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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze
- Berlin -
Vom 22. März 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 01.04.2021 S. 318)
▾ Änderungen
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht".
b) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 18a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
§ 18b Gefährderansprache; Gefährderanschreiben".
c) Die Angabe zu § 19a wird aufgehoben.
d) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten".
e) Nach der Angabe zu § 24c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24d Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung".
f) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25a Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten | " § 25a Telekommunikationsüberwachung". |
g) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten".
h) Nach der Angabe zu § 29b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 29c Meldeauflage".
i) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 37a Umsetzung von Fahrzeugen".
j) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 41a Operativer Opferschutz
§ 41b Sicherheitsgespräch".
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeipräsident" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst der Polizei Berlin in Dienstkleidung tragen bei Amtshandlungen nach ihrer Wahl ein Schild mit dem Familiennamen oder ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer, die nicht mit der Personalnummer identisch ist. Dienstkräfte, die in Einsatzeinheiten tätig sind, tragen anstatt des Namens- oder Dienstnummernschildes eine taktische Kennzeichnung, die bestehend aus Buchstaben und Ziffernfolge geeignet ist, eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen. Die Kennzeichnungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn eine nachträgliche Identifizierbarkeit der Dienstkräfte auf anderem Wege gewährleistet oder diese im Hinblick auf die Amtshandlung nicht erforderlich ist.
(3) Bei der Vergabe der Dienstnummern und der taktischen Kennzeichnungen werden diesen jeweils die personenbezogenen Daten der Dienstkräfte im Polizeivollzugsdienst fest zugeordnet und gespeichert. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung der Dienstkräfte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen worden ist und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten sind ein Jahr nach Beendigung der Nutzung der Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern ihre Speicherung nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist. § 44 Absatz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht durch Ausführungsvorschriften."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Polizeipräsident in Berlin" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Polizeipräsident in" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" und wird das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt." |
6. § 17 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Straftaten nach den §§ 176, 224, 232 Abs. 1, §§ 233 und 233a Abs. 2 des Strafgesetzbuches, | "2. Straftaten nach den §§ 176, 180a, 181a Absatz 1, 182 Absatz 1 und 2, 224 und 233 des Strafgesetzbuches," |
7. § 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | "(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften." |
8. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
" § 18a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
(1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person richten, zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind und die Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt ist. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 1 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
(5) § 18 Absatz 6 bleibt unberührt.
§ 18b Gefährderansprache; Gefährderanschreiben
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden. Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll die Gefährderansprache außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden."
§ 19a Videoüberwachung zur Eigensicherung(1) Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum Bildaufzeichnungen durch den Einsatz optischelektronischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit dies unvermeidbar ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Der Einsatz der optisch-elektronischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen, wenn er nicht offenkundig ist.
(3) Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber am Tage nach dem Anfertigen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(4) § 42 Abs. 4 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
| "1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
|
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Polizei veröffentlicht umschreibende Bezeichnungen der jeweiligen Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 34 Absatz 2 Nummer 2 getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnungen der Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und die Gründe für die Bestimmung dieser Orte."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden."
12. In § 24b Absatz 1 werden die Wörter "Abwehr und zum Erkennen" durch die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" ersetzt.
13. Nach § 24b wird folgender neuer § 24c eingefügt:
" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen
technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch mit den dort genannten technischen Mitteln ausgestattete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte soll erfolgen, wenn diese unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwenden oder wenn die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getragenen technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Für den Fall der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert werden.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.
(5) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 5 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.
(7) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 1. April 2024 außer Kraft. Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt."
14. Der bisherige § 24c wird § 24d; in seinem Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Doppelbuchstabe aa" gestrichen.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Behördenleitung beziehungsweise ihre" durch die Wörter "Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Behördenleitung kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und ihre Vertretung im Amt sowie die Leitungen der Direktionen und ihre Vertretungen im Amt übertragen. | "Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann ihre beziehungsweise seine Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und deren Vertretung im Amt sowie die Leitungen der Direktionen und deren Vertretungen im Amt übertragen." |
b) Absatz 4a Satz 10
Die Datenerhebung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit durch sie in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
wird aufgehoben.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Telekommunikationsüberwachung
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Terroristische Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind Straftaten, die in § 129a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, im In- oder Ausland begangen werden und die dazu bestimmt sind,
und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
(3) Soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist, kann die Polizei
Geräte- und Kartennummern Dritter dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 nur soweit und solange erhoben, gespeichert und mit anderen Geräte- und Kartennummern, die zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen wurden oder hätten erhoben werden können, abgeglichen werden, wie dies zur Ermittlung der von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person verwendeten Geräte- oder Kartennummer unerlässlich ist. Die erhobenen Daten Dritter sind danach unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bedürfen der richterlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 6 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann diese Anordnungsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes und ihre Vertretung im Amt übertragen.
(5) Im Antrag für eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sind anzugeben:
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(7) Die Anordnung nach Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. § 25 Absatz 4a Satz 3 gilt entsprechend. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Bis zur Entscheidung durch das Gericht dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist die Maßnahme nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach Absatz 12 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder Unterrichtung nach Absatz 13 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 13 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(9) Bei der Erhebung von Daten nach Absatz 1 und Absatz 3 sind zu protokollieren
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung oder Unterrichtung nach Absatz 13 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zu dem Abschluss der Kontrolle nach Absatz 12 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 2 genannten Zwecke noch erforderlich sind.
