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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 551)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194, 221) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 34a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation
§ 34b Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln"
b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen"
c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt neu gefasst:
" § 44 Rasterfahndung"
d) Nach der Angabe zu § 45 wird die Angabe zu Unterabschnitt 3 wie folgt neu gefasst:
"Unterabschnitt 3:
Prüffristen und Beschreibung von Verfahren (§§ 46, 47)"
e) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt neu gefasst:
" § 47 Verfahren"
f) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt neu gefasst:
" § 53 Durchsuchung und Untersuchung von Personen"
g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt neu gefasst:
" § 116 Außer-Kraft-Treten"
2. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 angefügt:
"Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung, die Aufzeichnungen nach Satz 2 spätestens nach einer Woche zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben benötigt werden."
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist. Bildaufzeichnungen sind zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bestehen (§ 49). Die Betroffenen sind nach Abschluß der Maßnahme zu unterrichten. Für die Aufzeichnung von Bildern gelten § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 und 6 entsprechend. | "(3) Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen offen Bilder aufgezeichnet werden, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen offen an oder in den in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Objekten angefertigt werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie bedürfen der Anordnung durch den Behördenleiter. Über die Anordnung nach Satz 1, 2 oder 3 ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten." |
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 sind spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu. löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.
(5) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optischtechnischer Mittel in oder an Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optischtechnischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens am Ende der Dienstschicht, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "der durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zugelassenen" gestrichen und das Wort "technischen" durch das Wort "technischer" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 und 2
In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten der Personen nicht verletzt werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53, 53a der Strafprozeßordnung kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 erheben. | "Aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist." |
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Daten, die ausschließlich über andere als die in § 33 Abs. 2, 3, 4 oder 6 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die nach § 33 Abs. 2 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit die nach § 33 Abs. 4 oder 6 erhobenen Daten im Sinne des § 100f Abs. 2 der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat benötigt werden. | "(2) Daten, die ausschließlich über andere als die in § 33 Abs. 2, 3 oder 6 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die nach § 33 Abs. 2 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten im Sinne des § 100d Abs. 6 der Strafprozessordnung verwendet werden dürfen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in oder aus Wohnungen nach § 33 Abs. 4 oder" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "4 und" gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Entsprechend unterrichtet das Justizministerium dieses Gremium über die nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung erfolgten Maßnahmen. | "Entsprechend unterrichtet das Justizministerium dieses Gremium über die nach § 100c der Strafprozessordnung erfolgten Maßnahmen." |
6. Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b eingefügt:
" § 34a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes unvermeidbar ist. § 33 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
(3) Die Polizei kann zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 auch technische Mittel einsetzen, um die Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen dabei nur unterbrochen oder verhindert werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
(4) Für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt § 34 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten muss. Die Anordnung ergeht schriftlich, sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortbestehen.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Polizei auch Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden Zeitraum verlangen. Für die Anordnung der Maßnahme gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 170), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über nähere Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 716, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, entschädigt.
(7) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(8) Die durch Maßnahmen nach dieser Vorschrift erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwendet werden zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren. Personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen findet für die erlangten personenbezogenen Daten § 45 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 und 2 Anwendung. Wird eine Löschung nach den Sätzen 4, 5 oder 6 vorgenommenen, ist diese zu dokumentieren.
(9) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 34b Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln
(1) In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten der Personen nicht verletzt werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.
(3) Die Bild- und Tonüberwachung sowie die Aufzeichnung und die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen, sie dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist die Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(4) Für die Datenerhebung aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung gilt § 33 Abs. 6 entsprechend.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der
Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 3 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
(7) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Die erlangten Daten dürfen nur verwendet werden zu Zwecken, zu denen sie erhoben wurden sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.
(8) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(9) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend."
7. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "die vom Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmten" gestrichen und das Wort "ausländischen" durch das Wort "ausländische" ersetzt.
8. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Verfahrensverzeichnis" durch die Wörter "Die Beschreibung" ersetzt.
9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
" § 43a Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der §§ 27a, 29, 32 oder 33 Abs. 1 Nr. 1 im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) Der Abgleich erhobener Kennzeichendaten mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehende Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.
(3) Erfasste Kennzeichendaten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nicht im Fahndungsbestand oder in einer Datei gemäß Absatz 2 enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen."
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 44 Besondere Formen des Datenabgleichs | " § 44 Rasterfahndung" |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. | "Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich sind. | "Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich sind." |
11. Nach § 45 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 3: Prüffristen und Verfahrensverzeichnis | "Unterabschnitt 3: Prüffristen und Beschreibung von Verfahren" |
12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 47 Verfahrensverzeichnis | " § 47 Verfahren" |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Für jedes automatisierte Verfahren ist ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen, in dem neben den Vorgaben des § 18 des Landesdatenschutzgesetzes zusätzlich Prüffristen nach § 46 anzuordnen sind. | "(2) Für jedes automatisierte Verfahren ist eine Beschreibung zu erstellen, in der neben den Vorgaben des § 18 des Landesdatenschutzgesetzes zusätzlich Prüffristen nach § 46 anzuordnen sind." |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Das Verfahrensverzeichnis" durch die Wörter "Die Beschreibung" ersetzt.
13. § 49 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d" ersetzt.
b) In Buchstabe d wird die Angabe " § 92 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
14. In § 50 Abs. 6 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
15. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Polizei kann eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. | "Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwenden." |
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung endet die nach Satz 1 oder 2 verfügte polizeiliche Maßnahme bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert die Polizei über seine Entscheidung."
16. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 53 Durchsuchung von Personen | " § 53 Durchsuchung und Untersuchung von Personen" |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei einer lebenden oder verstorbenen Person, von der sich ergibt oder anzunehmen ist, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig ist oder war, können Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zur Feststellung des Infektionsstatus angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer Übertragung von Krankheitserregern, wie insbesondere Hepatitis B, Hepatitis C oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV) auf eine andere Person gekommen
ist und bei dieser Person dadurch eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung besteht und die Kenntnis des Infektionsstatus zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe dürfen nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Vor einer Blutentnahme soll eine ärztliche Konsultation erfolgen. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe sind ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Maßnahme anordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verarbeitet und genutzt werden."
17. § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird Wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. die empfangsberechtigte Person die Sache trotz Aufforderung nicht in Empfang nimmt oder | "2. die empfangsberechtigte Person die Sache innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach schriftlich ergangener Aufforderung nicht in Empfang nimmt oder". |
18. § 116 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 116 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) | " § 116 Außer-Kraft-Treten
§ 32 Abs. 3 und 4, § 34a und § 43a treten mit Ablauf des 28. Juli 2011 außer Kraft." |
Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
* Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011-1
ENDE