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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes *

Vom 24. März 2011

(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 30.03.2011 S. 176)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642, 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31a Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung".

b) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Außer-Kraft-Treten" § 116 (aufgehoben)".

2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Vereinbarungen" werden die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden dürfen."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität" eingefügt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Polizei kann auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 Nummer 1 erheben, sofern die Kenntnis dieses Datums zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "auf einen Tonträger aufnehmen" durch die Wörter "aufzeichnen; ausgehende Gespräche können aufgezeichnet werden, sofern sie mit der Bearbeitung des Notrufs in Zusammenhang stehen" ersetzt.

5. In § 27a Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Kriminalität" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

6. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 a die in § 129a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,"a) die in §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,"

b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

7. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen werden und
  3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend."

8. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist."Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an diesen ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird."

b) In Satz 2 wird das Wort "diesen" durch die Wörter "öffentlich zugänglichen" ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100d Abs. 6" ersetzt durch " § 100d Absatz 5".

b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (6) Die Unterrichtung nach Absatz 5 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt."(6) Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34Absatz 3 Satz 3 bis 5 entsprechend."

10. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 2. die Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß § 100g Abs. 3 der Strafprozessordnung oder"2. die Verkehrsdaten gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78), oder".

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (4) Für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt § 34 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten muss. Die Anordnung ergeht schriftlich, sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortbestehen."(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 bedürfen der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die schriftliche Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortbestehen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 170)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "(BGBl. I S. 716, 776)" ersetzt durch "(BGBl. I S. 718, 776)" und werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.

11. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "möglichen Verfolgung" werden durch
die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Kennzeichen" werden die Wörter ", die Identifizierungsnummern oder die äußeren Kennzeichnungen" eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" werden die Wörter ", Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) .In Satz 2 werden die Wörter "ist die betroffene Person" durch die Wörter "sind die Betroffenen" ersetzt.

bb) Satz 3 werden folgende Sätze 4, 5 und 6 angefügt:

"Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 4 gelten, die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5 entsprechend."

12. § 43a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 43a Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen 06 11

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der §§ 27a, 29, 32 oder 33 Abs. 1 Nr. 1 im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2) Der Abgleich erhobener Kennzeichendaten mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehende Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

(3) Erfasste Kennzeichendaten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nicht im Fahndungsbestand oder in einer Datei gemäß Absatz 2 enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

" § 43a Einsatz technischer Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen auch ohne Wissen der Person einsetzen,

  1. wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 vorliegen,
  3. wenn eine Person oder ein Fahrzeug zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht,
  4. wenn dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte eine Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) erfordern oder
  5. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts in dem Gebiet von der Bundesgrenze bis einschließlich der Bundesautobahn A 20.

Dabei können das Kennzeichen und Angaben zum Ort, zur Fahrtrichtung, zum Datum und zur Uhrzeit automatisiert erhoben werden. Die automatisierte Datenerhebung kann sich auch auf das Bild des Fahrzeuges erstrecken. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz technischer Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht flächendeckend durchgeführt werden; er ist für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur mit polizeilichen Dateien abgeglichen werden, die auf dasselbe Schutzziel ausgerichtet sind wie die Datenerhebung nach Absatz 1. Es können für den Datenabgleich nach Satz 1 auch solche polizeilichen Dateien genutzt werden, die neben präventiven auch repressiven Zwecken dienen. Automatisierte Abgleiche dürfen nicht protokolliert werden.

(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die nicht in den zum Datenabgleich genutzten Dateien enthalten sind (Nichttreffer), sind sofort zu löschen.

(4) Sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten in den zum Datenabgleich genutzten Dateien enthalten (Treffer), können die Daten gespeichert werden. Außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist das von einem Treffer betroffene Fahrzeug unmittelbar durch die Polizei anzuhalten und der betroffene Fahrzeugführer oder die betroffene Fahrzeugführerin ist über die durchgeführte Maßnahme zu informieren. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach einer Überprüfung des Treffers vorgenommen werden. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 spätestens 48 Stunden nach ihrer Erhebung unwiderruflich zu löschen. Die im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten können polizeilich genutzt und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Außer im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(5) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen ohne Wissen der Person auch zur Unterstützung einer Observation gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 einsetzen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die erhobenen Daten können mit einer polizeilichen Datei, in der Kennzeichen von Fahrzeugen gespeichert sind, die auf die observierte Person zugelassenen sind oder durch diese Person genutzt werden, abgeglichen werden. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die gespeicherten Daten dürfen zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Im Übrigen sind die für die Observation gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Vorschriften zur Datenverarbeitung, zur Datennutzung und zur Unterrichtung Betroffener anzuwenden."

13. In § 49 Nummer 2 werden nach der Angabe "86a" ein Komma und die Angabe ..89a, 89b, 91" eingefügt.

14. In § 53 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "körperliche Untersuchungen." eingefügt.

15. § 70a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für den Ersatz von Kosten gelten die Vorschriften über die Kostenerstattung im Verwaltungsvollzugsverfahren entsprechend.

wird aufgehoben.

16. In § 102 Absatz 4 wird nach dem Wort "Schlagstöcke," das Wort "Distanz-Elektroimpulsgeräte," eingefügt.

17. § 114 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (3) Die Kosten trägt der Pflichtige."(3) Die Kosten trägt der Pflichtige, im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 70a) der nach den §§ 69 oder 70 Verantwortliche."

18. § 116

Außer-Kraft-Treten

§ 32 Abs. 3 und 4, § 34a und § 43a treten mit Ablauf des 28. Juli 2011 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz I des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des .Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Artikel 3

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

__________
*) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011 - 1

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