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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Polizeistrukturreform
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. November 2018
(GVBl. LSA Nr. 25 vom 06.12.2018 S. 406)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2018 (GVBl. LSA S. 376), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 77 (weggefallen)

§ 78 Polizeidirektionen

" § 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

§ 78 Polizeiinspektionen".

b) Die Angaben zu den §§ 81 und 82 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 81 Polizeleinrichtungen

§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeleinrichtungen

" § 81 Polizeieinrichtung

§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung".

2. In § 35 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 38 Abs. 2" die Angabe "Satz 1 und 2" eingefügt.

3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 9 angefügt:

"Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt- außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungs-erheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschn. 5 Unterabschn. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 3 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen."

4. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 2 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

5. Nach § 76 wird folgender § 77 eingefügt:

" § 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt nimmt die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr und dient durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlicht-hoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben."

6. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 78 Polizeidirektionen" § 78 Polizeiinspektionen".

b) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

7. § 81 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 81 Polizeleinrichtungen

(1) Polizeieinrichtungen sind Dienststellen des Landes, die durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen.

(2) Polizeieinrichtungen sind:

  1. die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt,
  2. die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt,
  3. das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt.
" § 81 Polizeieinrichtung

Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ist eine Polizeieinrichtung. Sie dient durch die Ausbildung von Polizeibeamten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben."

8. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeleinrichtungen" § 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung".

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen" und das Wort "Polizeieinrichtungen" durch das Wort "Polizeieinrichtung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, die Polizeiinspektionen" und das Wort "Polizeieinrichtungen" durch das Wort "Polizeieinrichtung" ersetzt.

9. In § 91 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundes" die Wörter "und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist," eingefügt.

10. In § 104 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeibehörden" ersetzt.

11. In § 107 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort "Polizeidirektion" durch die Wörter "Polizeibehörde, die eine Leistung nach § 104 Abs. 1 angefordert hat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Wachpolizeidienstgesetzes

Das Wachpolizeidienstgesetz vom 21. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 388) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" und das Wort "Polizeidirektion" durch das Wort "Polizeiinspektion" ersetzt.

2. In § 4 wird das Wort "Polizeidirektionen- durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.

3. In § 7 Satz 2 werden die Wörter "Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.

4. In § 12 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2021" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport"

In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport" vom 13. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 524) werden die Wörter "Abteilung 2 des Technischen Polizeiamtes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "Abteilung 3 der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Bereich wird nicht fortgeführt)

Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBI. LSA S. 166, 181), wird wie folgt geändert:

1. Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Vor Nummer 4 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau2)

3b. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Stenda12)".

c) Nummer 5 wird aufgehoben.

d) Vor Nummer 8 werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor

7b. Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor

e) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.

f) Vor Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor

- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt -2)".

g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 10b.

h) Nummer 15 wird aufgehoben.

2. Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1b werden folgende Nummern 1c bis 1e eingefügt:

.

"1c. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Halle (Saale)

1d. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg

1e. Direktorin oder Direktor der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt".

bb) Nummer 10 wird aufgehoben.

h) Besoldungsgruppe B 3 Nr. 11 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525, 528), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat 18

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

  1. die Polizeireviere,
  2. die Polizeidirektionen, einschließlich ihres nachgeordneten Bereiches, ausgenommen die Polizeireviere nach Nr. 1,
  3. das Landeskriminalamt,
  4. das Technische Polizeiamt,
  5. die Landesbereitschaftspolizei,
  6. die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.

(2) Beim Ministerium des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeidirektion, ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim Ministerium des Innern unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeidirektion werden von den Beschäftigten der in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Dienststellen gewählt. Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, an Stelle der Personalräte der bei den Polizeidirektionen gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

" § 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6

  1. die Polizeireviere,
  2. das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
  3. die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,
  4. die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,
  5. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,
  6. das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,
  7. die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.

(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes."

Artikel 6
Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

In § 18 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA S. 339), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 320), wird das Wort "Bereitschaftspolizei" durch die Wörter "Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 7
Personalübergang

§ 1 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord

(1) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz im Wasserschutzpolizeirevier innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

(2) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in den Polizeirevieren Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land und im Zentralen Kriminaldienst Stendal innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Stendal über.

(3) Alle übrigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Magdeburg über.

§ 2 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd

Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Halle (Saale) über.

§ 3 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost

(1) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Diensthundführerschule innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

(2) Alle übrigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau über.

§ 4 Technisches Polizeiamt Sachsen-Anhalt

Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz im Technischen Polizeiamt Sachsen-Anhalt innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf . die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

§ 5 Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt

Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

Artikel 8
Rechtsnachfolge

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ist Rechtsnachfolgerin für das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt und für die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt.

Artikel 9
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Polizeistrukturreform vom 13. November 2007 (GVBl. LSA S. 356) wird aufgehoben.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 182062

ENDE