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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 34 vom 23.12.2023 S. 459)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24c wie folgt gefasst:

altneu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten"

2. § 18a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) § 18 Absatz 6 bleibt unberührt."(5) § 18 Absatz 6 und die Bestimmungen über die Löschung von Aufzeichnungen nach § 24c Absatz 7 und 8 bleiben unberührt."

3. § 24c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen

  1. von einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten körpernah getragenen oder
  2. in einem Fahrzeug der Polizei eingesetzten

technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch mit den dort genannten technischen Mitteln ausgestattete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte soll erfolgen, wenn diese unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwenden oder wenn die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getragenen technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Für den Fall der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert werden.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
  5. für Zwecke der Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(5) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 5 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.

(7) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 1. April 2025 außer Kraft. Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt

" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.

(3) An Orten, die nicht dem Absatz 2 unterfallen, kann die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 2 vorgesehenen technischen Mitteln verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist. Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten nach Satz 1, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 2 erfasst werden. Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 2 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 und 3 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn

  1. sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder
  2. die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist im Falle des Absatzes 3 offenkundig nicht Inhaberin oder Inhaber oder sonstige berechtigte Person des erfassten Ortes.

(6) Die nach dieser Vorschrift eingesetzten technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 bis 3. Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Bild- und Tonaufzeichnungen, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
  5. für Zwecke der Evaluation nach Absatz 10 Satz 1 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(8) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die nach Absatz 3 angefertigt wurden, bedarf der vorherigen richterlichen Zustimmung. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt erteilt werden. Die richterliche Bestätigung der Zustimmung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 4 und die Absätze 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 3 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.

(10) Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus vorgelegt."

4. In § 25a Absatz 15 Satz 3 werden die Wörter "spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt" gestrichen.

5. In § 25b Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt" gestrichen.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Annahme, dass eine Person eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass

  1. die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat,
  2. bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder
  3. die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als verantwortliche Person betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Freiheitsentziehung" die Wörter "nach Absatz 2 oder" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Betroffene terroristische Straftaten im Sinne von § 25a Absatz 2, Straftaten gegen Leib oder Leben oder in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i der Strafprozessordnung bezeichnete Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf im Fall einer bevorstehenden terroristischen Straftat gemäß Satz 1 nicht mehr als sieben Tage und in den anderen in Satz 1 genannten Fällen nicht mehr als fünf Tage betragen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 Absatz 3 werden nach dem Klammerzusatz "(Nummer 22b Absatz 4 bis 7)" die Wörter "oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k)" eingefügt.

b) In Nummer 22b Absatz 3 werden nach dem Klammerzusatz "(Nummer 11 Absatz 4)" die Wörter "oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k)" eingefügt.

c) In Nummer 22b Absatz 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ein Komma und nachfolgend die Wörter "soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig ist" eingefügt.

d) Der Nummer 33 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe j wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

"k) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a der Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz- oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz;"

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden nach dem Wort "Hiebwaffen" ein Komma und nachfolgend das Wort "Distanzelektroimpulsgeräten" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Distanzelektroimpulsgeräte"

2. In § 2 Absatz 4 werden vor dem Wort "Hiebwaffen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzusatz "(Schlagstöcke)" die Wörter "und Distanzelektroimpulsgeräte" eingefügt.

3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden nach dem Wort "Hiebwaffen" ein Komma und nachfolgend das Wort "Distanzelektroimpulsgeräten" eingefügt.

4. In § 19 werden nach dem Wort "Hiebwaffen" ein Komma und nachfolgend das Wort "Distanzelektroimpulsgeräten" eingefügt.

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Distanzelektroimpulsgeräte

(1) Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nur gebraucht werden,

  1. wenn dadurch ein zulässiger Gebrauch
    1. von Schusswaffen oder
    2. von Hiebwaffen, bei dem eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu besorgen ist,

    vermieden werden kann oder

  2. wenn dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung oder erheblichen Selbstbeschädigung der betroffenen Person erforderlich ist.

(2) Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nicht gebraucht werden

  1. gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere und Personen mit bekannten oder dem äußeren Anschein nach vorhandenen Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems, sofern der Gebrauch des Distanzelektroimpulsgerätes nicht zur Abwehr einer von der betroffenen Person ausgehenden gegenwärtigen Lebensgefahr erforderlich ist, oder
  2. in sonstigen Fällen, in denen ihr Gebrauch Leib oder Leben von Personen unverhältnismäßig gefährden würde.

(3) Der Gebrauch von Distanzelektroimpulsgeräten ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

Artikel 3
Änderung des Justizgesetzes Berlin

In § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 261) geändert worden ist, wird die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" durch die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze

Artikel 5

Artikel 5
Weitere Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Gültig ab 02.04.2025 siehe =>)

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 24c in der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten".

2. § 24c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen

  1. von einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten körpernah getragenen oder
  2. in einem Fahrzeug der Polizei eingesetzten

technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch mit den dort genannten technischen Mitteln ausgestattete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte soll erfolgen, wenn diese unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwenden oder wenn die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getragenen technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Für den Fall der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert werden.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten oder
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(5) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 5 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.

(7) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 1. April 2024 außer Kraft. Die Anwendung und Auswirkungen dieser Vorschrift werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert. Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus spätestens zwölf Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vorgelegt.

" § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen in einem Fahrzeug der Polizei eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen.

(2) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen oder
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten; § 18 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten gilt entsprechend.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(3) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt."

und Artikel 6 Absatz 2

(2) Artikel 5 tritt am 2. April 2025 in Kraft.

des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Ordnungsdiensteverordnung

Die Ordnungsdiensteverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) § 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten,"

b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) § 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten,"

b) Die bisherigen Buchstaben f bis l werden die Buchstaben g bis m.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) § 24c, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten,"

b) Die bisherigen Buchstaben f bis l werden die Buchstaben g bis m.

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 232607


ENDE