), in der jeweils geltenden Fassung oder mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist." "8. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder mit gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist."

9. In § 19 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung

Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2013 (GVBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der Berliner Feuerwehr wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Einsätze der Berliner Feuerwehr oder als in deren Auftrag erbracht gelten."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

2. In der Überschrift des § 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 2

Gebührenpflichtig sind

  1. Vorsätzlich grundlose Alarmierungen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes);
  3. Gefahrenabwehreinsätze infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerwehrgesetzes) ;
  4. Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu einer fahrlässig begangenen Straftat (§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerwehrgesetzes);
  5. Gefahrenabwehreinsätze zur Rettung oder Bergung von Tieren (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Feuerwehrgesetzes);
  6. Gefahrenabwehreinsätze zur Entfernung von Wasser aus Gebäuden oder zur Abwehr oder Begrenzung von Wasserschäden (§ 17 Absatz 1 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes);
  7. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 17 Absatz 1 Nummer 6 des Feuerwehrgesetzes);
  8. Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung (§ 17 Absatz 1 Nummer 7 des Feuerwehrgesetzes);
  9. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen, gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Absatz 1 Nummer 8 des Feuerwehrgesetzes)."

Artikel 3
Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Das Katastrophenschutzgesetz vom 11. Februar 1999, das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10/13 ff.)" durch die Wörter "10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für sonstige bedeutsame Rechtsgüter begrenzt werden können," "1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"2. Maßnahmen zum Schutz der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten," "2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,"

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die im Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 bezeichneten Angaben. Sie sind im Abstand von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Katastrophenschutzbehörden zu überprüfen, zu erproben und gegebenenfalls fortzuschreiben." "(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die im Anhang IV und Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU bezeichneten Angaben. Sie sind entsprechend der Regelungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zu erstellen."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 8 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996" durch die Wörter "Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

______

*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)

ID 16/0800

ENDE