(10) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 erfolgt ist. Bei Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.
(11) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(12) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt bezüglich der Datenerhebungen nach Absatz 1 und Absatz 3 mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch.
(13) Über eine Maßnahme nach dieser Vorschrift sind zu benachrichtigen im Falle
Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder des Zwecks von Maßnahmen gemäß der Strafprozessordnung möglich ist. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Die Benachrichtigung einer Person gemäß Satz 1 Nummer 1, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, kann zudem unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Identität einer solchen Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. § 25 Absatz 7 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.
(14) § 25 Absatz 8 und 10 gilt entsprechend.
(15) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 1. April 2025 außer Kraft. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt."
17. Der bisherige § 25a wird § 25b und wie folgt gefasst:
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§ 25a Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten
(1) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person können Polizei und Feuerwehr von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über den Standort eines Telekommunikationsendgerätes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, bleibt unberührt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Polizei und Feuerwehr technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person mitgeführten Telekommunikationsendgerätes zu ermitteln. (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren. (5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | " § 25b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten
(1) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person können Polizei und Feuerwehr von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort eines Telekommunikationsendgerätes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. § 108 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Polizei und Feuerwehr technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person mitgeführten Telekommunikationsendgerätes zu ermitteln. (3) Unter den Voraussetzungen von § 25a Absatz 1 Satz 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort des Telekommunikationsendgerätes einer in jener Vorschrift genannten Person verlangen. Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. (4) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren. (6) Für Maßnahmen nach Absatz 3 gilt § 25a Absatz 4, 5, 6, 9, 10, 12, Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 14 entsprechend. (7) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (8) Die Absätze 3 und 6 treten mit Ablauf des 1. April 2025 außer Kraft. Die Anwendung dieser Absätze wird durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt." |
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch einen Beamten des höheren Dienstes, der Einsatz von Verdeckten Ermittlern nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. | "(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der richterlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 6 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Verdeckte Ermittler eines anderen Landes im Land Berlin, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll, bedürfen keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 5 Satz 2 bis 7, soweit ihnen eine richterliche Anordnung im entsendenden Land zugrunde liegt."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
19. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt" durch die Wörter "die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt" ersetzt.
20. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:
" § 29c Meldeauflage
Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
21. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oder die Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a, 306 bis 306c, 306f und 308 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird; in der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 darf in diesen Fällen vier Tage nicht überschreiten. | "3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist." |
22. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. | "(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist." |
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen" durch die Wörter "geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
| "(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
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24. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Umsetzung von Fahrzeugen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ist eine Umsetzung nach Absatz 1 mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. § 38 bleibt unberührt; die §§ 39 bis 41 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Umsetzung und Sicherstellung eines stillliegenden Wasserfahrzeugs oder eines stillliegenden sonstigen Schwimmkörpers."
25. Nach § 41 werden folgende §§ 41a und 41b eingefügt:
" § 41a Operativer Opferschutz
(1) Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich und die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt. Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen den Maßnahmen zustimmen.
(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) § 26 Absatz 2 findet Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt.
§ 41b Sicherheitsgespräch
Die Polizei kann eine Person informieren, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine andere Person werde in einem absehbaren Zeitraum eine Straftat begehen oder an ihrer Begehung teilnehmen, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommt oder ihre Kenntnis von der drohenden Straftat unbedingt erforderlich ist, um ihr ein gefahrenangepasstes Verhalten zu ermöglichen. Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll das Sicherheitsgespräch außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen."
26. In § 47 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt" durch die Wörter "die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt" ersetzt.
27. In § 66 werden nach den Wörtern "(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)" und dem Komma die Wörter "des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)" sowie ein Komma eingefügt.
28. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Absatz 2, Nummer 11 Absatz 1, Nummer 21 Buchstabe a und e sowie Nummer 24 Absatz 12 werden jeweils die Wörter "der Polizeipräsident in" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
b) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nummer 23 Polizeipräsident in Berlin | "Nummer 23 Polizei Berlin" |
bb) Die Wörter "des Polizeipräsidenten in" werden durch die Wörter "der Polizei" ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 38 wird die Nummer 37 und wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe "37" durch die Angabe "36" ersetzt.
bb) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Polizeipräsidenten in" durch die Wörter "der Polizei" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
Dem § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin in der Fassung vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Das Land Berlin gewährleistet in Fällen des Satzes 1 als Teil der staatlichen Fürsorgepflicht angemessenen Rechtsschutz in Ermittlungs- und Strafverfahren, die gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte geführt werden; Näheres hierzu wird in Ausführungsvorschriften der für das Dienstrecht zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Die Gewährung von Rechtsschutz in anderen Fällen bleibt unberührt."
Artikel 3
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
"d) § 37a, Umsetzung von Fahrzeugen,"
2. Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei
Die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), die zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) § 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten,"
b) Die bisherigen Buchstaben f, g, h, i, k und l werden die Buchstaben g, h, i, k, l und m.
c) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
"m) § 37a, Umsetzung von Fahrzeugen,"
d) Der bisherige Buchstabe m wird der Buchstabe n.
2. § 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) § 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten,"
b) Die bisherigen Buchstaben f, g, h, i, k und l werden die Buchstaben g, h, i, k, l und m.
c) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
"m) § 37a, Umsetzung von Fahrzeugen,"
d) Der bisherige Buchstabe m wird der Buchstabe n.
Artikel 6 23 23a
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) (aufgehoben)
ID: 210655
ENDE |
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